78 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

von Biitler hätte beanspruchen können, dass er ihm Zeit zur Vil:dung
eines eigenen Urteils lasse und sich bis dahin mit der Ver-

öffentlichung gedulde Mag der Beklagte ferner auch mit Recht ans

der persönlechen Ehrenhaftigkeit Bütlers, den er als Journalisten bereits
kannte, nicht gezweifelt haben, und mag ihni dessen Geistes-zustand
nicht erkennbar gewesen sein, so liessen doch immerhin die vorgelegten
Prozesseingaben ersehen, dass Bütler in dieser Angelegenheit
unverständlich vorgegangen sei, und mutmassen, dass er sich im Banne
unrichtiger Vorstellungen befinde. Was sodann dieÄusserungen Spittelers
und Widmann? anbetrifft, so gestatten sie nur einen Schluss auf die
intellektuellen Fähigkeiten Bütlers als

Denker-s und auf seine schriftstellerische Tüchtigkeit; sie enthalten

aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass er in diesen Familienstreitigkeiten
im Recht gewesen sei und auch nurnormal gehandelt habe Die (bei den Akten
liegende-) Karte Widmanns an die Redaktion der Züricher Post ist zudem
erst nach der Veröffentlichung geschrieben worden; und wenn übrigens
Widmann, der sich beim

Gerichtspräsidenteu von Muri für Bütler verwendet hatte und die-

Akten kannte, die Veröffentlichung des Artikels in dieser Form für
statthaft gehalten hätte, so müsste man wohl annehmen, dass er als
Redaktor des Bund bereit gewesen wäre, dem Artikel Aufnahme in den Spalten
dieses Vlattes zu gewähren, dessen Mitredaktor Bütler s. Zi. gewesen
war und dessen Mitarbeiter er geblieben ist-

6. Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des vorinftanz-

lichen Entschädigungsbetrages von 500 Fr. kein Anlass vor. Zwar-

hat der Beklagte aus einem an sich lobenswerten Grunde, um einen
Kollegen gegen vermeintliche ungerechte Verfolgung Verwandter und gegen
willkürliche Behandlung von Behörden in Schutz zu nehmen, den Artikel
veröffentlicht, und er hat auch die schädi-

gende Wirkung der Veröffentlichung durch eine nachherige teilweise

Berichtigung und durch Aufnahme von Erwiderungen abzuschwächen
versucht. Aber demgegenüber fällt für eine nicht zu niedrige Bemessung
der Ersatzsumme in Betracht, dass sein Verschulden als kein geringes
gelten kann und dass er einer grössern Anzahl von4 Personen Genugtuung zu
leisten hat. Von diesen Erwägungen aus sind die gesprochenen 500 Fr. nicht
Übersetzt.Bemfungsinstanz: 2. Hafipflicht aus Betrieb der Eisenbahnen,
etc. N° 13. 79%-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: ' Die Berufung wird abgewiesen
und das angefochtene Urteil der

I. Abteilung des zürcherischen Obergerichts vom 4. November 1909in allen
Teilen bestätigt

2. Haftpflicht der Eisenbahnund Dampfschiflahrtsunternehmungen und der
Post.. Responsabilité civile des entreprises de chemins

de fer et de bateaux à vapeur et des postes.

13. Arke-it vom 10. Februar 1910 in Sachen .jbng-Yenzser,
m, Ver.-Kl. u. Ber.-Bekl., und Hug, Kl. u. Ber.-Bekl., gegen
Yssocijweiz. Yuudesbahum, Bekl., ebenfalls Ber.-Kl. u. Bein-Bekl-

Bemessung des Haftpffichtanspruchs (EHG v. 1905). Rücksicht-Whme auf eine
voraussehbare zukünftige Einkommenerhökamg des Verunfallten. Der Familie
(Fra-u Md Kind) gebù'hrende Quote des Eznkommens. Rentenabfindung der
Witwe als Regel bei chf tif-ng are- Schweiz. Banden-atmen Berücksichtigung
der Möglichkeit emer Wiederverheiratung der Witwe, in der Weése,
dass die Rente für den Fail des Eintritt; der Wiederverkeimtung durch
eine dannzumai fällige, nach einem bestimmten Vielfacfzen (hier dem
Dreifachefn) des Rentenbetmges bemessene Kapétalabfindemg ersetzt wird. (
A rt. 9 EHG).

