·90 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

die Appellation offen gestanden hätte. Wieso aber die Verweige.'rung
der Appellation bei gegebener Möglichkeit der Beseitigung des
erstinstauzlichen Kontumazialurteils im Wege des Reinigungserfahrens
(Art. 63 der Prozessordnung bei Vergehen und ÜberFetungen vom 28
November 1878) eine Rechtsverweigerung ..bedeuten sollte, ist an
sich schlechterdings nicht einzusehen. Und ,% auch der Umstand, dass
diese Stellungnahme des Kantonsgerichts Tuicht auf einer ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung, sondern auf blosser Gerichtspraris beruht, verschlägt
natürlich nichts; denn der Rekurrent hat weder dargetan noch auch nur
behauptet, dass diese Praxis willkürlich, mit dem Sinn und Geiste des
Gesetzes nicht vereinbar sei Tatsächlich entspricht sie vielmehr dem
im Zivilprozessverfahren nach dem Vorbild des gemeinen Rechts vielfach
geltenden Grundsatze: contumax non appellat, dessen Übertragung auf
den Strafprozess mangels einer entgegenstehenden positiven Vorschrift
keineswegs als Willkür bezeichnet werden kann; -

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

12. Eli-teil vom 211. Januar 1913 in Sachen Hänltsbahu gl.-@. gegen
appenzell 3.551).

:Kantonales Staatsrecht (Appenzell I.-Rh.). Befugnis des
Grossen Rates, Verordnungen, speziell Ausführungsverordnungen zu
erlassen. AusfüIu-'ungsbestimmung' zum eidg. WasserbaupolG betreffend
Perimeter- pflicht. Wegen Verletzung des Ewpropriationsgesetzes durch
kantonale Behörden ist ein staatsrechtlieher Rekurs nicht zulässig.

A. Im Jahre 1910 wurde durch das Hochwasser der Sitter bei der Felsenegg,
oberhalb Appenzell, die Weissbadstrasse auf eine Strecke von zirka 50 m
weggespült und ein an der Strasse gelegenes, der Witwe Rain gehöriges
Haus bedroht. An jener Stelle wurde die Sitter in den Jahren 1911 und
1912 korrigiert. Die Kosten belieer sich auf rund 39,500 Fr. Nach Abzug
der Bundesund Kantonssubventionen Verblieb zu Lasten der interessierten
Grundeigentümer ein Betrag von 13,7()0 Fr.ll. Gewaltentrennung. N° 12. 91

Nach dem ursprünglichen Bauprojekt hätte die Säntisbahn beim Felsenegg
zwischen Fluss und Strasse geführt werden sollen. Sie wurde dann aber
jenseits der Strasse erstellt, wobei der erforderliche Platz durch
Absprengen einer Felsenrippe gewonnen wurde und das Haus Rain erpropriiert
werden musste. Die Planauflage fand am 11. März 1911 statt. Die Witwe
Rain hatte durch Protokollvermerkung vom 29. Juli 1896 zu Hunden der
Strassenverwaltung erklärt, dass sie die beim Kauf ihrer Liegenschaft als
Servitut übernommenesWuhrpflicht der Strasse entlang für sich und ihre
Rechtsnachfolger voll und ganz anerkenne. Die Expropriation der Witwe
Rain endigte mit einem in bundesgerichtlicher Jnstanz am 22. November
1912 abgeschlossenen Vergleich der Parteien, wobei die Säntisbahn sich
verpflichtete, der Expropriatin einen bestimmten Betrag nachzubezahlen,
falls es ihr gelingen sollte, sich durch einen staatsrechtlichen Rekurs
von einer Beitragspflicht an die Sitterkorrektion in Bezug auf die
Liegenschaft Rain zu befreien

B Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei
vom 22. Juni 1877 für Appenzell J. -Rh., vom Grossen Rat erlassen am
31. März 1892 und vom Bundesrat genehmigt am 8. April 1892, bestimmt in
den Art. 5 und 7:

Art. 5. Die Erstellungsund Unterhaltungspflicht neuer oder bereits
bestehender Verbauungen haftet auf den bisher pflichtigen Grundstücken
als· Reallast; daherige Forderungen geniessen im Rechtstriebe die
Vorrechte einer obrigkeitlichen Schuld und müssen bei Handänderungen
in allen Fällen vom Käufer bezahlt werden. Der Pflichtenkreis kann
jedoch durch Schlussnahme der Standeskommission auf allen jenen
Grundbesitz ausgedehnt werden, der nach technischer Ausmittlung
bedroht ist oder in höherem oder geringerem Masse an den Vorteilen der
Verbauung teilnimmt. Den Besitzern der im betreffenden Pflichtenkreis
liegenden Grundstücke liegt gleichzeitig die zweckmässige Bepflanzung
und Ausforstung der Uferhalden und Quellengebiete ob.

