144 Schuldbetreibnugsund Konkursreeht. N° 35.

zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen eine
derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steigerungsergebnis
ungünstig beeinflussen könnte. Es siegt · im Sinne der Vorschriften
über die Zwangsverwertung der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig
abge-klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer aus dem Angebot
bezw. Zuschlag erwachsen werden, nämlich durch das Kollokationsverfahren
im Konkurs bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be-treibung.
Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen erweist
sich dies nach dem Ausgeführten nicht durchwegs als möglich,
besonders nicht für Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder
durch die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
. ZGB, noch vom
kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfandrecht gesichert oder als
öffentlichrechtliche Grundlast gestaltet sind. Dann erfordert es das Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich an
der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkungen aufmerksam gemacht werden, namentlich da, wo
gestützt hierauf Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen,
mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist aber
hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der Statuten der Flurgenossenschaft
dem Ersteigerer eine solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für
alle nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der Anlage
und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die im Zeitpunkte der
Versteigerung bereits aufgelaufenen, auferlegen zu wollen scheinen. Ob
diese Statutenbestima mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass
die Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu liquidieren sind,
und eigentlich geradezu darauf hinaus laufen, die Liegenschaft in einer
_Weise zu belasten, die durch die vRegelung des Gesamtpfandrechtes im
ZGB. (Art. 798) verpönt werden ist, ja unter Um-ständen sogar den Inhaber
der ersten Hypothek vom

_Sehnläbetreihangsund Konkursrecht. N° 36. 145

Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich anverkanflich machen
können, vom kantonaien Recht als öffentlichrechtlicheEigentumsheschränkung
für den Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden können, erscheint
freilich sehr Zweifelhaft Daher rechtfertigt sieh die Streichung des
letzten Satzes der angefochtenen Bemerkung in den Steigerungsbedingungen (
Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen ), welcher die Meinung
aufkommen lassen könnte, die Statuten seien unter allen Umständen für
den Ersteigerer massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens
auch führen, wenn die Statuten den Steigerungshedingungen beigelegt und
dadurch gleichsam zu deren Bestandteil gemacht werden, welchem sich der
Bieter durch sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird
daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein : Gemeinschuldner ist
Genossenschafter der Flurgenossenschaft Balsthal-Höngen Brunnersberg
Mümliswil, deren Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte
eingesehen werden können. Der Frage, ob diese Statuten für den
Ersteigerer überhaupt und allfällig in welchem Umfange verbindlich seien,
soll dadurch in keiner Weise präjudiziert sein.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. '

36. Entscheid vom BQ. September 1927 i. S. Betreibungsamt Wohlen.

Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e ig er u n
g s z u s ch 1 a g aufhebt, ist auch zuständig, das Betreibungsamt
bezw. den Kanton zur R ü c kerstattung des Steigertlngspreises zu
verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt werden ist (Erw._ 2 u. 3
am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig

146 Schuldhetreibungssss; :und ;Konkursrecht; si N°,_ 36:

von der Rückgabe ' dessteigerungsgelgenstandes ohne weitere Belastung
abhängig. zu machen (Ausnahme im Falle, wo ihn das Betreihungsamt dem
einen von zwei Ersteigen-ern ohne Ermächtigung des ander-n aushingegeben
und "jener eigenmächtig darüber verfügt hat) (Erw.3).

L eg itim at ion de s Betreibungsa-mtes zum _B e k u r s gegen eine
derartige Entscheidung (Änderung der bisherigen Rechtsprechung) (Erw. 1).

A. In den Betreibungen des G. Setz (Nr. 1119 und 1136) und der Gebrüder
Müller (Nr. 1135) (Gruppe Nr. III) gegen Alois Weber in Wohlen pfändete
das dortige Betreibungsamt einen auf der Liegenschaft. des Schuldners
lastenden Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr. im Schätzungswerte
von 10,000 Fr., welcher bereits zu Gunsten von zwei vorgehenden
Gläubigergru'ppen gepfändet worden war. Nachdem beide genannten-Gläubiger
das Verwertungsbegehren "gestellt hatten, zeigte ihnen das:Betreibungsamt
am 1. April 1927an, dass infolge Ergebnislosigkeit der ersten
Steigerung am 2. Mai die zweite Steigerung werde abgehalten werden. Am
25. bezw. 28. April sodann teilte das Betreihungsamt den beiden Gläubigern
mit, dass, nachdem der Schuldner eine erste Abschlagszahlung geleistet
habe, die verlangte Verwertung um 3 Monate hinausgeschoben werde gegen

Leistung weiterer Abschlagszahlungen. Indessen fand. in Vollziehung von
Verwertungsbegehren anderer Glan-

biger am 2. Mai die zweite Steigerung doch statt, und zwar wurde der
Schuldbrief auf das von Gesehäftsagent Habermacher für gemeinsame
Rechnung mit Notar Wirth gemachte Angebot von 2200 Fr. zugeschlagen,
welche von beiden Erwerbern zur Hälfte einbezahlte Steigerungssumme
nur gerade noch zu teilweiser Befriedigung der Gläubiger der zweiten
Gruppe ausreichte. Ohne von Notar Wirth ermächtigt worden zu sein,
übergab das Betreibungsamt den Schuldbrief an Habermacher, und dieser
verkaufte ihn an den betriebenen Schuldner Weber um 3500 Fr., welchen
Betrag sich Weber gegen Verpfändung des Schuldbriefes bei der

