32 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8.

betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des
Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die
Kautionen der Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit
Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III S. 71 ff.). Es
bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass die Gründe, welche
zur Aufstellung dieses Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch
zutreffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft gegen den
Bund auf Rückerstattung des Überschusses an Geld oder Wertschriften,
den die aussergerichtliche oder konkursmässige Liquidation der Kaution
in Anwendung der Art. 9 oder 10 des Kautionsgesetzes nach Befriedigung
der durch die Kaution gesicherten Forderungen ergibt und der nach
Art. 11 l. c. an die Gesellschaft zurückfällt . Der Umstand, dass
diese Forderung nicht nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend
bedingt ist, sei es erst in der Zukunft zur Entstehung kommt, steht ihrer
Pfändung ebensowenig entgegen wie ihrer Abtretung (vgl. BGE 41 II S. 134
f. Erw. 2), zumal da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe
des allfälligen Uberschusses in absehbarer Zeit bevorstehen. Sodann
hängt die Zulässigkeit der Pfändung einer Forderung nicht davon ab,
dass sie schon im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach
bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden kann. Endlich
kommt auch 'darauf nichts an, dass die Forderung auf Rückerstattung
des allfälligen Kautionsüberschusses aus einer öffentlichrechtlichen
Verpflichtung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar sind alle
Forderungen des ,Betriebenen, welche einen Vermögenswert darstellen,
sofern es nicht durch eine vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme
oder durch die Natur der Forderung ausgeschlossen ist. solches trifft auf
die gepfändete Forderung nicht zu, wie es überhaupt den Bundesbehörden
gleichgültig sein kann, ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der
Rekurrentin direkt oder einem Zessionar oder sonstigen Dritt-

Schuldhetrelbu'ugsund 'Koukursrecht. N° 9. 33,

erwerber oder gemäss Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG einem pfändenden Gläubiger
aushändigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.

9. Entscheid vom 81. März 1927 i. S.' Frau Guggenheim.

Unzulässigkeit der Teiln ahme , gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG an de r Pfàndun
g zur Prosequierung eines Auslender-Arrestes.

A. Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich und des Schweizerischen
Bankvereins wurden für deren Forderungen von rund 34,000 bezw. 6000
Fr. an dem in Paris wohnenden Henri Guggenheim Deboulet arrestiert und
hernach gepfändet die Anteile des Schuldners an in Zürich gelegenen
Liegenschaften, an denenkihm das Eigentum gemeinschaftlich mit anderen
Personen zu.steht. Als in diesen Betreibungen die ebenfalls in Paris
wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen ohne vorgängigen Arrest
und Betreibung um Anschlusspfändung für eine Frauengutsforderung von
35,000 Fr. ersuchte , wies das Betreibungsamt Zürich 6 dieses Begehren
zurück mit der Begründung, dass. demselben nach bestehender Praxis, wonach
die Anschlusserldärung nur dann an einem Arrestforum erklärt werden kann,
wenn der Schuldner in der Schweiz einen ordentlichen Betreibungsort hat,
keine Folge gegeben werden könne (BGE 36 I S. 152 ff. = Sep.-Ausg. 13
S. 70 ff.). Hiegegen führte die Ehefrau des Schuldners Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweiseri, ihre Anschlusserklärung'
zuzulassen. · --

B. Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 ha das .Obergericht des Kantons
Zürich die Beschwerde abgewiesen. ' .

. C. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht
weitergezogen.

