292 Staatsrecht.

hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender Sicherheit geschlossen
werden könnte, dass sie nun nicht mehr dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht
mehr gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine Erklärung,
wonach er diese Verpflichtung freiwillig übernehmen will, bietet keine
genügende Garantie dafür, dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich
zurückkehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen werde; denn
er hat dies ja schon im Jahr vor der Scheidung nicht mehr getan, woran
allerdings die Rekurrentin die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung
gegenüber der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankelmütig
ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten Versprechungen nicht
_verlassen kann. Jedenfalls konnte die Direktion des Armenwesens,
ohne Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV zu verletzen, statt seiner Verpflichtungserklämng eine
Bar-kaution von einigen Hundert Franken 'zur Garantie dafür verlangen,
dass die Rekurrentin nicht mehr der öffentlichen Wohltätigkeit
zur Last falle. Übrigens kann diese zur Zeit mit Rücksicht auf die
Anstaltsversorgung und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort
noch gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche Änderung
eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an die zürcherisehen Behörden
mit dem Gesuch zu wenden, ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob
ihr diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie

sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete,

ist zur Zeit nicht zu untersuchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.;; ,...,
... .

Gewaltentrennung. N° 40. 293

V. GERICHTSTAND

FOR

Vgl. Nr. 35. Voir n° 35.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOlRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 35. Voir n° 35.

VII. GEWALTENTRENNUNG

SÉPARATION DES POUVO IRS

40. Urteil vom 28. Oktober 1927 i. S. Annasohn und Genossen gegen Grossen
Rat des Kantons Thurgau.

Art. 178 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thurgauischen)
Grossen Rates an den Regierungsrat, eine bestimmte Materie dürch
Verordnung zu regeln. Sind die kantonalen Jagdvorschriften, speziell
diejenigen über das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung

zu erlassen ?

A. Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni 1882 wird das Recht
zur Ausübung der Jagd durch die Lösung eines Jagdpatentes erworben,
das vom Bezirksamt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des Art. 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd erlassen hatte,
wurden im Kanton Thurgau alle das Jagdwesen betreffenden kantonalen
Vorschriften in

294 Staatsreeht.

regierungsrätlichen Verordnungen zusammengefasst oder aufgestellt und
dabei stets daran festgehalten, dass das Recht zur Ausübung der Jagd wie
bisher durch die Erteilung eines Patentes gewährt werde, so auch noch in
der Verordnung vom 4. Juni 1926. Im Jahre 1916 hatte der Grosse Rat des
Kantons Thurgau allerdings ein Gesetz über das J agdwesen erlassen, worin
das Pachtsystem eingeführt wurde, und zwar auf Grund eines Beschlusses,
dass für diese Änderung nicht der Verordnungsweg zu wählen sei. Dieses
Gesetz wurde aber in der Volksabstimmung verworfen. Durch Botschaft vom
25. Mai 1923 legte dann der Regierungsrat dem Grossen Rate einen neuen
Entwurf für ein Jagdgesetz vor, wonach der Staat es den Munizipalgemeinden
überlässt, die Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiete entweder durch
Verpachtung oder durch Erteilung von Jagdpatenten zu gestatten. Der
Grosse Rat beschloss jedoch in seiner Sitzung vom 8. Juli 1927, den
Regierungsrat zu beauftragen, diese _ Revision des Jagdsystems durch
eine Verordnung vorzunehmen. '

B. Gegen diesen Beschluss haben Annasohn und andere im Kanton Thurgau
stimmberechtigte Bürger am 2. September 1927 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei in
dem Sinne anfzuheben, dass das Jagdwesen im Kanton Thurgau auf dem
Gesetzeswege zu regeln sei.