A, Durch Urteil vom 9. November 1909 hat die II. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen :

Sind die Beklagten verpflichtet, zu bezahlen:

1. an die Klägerin Frau Hug-Denzler:

a. 16,000 Fr. samt 50/0 Zins seit 30. Mai 1908 oder eins Woraus zahlbare
Rente von 1,100 Fr. pro Jahr;

b. 150 Fr. Beerdigungskoften samt ò 0/0 Zins seit 30. Mak:

1908 ;

Si) Oberste Zivilgerichisinstanz. [. Materielirechlliche Entscheidungen.

2. an die Klägerin Elise Martha Hug: eine jährliche llplzum vorauszahlbare
Rente von si

150 Fr. vom 1. 6. Altersfahn

200 712

300 13 18. ? erkannt:

I. Die Beklagte hat zu bezahlen:

1. andie Klägerin Frau Hug: .

a.. eine vorauszahlbare Jahresrente von 950 Fr. vom 30.I Mai 1908 bis
zu einer allfälligen Wiegezgerheiratung der Klagerin "amt ins u50 eit
30.Mai1 ; .. .

? b. nTür diz Beerdigjingskosten 137 Fr. 77 Cts. nebst 5 0/0 Zins seit
30. Mai 1908;

2. an die Klägerin Elise Martha Hug: sei e voraus lbare c"ahresrente
von 11510 Fr mit? 1 8? Altersjahr, vom 25. September 1908 an,

samt Zins zu 5 0/0 seit 25. September 1908, "200 vom 7 12. Altersjahr
und 250 vom 13. 18. Alters-sahn _

II. Die Mehrforderungen werden verworfen. " .

B. Gegen dieses Urteil haben einerseits die Klage-ritt HugDenzler (Nr. 1),
anderseits die Beklagten rechtzeitig und formrichtig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen:

Die Klägerin Nr 1 mit hem Antrage: _ | ·

1. Es sei das obergerichtliche Urteil, soweit Frau Hug in Frage kommt,
aufzuheben und derselben eine Kapitalabfindungsk summe von 16,000 Fr. samt
Zins zu 59/0 seit dem 30. Mai 1908 oder eine vorauszahlbare Jahresrente
von 1050 Fr· fzir die ganze Dauer ihres Lebens, die erste Rente mit Zins
zu5 ,) .seit dem Unfallstage, zuzusprechen.

Die Beklagten mit dem Antrage: . .

Es seien in Abänderung des obergerichtlichen Urteils die den Klägerinnen
zugesprochenen jährlichen Renten zu reduzieren, und ss.zwar diejenige
für Frau Wiswe Hug auf 700 Fr., diejenige fur

as Kind u un 150 t.'

"d C. IF dir hxutigenFVerhandlung haben die Klägerin Hug;Denzler und
die Beklagten je Gutheissung der eigenen und Ab-Berufungeinstanz:
'l. Haftpflicht aus Betrieb der Eisenbahnen, etc. N° 13, 81