Sehnldbetrei bungsund -l(osnscursreeht.-N0 36. 147

Freiä'mter Bank verschaffen konnte. Hierauf vollzog daszBetreihungsanzt
sofort eine Nachpfändung auf den Sehnlglbrief zu Gunsten der nicht
gedeckten Gläubiger, unterFristansetzung an diese zur Widerspruchsklage
gegen die Freiämter Bank. Als die Gläubiger Setz und Gebrüder Müller
durch Zustellung der Nachpfändungsurkunden und die daraufhin angestellten
Erkundigungen von der erfolgten Steigerung und den weiteren Vorgängen
erfuhren, führten sie Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
Steigerung und Verurteilung der Steigerungskäufer Hahermacher und Wirth,
den an Stelle des Schuldbriefes getretenen Nettoerlös von 1300 Fr. an
das Betreihungsamt herauszugeben.

B. Die untere Aufsichtsbehörde, der Präsident des Bezirksgerichtes
Bremgarten, hat diese Beschwerdeanträge gutgeheissen. Dagegen hat die
obere Aufsichtsbehörde, die obergerichtliche Aufsichtskommission über
die Betreibungsund Konkursämter des Kantons Aargau, am 24. Juni 1927
einen Rekurs des Notars Wirth mit den Anträgen, seine Verurteilung
zur Rückerstattung von 1300 Fr. sei aufzuheben und das Betreihungsamt
sei zu verurteilen, ihm die Hälfte der Steigerungssumme von 1100
Fr. zurückzuerstatten, ebenfalls zugesprochen.

C. Diesen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde hat das Betreihungsamt
Wohlen an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung
seiner Verurteilung zur Rückerstattung der von Notar Wirth bezahlten
Hälfte der Steigerungssumme von 1100 Fr.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskommer zieht in Erwägung :

1. Streitig ist nur noch, ob das Betreibungsamt infolge Aufhebung
der Steigerung dem Rekursgegner den von ihm bezahlten Teil des
Steigerungspreises zurückzuerstatten habe, wie die Vorinstanz angeordnet
hat. Deren Entscheidung läuft auf eine Verurteilung des Kantons Aargau
hinaus, da der Rekursgegner den ausge-

148 Schuldbetreibungs und Konkurs-echt. N° 36.

legten Betrag zurückerhalten soll, gleichgültig ob es gelinge,
ihn den betreibenden Gläubigem wieder abzunehmen, unter welche er
bereits verteilt worden ist, ' oder ob den Betreibungsbeamten ein zum
Ersatz verpflichtendes Verschulden an der mangelhaften Durchführung des
Steigerungsvelfahrens treffe. In ähnlichen Fällen, wo nämlich kantonale
Aufsichtsbehörden den Kanton verurteilt hatten, vom Betreibungsamt
eingezogene, jedoch nicht unter die darauf berechtigten Gläubiger
verteilte Gelder letzteren zu ersetzen, hat das Bundesgericht bisher
dem Betreibungsamt bezw. Betreibungsbeamten die Rekurslegitimation
abgesprochen, von der Überlegung ausgehend, dass derartige Entscheidungen
den Kanton verpflichten und nicht den Betreibungsbeamten persönlich,
diesem vielmehr vorbehalten bleibt, sich gegen eine allfällige
gerichtliche Verantwortlichkeitsklage zu verteidigen (BGE 44 III
S. 89
f. Erw. 1). Hiebei ist jedoch nicht genügend beachtet worden,
dass die Weiterziehung derartiger Entscheidungen dem davon betroffenen
Kanton geradezu verunmöglicht Würde, wenn sie nicht dem betreffenden
Betreibungsbeamten als seinem Organ zugestanden wird. So wird ja
auch in Fragen der Anwendung des Gebührentarit'es den Betreibungsund
Konkursbearnten die Reknrslegitimation zuerkannt (Gebührentarif Art. 15
Abs. 2), und zwar nicht etwa mit der Einschränkung auf den Fall, dass
sie selbst die Gebühren beziehen, sondern nicht weniger im fiskalischen
Interesse des Kantons, wo die Gebühren zur Staatskasse erhoben werden. in
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist daher das Betreibungsamt
Wohlen als zum Rekurse legitimiert zu erachten.

