502 Eisenhahnhaftpflicht. Nosi 84.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER

84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1927
i. S. Frey-Schmid gegen Stadtgemeinde Zürich.

Eisenbahnhattpflicht. Einem Fahrgest, der in--

folge eigenmächtigen, nicht durch die Tramuntcrnehrnung

veranlassten Verlassens eines in Bewegung befindlichen

Tramwagens verungliickt, steht wegen S e l b s t v e r-

s c h u l d e n s kein Schadenersatzanspruch gegen die betr.

'Tramunternehmung zu. EHG Art. 1.

Aus dem Tatbestand :

Am 4. Februar 1926 zirka nachmittags zwei Uhr fuhr die Klägerin, Frau
Frey-Schmid, im Anhängewagen eines Tramzuges der Städtischen Strassenbahn
Zürich (Linie 2) vom Bahnübergang Marienstrasse die Badenerstrasse
aufwärts nach der Stauffacherstrasse. Beim Zweierplatz, d. h. kurz vor
der Haltestelle Stauifacher , stieg sie aus und wurde dabei auf die
Strasse geworfen, wodurch sie sich einen Oberschenkelbruch zuzog.

Die von der Verunfallten gegen die Stadtgemeinde Zürich als Inhaberin der
Trafnunternehmung auf Grund dieses Unfalls angestrengte Schadenersatzklage
wird vom Bundesgericht abgewiesen. ss

Erwägungen :

Gemäss Art. 1 des Eisenhahnhaftpflichtgesetzes, das auch auf
Strassenbahnen Anwendung findet (vgl. BGE 40 II S. 422), haftet der
Inhaber der betreffenden Bahnunternehmung für denjenigen Schaden, der
infolge einer beim Bahnbetrieb eingetretenen Tötung oder Verletzung
eines Menschen entstanden ist, sofern er nicht beweist,

. Eisenbahnhaftpflieht. N° 84. 503

dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder
durch Verschulden des Verletzten selber verursacht worden ist. Es
ist nicht streitig, dass hier ein derartiger Betriebsunfall vorliegt,
doch behauptet die Beklagte, die Klägerin habe diesen ausschliesslich
selbst verschuldet, indem sie ohne Veranlassung beim Zweierplatz aus
dem in Bewegung befindlichen Wagen hinausgesprungen sei. Die Klägerin
bestreitet dies und macht geltend, der Tramwagen habe am Zweierplatz
einen Sicherheitshalt gemacht, und gleichzeitig habe der Kondukteur
auch die Haltestelle Stauffacher , an der sie habe aussteigen wollen,
ausgemfen, sowie das Lichtsignal auf Halt gestellt. Dadurch sei sie in
den Glauben versetzt worden, die Haltestelle Stauffacher . sei bereits
erreicht, was sie veranlasst habe auszusteigen. Im selben Moment, als
sie den Fuss habe auf die Strasse setzen wollen, sei jedoch der Wagen
plötzlich mit einem Ruck wieder angefahren, sodass sie zu Fall gekommen
sei. Die Vorinstanz hat auf Grund des Zeugenbeweisverfahrens in nicht
aktenwidrigerund daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise diese
Sachdarstellung für unzutreffend erachtet und festgestellt, dass damals
am Zweierplatz kein Sicherheitshalt stattgefunden habe. Bei dieser
Sachlage musste aber die Bewegung des Wagens der Klägerin, als diese
aussteigen wollte, zum Bewustsein bringen, dass die Haltestelle noch
nicht erreicht war. Wenn sie trotzdem ausstieg und hiebei zu Fall kam,
so kann sie sich nicht darauf berufen, dass bei dem Unfall Umstände
mitgewirkt hätten, die mit dem Trambetrieb zusammenhingen. Jedermann
weiss, dass das Abspringen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen, nicht
nur von fahrenden Tramwagen, gefährlich ist. Diejenigen, die sich trotz
dieser allgemeinen Erfahrungstatsache und in Missachtung der ausdrücklich
hiegegen erlassenen bahnpolizeilichen Verbote in dieser Weise verhalten,
haben die Folgen eines hieraus entstehenden Unfalles selber zu tragen,
es wäre denn, dass sie hiezu durch

504 Markenschutz. N° 85.

Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen hat, veranlasst worden
sein sollten. Das letztere trifft . jedoch im vorliegenden Falle nicht zu,
da die Klägerin festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern
Anlass gehandelt hat, ein Verhalten, das besonders im Hinblick auf
das hohe Alter der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden
muss. Die Einrede des Selbstverschuldens ist daher begründet und die
Klage infolgedessen abzuweisen.