weisung der gegnerischen Berufung beantragt. Namens der Klägerin E. M. Hug
wurde ausserdem Abweisung der Berufung der Beklagten beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Johann Jakob Hug, geb. 1878, stand als Rangiervorsarbeiter im Dienste
der Beklagten und wurde am 30. Mai 1908 bei einem Rangiermanöver auf
der Station Oerlikon von einem Zuge überfahren und auf der Stelle
getòtet. Er hinterliess eine Frau, die Klägerin Elise Hug-Denzler
(Nr. 1), geb. 1879, welche nach dem Tode des Mannes, am 25. September
1908, noch einem Töchter-them der Klägerin Elise Martha Hug (Nr. 2),
das Leben schenkte. Die Parteien sind darüber einig, dass den beiden
Klägerinnen der volle Verinögensschaden, der ihnen aus dem Tode ihres
Versorgers erwächst, zu vergüten ist; dagegen herrscht Streit über die
Höhe dieses Schadens (mit Ausnahme der auf 137 Fr. 77 Cis. festgesetzten
Beerdigungskosten), sowie über die Form der Entschädigung (Kapital oder
Rente) und über den Einfluss einer allfälligen Wiederverheiratung der
Klägerin Nr. 1 auf die ihr zuzufprechende Entschädigung

Es steht fest, dass der Verunglückte zur Zeit des Unfalles einen Lohn
von 1850 Fr. nebst einer Teuerungszulage von 100 Fr. bezog, sowie,
dass er am 1. April 1909 das Maximum seiner Gehaltsstufe erreicht
haben würde Dieses Maximum hätte unter der Herrschaft des gegenwärtigen
Besoldungsgesetzes 2000 Fr. betragen, wozu noch eine ausserordentliche
Gehaltszulage (ähnlich den bisherigen TeuerungszulagenJ von wahrscheinlich
200 Fr. getreten wäre. Beide Vorinstaiizen haben aber angenommen, das
Maximum der betreffenden Gebaltsstufe werde infolge der zu erwartenden
Revision des Besoldungsgesetzes der Schweiz. Bundesbahnen auf 2400
Fr. erhöht werden, was auch dem Verunglückten in absehbarer Zeit
zu gute gekommen wäre. Hievon ausgehend hat die erste Instanz ihrer
Berechnung einen Durchschnittsverdienst Hugs im Betrage von 2000 Fr die
zweite Instanz einen solchen von 2300 zu Grunde gelegt, was bei beiden
kantonalen Jnstanzen

dazu führte, den Schaden für die Klägerin Nr. 1 auf durch-

schnittlich 950 Fr für die Klägerin Nr. 2 auf durchschnittlich 200
Fr. anzusetzen Während aber die erste Instanz der Klägerin AS 36 H -1910 6

82 Oberste Zivflgerichtsiustanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen-.

Nr. 1 eine lebenslängliche Rente von 950 Fr. zuerkannt hatte-,
verfügte die zweite Instanz, wie aus Fakt. A hievor ersichtlich ist,
die Verwirkung der Utente im Falle der Wiederverheiratung. 2. Da
der Ehemann und Vater der Klägerinnen, welcherin der Zeit vor seinem
Tode einen Jahresgehalt von 1850 Frnebst einer Teuerungszulage von
100 Fr. bezog, am 1. April 1909 das Maximum seiner Gehaltsstuse mit
2000 Fr. erreicht haben würde, und da mit beiden kantonalen Jnstanzen
eine baldige Erhöhung dieses Maximums um einige hundert Franken
alswahrscheinlich betrachtet werden kann, so besteht kein Anlass, in,
Bezug auf den mutmasslichen Durchschnittsverdienst des Verungliickten
von dem der Rechnung der zweiten Instanz zu Grunde legenden Betrage (2300
Fr.) abzuweichen. Ebenso darf, da Hug. solid und sparsam lebte, mit der
Vorinstanz angenommen werden derselbe würde von seinem Verdienste etwa
die Hälfte, also durchschnittlich 1150 Fr für seine Familie verwendet
haben. Die Verteilung dieses Betrages aus die beiden Klägerinnen
(950 Fr. auf die Witwe und durchschnittlich 200 Fr. auf das Kind) mag
nun vielleicht für die Witwe etwas zu günstig erscheinen ; allein, da.
es sich hier mehr nur um die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse handelt,
und da die Aufgabe, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes mit Hülfe
jener Rente von durchschnittlich 200 Fr. zu bestreiten, doch in erster
Linie der Mutter obliegt, so ist keine genügende Veranlassung vorhanden,
das Urteil der Vorinstanz in. dieser Beziehung zu Ungunsten der Witwe
und zu Gunsten derBeklagten denn eine Berufungserklärung des Kindes
liegt nicht vor abzuändern

Es ist daher die Berufung der Beklagten abzuweisen, und ebenso auch
diejenige der Klägerin Nr. i, insoweit damit eventuell eine Erhöhung
der zugesprochenen Rente auf 1050 Fr. verlangt

wird.

