IV. . OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1927 i. S. Gebr. Oechslin
und J. Oechslin-Bek gegen Schweiz. Bindfadeniabrik'.
Aktienrecht: Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
anwendbar.
A. Die Schweizerische Bindfaden'fabrik ist eine mit Sitz in Flurlingen
(b. Schaffhausen) eingetragene Aktiengesellschaftbei welcher die
Kläger als Aktionäre beteiligt sind. Auf den 23; Juni 1925 berief
sie eine ordentliche Generalversammlung ein, 11. a. zur Abnahme der
Jahresrechnung 1924 [1925 und zur Beschlussfassung über die Verwendung
des Reingewinnes. In dieser Versammlung bezeichnete der Kläger Jakob
Öchslin die Bilanz als unübersichtlich und verlangte nähern Aufschluss
über die Anlage-Konti und Wertschriften, spe-_ ziel} inbezug auf die
Beteiligung der Beklagten bei der Schweizerischen Leinenindustrie'
A. G. in Niederlenz. Ferner wünschte er Auskunft darüber, ob die gedruckte
Bilanz dem Vergleich entspreche, den die Beklagte im Jahre 1917 mit ihm
abgeschlossen habe. Seitens des Vorsitzenden wurde ihm hierauf erwidert,
dass die ihm persönlich gemachten Zusicherungen erfüllt worden seien. Der
Verwaltungsrat erachte es daher nicht für notwendig, über einzelne Konti
nähere Details zu geben.
Entgegen einem Antrag Öchslin stimmte die Generalversammlung mit grossem
Mehr der Jahresrechnung zu und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion
und Kontrollstelle volle Décharge. Öchslin erklärte hiegegen Protest zu
Protokoll. .
Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim Audienzrichter des
Bezirksgerichts Andelfingen gestützt
Obligationen'r'echt. NO 41. 229
auf Art. 641 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 641 |
in die Geschäftsbücher der. Beklagten ist letztinstanzlich vom
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. April 1926 in dem Sinne
teilweise entsprochen worden, dass dem Kläger 2 die Einsichtnahme in
das Wertschriftenkonto gestattet wurde.
B. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die folgenden -noch
streitigen Rechtsbegehren gestellt:
1. Die von der Schweizerischen Bindfadenfabrik ihren Aktionären über
das Geschäftsjahr 1924-25 unterbreitete Bilanz nebst Gewinn-und
Verlustrechnung sei ungültig zu erklären, und es seien die in der
Generalversammlung vom 23. Juni 1925 gefassten Beschlüsse über Abnahme
der Bilanz, Feststellung des Reingewinnes und Festlegung der Dividende
gerichtlich aufzuheben.
3. Es sei riehterlich zu erkennen, dass die Aktionäre angesichts des
von der Schweizerischen Bindfadenfabrik faktisch erzielten Reingewinnes
im Geschäftsjahr 1924 [25 statt auf eine Dividende von bloss 4 %, auf
eine solche von mindestens 6 % Anspruch haben, und es habe daher die
Beklagte an die Gebrüder Öchslin auf deren 20 Stück Aktien 200 Fr., an
Herrn Jakob Öchslin Bek auf dessen 30 Stück Aktien 300 Fr. an Dividende
pro 1924 [25 nachzuzahlen, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 1925.
Zur Begründung führten sie eine Reihe von Tatsachen an, die dartun sollen,
dass die Verwaltung der Beklagten die Jahresrechnung absichtlich in
unklarer Weise erstellt habe, um dem Einzelaktionär einen sichern Einblick
in die wirkliche Vermögenslage der-Gesellschaft zu verunmöglichen. Es
hätten daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechnungsabnahme
durch die Generalversammlung gefehlt (Art. 641
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 641 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich. |
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1 | Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich. |
2 | Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken. |
sei geflissentlich auf eine niedrige Dividende zugestutzt worden. Die
Beweisführung werde ergeben, dass der Vermögensstand der A. G. eine
Dividendenzahlung von 6 % erlaube. '
230 valigationenrecht. N° 41.