Art. 7. Die Beitragspflicht richtet sich jeweilen einerseits nach der
Grösse und dem Werte der betreffenden Liegenschaften und Gebäulichkeiten,
anderseits nach den denselben voraussichtlich drohenden Gefahren. Auch
sind die bereits auf einzelnen Liegen-

92si A. Staatsrechîliche
Entscheidungen. m. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

schasten diesbezüglich haftenden Lasten dabei in entsprechende
Berücksichtigung zu ziehen. Allfällige Anstände über Wuhrpflichten
und Kostenverteilung, sowie Vornahme von Aufsorstungen im Flussgebiet
entscheidet immer die Standeskommission nach eventneller Einvernahme
Sachverständiger endgültig, ohne Weiterzug an den Richter.

C. Am 20. August 1912 beschloss das Landesbauamt über die Verteilung
der Kosten der Sitterkorrektion, soweit sie zu Lasten der Interessenten
gehen. Der Säntisbahn wurde einerseits ein Pauschalbetrag von 1000 Fr. und
anderseits für die Wuhrung" beim vormaligen Hause Raiu 43 m Mauer à 34
Fr. 70 Cts. 1492 Fr. 10 Cts. auferlegt, also total 2492 Fr. 10 Cts. Die
von der Säntisbahn gegen diese Perimeterbelastung erhobene Einsprache
wurde von der Standeskommission am 3. Oktober 1912 abgewiesen. Am
s. Oktober 1912 fragte die Säntisbahn die Standeskommission an, ob sie
geneigt sei, in Bezug auf Verbauungen, welche die Bahn erstellt habe,
ebenfalls einen Perimeter zu ziehen. Eine Antwort auf diese Ansrage
erhielt die Säntisbahn nicht.

D. Gegen den Entscheid der Standeskommission vom 3. Oktober 1912
hat die Säntisbahn den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen: Der Entscheid sei aufzuheben, eventuell
sei die Standeskommission zu verhalten, dem Begehren der Säntisbahn
vom 8. Oktober, wonach ihr für die von ihr erstellten Bachverbauungen
grundsätzlich ebenfalls das Recht zustehen solle, die Ziehung eines
Perimeterkreises auf diejenigen zu verlangen, welche neben der
Bahn an den Vorteilen der von ihr erstellten Bauten im höheren oder
geringeren Masse teilnehmen-C zu entsprechen-A Aus der Begründung ist
hervorzuheben: der zweite Satz von Art. 5 der Bollziehungsverordnung zum
Wasserbaupolizeigesetz, der den Perimeter über die bisher pflichtigen
Grundstücke ausdehne, sei insofern verfassungswidrig, als eine Bestimmung
solchen Jnhalts nach Art. 20 KV nur von der Landsgemeinde hätte erlassen
werden können. Auf dieser Vorschrift beruhe aber der angefochtene
Entscheid, soweit die Rekurrentin, nicht bloss als Besitzerin der
ehemaligen Liegenschast Rain, sondern als Bahn schlechthin mit einem
Betrag belastetll. Gewaitentrennung. N° 12. 93

