S. 301 / Nr. 40 Doppelbesteuerung (d)

BGE 54 I 301

40. Urteil vom 22. Juni 1928 i.S. Johannes B.-Stiftung gegen Zürich und
Schaffhausen.


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Regeste:
Verwirkung des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kollidierenden Besteuerung
des Pflichtigen durch einen anderen Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung
des Besteuerungsrechts während der Steuerperiode selbst in der Annahme
fehlender Steuerhoheit. Was ist zu Jener Wahrung des Hoheitsanspruchs im
Steuerjahre selbst nötig 1 (Erw. 1.) Steuerdomizil einer Stiftung (insbes.
Familienstiftung). Inwiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche
Wohnsitz der Stiftung massgebend? (Erw. 2 und 3.)

* A. - Am 25. Oktober 1901 haben Witwe Luise B. und ihre Söhne Hans und Emil
B., alle in Zürich, zum Andenken an ihren verstorbenen Gatten und Vater
Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche Urkunde und unter der durch
§§ 41, 44 des Privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als
Gültigkeitserfordernis vorgeschriebenen Anzeige an den Stadtrat von Zürich als
Oberaufsichtsbehörde die «Joh. B.-Stiftung Zürich» errichtet. «Glieder der
Stiftung» sollten nach § 1 der Stiftungsurkunde die jeweiligen ehelichen
Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die den Namen B. tragen und in Zürich
verbürgert sind, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungszweck
wurde in § 2 bezeichnet die Förderung des
* Gekürzter Tatbestand.

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sittlichen und leiblichen Wohls und der Zusammengehörigkeit der
Familienglieder durch: a) ökonomische Beiträge an die Ausbildung von Söhnen
und Töchtern der Familie B.; b) Gewährung von Pensionen an Familienglieder,
die alt, krank oder unverschuldet bedürftig sind und sich aus eigener Kraft
nicht mehr durchbringen können für die Dauer dieses Unvermögens; c)
Familienzusammenkünfte. Daneben sollten auch ausserordentliche Verwendungen zu
Gunsten momentan bedrängter Familienglieder und bedürftiger Familientöchter,
die sich in andere Familien verheiratet haben, beschlossen werden können. § 3
Abs. 3 bestimmte: «Beim Aussterben der Familie soll das Stiftungsgut bezw.
sein Ertrag zur Unterstützung von stadtzürcherischen Waisen und alten
arbeitsunfähigen Stadtbürgern verwendet werden.» Nach § 7 «wird die Verwaltung
der Stiftung in Zürich besorgt». Diese Bestimmung und die ursprünglich für die
Besorgung der Stiftungsgeschäfte vorgesehene Organisation sind durch eine
Statutenrevision geändert worden, welche die Familienversammlung (bestehend
aus den volljährigen männlichen anteilsberechtigten Familiengliedern) am 18.
Dezember 1928 einstimmig beschloss. Vorher hatte die bisherige
Stiftungsverwaltung vergeblich versucht, von den zürcherischen Steuerbehörden
die Befreiung der Stiftung von der Steuerpflicht oder eine Ermässigung der
Steuerleistungen zu erlangen. Danach ist der Name der Stiftung künftig nur
noch «Johannes B.-Stiftung» (statt «Joh. B.-Stiftung Zürich») und es lautet §
7 der Satzung nunmehr: «Wo das Rechtsdomizil sich befindet, bestimmt der
Senior. Die Verwaltung kann am Sitze der Stiftung ganz oder teilweise oder an
einem beliebigen anderen Orte geführt werden. Der Entscheid darüber steht dem
Senior der Stiftung (z.Z. Dr. Hans B.) oder der Familienversammlung zu.» In
den §§ 8-12 heisst es unter der Überschrift «Verwaltung»:
«§ 8. Solange die männlichen volljährigen Nutzungsberechtigten die Zahl 8
nicht übersteigen, besorgen der

