23. Urteil des Kassationshofes vom 6. April 1927
i. S. Treuhandstelle für mechanisch-musikalische Rechte A.-G.
gegen Keller & Craner.

Urheberrecht: 1. Das ausschliessliche Recht des Autors zum
Inverkehrbringen von Werkexemplaren (Schallplatten) ist in der Schweiz,
sowohl für schweizerische Werke, wie für solche aus Verbandsländern,
erst durch das neue URG (V. 7. Dezember 1922) mit Wirksamkeit ab 1. Juli
1923 geschaffen worden. Art. 13, Abs. 1 der rev. Berner Übereinkunft
vom 13. November 1908 gewährte ein solches nicht.

2. Nichtrückwirkung der neuen Regelung auf vor dem 1. Juli 1923
rechtmässig hergestellte Schallplatten.

A. _ Die Kassationsklägerin, Treuhandstelle für mechanisch-musikalische
Rechte A.-G. (Mechanlizenz), ist eine am 30. Juni 1923 mit Sitz in
Bern gegründete Aktiengesellschaft, die den Schutz, die Vertretung und
Verwertung der mechanischen Urheberrechte für die Schweiz und für die
schweiz. Autoren im Ausland im Sinne der rev. Berner Übereinkunft vom
13. November 1908, bezw. des Bundesgesetzes betr. das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 bezweckt. Delegierter
des Verwaltungsrates und Sekretär ist Dr. A. Immer in Bern. Aktionäre
der Gesellschaft sind u. a. die Société générale internationale
de l'édition phonographique et cinématographique in Paris (Edifo),
der Schweiz. Tonkünstlerverein und der Verband der schweizerischen
Musikinstrumenten-· und Sprech-Urheberrecht. N° 23. 161

maschinen Fabrikanten-,und Händler. Die Mechanlizenz übt die ihr
zur Vertretung überlassenen oder zedierten Urheberrechte an für die
Übertragung auf mechanische Instrumente geeigneten musikalischen Werken
für die Schweiz aus und nimmt auch die von ähnlichen ausländischen
Gesellschaften, wie der Anstalt für mechanischmusikalische Rechte
G. m. b. H. (Ammre G. 111. b. H.) in Berlin, der Edifo in Paris und
der Mechanical Licence Company (Mecolico) in London, erworbenen oder
vertretenen Urheberrechte für das Gebiet der Schweiz wahr.

Diese Autorengesellschaften räumen das Recht zur Wiedergabe der
musikalischen Werke und zum Inverkehrbringen der Schallplatten gegen
eine Gebühr den Fabrikanten ein, die dieselbe ihrerseits wieder von den
Grosshändlern beziehen. Zur Ermöglichung einer Kontrolle händigen die
Gesellschaften den Fabrikanten die Quittung für bezahlte Gebühren in
Form einer Lizenzmarke aus, die den Platten aufgeklebt werden muss.
Die Einräumung' jenes Rechts an die Fabrikanten erfolgt jedenfalls
seit der in der Nachkriegszeit eingetretenen Schwächung verschiedener
Landeswährungen nur für ein bestimmtes Land, wobei die Gebühr in der
betreffenden Landeswährung erhoben wird. Für den Vertrieb in der Schweiz
müssen die Schallplatten mit der schweiz. Lizenzmarke versehen sein,
gleichgültig, ob sie schon fremde Kontrollzeichen tragen. Durch diese
Regelung soll einerseits den Autoren aus valutaschwachen Staaten eine
der Kaufkraft des Geldes in Ländern mit gesunder Währung angepasste
Gebühr gesichert und anderseits namentlich die Konkurrenzierung der
Fabrikanten und Händler in Ländern der letztem Art durch Gewerbegenossen
in valutaschwachen Staaten beschränkt werden.

B. Die Kassationsbeklagten Keller und Craner, Inhaber von
Musikinstrumentengeschäften in Zürich, betreiben auch den Handel mit
Schallplatten. Am 2. August 1923. erstattete die Mechanlizenz bei der Be-

AS 53 I 1927 ' 11

162 Strafrecht.

zirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen sie (sowie gegen 7 weitere
Schallplattenhändler in Zürich) mit der Behauptung, die Beanzeigten hätten
nach dem ]. Juh 1923 in ihren Verkaufslokalen lizenzpfliehtige Platten
ohne schweiz. Lizenzmarken vertrieben, obwohl ihnen bekannt gewesen sei,
dass der Handel mit diesen Platten nur gegen Erstattung einer Lizenzgebühr
erlaubt sei. Dadurch hätten sie sich einer Urheberrechtsverletzung
im Sinne von Art. 42
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
, Ziff. 1, lit. b des URG vom 7. Dezember 1922
(n. URG) schuldig gemacht und seien daher nach Art. 50, Ziff. 1 ebenda
zu bestrafen.

Eine am 23. August 1923 bei Keller im Beisein eines Experten
vorgenommene Hausdurchsuchung ergab, dass Keller 400 Lizenzmarken von
einem L. Schieffer in Zürich gekauft hatte, die sich als gefälscht
erwiesen. Die noch nicht verwendeten 3289 Stück wurden beschlagnahmt
und ebenso von den insgesamt zirka 2000 Platten 498 Stück.