AS 53 m 1927 3

34 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 9.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. Die erneute Nachprüfung des schon vom Betreibungsamt und
dann auch von den Vorinstanzen herangezogenen Präjudizes muss zu
dessen Bestätigung führen. Aus der Textgeschichte des Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG
(s. WEBERBnüsanm-Rnrcnnh, Note 1 zu Art. 111) ergibt sich, dass das Recht,
ohne vorgängige Betreihung an der Pfändung teilzunehmen, den Ehegatten
(ursprünglich nur der Ehefrau), Kindern, Mündeln und Verbeiständeten aus
dem Grunde eingeräumt wurde, dass die Pfändung infolge der Teilnahme
mehrerer gleichzeitig betreibender Gläubiger nach Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG den
Verlust des ganzen Aktivvermögens des Schuldners nach sich ziehen
kann, ähnlich wie der Konkurs, in welchem die genannten Personen ihre
Forderungen ja auch geltend machen können und dafür meistenteils noch ein
Privileg geniessen. Hieraus folgt, dass die gesetzgebenden Organe durch
die Aufnahme des Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
in das SchKG nur den regelmässigen Fall treffen
wollten, dass die Pfändung am Wohnsitze des Schuldners vollzogen wird und
daher bei Teilnahme anderer hetreibender Gläubiger der Ausdeh-nung auf
das ganze Aktivvermögen des Schuldners zugänglich ist. In der Tat lässt
sich die Teilnahme für die ja oft gar nicht fälligen Forderungen aus
dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse nur bei
Betreibungen rechtfertigen, welche nötigenfalls zur Generailiquidation
des Vermögens des Schuldners im Gefolge der Ausdehnung der Pfändung auf
dessen ganzes Vermögen führen können, soweit sich dieses in der Schweiz
befindet. Denn sobald die Vollstreckung auf das ganze Aktivvermögen
des Schuldners ausgedehnt wird, so schädigt eine solche Teilnahme den
betreibenden Gläubiger nicht, während sie umgekehrt die Pfändung häufig
illusorisch machen würde, wenn sie auch in Betreibungen zugelassen
wurde, welche auf die Verwertung bestimmter einzelner Vermögensstücke
des Schuldners

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 9. 35

beschränkt bleiben müssen. Damit will natürlich nicht gesagt sein,
die Teilnahme ohne vorgängige Betreihung sei an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Pfändung auch wirklich ergänzt werden könne, sondern
nur, die Teilnahme ohne vorgängige Betreihung setze voraus, dass,
sofern der Schuldner in der Schweiz andere noch nicht in die Pfändung
einbezogene Vermögensstücke besitzt, das Gesetz deren Einbeziehung durch
Ergänzungspfändung gestattet, wenn es sich als notwendig erweist. Dies
trifft jedoch nur dann zu, wenn die Pfändung an einem allgemeinen
Betreibungsort vollzogen wird, also am gegenwärtigen oder allenfalls
auch am frihreren Wohnsitz-e des Schuldners (SchKG Art. 46, 53), am
Wohnsitze seines gesetzlichen Vertreters (Art. 47), am Betreibungsorte
der ungeteilten Erbschaft (Art. 49), dagegen, mindestens regelmässig,
nicht, wenn die Pfändung an einem speziellen Betreihungsorte vollzogen
wird. Insbesondere können in der am Speziellen Betreihungsorte des
Arrest-es geführten Betreihung gewöhnlich nur die seinerzeit mit
Arrest belegten Gegenstände gepf'àndet werden, wie jüngst wieder
ausgesprechen werden ist (BGE 51 III S. 123). Zutreffend hat jedoch
das angeführte Präjudiz diese Regel auf den Fall eingeschränkt, dass
der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, und sie durch eine Ausnahme
durchbrochen für den Fall, dass der Schuldner in der Schweiz anderswo
als am Arrestorte wohnt. In diesem letzteren Falle nehmen nämlich
die am Wohnorte des Schuldners betreibenden Gläubiger an der für
den Arrestgläubiger vollzogenen Pfändung der Arrestgegenständeteil,
wenn -sie rechtzeitig das Fortsetzungsbegehren stellen, mit der Folge,
dass eine Gruppe gebildet wird und die Pfändung nötigenfalls ergänzt
werden kann, zu welchem Zwecke der Schuldner verpflichtet ist, seine
übrigen Vermögensgegenstände anzugeben (Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG). Dann ist aber
nicht einzusehen, was der Teilnahme der Ehegatten, Kinder, Mündel und
Verheiständeten ohne vorgängige Betreibung entgegenstehen sollte. Wohnt
jedoch der

38 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 9.