3. In Bezug auf die Frage, ob der Klägerin Nr. 1 eine-

Rente oder einKapital zuzusprechen sei, ist den Vorinstanzen, welche
die erstere Form der Entschädigung gewählt haben, ohne weiteres
beizustimmen. Jst der Genuss einer Rente, zumal einer von den
Schweiz. Bundesbahnen geschuldeten, schon überhaupt mit

weniger Risiko verbunden, als der Besitz eines Kapitals, so kommt:
_Berufungsinstsinz: 2. Haftpflicht aus Betrieb der Eisenbahnen,
etc. N°13. 83

im vorliegenden Falle hinzu, dass die Klägerin Nr. 1 nach ihrer
Aussage m der zweitinstanzlichen Verhandlung beabsichtigt, das Kapital,
dessen Zuspruch sie beantragt, dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres
unverheirateten 21 jährigen Bruders einzuverleiben _.ein Plan, bei dessen
Ausführung zum mindesten Unregelmässigkeit-ge igdenfuZinszahlungen zu
befürchten wären. te eru n der Klä erin Nr.1i·t · · '

ebenfalls abzuwecisen g 1 somit m diesem VMW

4.·Was die Frage des Einflusses einer allfälligen Wiederverheiratung
der Witwe des Verunglückten auf die ihr zuzusprechende Entschädigung
betrifft, so ist mit den Beklagten und den Worinstanzen davon auszugehen,
dass die Möglichkeit einer solchen Wiederverheiratung, gleichwie alle
andern Faktoren, welche auf die Höhe des Schadens einwirken können,
grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Wenn in einigen zur Beurteilung durch das Bundesgericht gekommenen
Fällen die Tatsache einer bereits erfolgten Wiederverheiratung als solche
ignoriert werden musste, so geschah dies, wie stets ausdrücklich erklärt
wurde, einzig aus prozessualen Gründen, und zwar speziell mit Rücksicht
auf die Art. 80 und 81 OG Dräh-

_ rend allfällige Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes, wo-

nach eine vor Erlass des kantonalen Urteils stattgefundene
Wiederverheiratuug unberücksichtigt zu bleiben hätte, als unzulässig
erklärt wurden). Vergl. AS 31 II S. 288 Erw. 5; 33 II S. 32 f. Erw. 5;
35 II S. 162 Erw. 2.

5.'Die Vorinstanz hat nun der Möglichkeit einer Wiederverheiratung
der Klägerin Nr. 1 in der Weise Rechnung getragen, dass sie an diese
Wiederverheiratung die Folge der Verwirkung der zugesprochenen Rente
geknüpft hat. Diese Lösung, die auf den ersten Blick rationell erscheinen
mag, und die vielleicht unter andern Verhältnissen, z. B. wenn die
Wiederverheiratung bereits stattgefunden hat, oder wenn es sich um eine
ältere Witwe handelt, bei welcher eine Wiederverheiratung im Gegenteil
höchst unwahrscheinlich ist (vergl. einerseits AS 31 II S. 288 Erw. 5;
anderseits 321 II S. 197 Erw. 2), praktisch sein kann, gibt jedoch im
vorliegenden Falle zu gewichtigen Bedenken Antag. Denn einmal steht
durchaus nicht fest, dass ein allfälliger zweiter Ehe-

' mann ebenfalls und in gleichem Masse, wie der Verunglückte, ein

84 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materielirechtliche Entscheidungen.