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Senior und der Verwalter nach Massgabe der Statuten und Verordnungen alle
Stiftungsangelegenheiten, ausgenommen eine Änderung des Stiftungsstatuts.
Nachher steht es der Familienversammlung frei, die Ordnung der Aufsicht und
Verwaltung, die Normierung der Beiträge usw. einem dreigliedrigen Vorstande zu
übertragen oder diesbezüglich selbst das Nötige zu bestimmen oder den
bisherigen Modus beizubehalten.»
«§ 9. Unter der gleichen Voraussetzung führt der Senior die Aufsicht über die
Verwaltung des Fonds, die Aufbewahrung der Werttitel, die Kapitalanlagen. Er
prüft und genehmigt die Rechnung des Verwalters und bestimmt mit diesem die
ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge, sowie die einer eventuellen
Familienversammlung vorzulegenden Geschäfte und Anträge; er sorgt für die
Führung eines Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten...»
«§ 10. Die Stiftung wird im übrigen nach aussen durch den Verwalter vertreten.
Der Couponsdienst sowie die Ordnung der Steuern kann ganz oder teilweise von
der übrigen Verwaltung abgetrennt werden.
Die ordentliche Verwaltung sorgt für den Eingang und die Anlage der Zinsen,
die Neuanlage von Geldern und gekündeten Titeln im Einverständnis mit dem
Senior; sie besorgt die Regelung der Aufgaben und Verbindlichkeiten der
Stiftung. Das nähere bestimmt ein Reglement...»
«§ 12. Solange für die Ausübung nachbenannter Funktionen nicht einzelne
Mitglieder eines besonderen Vorstandes bezeichnet werden, sind sie wie folgt
zugewiesen:
I. dem Senior:
a) ...
b) die Führung des Stammbaums und des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten
und die bezügliche Kenntnisgabe an den Verwalter.
c) ...
d) die Ernennung des Verwalters.

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II. dem Verwalter:
a) die Protokollführung über die Sitzungen der Familienversammlung,
b) die Ausführung der gefassten Beschlüsse und die Besorgung der bezüglichen
Korrespondenz,
c) die Führung eines Verzeichnisses der von der Stiftung geleisteten
Beiträge.» § 6 sieht vor, dass über ausserordentliche Verwendungen im Sinne
dieser Ziffer und der entsprechenden Ziffer der alten Statuten bis zum Betrage
von 3000 Fr. der Senior in Verbindung mit dem Verwalter, bei höheren Beträgen
der Familienrat und in dessen Ermangelung die Familienversammlung entscheide.
Daneben sind in § 14 der Familienversammlung wie bisher eine Reihe weiterer
Befugnisse u. a. die Beschlussfassung über dauernden oder zeitweisen Entzug
von Unterstützungen, Änderung des Stiftungsstatuts vorbehalten.
Gestützt auf diese neue Ordnung verfügte der Senior der Stiftung am 30.
Dezember 1925 die Verlegung des Stiftungssitzes nach Schaffhausen und übertrug
die Stellung des «Verwalters» im Sinne der oben angeführten abgeänderten
Statutenbestimmungen der Schaffhauser Kantonalbank. Es ist unbestritten, dass
diese die entsprechenden Verrichtungen seit 1. Januar 1926 tatsächlich ausübt
und dass ihr auf den gleichen Zeitpunkt auch das Stiftungsvermögen zur
Aufbewahrung übergeben worden ist. Durch Beschluss vom 15. Februar 1927
schätzte die Steuerkommission Zürich gleichwohl die Stiftung für 1926 mit dem
ganzen Vermögen und Einkommen zur zürcherischen Steuer ein. Auf Einsprache der
Stiftung hob jedoch die zürcherische Finanzdirektion durch Verfügung vom 15.
Dezember 1927 diese Einschätzung auf, weil die Inanspruchnahme des
Besteuerungsrechts, um zulässig zu sein, noch innert des Steuerjahres hätte
erfolgen müssen (BGE 50 I 100). Dagegen wurde gleichzeitig, im Sinne einer
Anweisung der Finanzdirektion an die ihr unterstellten Einschätzungsorgane
nach § 69

