316 Obligationenrecht. N° 54.

da questioni di fatto, per le quali fanno stato le constatazioni
dell'istanza cantonale. Questione di fatto, lo stato in cui si trovava la
strada all'epoca dell'infortunio ; in qual modo ia disgrazia sia avvenuta;
quali Siano state le conseguenze di essa, il grado di invalidità parziale
o permanente risultato al danneggiato.

In merito agli argomenti di diritto svolti dalle parti nell'odierna
dibattimento, occorre rilevare :

a) Che lo Stato, quale proprietario della strada in discorso, cada,
per principio, sotto il disposto dell'art. 58 CO, è fuori di dubbio
(RU 45 II p. 332; 49 II p. 210 e le sentenze ivi citate).

La responsabilità prevista da questo disposto è meramente causale. Per una
condanna 'del proprietario dell'opera non occorre quindi, per principio,
che il vizio di costruzione ed il difetto di manutenzione gli Sia da
attribuirsi a colpa. Nondimeno, la questione della colpa potrà influire
sulla misura dell'indennizzo, e, eventualmente, servire di compensazione
con colpa concomitante del danneggiato o di un terzo.

Quale debba essere lo state di una strada perchè la persona o l'ente
che l'ha costruita o debba curarne la manutenzione non possa esse're
resa responsabile per vizio di costrnzione o difetto di manutenzione &
sensi dell'art. 58 CO, non può evidentemente essere determinato una volta
per tutte... La questione dipende dall'importanza della strada, dalle
condizioni del terreno che percorre e sul quale è costruita, dalla sua
vicinanza o lontananza da centri e dai sacrifici, che, ragionevolmente,
possono essere richiesti al ' proprietario onde mantenerla in buono
stato. Nel caso in esame, si tratta di una strada circolare, dunque di
importanza secondaria. Ma la sua manutenzione spettava allo Stato, quindi
ad ente che poteva disporre dei mezzi occorrenti, e che non sarebbero
stati esorhitanti, per una regolare manutenzione. Comunque, secondo
le constatazioni dell'istanza cantonale conformi alle testimonianze
concordiObligationenrecht. N° 54. 317

dei testi unanimi, i difetti di manutenzione sopra menzionati la
rendevano pericolosa per i veicoli. Lo Stato avrebbe dovuto o chiuderla
al transito con carri e veicoli o riattarla. Per principio lo Stato è
quindi responsahile del danno. Ma lo Stato ha anche peccato di incuria.
Risulta dall'incarto, che prima dell'attuale accidente altri vi erano
avvenuti assai importanti, quantunque, fortunamente, incruenti. Si è anzi
per questo motivo che, nei primi mesi del 1923, lo Stato a-vocò a se, in
gran parte, la manutenzione della strada, che primaincombeva per intiero
all' lndustria dei Laterizi in Boscherina. Ma lo Stato, invece di agire,
lasciò poi stare le cose come erano e sembra che non abbia dato opera
a rimuovere i difetti in questione, se non dopo la disgrazja di cui
l'attore fu vittima. Non può quindi essergli risparmiato il rimprovero
di non aver agito colla solerzia richiesta dalle circostanze.

Il Tribunale federale pronuncia:

L'appello dello Stato vien respinto.

55. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1927
i. S. Erben Hàfliger gegen Hainke. Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR. Nichtigkeit eines Vertrages
wegen Verstosses gegen die guten Sitten, liegend in ungebührlicher
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit einer Partei ?

Eine Gefährdung der Rechte Dritter berechtigt nicht zur Vertragsanfcchtung
wegen Unsittliehkeit.

Der Kläger Hainke wollte im Frühjahr 1923, um sich eine Existenz zu
schaffen, im Chalet Elisabethenruhe in Immensee eine Kuranstalt mit
Speziaimassage und Bädern einrichten. Zu diesem Zwecke schloss , er im
April 1923 mit dem damaligen Besitzer des Chalet,

