196 Schuldbetreibuugsund Konkani-echt. N° 49.

teloises de surveillanee ont eru pouvoir admettre Ia plainte du créancier
et prononcer la nullité de l'état de collocation par la raison que
celui-ci n 'était pas con° forme au procés verbal de saisie.

Mais la décision du 6 juillet 1926 n 'a fait l'objet d'aucun recours
an Tribunal fédéral ; elle est actuellement passée en force de chose
jugée. Et le nouvel état de collocation, dressé le 22 aout 1927, n'a
pas été attaqué en justice dans le délai fixé par l'art. 148 LP; il est
également definitif et ne peut plus etre modifié.

Il s'ensuit que la recourante n'a plus aucun intérèt à l'adjudication de
ses conclusions tendant à une rectification du proces-verbal de saisie,
rectification qui ne pourrait rien changer à l'état de collocation.

Au surplus, la demande de modification du procesverbal de saisie d'octobre
1926 est manifestement tardive.

La Chambre des Poursuites et des Faillites pronunce : Le recours est
rejeté.

49. Entscheid vom 19. Dezember 1927 i. S. Gemeinde Wien.

SchKG Art. 50 Abs. 2, 66 Abs. 1 : Sehen Inhaberobligationen eines im
Auslande wohnenden Schuldners die Einlösung in der Schweiz vor, so
kann je'ner am genannten schweizerischen Orte betrieben und können die
Betreibungsurkunden der dortigen Zahlstelle zugestellt werden.

A. Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902 aufgenommene
Investitions-Anlehen wurden Schuldvverschreibungen lautend auf den
Überbringer über 1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs, gleich
41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich 200 Vereinigte
Staaten-Münze Gold Dollars ausgestellt mit folgender Klausel: Sowohl
die Zahlung der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 49. 197

Schuldverschreibüng findet bei der Hauptkassa der Stadt Wien, sowie bei
den sonstigen, mittels besonderer Kundmachung zu bezeichnenden Stellen
statt und zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach Wahl des
Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M., Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel,
Zürich, Basel, Genf London und New York in der Währung des Zahlungsortes
zu den festen Umrechungssätzen von 100 Kronen = 85 Mark = 105 Francs = 4
Lstg. 3 Sh. : 50.30 Fl. hoi}. = 20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars
. Als solche Stelle wurde dann auch der Schweizerische Bankverein in
Basel bezeichnet. .

Am 14. November 192? hob Dr. Charles BourcartVonderMühll in Basel
beim dortigen Betreibungsamt gegen die Stadtgemeinde Wien, vertreten
durch den Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel für diverse
Obligationen und Zinseoupons des erwähnten Anlehens Betreibung an.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungsund Konkursf amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht
weitergezogenen Beschwerde rügt die betriebene Schuldnerin die Verletzung
der Art. 50 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
und 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG können im Ausland wohnende Schuldner,
welche in der Schweiz zur Erfüllung einer-Verbindlichkeit ein
Spezialdomizil gewählt haben, für diese Verbindlichkeit am Orte
desselben betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung eines
Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein in BGE 52 III S. 165 ff. hat
das Bundesgericht für Inhaberobligationen von im Auslande wohnenden
Schuldnem mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Ausnahme von jener
Regel gemacht. Ob diese Ausnahme gerechtfertigt sei, lässt sich nicht
mit dem Hinweis

198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 49.

darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internationalen Privatrecht
verankert sei. Ebensowenig genügt _ die Hervorhebung der Unterschiede
zwischen einer derartigen Inhaberobligation und einem Domizilwechsel
zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch zugunsten von
Inhaberobligationen solcher Art, wenn auch diese Ausnahme durch den
Nachweis gemeinsamer Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert werden ist,
für welchen die gleiche Ausnahme schon seit BGE 47 III S. 31 ff. gilt. Von
entscheidender Bedeutung ist nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen
Bedürfnis gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher Obligationen
muss annehmen dürfen, der Aussteller habe am angegebenen Zahlungsort für
die Abwickelung seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit in
allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich in der Angabe einer
inländischen Zahlstelle auf ausländischen Obligationen nicht die Wahl
eines Spezialdomizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit gesehen
werden und wären daher deren schweizerische Inhaber mangels Zahlung
durch die angegebene schweizerische Zahlstelle auf die Geltendmachung
ihrer Ansprüche im Ausland angewiesen, so liessen sich im schweizerischen
Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische Obligationen finden. Dazu
kommt im vorliegenden Falle, dass das Recht der Inhaber der streitigen
Obligationen, in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken
zu fordern, hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen nicht in der
Schweiz, sondern nur in Österreich zur Durchsetzung bringen könnten,
weil sie dort nach der unzweideutigen Fassung der Schuldverschreibungen
nichts anderes als 1000 Kronen beanspruchen können, daneben vielleicht
immerhin auch noch einen gewissen Schadenersatz für den Kursverlust,
jedoch natürlich nicht in Schweizerfranken.