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des zürch. StG, die Stiftung für 1927 als im Kanton Zürich steuerpflichtig
erklärt, mit der Begründung: dass die eigentliche Verwaltung und
Geschäftsführung nach wie vor in Zürich, beim Senior vor sich gehe, während
die Schaffhauser Kantonalbank lediglich nach seinen Weisungen die
banktechnische Ausführung besorge.
Eine staatsrechtliche Beschwerde der Johannes B.-Stiftung über diese Verfügung
aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV hat das Bundesgericht abgewiesen. Die Rekurrentin machte
darin in erster Linie geltend, dass bei Stiftungen wie der vorliegenden das
Steuerdomizil mit dem zivilrechtlichen Wohnsitze zusammenfallen müsse; er
befinde sich aber hier kraft statutarisch gültig geäusserten Willens in
Schaffhausen. Im ferneren focht sie die aus den Statuten hinsichtlich der
Stellung der Schaffhauser Kantonalbank als «Verwalter» einerseits und des
Seniors andererseits gezogenen Schlüsse als unrichtig an. Endlich wurde
eingewendet, dass auch der Steueranspruch für 1927 aus dem gleichen Grunde,
wie ihn die Finanzdirektion selbst für 1926 angenommen habe, verwirkt sei.
Wenn Zürich das Besteuerungsrecht für 1927 hätte in Anspruch nehmen wollen,
hätte dies nur in dem Verfahren geschehen können, welches das kantonale
Steuergesetz dafür vorsehe, nämlich durch eine Einschätzungsverfügung der
Steuerkommission. Ihr komme erstinstanzlich auch die Entscheidung über Fragen
der subjektiven Steuerpflicht zu. Die Finanzdirektion habe nach § 7 StG nur
die Stellung einer Rechtsmittelinstanz bei Streitigkeiten hierüber. Die ihr in
§ 69 vorbehaltene Aufsicht über die sämtlichen Steuerbehörden mit Ausnahme der
Oberrekurskommission gebe ihr nur disziplinarische, keine
Einschätzungsbefugnisse. Der in den Urteilen BGE 50 I Nr. 19 u. 20
ausgesprochene Grundsatz müsse übrigens nicht nur für den Fall des
Zurückgreifens auf eine unterlassene Veranlagung nach Ablauf des Steuerjahres
gelten, sondern auch dann, wenn während des Steuerjahres eine Beanspruchung im

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üblichen Verfahren und zur üblichen Zeit nicht erfolgt und infolgedessen vom
Steuerpflichtigen der Steueranspruch eines anderen Kantons bereits anerkannt
worden sei. (Am 30. Juni 1927 hatte die Rekurrentin wie schon im Jahre 1926
auch für 1927 die Steuern auf dem Stiftungsgute an den Staat und die Gemeinde
Schaffhausen bezahlt.)
Entscheidungsgründe:
«1. - Im Urteil BGE 50 I S. 100 ff., insbesondere 104 E. 3 ist es als
unzulässig und gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV verstossend erklärt worden, auf die im
Steuerjahr selbst unterlassene Heranziehung einer Person zur Steuer
nachträglich zurückzukommen, wenn die Unterlassung ihren Grund in der Annahme
fehlender Steuerhoheit des Kantons hatte und die Person infolgedessen bereits
von einem anderen Kanton inbezug auf das gleiche Einkommen oder Vermögen für
das betreffende Jahr unangefochten besteuert worden ist. Wenn das Urteil statt
dessen konkreter von Unterlassung der «Veranlagung, spricht, so hatte es den
Regelfall im Auge, wo die gleiche Behörde, der die zahlenmässige Veranlagung
(Einschätzung) zusteht, auch über die subjektive Steuerpflicht, das Bestehen
der Steuerhoheit des Kantons über die Person überhaupt zu urteilen hat. Es
sollte damit nicht ausgeschlossen werden, dass in Kantonen, wo die
Entscheidung hierüber einer besonderen, von den Einschätzungsorganen
verschiedenen Behörde zusteht, die Wahrung des Besteuerungsrechts wirksam
nicht auch schon durch eine im Laufe des Steuerjahres ergehende Verfügung
dieser Behörde erfolgen kann, wodurch die Person grundsätzlich als im Kanton
steuerpflichtig erklärt und so die Grundlage für die zahlenmässige
Einschätzung geschaffen wird. Sonst würde sich die unannehmbare Folge ergeben,
dass der Kanton seinen Steueranspruch gegenüber. dem kollidierenden eines
anderen Kantons sogar dann verwirken würde, wenn sich das vorgängige Verfahren
zur Feststellung der grundsätzlichen Steuerpflicht infolge