318 Obligationenrecht. N° 55.

Remigius Baumgartner, der ihn zu dem Unternehmen aufmunterte und
ihm zur Einrichtung der Anstalt ein Darlehen von 2875 Fr. gewährte,
einen Mietvertrag ab, und zwar vorerst nur auf die Dauer eines Jahres,
vom 3. Mai 1923 hinweg. Aus dem Vertrag sind folgende Bestimmungen
hervorzuheben: Der Mietzins beträgt 1125 Fr. Wenn der Vertrag
bis 1. Februar 1924 von keinem Teile gekündigt wird, so läuft er
jährlich weiter. Dem Mieter ist erlaubt, im Erdgeschoss des Hauses
eine Badeeinrichtung zu erstellen und auch für Fremde zu betreiben ;
er hat aber die Installationen und den Betrieb so zu machen, dass dem
Hause kein schaden zugefügt wird. Bei Aufhören der Miete haben die
gemachten Arbeiten am Hause ohne weitere Entschädigung zu verbleiben.
Dem Mieter wird während der Mietzeit ein Vorkaufsrecht am Hause nebst
2000 in2 Land zum Preise von 25,000 Fr. gewährt.

Am 17. April 1923 wohl gleichzeitig mit dem Mietvertrag stellte der
Kläger dem Vermieter Baumgartner einen Sehuldschein für die Summe von 4000
Fr. aus (1125 Fr. Mietzins und 2875 Fr. in bar, die zur Installierung im
Mietobjekt benützt werden miissen), verzinslich zu 5 % und rüokzahlbar
am 3. Mai 1924. ss

Baumgartner hat diese Forderung dem Rechtsvorfahren der heutigen
Beklagten, Alois Häfliger, gewesenen Geschäftsagenten in Luzern,
abgetreten.

Auf Grund der beiden Verträge hat der Kläger das Chalet bezogen und im
Laufe des ersten Mietjahres das Haus zu seiner neuen Zweckbestimmung
eingerichtet.

Er hatte indessen mit der Kuranstalt keinen Erfolg, obwohl er für
hinreichende Reklame sorgte. Nach zweimonatiichem Betriebe hatte sich noch
kein einziger Patient eingestellt. Trotzdem hat der Kläger am 7 . Februar
1924 den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr
verlängert, mit der einzigen Abänderung, dass der Mietzins vom Mai 1924
hinweg in

Ohligationenrecht. N° 55. 319

monatlichen Raten von 94 Fr. zu bezahlen sei. Der Kläger hat die Raten
für Mai und Juni 1924 noch bezahlt. Als aber die Kuranstalt trotz
aller Bemühungen nicht rentieren wollte, ja nicht einmal die Unkosten
heraus-geschlagen werden konnten, kündigte er am 29. Oktober 1924 den
Mietvertrag auf 1. Dezember 1924. Inzwischen hatte Häfliger für die
Forderung von 4000 Fr. Betreibung angehoben. Auf den Rechtsverschlag des
Klägers hin erwirkte er provisorische Rechtsöfinung. Am 29. Dezember 1924
hat der Kläger die vorliegende Aberkennungsklage eingereicht. Diese wird
vom Bundesgericht im vollen Umfange abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

Es bleibt nur zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

OR gegen die guten Sitten verstosse. Diese Einrede ist von den kantonalen
Instanzen mit Recht von Amtes wegen geprüft werden. Allein sie erweist
sich bei näherer Untersuchung als unstichhaltig. Die Auffassung, dass
schon die Leichtfertigkeit beider Kontrahenten zur Nichtigerklärung
des Vertrages genüge, ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen
worden. Denn einmal fällt die geschäftliche Übervorteilung unter die
Sonderbestimmung des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR (vgl. BGE 43 II 806 f.; 51 II 169
f.),und sodann beweist leichtfertiges Kontrahieren noch keineswegs die
Verwerflichkeit der Gesinnung, welche das sittlicheGefühl verletzt,
wie sie zum Tatbestand des Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR erforderlich wäre.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das Vertragsverhältnis
aber auch nicht deswegen als ein unsittliches bezeichnet werden,. weil
der Grundsatz der Parität der Kontrahenten, speziell in Bezug auf
die Kündigung des Vertrages, in einer dem sittlichen Empfinden
widersprechenden Weise verletzt, und ferner der Kläger in seinen
wirtschaftlichen Persönlichkeiterechten durch den Vertrag, welcher
überdies die

320 _Obligationenrecht. N° 55.