si 2. Zu Unrecht zieht das Betreibungsamt die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden in Frage, an die Aufhebung einer Steigerung oder des
erteilten Zuschlages die Verurteilung zur Rückerstattung des bezahlten
Steigerungspreises zu knüpfen. Steht es den Aufsichts-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 36. 149

behörden zu, die Steigerung und den den Eigentumsübergang bewirkenden
Zuschlag aufzuheben, wenn sich deren gesetzliche Voraussetzungen als nicht
erfüllt erweisen, weil es sich dabei um Akte der Staatsgewalt handelt
(SchKG Art. 136 bis), so müssen sie auch die Rechtsfolgen der Aufhebung
von Steigerung und Zuschlag im Verhältnis zwischen dem Steigerungsamt und
dem Ersteigerer bestimmen können, insbesondere die dem Steigerungsamt aus
der Aufhebung von Steigerung und Zuschlag erwachsenden Verpflichtungen
gegenüber dem Ersteigerer, gleichwie es ja auch den Aufsichtsbehörden
zukommt, darüber zu entscheiden, was das Steigerungsamt zum Vollzug
des Zuschlages zu leisten hat (vgl., z. B. neuestens BGE 52 III S. 43
ff.). Der Beurteilung der Gerichte bleibt, gemäss Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG, nur die
Frage vorbehalten, ob der Steigerungsbeamte persönlich dem Ersteigerer
oder regressweise dem Kanton zum Ersatz des durch die Aufhebung der
Steigerung verursachten Schadens verpflichtet sei wegen des Verschuldens,
das ihn an den Mängeln des SteigerungsVerfahrens treffen mag. Allein
vorliegend steht einzig in Frage, ob der Kanton Aargau, und nicht ob
der Betreibungsbeamte von Wohlen, Schmidh, dem Rckursgegner seinen Teil
des Steigerungspreises zu erstatten habe, und diese Frage fällt auch
im Falle eines Verschul-dens des Beamten mit derjenigen nach dessen
Verantwortlichkeit dann nicht zusammen, wenn sich der Steigerungspreis
nicht mehr in der Kasse des Betreibungsbeamte'n vorfindet-

3. Grundsätzlich ist dem Betreibungsamt darin Recht zu geben, dass bei
Aufhebung von Steigerung "und Zuschlag der Anspruch des Ersteigerers
auf Rückerstattung des Steigerungspreises davon abhängig ist, dass er
seinerseits das ihm übergebene Steigerungsobjekt zurückgibt, und zwar frei
von Belastungen, welche nicht schon vor der Übergabe bestunden. Allein
vorliegend hat das Betreibungsamt das Steigerungsobjekt nicht

150 Schuldbetreibung'sund' Konkursrecht. N° 36.

dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermächtigung desselben an
den Mitkäufer Habermacher, der es dann an den betriebenen Schuldner
weiterverkaufte, wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Heiämter
Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte Schuidbrief nicht
haibiert werden konnte, verlieh dem Betreibungsamte nicht das Recht,
ihn unter Umgehung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen
(vgl. Art. 70 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1 aOR) ; vielmehr
hätte es ihn nur entweder mit Ermächtigung des einen an den andern
oder dann an einen gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber
das Betreihungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den Rekursgegner
ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung des von ihm bezahlten Teiles
des Steigerungspreises nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der
Lage ist, ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen.
Ebensowenig kann die Rückgabe des Steigerungspreises bezw. des streitigen
Teiles desselben aus dem Grunde verweigert werden, dass er schon vor der
Aufhebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu-biger verteilt werden
war. Zwar zieht die Aufhebung der Steigerung die Aufhebung der Verteilung
des Erlöses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder aufleben ;
jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den Steigerungspreis an das
Betreibungsamt entrichtet hat, an dieses halten, ohne Rücksicht darauf,
ob und wann es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur
Rückerstattung der ihnen zugeteiiten Beträge durehsetzen vermöge. -

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskamm'err Der Rekurs wird
abgewiesen.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG ZWD Bern

Schuldbetreihungsund Konkursrecht. Poursuite el. faillite.

_.+_

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 5. Oktober 1927 i. S. Spreng.

Zwangsvollstreckung von Forderungen u n t e r E h e g a t t e n. Die Frage
ihrer Zulässigkeit ist im BeschW erdeverfahren von den Aufsichtsbehörden
zu entscheiden (Erw. 1).

Sie ist zulässig zur Geldendmachung eines einer Ehefrau ihrem
Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch auf Leistung eines
Kostenvurschusses zur Durchführung des Scheidungsprozesses (Erw. 2).

ZGB Art. 173, 176 Abs. 2 ; SchKG Art. 17.

A. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März 1927 bewilh'gte der
Ehegerichtspräsident von BaselStadt den Ehegatten Spreng Kopp das
Getrennt-Zehen und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die
Durchführung der von ihr beabsichtigten Ehescheidungsklage einen
Kostenvorschuss von 500 Fr. zu leisten, welch letztem die Ehefrau am
16. August 1927 im Wege der Betreibung geltend machte.

B. Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

ZGB eine Betreibung unter Ehegatten" während der Dauer der Ehe nur in
den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten

AS 53 m 1927 12
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 III 145
Date : 01. September 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 III 145
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 144 Schuldbetreibnugsund Konkursreeht. N° 35. zugestanden werden, sich unter dem


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SchKG: 5
ZGB: 173  820
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44-III-85 • 52-III-43
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