Der Umstand, dass in den Schuldverschreibungen nur schweizerische
Zahlungserte angegeben, die Bezeich-

Schuldbetreibungs und Konkarsrecht. N° 49. 199

nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren Kundmachung
vorbehalten wurde, ist nicht von Belang, da schon jene blos-se Ortsangabe
die Wahl eines Spezialdomizils in den angeführten Schweizerstädten in
sich schloss, welches in der Folge nur noch auf die schon von Anfang
an vorgesehene Weise näher bestimmt wurde. Infolgedessen kommt auch
nichts darauf an, ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin
selbst oder, wie sie, freilich erst im Rekurs an das Bundesgericht,
behauptet, ausschliesslich von den Banken ausgegangen sei; denn nach der
grundsätzlichen Wahl von Spezialdomizilen in drei Schweizerstädten kam der
Wahl der dortigen Zahlstellen nur noch ganz untergeordnete Bedeutung zu.

Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der österreichischen
Jurisdiktionsnorm, wonach sich der auch bei Teilschuldverschreibungen
geltende allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem Sitze der
Gemeindevorstehung richtet und die Änderung dieses Gerichtsstandes
durch Vereinbarung der Parteien unzulässig ist. Einerseits ist
nämlich nicht ausgeschlossen, dass Gerichtsstand und Betreibungsort
auseinanderfallen. Anderseits ist ausschliesslich in Anwendung des
schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechtsss handlung eines
im Ausland wohnenden Schuldners auf die Wahl eines schweizerischen
Spezialdomiziles zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft;
und da nun wie ausgeführt bei einem von einem ausländischen Schuldner
ausgegebenen Inhaberobligationenanleihen die Angabe einer schweizerischen
Zahlstelle nach schweizerischem Recht als wahl eines Spezialdomiziles
im Sinne des Art. 50 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG anzusehen ist, so kann sich die
Rekurrentin der Anwendung dieses Satzes nicht durch den Hinweis darauf
entziehen, dass ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl
eines solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher Einwand
gegebenenfallsauch nicht einer in der Schweiz

200 Schuldhetreibungsund Konkursreeht. N° 50. gegen sie geführten
Pfandverwertungsbetreibung entgegengesetzt werden könnte.

2. Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Rekurrentin
zur Erfüllung der streitigen Verbindlichkeit ein Spezialdomizil beim
Schweizerischen Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen
dafür in Basel betrieben werden könne, so liegt es nahe, anzunehmen,
dass die Bezeichnung dieses Spezialdomiziles auch die Bezeichnung der
Person bezw. des Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG einschliesst,
wo die Betreihungsurkunden abgegeben werden können. Übrigens ist nicht
ersichtlich, welches die Beschwerdeführung rechtfertigende Interesse die
Rekurrentin an der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem
sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein erhalten hat,
und solange kein Streit über die Berechnung der von der Zustellung des
Zahlungsbefehles an laufenden Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV
Nr. 76).

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer .Der Rekurs wird
abgewiesen.

50. Entscheid vom 27. Dezember 1927 i. S. Mähr.

Wird gegen die Betreibung derSchweizerischen Unfallversicherungsanstalt
für Prämien Rechtsverschlag erhoben, so ist die Betreibung auf Vorlage des
daraufhin nachgesuchten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des
Eidgenössischen Versicherungsgerich'ces hin ohne weiteres fortzusetzen,
Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915.

A. Am 7. September 1927 hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
in Luzern gegen Josef Mähr, Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203
Fr. 55 Cts. endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. VorausPrämie
pro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.

Schuldbetreibungsrund Konkursrecht. N° 50. 201

Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweizerischen
Unfallversieherungsanstalt erklärte der Präsident des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes durch Entscheid vom 14. Oktober 1927 die
in Betreihung gesetzten Prämienforderungen als vollstreckhar. Dem
hierauf von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten
Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Diepoldsau am 21. Oktober
durch Pfändung Folge. Gegen die Fortsetzung der Betreihung führte Mähr
Beschwerde mit dem Hinweis, dass er Rechtsverschlag erhoben habe und es
daher zur Vermittlung kommen müsse, damit er auch zur Aussprache komme,
da die Forderung auf Unrichtigkeit heruhe .

B. Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgerichtspräsident von
Unterrheintal, hat die Beschwerde begründet erklärt, davon ausgehend, dass
durch den Vollstreckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes lediglich die Voraussetzung des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG für
Erlangung der definitiven Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere kantonale
Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. Dezember 1927 die Beschwerde des
Mähr abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat Mäjhr an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die
Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenund
Unfallversicherung wird die Erklärung der Vollstreckharkeit von
Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt durch
den Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes als ein
rechtskräftiges Urteil einer Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG angesehen. Letztere Vorschrift bestimmt freilich nur, dass
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 196
Datum : 22. August 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 196
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 196 Schuldbetreibuugsund Konkani-echt. N° 49. teloises de surveillanee ont eru pouvoir


Gesetzesregister
SchKG: 50 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
BGE Register
47-III-31 • 52-III-165
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlstelle • schuldner • bundesgericht • eidgenössisches versicherungsgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • stelle • gold • gemeinde • betreibungsamt • zahlungsbefehl • schweizerisches recht • basel-stadt • obligation • begünstigung • anschreibung • eröffnung des entscheids • angewiesener • schadenersatz • internationales privatrecht • betreibungsurkunde • magistrat • frist • zweifel • untere aufsichtsbehörde • weiler • vermittler • schreiner • definitive rechtsöffnung • archiv • betreibungsort • mais • fortsetzungsbegehren
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