VI. MARKENSCHUTZ

_ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

85. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 27. Dezember 1927 i. S. Künzle
gegen Nähmlttelwerko .A.G. Olten.

Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29 und MSchG Art. 271.
1. Der in seinem Namensrecht durch unbefugte Führung ' seines Namens
in einer Marke Verletzte hat das Recht, markenrechtlich (vor dem für
Markenrechtsstreitigkeiten zuständigen Gericht) auf Nichtigerklärung der
Marke samt Folgen zu klagen (Erw. 3 5). 2. Ein Urteil, das die Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation des auf Nichtigerklärung einer Marke
Klagenden gutheisst, ist ein Haupturteil r. S. von Art. 58 OG (Erw. 2)

A. Der Kläger Künzle hat mit Vertrag vom 25. Juli 1914 den
Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. in Olten (an deren Stelle
nachher die beklagte A.-G. getreten ist) für unbegrenzte Zeit und
Gebiete das alleinige Recht eingeräumt, unter Verwendung seines
Namens einen Gesundheits-Kaf'fee Ersatz in den Handel zu bringen. Die
Hauptbestandteile des Produktes wurden in diesem Vertrag festgesetzt, und
das fertige, ausprobierte Produkt war dem Pfarrer Künzle zur Begutachtung
und Beurteilung einzusenden; dabei War bestimmt:

Markensehutz. N° 85. 505

Es versteht sich, dass den NährmitteIWerken Steffen & Wilhelm A. G. auch
das alleinige Recht zusteht, unter dem Namen von Pfarrer Künzle die
Bestandteile obgenannten Kaffeematzes einzeln in den Handel zu bringen.

Mit Vereinbarung vom 15. Juni 1925 wurde dieser Vertrag in verschiedenen
Punkten ergänzt; daraus ist hervorzuheben :

§ 1. Pfarrer Künzle hat den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. für
unbegrenzte Zeit und Gebiete das alleinige Recht erteilt, unter Verwendung
seines Namens folgende Artikel zu fabrizierten und in den Handel zu
bringen : . . .

in § 2 ist die Zusammensetzung der Produkte geordnet und u. a. bemerkt:
es müssen Namensund Markenbezeichnungen vom Kläger genehmigt sein,
ehe sie in den Handel gebracht oder gesetzlich geschützt werden.

In § 3 räumt der Kläger der Beklagten das Recht ein, gegen jeden
Namensmissbrauch einzuschreiten-

Laut § 4 zahlt die Beklagte dem Kläger für die hier vorgesehenen 3
Artikel vorderhand 600 Fr. jährlich, und liefert ihm von den, unter
seinem Namen erstellten Artikeln soviel unentgeltlich, als er für seinen
Haushalt benötigt, oder je nach Rendite auch zu Wohltätigkeitszweeken;
dann wird bestimmt :

Steffen & Wilhelm steht das Recht zu, Herrn

· Pfarrer Künzle's Namen beim eidg. und internationalen

Amt für geistiges Eigentum schützen zu lassen.

Am 24. Mai 1917 gab der Kläger die Erklärung ab, dass er gegen die
Eintragung seines Namenszuges beim eidg. und internationalen Amt für
geistiges Eigentum

* zu Gunsten der Nährmittelwerke A.-G. nichts einzu-

wenden habe, wenn der Markenschutz beschränkt Werde auf die im Vertrag
vom 15. Juni 1915 vorgesehenen Artikel und das bezügliche Reklamematerial
aller drei Artikel.

Am 26._Februar hatte vdie Beklagte eine Marke
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 502
Datum : 22. Dezember 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 502
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 502 Eisenhahnhaftpflicht. Nosi 84. V. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE


Gesetzesregister
OG: 58
BGE Register
40-II-420
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • strassenbahn • bundesgericht • olten • verhalten • namensschutz • stelle • ware • markenschutz • vorinstanz • höhere gewalt • selbstverschulden • uhr • bestandteil • schaden • lichtsignal • ehg • haushalt • ehe • grobe fahrlässigkeit • fahrender
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