Schuldner nicht in der Schweiz, so können andere hetreibende Gläubiger
an der für den Arrestgläubiger vollzogenen Pfändung nur in Anwendung
des Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG teilnehmen, also nur, wenn sie auch ihrerseits die
gleichen Gegenstände haben mit Arrest belegen lassen (vgl. BGE 48 III
S. 155
ff.). Dagegen ist in diesem Fall eine Ergänzung der Pfändung nicht
möglich und daher auch nicht eine Teilnahme anderer Gläubiger gemäss
Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
oder Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG. Zuzugeben ist, dass diese Lösung für die
durch Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG privilegierten Gläubiger verhängnisvolle Folgen
zeitigen, namentlich die Ehefrau des im Ausland wohnenden Schuldners
geradezu um ihre Forderungen am Ehemann bringen kann, wenn nämlich dieser
kein anderes als das in der Schweize arrestierte Vermögen besitzt und jene
Forderungen nicht fällig sind und daher der Frau versagt ist, ebenfalls
einen Arrest herauszunehmen. Allein es darf nicht übersehen werden, dass
auch die gegenteilige Lösung zu ebenso-wenig be-friedigenden Ergebnissen
führen würde : selbst wenn nämlich der Ehemann an seinem ausländischen
Wohnsitze Vermögen besässe, welches zur Deckung der Forderungen
der Ehefrau ausreicht, so könnte diese durch ihre Teilnahme an der
Pfändung der Arrestgegenstände verhindern,.dass sich der Arrestgläubiger
daraus bezahlt macht. Aus ohne weiteres ei nleuchtenden Gründen geht
es auch nicht etwa an, die Ehefrau zur Ausübung ihres Teilnahmerechtes
zuzulassen ,oder davon auszuschliessen, je nachdem im einzelnen Falle
die Rückerstattung des eingebrachten Frauengutes durch die Pfändung ' des
Arrestgläubigers gefährdet wird oder nicht, wie früher einzelne kantonale
Aufsichtsbehörden angenommen haben. Die Behauptung der Rekurrenten, dass
ihr Ehemann kein anderes als das arrestierte Vermögen besitze, ist somit
unbehelflich, abgesehen davon, dass sie durch nichts belegt ist. . si

2. seitdem das angeführte Präjudiz gefällt wurde, ist nun freilich die
Vorschrift des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB in Kraft getreten, wonach Während der Ehe
unter den Ehegatten

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 9. ' si 87

die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Ansprüche nicht zulässig ist,
ausser in den von den Art. 174-176 besonders bezeichneten Ausnahmefällen,
die dem einen Ehegatten gegen den andern Arrest bei-auszunehmen oder
Betreibung anzuheben nur zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil
angeordneten Gütertrennung oder für durch den Richter auferlegte
Beiträge gestatten (Art. 176). Wäre dieses Zwangsvollstreckungsverbot
als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt
zu erachten, so würde es von Amtes wegen auch im Ausland wohnenden
Ehegatten entgegengehalten werden müssen, sobald der eine gegen den
andern in der Schweiz Betreibung anheben oder in der Schweiz gelegenes
Vermögen des andern mit Arrest belegen lassen will, selbst wenn diese
Ehegatten zur Schweiz in keiner anderen Beziehung stünden, als dass
der eine hier Vermögen besitzt, welches der andere zwangsweise für
sich verwerten lassen möchte. Wäre aber entgegen dem in Erwägung
1 Angenommenen der Ehefrau der Rechtsbehelf des Arrestes auf in der
Schweiz gelegenes Vermögen ihres Ehemannes auch dann noch verschlossen,
wenn ihre Frauengutsersatzforderung nach dem massgebenden Ehegüterrecht
fällig geworden ist, so müsste sie. wohl doch zur Ansehlusspfändung
zugelassen werden, sobald dieses Vermögen von dritter Seite arrestiert
oder gepfändet wird, ansonst ihr ja überhaupt kein Mittel zu Gebote
stünde, um aus diesem Vermögen Befriedigung zu

_ suchen. Indessen besteht jedenfalls kein zureichender

Grund, um das Zwangsvollstreckungsverbot auf solche Ehegatten bezüglich
ihres in der Schweiz liegenden Vermögens anzuwenden, deren Ehe weder
hinsichtlich der persönlichen noch der güterrechtlichen Wirkungen unter
den Ehegatten selbst oder gegenüber Dritten dem schweizerischen Recht
unterworfen ist, also besonders auf solche Ehegatten, welche vielleicht
anssihrem Wohnorte schrankenlos der gegenseitigen Zwangsvollstreckung
ausgesetzt. sind. Es wäre nicht einzusehen, Wieso die öffentliche Ordnung
und Sittlichkeit gebieten würde,