werde. Der Entscheid sei aber auch von einer unzuständigen Behörde
erlassen, da Art. 44 KV für Streitigkeiten dinglicher Natur, insbesondere
solche betreffend Bach und Holz, ausdrücklich den Rechtsweg vorsehe. Die
Belastung der Rekurrentin mit einem Pauschalbetrag verstosse sodann
gegen Art. 14 des eidg.z ErprG: Mangels rechtzeitiger Anmeldung sei der
Anspruch untergegangen. Ferner sei die Belastung für die Liegenschaft
Rain materiell willkürlich, weil die Voraussetzung einer Belastung, eine
servitutarische Wuhrpflicht der Liegenschaft, nicht bestehe. Sollte die
Beschwerde über die Perimeterbelastung abgewiesen werden, so müsse die
Standeskommission der Rekurrentin Gegenrecht halten. Die Rekurrentin habe
an 4 Punkten den eidg. Normen entsprechende Bachverbauungen erstellt,
für welche die Voraussetzungen einer Perimeterverteilung nach § 5 der
Vollziehungsverordnung gegeben seien. Darin, dass die Standcskommission
das Begehren vom 8. Oktober 1912 einfach ignoriert habe, liege eine
ungleiche Behandlung und Rechtsverweigerung. ss

"E. Die Standeskommission von Appenzell J.-Rh. hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen. Für die Gültigkeit der Vollziehungsverordnung zum
Wasserbaupolizeigefetz beruft sich die Vernehmlassung darauf, dass Art. 7
des Bundesgesetzes den Kantonen freistelle, die Ausführungsbestimmungen
durch Gesetz oder Verordnung zu treffen. Zum eventuellen Begehren wird
bemerkt, die Standeskommission habe auf die Anfrage vom 8. Oktober nicht
geantwortet, weil ein solcher Anspruch ihr als gänzlich un-f begründet
erschienen sei,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das eidg. Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 bestimmt in Art. 5
Abs.2, dass die Obsorge für die Verbauungen und den künftigen Unter-halt
der ausgeführten Arbeiten Sache der Kantone ist, denen der Rückgriff
auf die pflichtigen Gemeinden, Korporationen und Privaten zusteht. Nach
Art. 7 sodann haben die Kantone in der Frist von 2 Jahren die für die
Ausführung des Art. 5 erforderlichen Gesetze und Verordnungen zu erlassen,
die (litt. b) die Grundsätze enthalten, nach welchen die Baukosten der
bezüglichen Werke, sowie deren Unterhalt von den Jnteressenten zu tragen
find. Ob diese Bestimmungen in Form

94 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kautonsverfassuugcn.

eines Gesetzes zu treffen sind, oder ob eine blosse Verordnung genügt, ist
eine Frage des kantonalen Staatsrechtes. Mit der Alternative Gesetz oder
Verordnung in Art. 5 des Bundesgesetzes sollte keineswegs ins kantonale
Staatsrecht eingegriffen, sondern gerade der Möglichkeit Rechnung getragen
werden, dass je nach dem kantonalen Staatsrecht und nach dem Inhalt des
Erlasses hier ein Gesetz und dort eine blosse Verordnung erforderlich
ist. Einen allfälligen Mangel in der Form des Erlasses vermag auch die
nach dem Bundesgesetz einzuholende bundesrätliche Genehmigung nicht zu
heilen (AS 29 I S. 162).

Nach dem Staatsrecht von Appenzell J.-Rh. ist die Landsgemeinde
die gesetzgebende Behörde (KV Art. 20), während dem Grossen Rat die
Befugnis zusteht, Verordnungen zu erlassen (KV Art. 24). Die Verfassung
definiert die Begriffe Gesetz und Verordnung nicht. Es ist aber keine
Frage, dass zu den dem Grossen Rate zustehenden Verordnungen auch
solche Erlasse gehören, die dazu bestimmt sind, ein Gesetz, sei es ein
eidgenössisches, sei es ein kantonales, zu vollziehen und auszuführen,
die sog. Vollziehungsund Ausführungsverordnungen. Es fehlt in der
Doktrin und Praxis an einem scharfen Kriterium dafür, ob eine Bestimmung
materiell sich als blosse Ausführungsnorm zu einein Gesetze darstellt
oder diesen Rahmen überschreitet. Wenn die Ausführung gesetzlicher
Regeln enger als deren Detaillierung, Entwicklung, Entfaltung (Laband,
Reichsstaatsrecht, 3. Auflage, I 565) oder weiter dahin definiert wird,
dass darunter auch Ergänzungen des Gesetzes fallen nur nicht nach der
Seite derZwecksetzung (Rosin, Polizeiverordnungsrecht, 35; Anschütz, die
gegenwärtigen Theorien über den Begriff der gesetzgebenden Gewalt, 18),
so ist damit, bei der Unbestimmtheit der Begriffe Entwicklung, Ergänzung
usw. keine feste Abgrenzung für die Kompetenz einer Behörde gegeben,
die Aussührungsverordnungen erlassen kann. Immerhin steht soviel ausser
Zweifel, dass durch die blosse Vorschrift einer Ausführungsverordnung
ein Gesetz nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann, da für die
Aufhebung oder Abänderung von Gesetzen der Weg der formellen Gesetzgebung
notwendig ist.