Versorger für dessen Witwe sein wird. Derselbe kann vielmehr entweder
weniger verdienen, oder bereits bedeutend älter sein (während gerade
im vorliegenden Falle die Ehegatten nahezu gleich alt waren), oder von
einer früheren Ehe her alimentationsberechtigte Kinder haben, invalid
oder kränklich sein und infolgedessen selber grössere Bedürfnisse haben,
usw. Auch kann die zweite Ehe bald nach ihrem Abschluss durch Tod oder
Scheidung aufgelöst werden, oder es können sonstwie Umstände eintreten,
infolge deren die Frau sich in ihren auf die zweite Ehe gesetzten
Erwartungen getäuscht sieht. In all diesen Fällen aber wäre es äusserst
hart und der Absicht des Gesetzgebers offenbar nicht entsprechend, dass
die Witwe des Verunglückten, bloss weil sie sich wieder verehelicht hat,
ihren Entschädigungsanspruch vollkommen und unwiderruflich verlieren
sollte. Der dem haftpflichtigen Unternehmer gegenüber bestehende
Anspruch der Hinterbliebenen eines Verungliickten qualifiziert sich
nicht als eine vom Verunglückten auf den Unternehmer übergegangene
Alimentationsverpflichtung, welche als solche dann später durch die
gleichartige Verpflichtung des zweiten Ehemannes abgelöst werden könnte,
sondern als eine Verpflichtung zu Schadeners atz. Es ist deshalb die
Analogie mit dem Untergang des Alimentationsanspruches der geschiedenen
Frau gegenüber ihrem ersten Manne im Momente der Wiederverehelichung hier
durchaus abzulehnen und daher auch nicht etwa mit der Vorinstanz zu sagen
: darauf, ob sich die Klägerin infolge ihrer möglichen Wiederverheiratung
besser oder schlechter stellen merde, als in der ersten Ehe, komme nichts
an, sondern es genüge, dass dann jemand anders dieselbe Verpflichtung
übernommen habe, welche dem Verungllickten oblag.

Endlich spricht gegen die von der Vorinstanz gewählte Lösung
namentlich die Erwägung, dass die Aussicht auf gänzliche Verwirknng der
zugesprochenen Rente im Falle der Wiederverheiratung geeignet ist, auf
den Entschluss der betreffenden Witwe in einer Weise einzuwirken, welche
nicht als im Sinne des Gesetzgebers liegend betrachtet werden kann. Nicht
nur wird die Eingehnng einer zweiten Ehe dadurch ohne Grund bedeutend
erschwert, wenn nicht geradezu unmöglich gemacht, sondern es werden bei
dieser Lösung die ethischen Motive, welche bei der Frage der Wieder-

Berufungsinstanz; 2. Haftpflicht aus Betrieb der Eisenbahnen, etc. N°
13. 85

verehelichung den Ausschlag geben oder do die S au troll ' ten sollten,
durch solche rein pekuniärer Nakir verstätkgt e fine6. Weniger Bedenken
grundsätzlicher Natur würden dem Zuspruch einer mit Rücksicht auf die
Möglichkeit der Wiederverheiratung von Anfang an reduzierten Rente
entgegenstehen. Wenigstens hätte diese Lösung den Vorzug, der Witwe in
Bezug auf die Frage der Wiederverheiratung mehr Freiheit zu lassen und
dabei alle Erörterungen Über die pekuniäre GleichodenMinderwertigkeit
des zweiten Ehemannes abzuschneiden Es ist dies denn auch derjenige Weg,
welcher mutatjs mutandis beim Zuspruch eines Kapitals stets eingeschlagen
wird, indem dann einfach von dem Betrag, der sich bei Kapitalisierung
der Rente ergibtzautzer dem Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung
noch ein solcher für die mehr oder minder grosse Wahrscheinlichkeit
der Wiederverheiratung gemacht zu werden pflegt. Allein beim Zuspruch
einer Rente hat diese Lösung den doppelten Nachteil, dass einerseits, im
Falle der Wiederverheiratung, die alljährlich wiederkehrende Auszahlung
der Rente, zumal, wenn die Vermogensverhaltnisse des zweiten Ehemannes
günstige sind, etwas stoszend erscheinen mag, dass dagegen anderseits,
im Falle der Nichfltwiederderheiratung, bezw. während der Dauer ihrer
Witwenschast, die Witwe einfach nicht das Äquivalent der Leistungen
des Perunglückten erhält, also in Wirklichkeit nicht voll entschadigt
ist beides Nachteile, welche beim Zuspruch eines reduzierten Kapitals
wegfallen oder doch nicht in demselben Masse empfunden zu werden pflegen.