*
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil dieselbe nach allen
Richtungen unbegründet sei, sodann aber insbesondere wegen Verwirkung des
Anfechtungs ' rechtes infolge Nichterhebung der Klage binnen Monatsfrist
seit Kenntnisnahme von den Generalversammlungsheschlüssen (Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
C. Mit Urteil vom 17. Februar 1927 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Verwirkungseinrede geschützt und demgemäss die Klage
abgewiesen.
D. Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag, es
seien die Klage-begehren 1 und 3 zuzulassen und materiell zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. streitig ist, ob Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft analog zur
Anwendung zu bringen und darnach die Klagefrist auf einen Monat
zu beschränken sei. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage in einem
Entscheide vom 15. Februar 1927 i. S. steinhauser gegen Solothurner
Handelsbank A. 'G. (BGE 53 II 42) Stellung genommen und sie verneint. Es
ging davon aus, dass Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
und seinem Wortlaut keine allgemeine Bestimmung über die juristischen
Personen im Sinne der Art. 52 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
des Vereinsrechts, so dass nach bekannter Rechtsregel schon aus diesem
Grunde eine analoge Anwendung auf die Wirtschaftliche Zwecke verfolgenden
Korporationen, wie die A. G., nicht stattfinden könne. Die Übertragung
dieser einmonatlichen Klageirist auf die A. G. verbiete sich aber
namentlich auch deshalb, weil sie zu kurz sei, indem es in vielen Fällen
dem Aktionär angesichts der bei der A.. G., wesentlich komplizierteren
Verhältnisse nicht möglich sein würde, sich die Unterlagen für die Klage
innert Monatsfrist zu beschaffen, und infolgedessen sein Anfechtungsrecht
praktisch häufig illuso-
Obligationenrecht. N° si41.' 231
n'sch wäre (vgl. EGGER, Z. f. schw. R. n. F. Bd.45 S. 21). Hieran ist
festzuhalten.
Wenn die Vorinstanz aus dem Umstande, dass das Anfechtungsrecht
des Aktionärs im OR nicht geregelt ist, die Befugnis des Richters
herleiten Will, es, entsprechend der Entwicklung der A. G.'im Sinne
einer Verschärfung des Gegensatzes zwischen den Gesamtinteressen der am
Unternehmen Beteiligten einerseits und den Sonderinteressen einzelner
Aktionäre oder Aktionärgruppen anderseits, zeitlich zu beschränken,
so übersieht sie, dass es sich beim Anfechtungsrecht um einen Ausfluss
des Mitgliedschaftsrechtes überhaupt handelt, indem jeder Aktionär
ein Recht auf gesetzund statutengemässe Verwaltung hat, ohne dass
ihm dasselbe durch Gesetz oder Statuten noch besonders eingeräumt zu
werden brauchte. Insofern ist daher auch der Anfechtungsanspruch des
Aktionärs durch die Gerichtspraxis nicht geschaffen, sondern bloss als
mit Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft folgend festgestellt worden,
so dass, nachdem das Gesetz selbst eine Befristung nicht vorsieht,
es auf keinen Fall dem Richter zusteht, den Aktionär in der Ausübung
dieses Rechtes zu beschränken.
Ohne Frage entspricht die zeitliche Begrenzung der Entwicklungstendenz
des modernen Aktienrechts, die nicht nur auf Schutz der Interessen der
Aktionäre, sondern Vor allem auch auf Schutz der Aktienunternehmung
selber geht, im Sinne der Erleichterung ihrer Bildung, Sicherung ihres
Bestandes und Gewährleistung ihrer Bewagungsfreiheit, indem Mittel
und Wege zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit zur
Verfügung gestellt werden, was alles mit auf dem Gedanken beruht, dass
mit dem Gedeihen der Unternehmung auch die Interessen der Mitglieder am
besten gewahrt sind (vgl. BGE 51 II 427). Der Revisionsentwurf II (1923)
sieht denn auch in Art. 721 eine Befristung des Anfechtungsrechtes auf
zwei Monate vor. Vom
232 _Obligationenrecht. N° 41.