Es ist gewiss nichts dagegen einzuwenden, wenn in einem

ll. Gewaltentrennung. N° 12. · 95

Kanton dem Begriff der Ausführungsverordnung ein etwas weiter Sinn
beigelegt wird. In Appenzell I.-Rh. scheint die staatliche Praxis
auf einem solchen Standpunkt zu stehen, wie hier überhaupt unter dem
Verordnungsrecht des Grossen Rates im Sinne von Art. 24 KV eine ziemlich
weitgehende Befugnis der Rechtsetzung verstanden wird. So hat der Grosse
Rat Vollziehungsverordnungen erlassen zu den Bundesgesetzen betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs, betreffend polizeiliche Massnahmen
bei Viehseuchen, betreffend die Oberaufficht über die Forstpolizei,
betreffend Zivilstand und Ehe usw., ferner hat er z. B. das Jagdund das
Fischereiwesen, die Ausübung des Anwaltsberufs (Befähigungsnachweis)
und den Zivilprozess durch Verordnung geregelt. Was speziell den
angefochtenen zweiten Satz des Art. 5 der Vollziehungsverordnung zum
eidg. Wasserbaupolizeigesetz betrifft, so stellt er allerdings durch die
Ausdehnung des Perimeters über die bisher pflichtigen Grundstücke hinaus
auf die an der Verbauung interessierten Grundstücke eine neue Rechtsnorm
auf. Dass aber eine bestehende Gesetzesbestimmung dadurch abgeändert
oder aufgehoben worden sei, wird von der Rekurrentin nicht behauptet
(anders AS 29 I 161; 26 I 475). Und andererseits kann man darin in einem
etwas weitern Sinn doch noch

eine Ausführung des Bundesgesetzes erblicken. Dieses bestimmt

freilich nicht selber darüber, wer die Pflichtigen oder die Interessenten
sind, die an die Kosten der Verbauungen beizutragen haben, sondern es
überlässt die Regelung der Frage den Kantonen. (Siehe auch Botschaft
des Bundesrates zum Gesetzesentwurf, Bbl. 76 I 661 f; Bericht der
ständerätlichen Kommission, Bbl. 77 I 52.) Allein das Bundesgesetz
schreibt vor, dass die Kantone den Rückgriff auf die Pflichtigen
haben und dass sie die Kostenverteilung ordnen sollen, und es liegt
dabei immerhin in der ganzen auf die Erleichterung und Förderung der
Gewässerkorrektionen gerichteten Tendenz des Bundesgesetzes, dass für
die Frage der Beitragspflicht nicht auf vielleicht veraltete Verhältnisse
abgestellt wird, sondern dass alle diejenigen Liegenschaften herangezogen
werden, die an der Verbauung ein wesentliches Interesse haben, wie denn
ja in Art. 5 auch geradezu von den Interessenten die Rede ist. Einen
solchen Gedanken will die angefochtene Bestimmung verwirklichen. Man

'96 A. Staatsrechthche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

kann sie daher wohl noch, wenn auch in etwas weiterer Bedeutung, als
eine Entwicklung, Entfaltung und blosse Ergänzung des Bundesgesetzes
betrachten, welche die Schranken einer Ausführungsverordnung nach dem
Staatsrechte von Appenzell J.-Rh. nicht überschreitet Die Beschwerde,
der angefochtene Entscheid stütze sich auf eine in verfassungswidriger
Weise zu Stande gekommene Vorschrift, ist daher unbegründet.