Sie machen geltend : Bis zum Jahre 1874 [75 habe das kantonale
Jagdgesetz nach den §§ 4 litt. (: und 36 litt. a der thurg. KV nur
auf dem Gesetzeswege, d. h. durch Volksabstimmung, abgeändert Werden
können. Durch die Bundesverfassung von 1874 sei allerdings dem Bund
die Befugnis erteilt worden, die Ausübung der Jagd zur Erhaltung des
Hochwildes und zum Schutze der nützlichen Vögel zu regeln. Grundsätzlich
sei aber die Ausgestaltung der Jagd, insbesondere die Wahl zwischen
dem Patentund dem Revierpachtsystem, Sache der kantonalen Gesetzgebung
geblieben. In dieser Beziehung habe also das

Gewaltentrennung. N° 40. 295

kantonale Jagdgesetz weiter seine Geltung beibehalten. Auch in den
eidgenössischen Jagdgesetzen, speziell im geltenden vom Jahre 1925 in
Art. 1, sei die Bestimmung des Jagdsystems den Kantonen überlassen
worden. Abgesehen von den zur Vollziehung des Bundesgesetzes
erforderlichen Vorschriften bestimme im allgemeinen das kantonale
Staatsrecht, ob das kantonale Jagdwesen in der Form des Gesetzes oder
der Verordnung zu regeln sei. Das kantonale Jagdgesetz bestehe daher
namentlich insOWeit, als es sich auf das System, die jagdberechtigten
Personen, die Höhe der Patenttaxen, deren Zuweisung, das J agdregal
des Staates, die Sonntagsjagd, den Beginn der Jagd und einzelne Strafen
beziehe, noch in Kraft. Insoweit könne es nur durch ein Gesetz abgeändert
Werden. Das hätten die Behörden missachtet, indem seit 1874 das ganze
kantonale Jagdrecht durch Verordnung geregelt worden sei, wobei der
Regierungsrat jeweilen hiefür, offenbar aus dem Gefühl heraus, dass
hier etwas nicht in Ordnung sei, die in der Kantonsverfassung gar nicht
vorgesehene Genehmigung des Grossen Rates eingeholt habe.

C. Das Bureau des Grossen Rates hat Abweisung der Beschwerde beantragt
und auf Gegenbemerkungen verwiesen, die Dr. von Streng, der Präsident
der zur Beratung der Jagdvorlage bestellten Grossratskommission,
verfasst hat. Hieraus ist folgendes hervorzuheben : Nach Art. 1 des
eidg. Jagdgesetzes von 1875 stehe es den Kantonen frei, das System des
Jagdhetriebes auf dem Gesetzesoder dem Verordnungswege zu regeln. Art. 3
habe an dieser Befugnis nichts ändern wollen. Demgemäss sei im Kanton
Thurgau das kantonale Jagdrecht, insbesondere das Jagdsystem, seither
gültig durch Verordnung geordnet werden und könne daher auch weiter
auf diesem Wege geordnet werden, selbst wenn das zur Zeit geltende
eidg. Jagdgesetz jene Befugnis den Kantonen nicht mehr gegeben hätte.

296 Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der angefochtene Beschluss bildet keine allgemein verbindliche
endgültige Regelung des Jagdwesens, so dass es sich fragen kann, ob ein
anfechtbarer Erlass im Sinne des Art. 178 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG vorliege. Doch
rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde einzutreten, weil damit
immerhin dem Regierungsrat die verbindliche Weisung erteilt worden ist,
das Jagdsystem auf dem Wege der Verordnung zu regeln, und die kantonalen
Behörden ein grosses Interesse daran haben, dass die Frage der Form des
künftigen Erlasses zum voraus erledigt und damit die drohende Möglichkeit
eines unnützen Aufwandes von Zeit und Mühe beseitigt wird.

2. Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass nach dem Gesetz
vom 3. Juni 1862 im Kanton Thurgau jemand das Recht zur Ausübung der
Jagd dadurch erhält, dass er vom Bezirksamt ein Jagdpatent verlangt
und erwirbt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei nach der
historischen Entwicklung um die Verleihung eines aus einem staatlichen
Jagdregal fliessenden Rechtes oder um die polizeiliche Einschränkung einer
grundsätzlich dem Bürger offen stehenden Betätigung handelt ; denn wie dem
auch sei, so kann oder konnte'i diese gesetzliche Regelung des Jagdrechtes
nur durch ein Gesetz oder allenfalls eine auf gesetzlicher Ermächtigung
beruhende Norm abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. BGE 11 S. 143
f. ; 15 S. 716; 30 I S. 719; 41 I S. 319 f. ; 46 I S. 260; 50 I S. 233
f.). Entgegen der in__; der Beschwerdeantwort geäusserten Auffassung sind
mm die kantonalen Behörden duÎch die eidgenòssische Jagdgesetzgebung
keineswegs ermächtigt worden, das System des Jagdhetriebes, d. h. die
Art der Erteilung des Jagdrechtes, ohne Rücksicht auf das kantonale
Staatsrecht durch Verordnung zu regeln. Indem Art. 1 des eidg.
Jagdgesetzes von 1875 (und desjenigen von 1904) die Kantone verpflichtet,
das Jagdwesen auf ihrem Gebiete

.

Gewaltentrennung. N° 40. 297

in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetze auf dem Gesetzesoder
Verordnungswege zu regeln, legt er das Hauptgewicht auf die genannte
Übereinstimmung der kantonalen mit den eidgenössischen Jagdvorschliften
und lässt die Frage offen, welcher der beiden erwähnten Formen für den
Erlass der kantonalen Bestimmungen zu wählen sei, so dass hieer das
kantonale Staatsrecht massgebend bleibt. Es ist nicht anzunehmen, dass
der Bundesgesetzgeber mit der Erwähnung der beiden Rechtsetzungsformen
in dieses Recht eingreifen und bestimmen Wollte, dass dem verordnenden
gleich wie dem gesetzgebenden Staatsorgan die Befugnis zur Regelung
des gesamten kantonalen Jagdrechtes zustehe. Wenn der Bund in Art. 1
l. c. hätte bestimmen wollen, dass die Aufstellung gewisser kantonaler
Rechtssätze der verordnenden Behörde der Kantone allein oder neben ihrem
gesetzgebenden Organ zustehe, so hätte er dies deutlich tun müssen, wie
es z. B. in Art. 10 l. EUR. (Art. 7 Abs. I des Jagdgesetze's von 1904)
und in Art. 52 Abs. II ScblT ZGB geschehen ist (vgl. BGE 31 I S. 487 ff.;
48 I S. 558; 50 I S. 234; 52 I S. 155). Auch in Beziehung auf Art. 1 des
eidg. Jagdgesetzes von 1875 gilt somit analog das, was das Bundesgericht
über die Auslegung des Art. 7 des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes vom 22.
Juni 1877 ausgeführt hat, wonach die Kantone die für die Ausführung
des Art. 5 erforderlichen Gesetze oder Verordnungen erlassen müssen,
nämlich, man habe damit nicht ins kantonale Staatsrecht eingreifen,
sondern gerade der Möglichkeit Rechnung tragen wollen, dass je nach
diesem Rechte und nach dem Inhalt des Erlasses hier ein Gesetz und doit
eine blosseVerordnung erforderlich ist (vgl. BGE 39 I S. 93 f.).

In dieser Beziehung könnte es sich nur fragen, ob die kantonalen
Bestimmungen über das J agdsystem sich als bloss zur Vollziehung des
eidgenössischen Jagdgesetzes dienende Vorschriften darstellen und insofern
kraft des kantonalen Staatsrechtes im Thurgau vom Regierungs-