Gesichtspunkte des geltenden Rechts aus aber muss dasselbe mangels einer
positiven Gesetzesvorschrift nach wie vor als unbefristet gelten.
Erfahrungsgemäss ergeben sich hieraus für die A.. G. keineswegs so
schwerwiegende Nachteile, wie die Vorinstanz annimmt. Abgesehen davon,
dass auch durch einen unverzüglich angestrengten Anfechtungsprozess,
dessen Durchführung sich auf mehrere Jahre erstreckt, für die Verwaltung
der Gesellschaft eine unsichere Lage geschaffen wird, ist darauf
hinzuweisen, dass der in seinen Rechten sich verletzt fühlende Aktionär
selber ein eminentes Interesse daran hat, die Anfechtung möglichst rasch
zu erheben, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Beweissicherung,
sondern namentlich auch, um zu verhüten-, dass sein Standpunkt durch die
Verhältnisse überholt wird. Wartet er mit der Klage längere Zeit zu, so
kann in seinem Verhalten unter Umständen ein stillschweigende-r Verzicht
auf die Anfechtung erblickt werden. Sodann ist dem Anfechtungsrecht
auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist eine Grenze insofern
gezogen, als die Anfechtung bei ungebührlich langem Zuwarten vom Richter
wegen illoyal verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen werden kann
(Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
jederzeit freisteht, die Rechtsgültigkeit ihrer Beschlüsse im Wege einer
Feststellungsklage gerichtlich prüfen zu lassen.
2. ErWeist sich somit die auf Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
der Beklagten als unbegründet, so muss die Sache, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
Obligationenrecht. N° 42. 233
17. Februar 1927 aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung
an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juni 1927 i. S. Gasser gegen
Bernische Kraftwerke A.-G.
Art. 8 1, A. b s. 2 0 G: Freie rechtliche Beurteilung des Tatbestandes
trotz Anrufung bestimmter Gesetzesstellen durch eine Partei.
Elektrizitätslieferungsvertrag: Rechtliche Natur; Kauf. und Werk-vertrag
in casu. Haftung des Elektrizitätswerkes nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
durch fehlerhafte Vertragserfüllung dem Strombezüger verursachten
Schaden. Ausschluss des Exkulpationsbeweises nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
von Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
|
1 | Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46 |
2 | Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. |
3 | Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. |
A. Am 1. Februar 1920 unterzeichnete der Kläger Gasser folgende
Vorgedruckte Abonnementserklärung für den Bezug der für sein Haus in
Chaindon (b. Reconvilier) nötigen elektrischen Energie von der Beklagten :
Le soussigné ...... s'engage à tirer des Forces Motrices Bernoises
S. A. à Berne l'énergie électrique nécessaire pour la maison et cela
aux conditions et tarifs généraux en vigueur. L'abonné déclare avoir
recu les conditions de l'abonnement à l'énergie électrique des Usines.
In den allgemeinen Abonnementsbedingungen (vom 17. Februar 1910, mit
den bis zum 12. Juli 1919 erfolgten Abänderungen) ist u. 3. bestimmt:
Art. 1 : ...... Die Kraftwerke führen die Anschluss; leitung von ihren
Leitungen bis zum Haus des Abnehmers, d. h. bis zum ersten Isolator oder
Dachständer, einschliesslich des ersten Isolat-ors oder Dachständers,
auf ihre Rechnung aus.
Art. 2: Hausinstallationen. Die Installationen im Innern der Gebäude,
einschliesslich der Hauseinführung,