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von Rechtsmitteln, die der Pflichtige selbst gegen diese Feststellung
ergriffen hat, über das Steuerjahr hinauszieht. Nach dem zürcherischen
Steuergesetz (§ 7) werden aber Anstände darüber, ob natürliche oder
juristische Personen sowie Vermögens- und Einkommensteile der zürcherischen
Steuerhoheit unterstehen, von der Finanzdirektion und nicht von den
ordentlichen Einschätzungsbehörden erledigt. Dass die Finanzdirektion eine
Entscheidung darüber nur bei Anfechtung einer vorangegangenen
Einschätzungsverfügung der Steuerkommission durch den Pflichtigen und nicht
auch von Amtes wegen, wenn ihr eine solche Bestreitung der Steuerhoheit auf
anderem Wege zur Kenntnis kommt, i. S. einer Weisung an die
Einschätzungsorgane zur Vornahme der Einschätzung (§ 69 StG) treffen könnte,
geht aus dem Gesetze zum mindesten nicht derart zwingend hervor, dass eine
andere Auffassung als Willkür und Verletzung von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV bezeichnet werden
könnte, wie denn die Rekurrentin diese Rüge selbst nicht erhebt, sondern sich
begnügt, die der ihrigen widersprechenden Ansicht des zürcherischen
Regierungsrates als rechtsirrtümlich hinzustellen. Nur in jenem beschränkten
Umfange könnte aber das Bundesgericht die Frage als solche der Auslegung
kantonalen Gesetzesrechts nachprüfen. Da die Ordnung des
Steuerveranlagungsverfahrens im übrigen Sache der kantonalen Gesetzgebung ist,
kann auch nicht verlangt werden, dass die Feststellung der grundsätzlichen
Steuerpflicht oder die Einschätzung, um gegenüber den kollidierenden
Ansprüchen eines anderen Kantons wirksam zu sein, innert des Steuerjahres
überdies noch bis zu einem gewissen Zeitpunkt erfolgen müsse. Es muss genügen,
dass sie vor Ablauf der Steuerperiode in einem Augenblicke erging, wo sie nach
der kantonalen Gesetzgebung selbst noch statthaft war. Dass letzteres hier
nicht der Fall wäre und das betreffende Verfahren danach bei Folge der
Nichtigkeit früher hätte eingeleitet werden müssen, wird aber wiederum nicht
behauptet.

