Djenste wegen damit verbundener Gefährdung der Interressen des
Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen Erlasse sehr wohl
ein geeignetes Hilfsmittel auch für die Auslegung jener kantonalen
Vorschriften gesehen werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent
gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allgemeinen Mobilmachung
erst nach acht Tagen einrücken müssen, beweist noch nicht ihre
Unabkömmlichkeit für den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn
sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein befreit sein.
Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders anwenden, ist unerheblich,
solange nicht behauptet werden kann, dass dies auf Grund eines Urteils
des Verwaltungsgerichts als des bei ' solchen Anständen zuständigen
Richters über die'Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatzsteuerpflicht der
betreffenden Personen geschehe. Nur wenn e s in anderen Fällen anders
entschieden hätte, könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit
durch das angefochtene Urteil die Rede sein.
Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur
Steuererhebung mangels Geltendmachung des steuer--
anspruches während der Steuerperiode oder doch vor Genehmigung der
Gemeinderechnung 1924 Verwirkt habe, war im kantonalen Verfahren nicht
erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hätte sich deshalb durch die
Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes nur dann der Willkür
schuldig machen können, wenn dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen
gewesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies ergeben würde,
wird aber nicht angeführt. Von selbst versteht es sich keineswegs.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.Gleichheit
vor dem Gesetz. N° 2.6. 183
26. Urteil vom 3. Juni 1927 i. S. Schneider und Friedrich gegen
Obergerieht des Kantons Bern. Ausschluss der Nerkstättearbeiter der
S. B. B. vom kantonalen Geschworenenamt auf Grund eines kantonalen
Gesetzes, das die Beamten der verstaatlichten Gewerbebetriebe zu diesem
Amt nicht zulässt; Willkür oder Verletzung der Rechtsgleichheit '?
A. Die Rekurrenten sind am 13. Juni 1926 im bernischen Amtsbezirk Büren
zu kantonalen Geschworenen gewählt worden. Da sie aber Werkstättearbeiter
bei den Bundesbahnen sind, so strich sie das Obergericht des Kantons
Bern am 8. Oktober 1926 von der Geschwornenliste, in Erwägung: Dass nach
Art. 24 Ziffer 1 OG (des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 31. Januar
1909) als kantonale Geschworne nicht wählbar sind die eidgenössischen
und kantonalen Beamten der richterlichen und vollziehenden Gewalt,
sowie der verstaatlichten GeWerbebetriebe ; dass nach der konstanten
Praxis des Obergerichts unter Art. 24 Ziffer 1 l. c. ganz allgemein
alle Funktionäre der verstaatlichten Gewerbebetriebe fallen (vgl. die
Entscheide i. S. Kissling und Megert vom ?. November 1922) .. . .
B. Gegen diese Verfügung haben Schneider und Friedrich die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem_
Antrag auf Aufhebung.
Die Rekurrenten machen geltend: Die Verfügung des Obergerichts
steht im Widerspruch zu den die Gleichheit aller Bürger vor dem
Gesetz garantierenden Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
den Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1 OG gegebene Auslegung ist
willkürlich. Eventuell wäre, falls diese Auslegung geschützt werden
müsste, die daherige gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig. Wenn die
Werkstätten der S. B. B. in den Begriff verstaatlichter Gewerbe-betrieb
einbezogen Werden, widerspricht das doch
1 84 Staatsrecht .
offensichtlich dem Zweck und dem gesunden Sinn dieses Artikels. Vom
passiven Wahlrecht sollen doch wohl vernünftigerweise nur die
Beamten verstaatlichter Gewerbebetriebe im Sinne des eigenen
Anstellungsverhältnisses ausgeschlossen werden, also ausser
den des Grundsatzes der Gewaltentrennung wegen ausgeschlossenen
eidgenössischen und kantonalen Beamten nur Beamte des Staates Bern;
niemals aber Bundesangestellte. Bundesangestellte sind ja für den Kanton
Angestellte eines fremden Betriebes. Die Bestimmung in der bernischen
Gerichtsorganisation soll doch wohl dazu dienen, die Unvereinbarkeit des
Amtes des Geschwornen mit anderer staatlicher Beamtung desselben Staates,
die den Beamten in ein Treuverhältnis zum Staate bringt, aufzustellen. Die
Werkstättearbeiter stehen der Verwaltung im Treueverhältnis nicht
nahe. Auf alle Fälle können sie nicht als Beamte im Sinne des in Frage
kommenden Gesetzes aufgefasst werden. Sie stehen unter dem Fabrikgesetz,
nicht unter dem Beamtengesetz und sind überhaupt nicht wesentlich
anders gestellt, als die Arbeiter einer Privatunternehmung. Wie aus dem
angerufenen Entscheide des Obergerichts in Sachen Megert und Kissling
hervorgeht, beabsichtigte das Obergericht bei der Gesetzesrevision von der
Wahlbarkeit zu Geschwornen nicht nur Beamte, sondern alle unabkömmlichen
Angestellten und Arbeiter auszuschliessen. Der Grosse Rat hat aber diesen
Wunsch nicht erfüllt. Es geht nun nicht an, entgegen dem Gesetz diesen
eigenen Wunsch trotzdem durchzudrücken, dadurch, dass das Obergericht
einfach die von ihm nicht gewünschte Kategorie stimmberechtigter Bürger
stillschweigend aus den Listen streicht.
C. Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Auslegung, die das Obergericht dem Art. 24 Ziff. 1 des Gesetzes
vom 31. Januar 1909 gegeben hat,Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26. 185
ist keineswegs willkürlich. Diese Bestimmung spricht allgemein ohne
Einschränkung von den Verstaatlichten Gewerbebetrieben, umfasst
also ihrem Wortlaut nach auch die eidgenössischen. Der Umstand, dass
unmittelbar vorher von den eidgenössischen und kantonalen Beamten die
Rede ist, lässt zudem darauf schliessen, dass das Gesetz auch die
verstaatlichten Gewerbebetriebe des Bundes im Auge hat. Allerdings
spricht Art. 24 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes nur von
den B e a m t e n der Verstaatlichten Gewerbebetriebe, und bei den
Bundesbahnen wird im allgemeinen zwischen Beamten, Angestellten und
Arbeitern unter-schieden. Allein es darf angenommen werden, dass die
kantonale Bestimmung jenem Begriff des Beamten nicht den engem Sinn gebe,
den er in der Bundesbahngesetzgebung hat, sondern darunter das ganze
Personal der verstaatlichten Gewerbebetriebe verstehe, da es schwer
verständlich wäre, wenn das Gesetz in Beziehung auf die Zulassung zum
Geschwornenamt einen Unterschied zwischen Beamten im engem Sinne und
Angestellten oder Arbeitern der erwähnten Betriebe in dem Sinn machte,
dass nur jene, nicht auch diese von der Ausübung des Geschwornenamtes
befreit oder ausgeschlossen würden.
2. Wenn Art. 24 Ziff. 1 l. 6. sich auch auf die Gewerbebetriebe des
Bundes bezieht, so verstösst er deswegen nicht gegen die Garantie
der Rechtsgleichheit. Der Grund des Ausschlusses des Personals der
verstaat-lichten Gewerbebetriebe vom Amt eines Geschwornen kann
darin gesehen werden, dass man diese Betriebe im Interesse ihres
ungestörten Gangs nicht ihres Personals zum Zwecke der Bildung der
Geschwornengerichte berauben will. Dieser sachliche und hinreichende
Ausschlussgrund gilt aber gerade so gut für die eidgenössischen wie für
die kantonalen Gewerbebetriebe. Jene sind dem Kanton vom Gesichtspunkt
des öffentlichen Interesses aus keineswegs fremd. Wenn sie auch dem
Bunde gehören, so ist doch das Gemeinwohl, dem sie
1 86 Staatsrecht.
dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaftliches, wenigstens soweit
sich ihre Tätigkeit auf das Kantonsgebiet erstreckt. Der Bundesrat und
die Bundesversammlung haben zwar seinerzeit entschieden, dass es gegen
Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
eines Abgeordneten in den Grossen Rat mit einem eidgenössischen
Amt als unver-einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2. ,Auflage I
Nr. 218). Diesem Standpunkt ist jedoch nicht beizutreten, soweit er den
Sinn hat, dass eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
darauf, ob die kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe oder
nicht. ·
Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die Kantone kompetent
seien, das Interesse der Bundesbahnen dadurch zu wahren, dass sie deren
Personal von gewissen kantonalen Ämtern von vornherein ausschliessen,
zumal da ein Bundesbeschluss vom 9. Juli 1912 bestimmt, ob und unter
Welchen Voraussetzungen Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen
ein öffentliches Amt annehmen dürfen. Diese Kompetenzfrage kann aber
dem Bundesgericht nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
wegen Verletzung des Art. 4
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unterbreitet Werden, dass die Bundesbehörden geltend machen, es liege
ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. .175 Ziff. 1 OG vor, und zu
dessen Lösung das Bundesgericht anrufen. -
Dass Art. 24 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31. Januar 1909 mit dem
erwähnten BundeSbeschluss unvereinbar sei, haben die Rekurrenten nicht
geltend gemacht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob das Bundesgericht
zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig
wäre. · Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27. 187
27. Urteil vom 24. Juni 1927 i. S. Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft und Williamsscott Pyle gegen Solothurn. Berechnung der
Handänderungsabgabe auf Bodenund Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die
Bauten nach
Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der Fertigung vom
Grundstückerwerher erstellt worden sind '?
A. Am 13. November 1926 ist von der Amtsschreiberei Dornach ein
Schenkungsvertrag vemrkundet werden, gemäss welchem die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft in Dornach dem William Scott Pyle-Waller,
Kunstmaler in Dornach von einer grösseren Liegenschaft eine Parzelle Land
im Halte von 16 ar. 99 m2 Hausplatz und Garten schenkungsweise abgetreten
hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei vom Erwerber Pyle erstellte,
im Rohbau fertige Gebäuiichkeiten, nämlich eine Villa mit Atelier und eine
Garage mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach liess zur Feststellung
der Handänderungsgebühr den Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude
durch die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese Schätzung betrug
für das Land 10,194 Fr., für die . Gebäude 75,000 Fr. Davon berechnete
die Amtsschreiberei die Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. 80 Cts.
und stellte hiefür den Parteien Rechnung. Diese he-
schwerten sich hiegegen beim Regierungsrat von Solothurn und verlangten,
dass die Handänderungsgebühr nur von der Schätzung des Landes, 10,154
Fr., zu berechnen und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen sei. Sie
machten geltend: Die Abtretung der Landparzelle habe von Anfang bezweckt,
dem Erwerber einen Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude zu
verschaffen. Der Auftrag zur Ausfertigung des Schenkungsvertrages sei
der Amtsschreiberei Dornach schon Anfangs Mai 1926 erteilt worden ;
der zu diesem Zwecke