32 0b1igationenreeht. N° 8.

weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwi'driger
Voraussetzungen zu beanstanden.

Die vom Vertreter des Klägers aufgeworfene, in der Doktrin umstrittene
Frage nach der Gestaltung des Ausgleichungsverhältnisses zwischen dem
Drittbesteller eines Pfanclessibezw. dem Dritteigentümer der haftenden
Sache und dem einfachen Bürgen (vgl. hierüber VON TUI-IR, Zeitschrift
f. schw. Recht, n. F. Bd. 42 S. 116 ff.) kann hier unerörtert bleiben, da
sich der Beklagte auch solidarisch für die pfandversicherten Forderungen
verbürgt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 14. Juli 1926 bestätigt. ' si

8. Urteil der I. Zivila'bteilung vom 1. Februar 1927 i. S. Neue Allgemeine
Versicherungsund Riiokversicherungslt.-G. in Zürich gegen Allgemeine
VersicherungsAktiengesellscheft in Bern.

Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR : Deutliche Unterscheidbarkeit zweier A.-G.-Firmen. Kriterien.

A. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1922 unter der Firma Allgemeine
Versichernngs Aktiengesellschaft in Bern im Handelsregister
eingetragen. Gemäss § 2 der Statuten ' vom 11. Februar 1922 befasst sie
sich mit Rückversicherungsund Versicherungsgeschäften aller Art im In-und
Ausland, unter Ausschluss des direkten Lebensversicherungsgeschäftes.

Die Beklagte wurde am 22. Februar 1922 gegründet und unter der Firma
Neue Allgemeine Versicherungsund ,Rückversicherungs-AwG. in Zürich im
Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist der Betrieb .: sia) der

Obligationenrecht. NO 8. 33

direkten Feuerund Diebstahlund anderer Versicherungen jeder Art,
mit Ausnahme der Lebensversicherung; b) jeder Art von Mitund
Rückversicherungen. Bereits während des Gründungsstadinms hatte
sich die Klägerin brieflich an Dr. Nabholz, der als Direktor der
zu errichtenden Gesellschaft in Aussicht genommen war, und an die
einzelnen Mitglieder des Gründerkomitees mit dem Ersuchen gewandt, im
Hinblick auf die Verwechslungsgefahr eine andere Firma zu Wählen. Sie
wies namentlich darauf hin, dass ihre Gesellschaft unter der Abkürzung
Allgemeine bekannt sei. Die Beifügung Neue hewirke keine genügende
Unterscheidung, sondern erwecke gegenteils den Anschein, als handle es
sich um eine Tochtergesellschait.

B. Als die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 1926 auf ihrer Firma
beharrte, reichte die Klägerin im Juli 1926 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage ein mit den Begehren:

1. Es sei der Beklagten die Führung der Firma Neue Allgemeine
Versicherungsund Rückversicherungs A. G. in Zürich zu untersagen.

2. Es sei diese Firma auf Kosten der Beklagten im Handelsregister zu
löschen und die Löschung in der Neuen Zürcher Zeitung, im Bund und in den
Basler Nachrichten zu veröffentlichen, ebenfalls auf Kosten der Beklagten.

Rechtlich stützt sich die Klage auf Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR, in Verbindung mit
Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
und 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR, sowie auf die Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und 48 OR.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie das Bestehen
einer Verwechslungsgefahr bestritt.

C. Mit Urteil vom 30. September 1926 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klagebegehren, mit Ausnahme desjenigen um Veröffentlichung
der Löschung in den erwähnten Tageszeitungen, zugesprochen

D. Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der

AS 53 Il }927 3

34 Obligationenrecht. N° 8.

Klage; eventuell sei der Beklagten nur zu verbieten, ihre Firma in
gleicher Aufmachung zu führen, wie die Klägerin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Es fragt sich vorliegend lediglich, ob sich die Firma der Beklagten
im Sinne von Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR von derjenigen der Klägerin deutlich
unterscheide. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass bei
Aktiengesellschaften für die Firmenwah] ein grösserer Spielraum besteht,
als etwa bei Kollektibund Kommanditgesellschaften und daher in Hinsicht
auf die Unterscheidbarkeit auch ein strengerer Masstab angelegt werden
darf (BGE 38 II 645). Abzustellen ist darauf, ob die Unterscheidung
bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt und nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles deutlich erkennbar sei. Dabei sind zwar im
allgemeinen die zu vergleichenden Firmen als Ganzes ins Auge zu fassen,
sodass eine genügende Unterscheidbarkeit auch dann vorliegen kann, wenn
einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnungen übereinstimmen, sofern nur
der Gesamteindruck bei beiden ein deutlich unterschiedener bleibt. Allein
das entscheidende Gewicht ist doch auf diejenigen Firmenbestandteile
zu legen, welche für die Verwendung der Firmen im Verkehr von
massgehender Bedeutung sind, d. h. von den beteiligten Verkehrskreisen
als charakteristische Merkmale derselben aufgefasst werden (vgl. BGE 36
II 70
; 37 II 539 ; 38 ll 644; 43 II 45 f.). In dieser Beziehung stellt
nun das Handelsgericht auf Grund der Ausführungen seiner sachverständigen
Mitglieder verhindlieh fest, dass Versicherungsgesellschaften im Ver-kehr
allgemein mit Abkürzungen, bezw. Stichwörtern bezeichnet zu werden
pflegen, und dass speziell das Wort Allgemeine, das die Klägerin auf
allen ihren Drucksachen in Grossfettdruck über die übrigen in Kleindruck
beigefügten Firmenbestandteile setzt, die im Verkehr gebräuchliche und
massgebende Abkürzungn-wwV ...-...

Obligationenrecht. N° 9. 35

der klägerisehen Gesellschaft ist. Kommt aber diesem Ausdruck nach
der Verkehrsauffassung die Bedeutung eines die Gesamtbezeichnung
individualisierenden ,Stichwortes zu, so kann der von der Beklagten
beigefügte Zusatz Neue nicht als wesentliches Unterscheidungsmerkmal in
Betracht fallen, und zwar auch dann nicht, wenn die in Nachahmung der
äussern Aufmachung der klägerischen Firma erfolgte besondere Hervorhebung
Neue Allgemeine unterbleibt. Dieser Zusatz ist gegenteils geeignet,
im Verkehr eine falsche Deutung über die geschäftlichen Verhältnisse
insofern hervorzurufen, als er, wie die Vorinstanz zutreffend betont,
die irrtümliche Vorstellung erwecken kann, die Neue Allgemeine sei
an Stelle der Allgemeinen getreten. Anderseits wird die gesetzlich
verlangte deutliche Unterscheidung auch nicht durch die angesichts
der vorangestellten Worte zurücktretende besondere Anführung des
Geschäftszweiges der Rückversicherung :und durch die verschiedene
Sitzangabe bewirkt, durch letztere umsoweniger, als in Zürich eine
Zweigniederlassung der Klägerin besteht. Gemäss verbindlicher Feststellung
im angefochtenen Urteil sind denn auch bereits Verwechslungen vorgekommen

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. September 1926 bestätigt.

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1927 i. S. L. gegen E.

B ü 1" g s c h a f t. Anfechtung wegen Grundlagenirrtums (OR 24 '),
Verhältnis desselben zum Irrtum im Beweggmnd. Nichtigkeit eines zum Zweck
der Begünstigung einzelner Gläubiger gewährten Darlehens und einer hiefür
ubernommenen Bürgschaft ? (OR 20.)

A. Ferdinand L., der Bruder des Klägers Fritz L., betrieb an der
Brunngasse in Zürich ein Antiquitäten-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 II 32
Date : 01. Februar 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 II 32
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 32 0b1igationenreeht. N° 8. weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte


Legislation register
OR: 868  873  876
ZGB: 28
BGE-register
36-II-68 • 37-II-535 • 38-II-643 • 43-II-43
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