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«2. - Das Urteil BGE 45 I 190, in dem bei Auseinanderfallen des formellen,
zivilrechtlichen Sitzes einer juristischen Person und des Ortes, wo die an
sich dem Sitze zukommende, normalerweise an ihm sich abspielende
Geschäftsführung tatsächlich vor sich geht, der letztere Ort als für das
Steuerdomizil massgebend erklärt wurde, betraf allerdings unmittelbar eine
Erwerbs- (Aktien-) gesellschaft. Ebenso das spätere damit übereinstimmende
Urteil BGE 50 I 103 E. 2. Schon in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung
i. S. Caisse de secours pour la famille Coulon vom 2. Februar 1924 hat dann
aber das Bundesgericht erkannt, dass dasselbe auch für die Stiftungen mit
Einschluss der Familienstiftungen gelten müsse. Die Gründe, welche das Gericht
dazu geführt haben, für die steuerrechtliche Behandlung im interkantonalen
Verhältnis in dieser Beziehung nicht auf die äusserliche, in den Statuten und
im Handelsregistereintrag zum Ausdruck kommende, sondern auf die tatsächliche
Gestaltung der Verhältnisse abzustellen, treffen in der Tat auch hier in
gleicher Weise zu, wie sich denn die Erwägungen der beiden Urteile 45 I 190
und 50 I 103 nach ihrer Fassung auf die juristischen Personen überhaupt, nicht
bloss auf Erwerbsgesellschaften mit selbständiger Persönlichkeit beziehen.
Dass bei der Stiftung die fruchtbringende (neues Kapital bildende) Verwendung
eines Kapitals nicht Selbstzweck ist, sondern einem darüber stehenden mehr
idealen Zwecke, im Falle der Familienstiftung der Aufrechterhaltung einer
gewissen geistigen und sozialen Stellung der Familie auch für die Zukunft
dient, ist unerheblich. Denn nicht dieser ideale Zweck ist es, der die
Stiftung zum Steuersubjekt macht, sondern die in dem Stiftungsvermögen und
dessen Ertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Massgebend muss daher auch hier für das allgemeine (primäre) Steuerdomizil der
wirkliche, tatsächliche Mittelpunkt dieser ökonomischen Existenz der
juristischen Person sein. Er befindet sich

Seite: 309
aber an dem Orte, mit dem das Stiftungsvermögen durch die ihm vom Stifter
angewiesene Bestimmung innerlich verknüpft erscheint und wo die seine
Verwaltung im engern Sinne und Verwendung im Interesse des Stiftungszweckes
bestimmenden Handlungen in der Hauptsache vorgenommen werden, nicht an dem
Rechtsdomizil, an das die Destinatäre kraft willkürlicher Wahl der Statuten
für eine allfällige rechtliche Geltendmachung ihrer Nutzungsansprüche gewiesen
werden. Auch der blosse Ort der Lage des Vermögens kann, wenn es sich nicht um
Liegenschaften handelt, dafür so wenig entscheidend sein wie bei einer
natürlichen Person, die ihr bewegliches Vermögen einem ausserhalb ihres
Wohnsitzes wohnenden Dritten zur Aufbewahrung übergibt.
Im vorliegenden Falle ist die Stiftung von den Stiftern ausdrücklich als «Joh.
B.-Stiftung Zürich» errichtet worden und mit diesem Orte auch sachlich durch
die Bestimmung für eine hier verbürgerte Familie und durch den dem
Stiftungsvermögen subsidiär für den Fall des Aussterbens der Familie
angewiesenen Zweck verbunden (§§ 1 und 3 der Stiftungsurkunde vom 25. Oktober
1901). Es frägt sich daher schon, ob überhaupt eine Verlegung des Sitzes von
hier an einen anderen Ort von den Familiengliedern gültig habe beschlossen
bezw. dem Senior überlassen werden können, d. h. ob die in § 14 und 17 der
Stiftungsurkunde der Familienversammlung vorbehaltene Änderung der «Statuten»
sich wirklich auch auf diesen Punkt beziehe. Zweifel darüber sind umsoeher
möglich, als nach dem zur Zeit der Errichtung der Stiftung geltenden Rechte,
nämlich § 45 des zürcherischen PrGB die Stiftungsstatuten auch bei
Familienstiftungen nur mit Zustimmung der Oberaufsichtsbehörde (hier des
Stadtrates von Zürich) geändert werden konnten und daher die Stifter bei
Erteilung jener Ermächtigung an die Familienversammlung mit dem Bestehen einer
solchen Kautel gegen Verletzung ihrer Intentionen durch Beschlüsse der
Familienversammlung rechnen durften. Es

