70 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° IS.

18. Entscheid vom I. Juni 1927 i. S. Anderes.

Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K o mp e t e n z s
t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf Grund der Verhältnisse,
wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen. _,

Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern Ehegatten
eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn dieser für seine notwendigen
Bedürfnisse ausreicht, nicht verlangen, dass ihm noch weitere, in m
gehörende Gegenstände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar
belassen werden.

A. Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern den vom
Betreibungsschuldner, Karl Ernst Anderes in Interlaken, siin einer von
Martha Woodtli in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem Kasten
erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen.

B. Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai 1927 den Rekurs an
das Bundesgericht erklärt, indem er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und Anerkennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem
fraglichen Kasten verlangte.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Rekurrent gibt selber'zu, dass er den streitigen Kasten, der sich
nicht in seiner jetzigen Wohnung in Interlaken, sondern in Brugg, wo der
Schuldner früher wohnte, befindet, zur Zeit nicht benötige, weil genügend
Wandschränke vorhanden seien und der Kasten zudem wegen seiner Grösse
gar nicht in der jetzigen Wohnung untergebracht werden könnte. Sobald er
aber einmal eine andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der Kasten
für ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies der einzige Kasten, den er
zu Eigentum besitze, da das übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in
Gütertrennung lebenden Ehefrau stehe. Diese ArgumenteSchuidbetreibungsund
Konkursrecht. N° 19. 71

sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als
unpfändbar belassen werden müssen, richtet sich nach den Verhältnissen,
wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse
Möglichkeit, dass ein Objekt in Zukunft, unter veränderten Umständen,
vielleicht einmal für den Schuldner unentbehrlich werden wird, keine
Rücksicht zu nehmen (vgl. auch BGE 48 III S. 185). Das trifft aber
für den vorliegenden Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen
Nichtbenötigung an seinem früheren Wohnort zurückgelassen hat, zu. Dass
dies der einzige Kasten sei, den er zu Eigentum besitzt, spielt keine
Rolle. Denn ein Ehegatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in
Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von diesem eingebrachten
Möbel und Haushaltungsgegenstände mit zu benützen. Infolgedessen
sind diese aber auch bei der Beurteilung, was einem ,Schuldner als
unentbehrlich belassen werden muss, mit zu berücksichtigen, und es kann
dieser daher nicht verlangen, dass _ ihm,. obwohl diese Gegenstände für
seine notwendigsten Bedürfnisse ausreichen -bloss mit Rücksicht darauf,
dass sie nicht in seinem Eigentume stehen noch weitere, ihm gehörende
Möbel, die er zur Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat,
als Kompetenzstücke zugeschieden werden.

Demnach erkennt die Schuidbetrss and Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

19. mischen vom 1. Juni 192? i. S. Hufschmid.

Abtretung von Massenrechtsansprüc h e n gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG. BeschWerdelegitimation desjenigen (Konkursgläubigers oder Dritten),
gegen welchen sich der abgetretene Anspruch richtet.

A. Im summarischen Konkursverfahren über R. Greter & C° stellte das
Konkursamt des Kantons Basel--
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 III 70
Date : 01. Juni 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 III 70
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 70 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° IS. 18. Entscheid vom I. Juni 1927 i.


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SchKG: 260
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48-III-185
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