7. Die Jnkonvenenzen der beiden bisher besprochenen Löfangen wurden
vermieden, wenn die der Witwe zukommende Reine Unter Vorbehalt einer
Rektifikation im Falle der Wiederverheiratung festgesetzt würde.

R Dieses In. Deutschland praktizierte Verfahren (vergl. Eger,

slchslzaftpflichtgepetz 3. Aufl., S. 371, 383, 403; von W e i nr ich,
gaftpflxlcht S. 1e2 f.), weiches u. a. den Vorteil hat, dass Berti?
e der Wiederverheiratung die Höhe der Mente unter fa flcbttgung
der dannzunialigen Verhältnisse festgesetzt werden tut ware an sich
vielleicht auch im Anwendungsgebiet des schweizerischen EHG zulässig,
da einerseits kein allgemein gültiger

86 Oberste Zivilgerichtsinstanz. ]. Materieilrechtiîche Entscheidungen.

oder aus dein Organisationsgesetz bezw. aus der eidg. ZPO abzuleitender
Rechtssatz besteht, wonach das gesamte in judicium deduzierte
Streitverhältnis durch das Urteil definitiv erledigt werden müsste
(vergl. AS 221 II S. 431 f. Erw. 4), und da anderseits aus Art. 10
EHG doch wohl kaum gefolgert werden kann, der Gesetzgeber habe solche
Rektifikationsvorbehalte ausdrücklich nur in Bezug auf die im Momente des
Unfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbaren medizinischen
Folgen einer Körperverletzung gestatten wollen, sodass hier die Anwendung
der sonst überall zulässigen Gesetzesaualogie als verboten zu betrachten
wäre.

Indessen sprechen im vorliegenden Falle gegen die Aufnahme eines
Rektifikationsvorbehaltes verschiedene Erwägungen praktischer und
ethischer Natur. So vor allem die Erwägung, dass bei dieser Lösung die
Wiederverheiratung fast unvermeidlich einen zweiten Prozess zur Folge
haben würde, ja, dass im Falle einer dritten Ehe, bezw. schon im Momente
der Auslösung der zweiten Ehe oder bei sonstwie veränderten Verhältnissen,
weitere Prozesse notwendig würden. Sodann kann es je nach den Umständen
äusserst schwierig sein, über die Vermögensund Erwerbsverhältnisse sowohl,
als auch über die rein persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheit,
mehr oder weniger solider Lebenswandel, usw.) der beiden oder mehreren
Ehegatten einen Vergleich anzustellen, der geeignet wäre, die Grundlage
eines Urteils zu bilden. Auch bedarf es keiner Ausführung darüber, dass
derartige Vergleiche stets etwas stossendes haben und daher womöglich
vermieden werden sollten.

Aus allen diesen Gründen empfiehlt es sich, die endgültige Festsetzung
der der Wiwe zukommenden Entschädigung nicht einem spätern Prozesse
vorzubehalten, sondern die an die allfällige Wiederverheiratung zu
knüpfende Reduktion der Entschädigung sei es in Form einer einfachen
Reduktion der Rente für diesen Fall, sei es in Form eines im Momente der
Wiederherheiratung an die Stelle der Mente tretenden reduzierten Kapitals
im Voraus zu bestimmen. Dies umsomehr, als der schweizerische Richter
in dieser Beziehung freie Hand hat, was bei der deutschen Rechtsprechnng
wegen des Wortslauts von § 7Ygrufungsinstanz: 2. Haftpflicht aus Betrieb
der Eisenbahnen, etc. N° 13 87