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kann aber als sicher gelten, dass die fragliche Zustimmung der
Oberaufsichtsbehörde für eine Sitzverlegung wie die heute in Frage stehende
von anderen Gründen abgesehen schon mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechte
der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 der Stiftungsurkunde nicht erteilt worden wäre.
Doch kann die Frage der Zulässigkeit einer dahingehenden Organisationsänderung
überhaupt wie eines eventuellen Einspruchsrechts der Gemeinde- oder
Staatsbehörden dagegen kraft öffentlichen Rechts (Art. 87
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 87 - 1 Sous réserve des règles du droit public, les fondations de famille et les fondations ecclésiastiques ne sont pas soumises au contrôle de l'autorité de surveillance.
1    Sous réserve des règles du droit public, les fondations de famille et les fondations ecclésiastiques ne sont pas soumises au contrôle de l'autorité de surveillance.
1bis    Elles sont déliées de l'obligation de désigner un organe de révision.125
2    Les contestations de droit privé sont tranchées par le juge.
ZGB) im Hinblick auf
den subsidiären Zweck der Stiftung nach der eben erwähnten Bestimmung der
Stiftungssatzung offen bleiben. Denn zur Abweisung des Rekurses reicht schon
der oben angeführte andere Grund, die Unerheblichkeit selbst einer gültigen
Veränderung des zivilrechtlichen formellen Wohnsitzes allein für das
Steuerdomizil aus.
Es ist unbestritten, dass irgendwelche sachliche Beziehungen der Stiftung nach
ihrem Zwecke zu Schaffhausen nicht bestehen und dass auch die gegenwärtigen
Stiftungsberechtigten mit diesem Orte durch keinerlei persönliche Beziehungen
verbunden sind. Die Wahl von Schaffhausen als Sitz der Stiftung kann
infolgedessen ihren Grund nur in den geringeren Steuersätzen der dortigen
Gesetzgebung im Vergleich zur zürcherischen haben. Bei dieser Sachlage kann es
aber, um Schaffhausen nicht bloss als den Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne
der Stiftung, sondern auch als ihr allgemeines und primäres Steuerdomizil zu
betrachten, nicht genügen, dass dort zugleich eine gewisse auf die Verwaltung
des Stiftungsvermögens sich beziehende Tätigkeit vor sich geht (was auch im
Falle der Aktiengesellschaft für Unternehmungen der Textilindustrie zutraf s.
BGE 50 I. S. 104 E. 2 am Schlusse). Das Gewicht muss vielmehr darauf gelegt
werden, wo über die Stiftungsgeschäfte entschieden wird, die die Verwaltung
und Verwendung. des Stiftungsvermögens bestimmende laufende Tätigkeit
konzentriert ist. Dies ist aber Zürich und

Seite: 311
nicht Schaffhausen, wenn schon die Fassung der neuen Statuten es mehr oder
minder zu verhüllen bestimmt ist. Nicht nur sollen danach die (ordentlichen
und ausserordentlichen) Stiftungsbeiträge vom Verwalter und Senior gemeinsam
bestimmt werden, auch für die zur Vermögensverwaltung im engeren Sinne
gehörenden Handlungen wie Anlage der eingehenden Zinse, Neuanlage von Geldern
und gekündeten Titeln wird durchgehends das Einverständnis des Seniors
gefordert. Da der Senior seinerseits in ausschliesslicher Kompetenz auch den
Verwalter ernennt und so das Verhältnis zu demselben nach seinem Gutdünken
regeln kann, ist er es demnach, der über das Schicksal des Stiftungsvermögens
in Wirklichkeit allein entscheidend bestimmt und von dem die massgebenden
Verfügungen und Anordnungen nach all den erwähnten Richtungen ausgehen. Dem
Verwalter kommt tatsächlich, wie die zürcherischen Behörden zutreffend
hervorheben, nur die Rolle einer Hilfsperson des Seniors zu, die dessen
Weisungen auszuführen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm nach § 10
Satz 1 der Statuten die Vertretung der Stiftung nach aussen übertragen ist, d.
h. er formell gegenüber Dritten für sie handelnd, zeichnend auftritt. Im
übrigen kann nach den Statuten auch diese Vertretung nach aussen durch
Anordnung des Seniors in einzelnen Beziehungen, für den Couponsdienst und die
Ordnung der Steuern, von der übrigen Verwaltung getrennt werden, wie denn der
Rekurs an die zürcherische Finanzdirektion vom Senior allein ohne Mitwirkung
der Schaffhauser Kantonalbank als «Verwalterin» ergriffen worden ist (vgl.
ferner den Brief von Dr. Hans B. an das städtische Steueramt Zürich vom 7.
Januar 1928, act. 30 Nr. 45).
Die danach massgebende Tätigkeit des Seniors aber ist unbestrittenermassen für
die in Frage kommende Steuerperiode in Zürich vor sich gegangen, wo er während
derselben seinen Wohnsitz hatte und die ihm durch die Statuten zugewiesenen
Stiftungsgeschäfte besorgt hat.