2. Beim angefochtenen Entscheide der Standeskommission hat es gemäss
der Vorschrift des Art. 7 ber Vollziehungsverordnung die Meinung,
dass dadurch über die Beitragspflicht der Rekurrentin definitiv und
unter Ausschluss des Rechtsweges entschieden sei. Doch ist es der
Rekurrentin unbenommen, falls sie den Rechtsweg nach Art. 44 KV für
offen hält, den Richter anzurufen, der dann-selbständig über seine
Kompetenz zu befinden haben wird. Die Beschwerde, der Art. 44 KV sei
verletzt, ist daher eigentlich verfrüht. Übrigens liegt die Auffassung
nahe, dass Art. 44 KV privatrechtliche Streitigkeiten im Auge hat,
während die Beitragspflicht der Interessenten an öffentliche
Werke, wie Flusskorrektionen, öffentlichrechtlicher Natur ist
(sog. öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung.

3. Nach dem eidg. ExprG ist das Bundesgericht Rekursund Aufsichtsinstanz
den Schätzungskommifsionen gegenüber (Art. 35 und 28);. ferner hat es über
gewisse Streitigkeiten als einzige Instanz zu entscheiden (Art. 23 und
47). Dagegen hat das Bundesgericht, von Gerichtsstandsfragen abgesehen
(OG Art. 189 Abf. 3), keine Kompetenz, Beschwerden über Verletzungen des
ExprG durch kantonale Behörden zus beurteilen (vergl. AS. 20 885 f.). Es
kann daher auf die Beschwerde, der angefochtene Entscheid verletze den
Art. 14 1. c., nicht eingetreten werden. Ob das Bundesgericht sich mit
der Rüge einer willkürlichen Berletzung des Bundesgesetzes, wie sie von
der Rekurrentin nicht erhoben ist, hätte befassen können, oder ob dafür
nach Art. 189 Abs. 2 OG und nach den Regeln über Kompetenzattraktion
der Bundesrat zuftändig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben.

4. Die Beschwerde der Rekurrentin, die Standeskommisfion habe die
servitutarische Wuhrpflicht der Liegenschaft Rain willkürlich bejaht,
ist gegenstandlos, nachdem in Erwägung 1 fest-

Il. Gewaltentrennung. N° 12. 97

gestellt ist, dass Art. 5, 2. Satz der Vollziehungsverordnung nicht
verfassungswidrig ist. Denn nach dieser Bestimmung konnte die Liegenschaft
Rain auch als interessierte Liegenschaft, abgesehen von der Frage der
Wuhrpflicht, beigezogen werden. Übrigens konnte die Standeskommisfion für
die Frage der Wuhrpflicht wohl ohne Willkür auf die Protokollbemerkung
vom 29. Juli 1896 abstellen.

5. Über die Frage, ob die Rekurrenrin von der Standes'kommission
verlangen könne, dass diese andere Interessenten zu Beiträgen an die
Kosten der von der Rekurrentin erstellten Flussverbauungen verhalte,
liegt ein kantonaler Entscheid, der sich nach Art. 178 Ziff. 1 OG zur
staatsrechtlichen Anfechtung eignen würde, zur Zeit nicht vor. Einen
Antrag, dass die Standeskommission verpflichtet werde, einen solchen
Entscheid zu erlassen, hat die Reknrrentin nicht gestellt, wie sie denn
auch in ihrer Eingabe vom 8. Oktober kein eigentliches Begehren in jenem
Sinne, sondern nur eine Anfrage an die Standeskommission gerichtet hat.
Es kann daher auch auf den letzten Beschwerdepunkt der Rekurrentin nicht
eingetreten werden. Übrigens könnten die Artikel 5 und 7 der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum eidg. Wasserbaupolizeigesetz betreffend
die Beitragspflicht der Grundeigentümer jedenfalls ohne Willkür dahin
verstanden werden, dass sie sich nur auf öffentliche, b. h. durch das
Gemeinwesen besorgte Verbanungen beziehen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird, soweit nach den Erwägungen darauf ein-

getreten werden kann, abgewiesen.

AS 39 l 1913
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 90
Datum : 21. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 90
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : ·90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen. die


Gesetzesregister
OG: 178  189
BGE Register
26-I-467 • 29-I-158 • 77-I-50
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kv • frage • bundesgericht • perimeter • witwe • kantonsverfassung • gewaltentrennung • weiler • verhalten • kantonale behörde • bundesrat • treffen • mass • vorteil • landsgemeinde • sitte • fluss • gemeinde • norm • planauflage
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