Abs. 2 des· Reichshaftpslichtgefetzes von 1871, wonach der Ver1Tflidchtetf
f.;ebergeit die Aufhebung oder Minderung der Rente or ern' ann, wenn
die Ver ältni e i ' sind, keineswegs der Fall mag. ff nzwtschen andere
geworden , 8. Als ein Mittel, die imit der Wiederver eirat Witwe des
Verunglückten eintretende Veränderung hder LVII-häle nisse un Voraus
zu berücksichtigen und dabei einerseits jede Härte anderseits aber auch
jede ungehörige Einwirkung aus den-Ent: schluss der betreffenden Witwe
zu vermeiden, als ein solches Mittel erweist sich das in verschiedenen
staatlichen und genossenschaftlichen Versicherungszweigen des Jnlandes
sowohl, als des Anstandesf wie auch im französischen Haftpflichtrechte,
bereits zur Anwendung gekommene Verfahren, welches darin besteht,
der Witwezwar für die Dauer ihrer Witwenschaft eine dem Wegfall der
Leistungen des Verunglückten entsprechende Rente, für den Fall der
Wiederverehelichung aber eine Abfindungssumme im dreifachen Betrage
dieser Rente zuzusprechen. Vergl. § 6 Ziff. 2 ht er des deutschen
Unfallversicherungs-gesetzes vom 6. Juli 1884 (:lteichsgesetzblatt 1884,
S. 69 ff) ; SACHET, Accidents du travafl, 3é édition, I N° 556 u. 559
u. Supplément p. 1 16; Botschaft des Bundesrates zum ersten Entwurf eines
BG über die Unfallversicherung: BBl 1896 I S. 573 (Art. 89) und S. 428
(zu Art. 39); Botschaft des Bundesrates zum zweiten Entswurf: BBI 1906
VI S. 428 (Art. 63) und S. 879 (zu "31rt.·63); BG bent. Versicherung
der Militärpersonen, vom 28. Zäsgk sisOdL gig. 35 Abs. 3; Statuten der
Pensionsund a e er 'S weieri en Bune 1906; Art, 29. z sch dsbahnen,
vom 19. Oktober Dieses Verfahren, welches sich in der Praxis bereits
bewährt hat und, wie aus den vorstehenden Zitaten ersichtlich ist,
offenbar auch dem schweizerischen Rechtsbewusstsein entspricht, dürfte
sich hier umsomehr empfehlen, als Art. 9 CHS)" von 1905 den Zuspruch
einer Rente in Verbindung mit einem Kapital als zulässige Form der
Entschädigung ausdrücklich vorsieht und dabei noch besonders betont,
dass der Richter bei Festsetzung der Entschädigungsart an die Anträge
der Parteien nicht gebunden erst Es steht daher im vorliegenden Falle
dieser Lösung auch nicht

88 Oberste Zivilgerichisinstanz. ]. Maleriellrechtliche Entscheidungen.

etwa der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand entgegen,. dass
ein Antrag auf Zuspruch einer Aversalsumme im dreifachen Betrage der
Jahresrente von der Klägerin Nr. 1 nicht gestellt wurde, ganz abgesehen
davon, dass die Vorinstanz mit dem Hinweis aus diese Tatsache doch wohl
kaum der Meinung Ausdruck verleihen wollte, der Zuspruch einer solchen
Absindungssmnme sei vom Standpunkte des kantonalen Prozessrechtes aus
unzulässig Übrigens dürfte auch sonst klar fein, dass es sich hier
um ein minus handelt, welches in dem plus (dem Antrag auf Zuspruch
einerlebenslänglichen Rente von 1100 Fr.) bereits enthalten war.