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Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizil der Stiftung ein mehr oder minder
veränderliches wird, mit einem Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen
ebenfalls auf dessen neuen Wohnort übergehen könnte, ist richtig, kann aber
kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die von Zürich verfochtene Entscheidung
bilden. Die nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die
statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es alsdann der Senior in
der Hand hätte, Sitz und Steuerdomizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu
legen, wo es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten scheint, während
für den Wechsel seines persönlichen Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht der
Wohnsitzbegründung nicht genügt, sondern eine effektive Verlegung des
Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen Ort hinzukommen muss.
Im Falle der Familienstiftung Coulon war zur Rechtfertigung der Verlegung des
statutarischen Sitzes von Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden,
dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte wohnen, während nicht
behauptet wurde, dass von hier auch die Verfügung über die Verwendung des
Stiftungsvermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen ausgehen. Wenn das
Bundesgericht damals das Besteuerungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte
zuerkannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde, so wurde damit nur
ausgesprochen, dass er vor dem Orte eines bloss statutarischen Sitzes, an dem
keinerlei die Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde, den Vorzug
verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser Verwaltung gehörender
Ausführungsmassnahmen mit demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür
massgebenden Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungsorganen
getroffen werden, ist dadurch nicht präjudiziert worden.»
«3. - Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für den Fall, dass als
allgemeines primäres Steuerdomizil der

Seite: 313
Stiftung Zürich und nicht der statutarische Sitz angesehen werden sollte, ist
weder von Schaffhausen noch von der Rtkurrentin gestellt worden. Die Frage, ob
die bei der Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Handlungen allenfalls
geeignet wären, ein sekundäres Steuerdomizil für eine Vermögens- oder
Einkommensquote neben dem primären des eigentlichen Sitzes im
steuerrechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher der Erörterung
nicht.»
«4. - Ebenso ist über die Rückerstattung der für 1927 von Schaffhausen schon
bezogenen Steuern mangels eines dahingehenden Rekursbegehrens nicht zu
urteilen. Nachdem der Regierungsrat von Schaffhausen sich hiezu für den Fall
der Abweisung des gegen Zürich gerichteten Rekurses von sich aus bereit
erklärt hat, ist er immerhin dabei zu behaften.»
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 54 I 301
Date : 01 janvier 1927
Publié : 22 juin 1928
Source : Tribunal fédéral
Statut : 54 I 301
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Verwirkung des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kollidierenden Besteuerung des Pflichtigen...


Répertoire des lois
CC: 87
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 87 - 1 Sous réserve des règles du droit public, les fondations de famille et les fondations ecclésiastiques ne sont pas soumises au contrôle de l'autorité de surveillance.
1    Sous réserve des règles du droit public, les fondations de famille et les fondations ecclésiastiques ne sont pas soumises au contrôle de l'autorité de surveillance.
1bis    Elles sont déliées de l'obligation de désigner un organe de révision.125
2    Les contestations de droit privé sont tranchées par le juge.
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
Répertoire ATF
45-I-190 • 50-I-100 • 54-I-301
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
fondation • famille • question • souveraineté fiscale • banque cantonale • fondation de famille • directive • acte de fondation • tribunal fédéral • commune • personne morale • minorité • autorisation ou approbation • décision • domicile • conseil d'état • argent • direction • péremption • rencontre
... Les montrer tous