38 Schuldbetreibungs und Kankursrecht (Zivilahteflungen). N° 10.

derartigen Ehegemeinschaften in der Schweiz wegen des anfällig
hier liegenden Vermögens der Ehegatten einen besonderen Schutz
angedeihen zu lassen. Bedenken könnte es höchstens erwecken, das
Zwangsvollstreckungsverbot auf im Ausland wohnende schweizerische
Ehegatten nicht zur Anwendung zu bringen, zumal wenn sie nach Massgabe der
ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen Recht nicht unterworfen sind
und daher dem Recht der Heimat unterstehen. Allein vorliegend braucht
auf diese Frage nicht eingetreten zu werden, da die Rekurrentin nicht
nur nicht behauptet, geschweige denn bewiesen hat, ihr Ehemann sei
Schweizer und ihre ehegüterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem
schweizerischen Recht, sondern ihre Beschwerde ausdrücklich nicht auf
Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB-stützen zu wollen erklärt hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRÉTS DES SECTIONS CIVILES

10. Arx-et da la 11° Section civile da 8 février 1927 dans la
cause_G-ermanler contre Germania:-.

Art. 286, ch. 1 ei 291 al. 3 LP. L'enrichissement dont répond l'acheteur
de bonne foi asslmilé par la loi à un donataire, parce qu'il a payé un
prix notablement inférieur à la valeur de la chose, ne s'entend que du
profit qu'il retire de l'opération révoquée, soit de la difference entre
le montani; payé au débiteur et le prix normal. La restitution de la
chose vendue ne peut dès lors lui ètre imposée que moyennant restitution
de sa propre prestation.

Par acte du 7 mars 1924, Emile Séverin, agriculteur, à Erde de Conthey,
a vendu à Julien Germanier, au meme lieu, tous ses immeubies situés dans
les communes

Schuldhetreibungsund Konkm-srecht (Zivflabteflungen). N° 10. 39

de .Conthey et Vétroz pour le prix de 25 000 fr., sur lequel, dit
i'acte, l'acheteur paie présentement devant notaire et témoins 5000 fr.
Le solde du prix était ' stipulé payable par la reprise de diverses dettes
hypethécaires, indiquées approximativement pour un total de 12 500 fr. et
le 'reste en argent après fixation exacte du passif hypothécaire.

Sèverin s'étant declare insolvabie, sa faillite a été ouverte le 9
avril 1924 et les immeubies vendus le 7 mars 1924 ont été compi-is dans
l'inventaire de la faillite.

La vente a été attaquée par une action révocatoire exercée par un
groupe de crèanciers, au nombre desquels se trouve Joseph Gex-manieri,
en qualité de cessionnaires des droits de ia masse.

Par jugement du 18 octobre 1926, le Tribunal cantonal du Valais, admettant
que le prix de la vente attaquée était de plus de GW fr. inférieur à
la valeur reelle des immeubles aiiénés, a declare la demande fondée,
annulé l'acte de vente et eondamne le defendeur à restitution en vertu de
l'art. 286 LP. Mais il a ssrefusé de condamner 1a masse au remboursement
de la somme de -5000 fr. versée au failli. _

Le déiendeur a rec-cum en réforme au Tribunal fédéral.

Les demandeurs ont conclu' au rejet du recours.

(Abrégé.) Conside'ran! en droit : --

1. Le defendeur ne s'élève pas contre la révocation de la vente,
et il consent à restituer les immeubles, maisil prétend, en revanche,
etre remboursé de la somme de 5000 fr., avec intérèt à 5% dès le 7 mars
1924. A l'appui de cette réciamation il fait valoir que le dernier alinéa
de l'art. 291 LP en vertu duquel le donataire de bonne foi n'est tenu à
restituticn que pour le montant ' dont ilse trouve enrichi .est applicable
aussi à 'i'achetemde bonne foi dans le cas d'une vente revoquée pour la
cause prévue à l'art. 286, ch. l LP (acceptation Par-le débiteur d'un
prix notablement infén'eur à la valeur de sa pmstation). --
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 III 33
Date : 31. März 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 III 33
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 32 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen


Legislation register
SchKG: 91  110  111  131  281
ZGB: 173
BGE-register
36-I-148 • 41-II-132 • 48-III-155 • 51-III-117 • 52-III-70
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1919 • assignee • authorization • certification • corn • coverage • day • debt enforcement • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • decision • demand for continuation of prosecution • distress • egg • ensuring • ex officio • federal court • foreign legislation • formation of real right • intention • legal representation • legislature • lower instance • marriage • meadow • measure • meeting • money • need • parliament • pay • place of distraint • place of prosecution • position • property • prosecution office • prosecutional dividend • question • remedies • repayment • residence abroad • retransfer • spouse • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • swiss law