Es ist daher in diesem Punkte die Berufung der Klägerin Nr. 1 gutzuheissen
und derselben, ausser der ihr bereits zugesprochenen Rente von 950
Fr. bis zu ihrer allfälligen Wiederverheiratung, für den Fall einer
solchen Wiederverheiratung noch eine einmalige Absindungssumme im
dreifachen Betrage der Rente zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Diejenige der Klägerin
53119 = Denzler (Nr. 1) wird teilweise gutgeheissen Und das Urteil
der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons gene vom
9. November 1909 dahin abgeändert, dass der Klägerin Nr. 1 (ausser
der ihr zugesprochenen vorauszahlbar-en Jahresrente von 950 Fr. vom
30. Mai 1908 bis zueiner allfälligen Wiederverheiraiung nebst 50/0
Zins seit 80. Mai 1908) für den Fall ihrer Wiederverheiratung noch
eine einmalige Absindungssumme von 2850 Fr., zahlbar am Tage der
Wiederverheiratung, zugesprochen wird. Im übrigen wird das er:. wähnte
Urteil bestätigt.Berufungsinsienz: 2. Haftpflicht aus Betrieb der
Eisenbahnen, etc. N° 14. 89;

14. Arrét du 9 mars 1910, dans la ones-se Compagnie générale de navigation
sur le lac Lema-n,. de'f. et rec. prezzo., contre Ghatflanat, dem. ei
rec. p. e. d. j.

Responsabilité civile d'une entreprise de bateau: à. vakpeur (art. 24
chifl'. 1 LF du 28 mars 1905). Se caraetérise comme accidentsurvenu au
cours de l'exploitation, auf ' sens de l'art. 1 leg. cit., un accident
cause par le fait qu'au cours de son service régulier un bateau à vapeur
en abordantfrappe un pilier de choc qui, s'inclinant vers le tablier de
Fernbarcadère, écrase contre ce dernier le pied d'une personne. Exception
tirée de l'art. '? leg. cit.? Il ne peut etre questiou de Violation
consciente d'une prescription d'un Regle 1nent de Police lorsque
les contraventions à cette prescription, commises par la Victime,
ont toujours été tolérées. Fa.ute dela victime? Constatations de fait
liant le Tribunal federal (art. 81 DJP). Determination du montani: de
l'indemnite'. Rente et capital. Quotîté du salaire due à l'entretien
de le... famille (femme et enfants de la Victime). Pour déterminer
ledommage à réparer, il faut, per application du principe ges-Herabde
l'art-. 51 CO meme en matière de responsabilité civile, tenir compte
des faiis pertinenis, postérieurs à l'ouverture de l'action, mais
allégués devant les instances cantonales. Concours dsresponsabflités:
Droit de l'entreprise responsable de porter en déduction du montani. de
l'indemnité mise à sa charge, lessommes d'une indemnité payée pour le
meme accident per un tiers à titre d'une responsabiliiè concurrenie.

A. Edouard Chatelanat, né le 16 mai 1870, a eu de son mal-jage avec la
demanderesse, née le 15 novembre 1868,. six enfants (Edouard, né le 8 juin
1896; Alice, née le 5 avril 1898; Alfred, né le 20 juin 1900; Charles,
né le 21 avril 1903; Florence, née le 17 juillet 1905; Georges, né le25
mars 1907). Chatelanat était employé à la Fabrique deglace hygiénique
de Crin, sur Montreux. Il gagnait 1692 fr.. par an. C'était un bon père
de famille; il était travailleur etf. sobre.

Le 23 septembre 1907 il a été victims d'un accident. lli: s'éteit rendu
an débercadère de la Beuvenaz, à Montreux,.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 II 79
Datum : 10. Februar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 II 79
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 78 Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. von Biitler


Gesetzesregister
EHG: 10
OG: 80  81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wiederverheiratung • witwe • beklagter • ehe • vorinstanz • zins • maximum • frage • bundesgericht • tod • ehg • dauer • stelle • schaden • mann • ehegatte • vorteil • berechnung • lohn • kapitalabfindung
... Alle anzeigen
BBl
1896/I/573