298 Staatsrecht.

rat zu erlassen seien (vgl. BGE 39 I S. 94). Doch ist diese Frage zu
verneinen. Art. 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV überträgt dem Bunde nur die Befugnis, gesetzliche
Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, namentlich zum Zwecke des
Wildund Vogelschutzes, zu erlassen, will ihm also nicht die gesamte
Gesetzgebung über die Jagdausübung übertragen, sondern die kantonale
Jagdordnung in gewissem Masse bestehen lassen. Diesen Sinn haben auch
die eidgenössischen Jagdgesetze. Die kantonalen Jagdvorschrif-ten
können deshalb im Verhältnis zu diesen nicht ohne weiteres als blosse
Vollziehungsbestimmungen betrachtet werden. Insbesondere sind die
kantonalen Vorschriften über das Jagdsystem nicht als solche anzusehen,
da die eidgenössischen Jagdgesetze es den Kantonen nicht zur Pflicht
machen wollen, das Pachtoder das Patentsystem aufzustellen, sondern
bloss von der Voraussetzung ausgehen, dass jeder Kanton ein solches
System besitze und beibehalte. Dazu kommt, dass die Vollziehung der
eidgenössischen Jagdgesetze nach Art. 25 desjenigen von 1875, Art. 29
desjenigen von 1904 und Art. 68 desjenigen von 1925 in erster Linie Sache
des Bundesrates war und den Kantonen wohl im allgemeinen nur soweit
überlassen wurde, als sich dies mit Rücksicht auf die Verschiedenheit
ihrer Gewohnheiten, Anschauungen oder Einrichtungen als notwendig oder
zweckmässig erwies. Eine solche ausserordentliche Vollziehungsauf-gabe
haben die kantonalen Verfassungsbestimmungen, die einem bestimmten
Staatsorgan allgemein den Erlass der Vollziehungsverordnungen übertragen,
in der Regel nicht im Auge und können daher darauf nicht ohne weiteres
unbeschränkt angewendet werden, zumal da eine generelle Übertragung der
Verordnungskompetenz eher einschränkend auszulegen ist (vgl. FLEINER,
Institutionen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. S. 66). Vielmehr liegt es
im Sinne des Staatsrechts der Kantone, diese ausserordentliche, ihnen in
ihrem eigenen Interesse überlasse-ne Vollziehungsaufgabe möglichst ihrem
ganzen bisherigen._.-_ . .. .. .. _ _._ .-.... _____._____________._
_ . ,__-

Gewaltentrennung. N° 40. 299

Rechte entsprechend zu lösen. Wenn es nicht positiv anders geregelt ist,
so wird daher im allgemeinen ihre vollziehende Behörde hiefür nur soweit
zuständig sein, als es sich nicht um den Erlass von Vorschriften handelt,
die im Widerspruch mit kantonalen Gesetzen stehen. Für die Aufstellung
solcher Bestimmungen ist in der Regel bloss das gesetzgebende Organ
des Kantons kompetent ; die vollziehende Behörde könnte von sich aus
derartige, kantonale Gesetze abändernde Vorschriften nur allenfalls
dann erlassen, wenn das durch den Inhalt des zu vollziehenden
Bundesgesetzes gefordert wird (vgl. BGE 29 I S. 162; 39 I S.94f.;
45 I s.316 Erw.3; 48 I S. 558 ff.; 50 I S. 234 f.). sollten nun auch
die Kantone bundesrechtlich verpflichtet sein, die Jagd nur entweder
nach dem Pachtoder dem Patentsystem zu gestatten, so ist doch ohne
weiteres klar, dass die eidgenössischen Jagdgesetze nicht die Ersetzung
des Patentdurch das Pachtsystem fordern." Der Regierungsrat des Kantons
Thurgau ist deshalb Weder kraft des Bundesrechts noch kraft des kantonalen
Staatsrechts befugt, durch eine Verordnung an Stelle des vom kantonalen
Jagdgesetze aufgestellten Patentsystems das Pachtsystem zu setzen oder
die Munizipalgemeinden zu ermächtigen, dieses einzuführen. Der Umstand,
dass er seit dem ersten eidgenössischen Jagdgesetze das Patentsystem stets
durch Verordnung geordnet hat, kann hieran nichts ändern; denn er war
zweifellos befugt, in einem solchen Erlass das Jagdsystem entsprechend
dem kantonalen Jagdgesetze zu regeln. Es geschieht oft, dass in einer
Vollziehungsverordnung gesetzliche Rechtssätze wiederholt werden. Hiedurch
werden diese keineswegs aus Gesetzesrecht zu blossem Verordnungsrecht;
das Gesetz wird damit nicht ausser Kraft gesetzt, sondern im Gegenteil
seine Geltung anerkannt.