Rechte Dritter gefährde , ungebührlicherweise beeinträchtigt
sei. Hinsichtlich der Kündigung sind beide Parteien gleichgestellt. Der
Umstand, dass der Vermieter aus der kurzen Vertragsdauer eher Vorteil
ziehen konnte, als der Mieter, bedingt keine dem sittlichen Gefühl
widersprechende Verletzung der Parität der Parteien. Eine einjährige
Mietzeit ist nichts Ungewöhnliches. Zudem hatte der Kläger das Recht,
den Vertrag zu erneuern. Er hat von diesem Rechte auch Gebrauch gemacht,
und dann den Vertrag selbst gekündigt. Die Vereinbarung, wonach bei
Aufhebung des Mietverhältnisses der Mieter die im Miethause getroffenen
Einrichtungen ohne Entschädigung zurückzulassen hatte, war dadurch bedingt
und gerechtfertigt, dass Baumgartner dem Kläger die zur Einrichtung
erforderlichen Geldmittel ohne Sicherheit geliehen hatte. Die Klausel kann
daher mit Grund nicht als eine horrende bezeichnet werden, durch Welche
eine offenbare Ungleichheit der Vertragsrechte begründet wurde. Allerdings
müsste ein Vertrag, der die persönliche oder Wirtschaftliche Freiheit
einer Partei in ungehöriger Weise oder in zu weitgehendem Umfange
beschränken würde, als sittenwidrig betrachtet werden. Die Beschränkung
der Freiheit, die mit der Übernahme jeder Verpflichtung verbunden ist,
darf nicht so weit gehen, dass sie die wichtigsten Lebensgüter des
Schuldners gefährdet, seine freie Lebensbetätigung aufhebt oder ihn
der schrankenlosen Willkür des Gläubigers unterwirft. Davon kann aber
hier nicht. die Rede sein. Der Kläger war und blieb in der Benutzung
und Bewirtschaftung des Miethauses vollständig frei und vom Vermieter
unabhängig, und er konnte zudem das Vertragsverhältnis jederzeit auf
absehbare Frist lösen. Auch von einer ungebührlichen Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte oder der Wirtschaftlichen
Betätigung des Klägers im allgemeinen kann schlechterdings nicht
gesprochen werden. Er hat, trotz vielfachen Warnungen, die Einrichtung
und den Betrieb

Obligationenrecht. N° 56. 321

der Heilbadanstalt unternommen, und dieses Unternehmen nach seiner eigenen
Auffassung und ohne Beeinflussung durch den Vermieter durchgeführt. Für
die Folgen dieser Spekulation hat er selbst, und nur er einzustehen. so
wenig als der Vermieter für dieselben haftbar gemacht werden kann, so
wenig ist er für die Rechtsgeschäfte verantwortlich, welche der Kläger
zufolge des Mietvertrages mit Dritten abgeschlossen hat. Es fehlt
jeder ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Vermieters
bezw. dem Mietvertrag als solchen und dem den Lieferanten des Mieters
allenfalls entstandenen Schaden. Zudem würde entgegen der Auffassung
der Vorinstanz eine Gefährdung der Rechte Dritter nicht etwa die
Kontrahenten zur Anfechtung des Mietvertrages wegen Verstosses gegen die
guten Sitten berechtigen, sondern alsdann höchstens die Erhebung einer
Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG durch [die Gläubiger,
deren Rechte verletzt wären, gegen den erfolglos betriebenen oder in
Konkurs gefallenen Schuldner in Frage kommen.

56. A.:-ret de la IIe Section civile du 19 octobre 1927 dans la cause
Epoux Blank-Monet contre Thomas.

Vente d'un commerce avec clause prohibitive de
concurrencc. -Contravention à la défense. Action negative de droit
et en dommages-inte'réts. Faillite. du déiendeur. Acquiescement de
la masse. Continuation de la concurrence par le défendeur et par sa
femme. Nouveau proces intenté contre les époux. Ekket de I'acquiescement
pour la seconde action. Portée de la prohibition pour la femme du
déiendeur. Solidarité impartaite (art. 97 et sv. et 48 C0).

A. Ernest Blank exploitait à Vevey deux magasins, l'un, sis rue de la
Poste, portait pour enseigne Epicerie,

charcuterie, oeufs, beurre , l'autre, sis rue du Lac, était une Fromagerie
charcuterie . Dans les deux magasins
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 317
Datum : 19. Oktober 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 317
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 316 Obligationenrecht. N° 54. da questioni di fatto, per le quali fanno stato le


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
SchKG: 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
BGE Register
43-II-803 • 51-II-162
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sitte • unternehmung • schaden • schuldner • benutzung • nichtigkeit • wirkung • miete • anfechtungsklage • vertrag • vertragspartei • vorkaufsrecht • darlehen • vorteil • dauer • unkosten • erbe • spekulation • vertragsrecht
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