42 Schuldbetreihlmgsund Konkursrecht. N° 11".

B. Mit Entscheid vom 16. April 1926 hat die Obergerichtliche
Aufsichtskommission über die Betreibungsund Konkursämter des Kantons
Aargau die Beschwerde abgewiesen, auf Grund eines Berichtes des
Betreibungsamtes, wonach die Rekurrentin der Pfändung beigewohnt und
sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans einverstanden erklärt
haben soll·

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens
um Freigabe des Divaus an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk darüber auf, dass die
,Rekurrentin bei der Pfändung anwesend gewesen und den Divan als ihr
Eigentum angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben
habe. So wie die Urkunde ausgestellt ist, muss angenommen werden, der
Divan sei vom Schuldner als ihm gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde
gepfändet werden. Nun gibt aber das Betreibungsamt in seinem Berichte
an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies nicht richtig und dass
die Ehefrau des Betriebenen bei der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus
seiner Behauptung sodann, dass die Rekurrentin den Divan selbst in die
Pfändung gegeben habe, muss auch geschlossen werden, der Beamte sei nicht
im Zweifel darüber gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als
ihr Eigentum angesprochen hat.

Unter diesen Umständen durfte der Betreibungsbeamte, wenn die
Rekurrentin den Divan wirklich freiwillig zur Pfändung hingegeben hat,
nicht so vorgehen, wie es geschehen ist, sondern der Verzicht auf die
Eigentumsansprache hätte in der Pfändungsurkunde ausdrücklich vorgemerkt
werden sollen, und der Beamte hätte die freiwillige Hingabe zu Pfand
auf der Urkunde von der Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen. So
hatteSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 12. 43

der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass der Schuldner
freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand in Pfändung gibt (Archiv IX
Nr. 23), und dieser Grundsatz, an dem zum Schutze des Schuldners und
zur Vermeidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzuhalten
ist, muss auch gelten, wenn Dritteigentümer die angesprochenen Sachen
freiwillig in Pfändung geben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändung aufgehoben.

12. Entscheid vom 12. Mai 1926 L S. Vegas-Gesellschaft.

Konkursschluss. Wegbedingung der Pflicht zur Auskunft über versteigerte
Ford e r u n g e n :

1. Der Konkursschluss entbindet das Konkursamt nicht von der Pflicht
zur Auskunft über versteigerte Konkursguthaben und die Herausgabe von
Beweismittein.

2. Der Vorbehalt in den Steigerungsbedingungen. dass das Amt zur
Beschaffung von Belegen für versteigerte Guthaben nicht verpflichtet sei,
ist unangemessen.

A. Im Konkurse über Gertrud Schneiderin Zürich hat die Rekurrentin
am 27. November 1925 verschiedene bestritten-e Guthaben und eine
Verlustscheinsforderung ersteigert, worauf ihr das Konkursamt Unterstrass
die Bestreitungsanzeigen für die bestrittenen Forderungen und den
Verlustschein für die Verlustscheinsforderung übergab. Nach Schluss
des Konkursverfahrens verlangte die Rekurrentin zur Geltendmachung
der ersteigerten Forderungen vom Konkursamt Auskunft über den den
Forderungen zu Grunde liegenden Tatbestand und die Herausgabe allfälliger
Beweismittel, insbesondere Buchauszüge und Rechnungsabschriften. Das
Konkursamt lehnte dieses Begehren ab mit dem

44 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 12.

Hinweis, dass nach den Steigerungsbedingungen die Guthaben nicht nur ohne
jede Gewähr für Bestand und Einbringlichkeit versteigert worden seien,
sondern der Erwerber das Konkursamt von jeglicher Mithilfe beim Einzug
der Guthaben, namentlich von der Pflicht zur Beschaffung von Belegen
entlastet habe.

B. Die hiegegen gerichtete Beschwerde der Rekurrentin hat das Obergericht
des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs mit Entscheid vom 23. April 1926 zwar sachlich für begründet
erachtet, weil es angesichts der Stellung des Konkursamtes nicht
angehe, dass bei einer Zwangsversteigerung von Guthaben die Pflicht
zur Auslieferung vorhandener Beweismittel und zur Erteilung der nötigen
Auskunft wegbedungen werde; es hat die Beschwerde gleichwohl abgewiesen,
weil nach Konkursschlnss dem

Konkursamt keine Gewalt mehr zugestanden habe, ss

kraft welcher es die Gemeinschuldnerin zur Auskunft und zur Verlegung
von Büchern und Buchauszügen hätte zwingen können.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrcns
an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuidbetreibungsand Konkurskfflmner zieht in Erwägung :

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt dem Konkursschlnss für die
Beschwerde der Rekurrentin keine entscheidende Bedeutung zu. Wenn,
wie das Bundesgericht in seinem Erkenntnis vom 29. April 1925
i. S. Vegas-Gesellschaft (BGE 51 III 71 ff.) ausgesprochen hat,
der Betreibungsbeamte auch nach der Verwertung eines Guthabens durch
Versteigerung verpflichtet ist, vom Schuldner die nötigen Aufklärungen
über die Forderung und die Vorlage von Beweismitteln nötigenfalls unter
Anwendung von Polizeigewalt zu verlangen, so kann diese Pflicht auch
für einen Konkurs--Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 12. 43