Der angefochtene Beschluss verstösst daher gegen den Grundsatz der
Trennung der gesetzgebenden von der vollziehenden Gewalt, den Art. 19
KV aufstellt, und greift

AS 53 1 1927 19

300 Staatsreclit.

in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetzgebungsrecht
ein. Er ist deshalb aufzuheben

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat zuständig gewesen
sei, durch Verordnung andere mit dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch
stehende Bestimmungen als solche über die Einführung des Jagd pachtsystems
aufzustellen, und ob diese wieder auf dem Verordnungswege abgeändert
werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss
der Beschluss des Grossen Rates vom 8. Juli 1927 über die Regelung des
Jagdwesens aufgehoben.

VIII. INTERKANTONALE RECHTSH ILFE IM PROZESS

ASSISTANCE JUDICIAIRE lNTERCANTONALE EN MATIÈRE DE PROCÉDURE

41. Urteil vom 23. September 1927 i. S. Luzern gegen Nidwalden.

Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonalrechtliche
Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga-

si toriums durch den ersuchten Kanton, weil die angeblich deliktische
Handlung auf seinem Gebiete begangen worden

und in diesem Fallenach seiner Gesetzgebung nicht straibar
sei. Grundsätzliche Zulässigkeit dieses Einwandes. Rechtslage, wenn die
Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die betr. Handlung begangen worden war,
zum einen oder anderen Kanton zwischen beiden streitig ist.

A. Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden bestehen seit si Jahren
Meinungsversehiedenheiten über den Verlauf ,der Kantonsgrenze auf dem
Vierwald'stätter--Interkantonale Rechtshilfeim Prozess. N° 41. 301

see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter Zwischen Kastanienhaum
(Kt. Luzern) und Stansstad' (Nidwalden) ein 'Seegehiet, das von hei-den
Kantonen beansprucht wird. Zur Erledigung des Anstandes hatten im
Jahre 1921 das Staatswdrtschaftsdepartement des Kantons Luzern und die
Polizeidirektion des Kantons Nidwalden ein Übereinkommen unterzeichnet,
das jedoch keine Vn'ksamkeit erlangte, weil der Landrat des Kantons
Nidwalden die Genehmigung verweigerte. Am 12. Juni 1923 wurde Arnold
Mathis in Hergiswil (Nidwalden) beim, Statthalteramt Luzern-Land
verzeigt, weil er im streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein
Patent der Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister in Luzern) zu
besitzen, die allein über das Fischereireeht in diesem Teil des Sees
zu verfügen berechtigt seien. Das Amtsgericht Luzern Land erklärte
den Angeklagten, der freiwillig den Vorladungen Folge geleistet
hatte, des unbefugten Fischens schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldbusse von 50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das
Obergericht des Kantons Luzern dieses Urteil am 19. Dezember 1924. In
den Jahren 1925 und 1926 erstattete der Polizeiposten Horw (Kt. Luzern)
neuerdings beim Statthalteramt Luzern Land gleiche Anzeigen gegen Arnold
Mathis und einige weitere im Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das
Statthalteramt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden um
Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des Verhöramtes beschloss jedoch
der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Einverualunegesuch vorläufig,
d. h. bis zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstättersee,
nicht zu entsprechen. Erbegründete diesen Beschluss in zweiSchreiben an
den Regierungsrat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. November
1926 und erklärte sich bereit, den Grenzstreit dem Bundesgericht als
Schiedsgericht zu unterbreiten, wenn Luzern nicht verziehe, mit Nidwalden
nochmals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 293
Datum : 28. Oktober 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 293
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 292 Staatsrecht. hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender Sicherheit


Gesetzesregister
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG: 178
BGE Register
29-I-158 • 31-I-481 • 39-I-90
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • nidwalden • regierungsrat • bundesgericht • gewaltentrennung • frage • weiler • jagdpatent • kv • weisung • bewilligung oder genehmigung • wille • kantonale behörde • entscheid • stimmberechtigter • sicherstellung • bundesverfassung • sozialhilfe • ehegatte • kantonales parlament
... Alle anzeigen