Beamten durch den Konkursschluss nicht dahinfallen; Sie besteht gegenüber
dem Schuldner kraft seiner Eigenschaft als früherer Inhaber der Forderung,
und da sie der neue Inhaber nicht unmittelbar gegen ihn geltend machen
kann, muss sie. durch das Amt ausgeübt werden. Im Konkurse sowohl wie
in einer Betreibung handelt es sich bei dieser Auskunfstpflicht um eine
zu Gunsten des Abtretungsgläubigers vom Gesetz aufgestellte Vorschrift,
die an die blosse Tatsache des F ordernngsüberganges geknüpft ist und
solange besteht, als ihr nicht nachgekommen wird (Art. 170 GR). Ob der
Konkurs abgeschlossen ist oder nicht, hat daher auf diese Auskunftspflicht
des Konkursamtes keinen Einfluss. Gleichwohl kann das Begehren der
Rekurrentin nicht gutgeheissen werden. Sie hat als Ersteigerin von den
Steigerungsbedingungen, durch die das Amt von der Pflicht zur Mithilfe
beim Forderungseinzug, namentlich zur Beschaffung von Belegen dem
Ersteigerer gegenüber entbunden wurde, notwendig Kenntnis haben müssen,
und sie. bestreitet auch nicht, sie gekannt zu haben. Darin lag, zumal
sie bei der Steigerung keinerlei Vorbehalt gemacht hat, ein Verzicht
darauf, das Konkursamt weiter in Anspruch zu nehmen, und sie hat damit
die Forderung lediglich auf die ihr damals bekannt gegebenen Ausweise
hin erworben. Auf diesen Umstand könnte nur dann nicht abgestellt
werden, wenn die Vegbedingungsklausel unsittlich wäre oder zwingenden
Vorsclniften des Gesetzes Widerspràche und daher als nichtig angesehen
werden müsste. Davon kann aber nicht die Rede sein. Es ist allerdings
ungehörig, dass das Konkursamt sich auf diese Weise der ihm gesetzlich
obliegenden Pflichten entledige, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt;
dieses Vorgehen widerspricht sowohl dem Interesse der Konkursgläubiger
als auch des Gemeinschuldners, in dem es einen Gantliebhaber veranlassen
kann, für die zu verwertende Forderung weniger zu bieten, als wenn das
Amt die zu ihrer Geltendmachung

46 Schuldbefreihungsund Konkursrecht. N° 13. erforderlichen Beweismittel
zur Verfügung stellt. Die. Vorinstanz ist daher einzuladen, dafür zu
sorgen, dass in Zukunft in die Steigerungshedingungen nicht mehr solche
Vorbehalte aufgenommen werden.

Demnach erkennt die Schuldbefr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

13. Entscheid vom 21. Mai 1926 i. S. Österreich.

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG. Weiterziehung der S e h ä t z u n g eines
gepfändeten Gegenstandes. Das Bundesgericht kann nicht überprüfen,
ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt

für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sach-

kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1).

Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG. Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde
auszuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt,
die einen M'arktoder Börsenpreis haben, der Verkehrswert in der Schweiz
einzusetzen (Erw. 2).

A. In zwei gegen Dr. Paul Österreich in Zürich gerichteten Betreibungen
der Schweizerischen Volksbank in Wetzikon sowie des Dr. A. Klein in
Zürich für Forderungen irn Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr.,
pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm ein Ölgemälde mit
Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck,
9278 cm , sowie einen a Porzellan Ständer, Meissenerarheit, mit Platte
in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte
Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten . Für das
Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr.,
für den Porzellan-Ständer einen solchen von 5000 Fr. ein.

B. Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der
Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdewurde aber von der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der
Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Der Rekurrent ficht-die Schätzung des Ö 1g e m ä l d e s deshalb an,
weil der vom Betreibungsbeamten hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen
Gutachten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die notwendige
Sachkenntnis zur Bewertung des fraglichen Bildes besessen habe. Diese
Einrede kann nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des
Bundesgerichtes (vgl. BGE 41 III S. 358 ff.; 51 III S. 115) kann eine
von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten
Gegenstandes gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nur dann an das Bundesgericht
weitergezogen werden, wenn die Schätzung entgegen der Vorschrift des
Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Aufsichtsbehörde oder
ohne Zuzug eines Sachverständigen vorgenemmen worden ist. Dagegen ist
das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob eine kantonale
Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu Unrecht einem vom Betreibnngsamte für
die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt
hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich um die Beurteilung
tatsächlicher Verhältnisse handelt. Der Rekurrent, hat übrigens nicht
einmal anerboten, die Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise
vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür nicht
aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher auch noch annehmen wollte,
dass die für die Schätzung von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des
Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der
Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen
Vorschuss der Kosten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 43
Datum : 16. April 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 43
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 42 Schuldbetreihlmgsund Konkursrecht. N° 11". B. Mit Entscheid vom 16. April 1926


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
VZG: 9
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
BGE Register
41-III-358 • 51-III-71
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • bundesgericht • schuldner • betreibungsamt • betreibungsbeamter • vorinstanz • beweismittel • weiler • steigerungsbedingungen • schuldbetreibungs- und konkursrecht • auskunftspflicht • eigentum • kenntnis • entscheid • versteigerung • zahl • rechtsmittel • sachverständiger • berechnung • rückerstattung
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