Unterm 25. August 1923 erfolgte auch eine Hausdurchsuchung bei Craner. Im
bezüglichen Rapport heisst es 11. a.: Im Verkaufslokal befanden sich
mit einigen Ausnahmen nur solche Platten, die mit der vorgeschriebenen
Lizenzmarke versehen waren, die übrigen befanden sich im Lokal nebenan,
zum Teil in Kartonschachteln verpackt ; dann waren eine Anzahl Stück
zusammengebunden. Die Kontrolle ergab dann, dass 213 Stück kleine Platten
und 14 Stück grosse ohne die vorgeschriebenen Marken waren. -

C. In der gestützt hierauf erhobenen Anklage beantragte die
Bezirksanwaltschaft Zürich Bestrafung der beiden Angeklagten mit einer
Geldbusse von je 100 Fr. wegen Feilhaltens der im vorinstanzlichen
Urteil S. 2 ff. und 10 ff. aufgeführten, nicht mit gültigen schweiz.
Lizenzmarken versehenen Schallplatten.

In der Verhandlung vor erster Instanz beantragte der Vertreter der
Mechanlizenz: Verurteilung der Angeklagten gemäss Anklage, definitive
Beschlagnahme derUrheberrecht. N° 23. 163

Platten und Anordnung der Vernichtung derselben gemäss Art. 54
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen - 1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.
1    Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.
2    Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen.
3    Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.
, Ziff. 1,
lit. a n. URG.

Der Vertreter der Angeklagten trug auf Freisprechung an, weil es an dem
Erfordernis der Rechtswidrigkeit, des Vorsatzes und des Feilhaltens der
Platten in der Zeit vom 1. Juli 1923 bis zur Beschlagnahme im Au-gust
1923 fehle. Die Legitimation der Mechanlizenz zur Geltendmachung der
Urheberrechte wurde anerkannt.

D. Mit Urteil vom 23. September 1925 sprach das Bezirksgericht Zürich
die Angeklagten frei. Diesen Entscheid hat das Obergericht mit Urteil vom
9. November 1926 bestätigt, unter Zusprechung einer Prozessentschädigung
an die Angeklagten für beide Instanzen, im wesentlichen mit folgender
Begründung:

Bezüglich Craner finde sich in den Akten kein zwingender Anhaltspunkt
dafür, dass er vor der Beschlagnahme beabsichtigte, Platten ohne
Marken zu verkaufen, so dass auch nicht gesagt werden könne, dass
er zu ' dieser Zeit solche feilgehalten habe. Bei Keller dagegen
müsse diese Absicht bejaht werden. Allein vor dem 1. Juli 1923 seien
die schweiz. Händler berechtigt gewesen, erlaubterweise hergestellte
Schallplatten ohne Lizenzmarken zu verkaufen, gleichgültig, ob es sich
um schweizerische Werke oder solche aus Verbandsländern der Berner
Konvention handelte, und nach Inkrafttreten des neuen URG habe es
gemäss dessen Über-gangsbestimmungen (Art. 65 und 68) einer Erlaubnis
der Autoren zur Liquidation der bestehenden Vorräte nicht bedurft; Die
Vermutung spreche dafür, dass Keller die beschlagnahmten Platten vor dem
1. Juli 1923 erworben habe. Eine Beweisergänzung über diesen Punkt, wie
sie von der Mechanlizenz erst 2 Jahre nach Erstattung der Strafanzeige
verlangt werde, wäre aussiehtslos. Übrigens müsste bei Annahme einer
Urheberrechtsverletzung der Vorsatz verneint werden.

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der
Mechanlizenz ist das Kassations-

*

164 Straîrecht.

gericht des Kantons Zürich am LG.-Januar 1927 nicht eingetreten.

E. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mechanlizenz rechtzeitig
auch die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den
Begehren um:

1. Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung im Sinne der Verurteilung der beiden Angeklagten, eventuell
jedenfalls des Angeklagten Keller, weiter eventuell unter Reduktion des
Strafmasses, sowie Anordnung der nach Art. 54
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen - 1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.
1    Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.
2    Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen.
3    Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.
URG gebotenen Massnahmen
gemäss erstinstanzlichem Antra ;

2g. eventuell Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. Die Anklage legt Keller und Craner zur Last, sie hätten nach dem
1. Juli 1923 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen URG vom 7. Dezember
1922) bis zur erfolgten Beschlagnahme in ihren Verkaufslokalen
lizenzpflichtige Platten feilgehalten, die nicht mit gültigen
schweiz. Lizenzmarken versehen waren, obwohl sie gewusst hätten, dass
der Handel mit solchen Platten nur gegen Erstattung einer Lizenzgebühr
erlaubt sei. Durch die Akten ist erstellt, dass die inkriminierten
Schallplatten musikalische Werke wiedergeben, deren Ursprungsland,
soweit es'aus der Anklage ersichtlich

_ ist entweder die Schweiz oder ein Staat ist, in welchem Art. 13 der
revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst-vom 13. N0Vember 1908 zu gleicher Zeit wie in der Schweiz
(9. September 1910) in Kraft getreten ist (Deutschland, Frankreich)
oder aber ein Staat, in welchem diese Konventionebestimmung zwar später,
jedoch vor dem 1. Juli 1923 in Kraft gesetzt wurde (Italien, England,
Österreich, Ungarn, Polen). Ausgeschlossen ist eine Verurteilung der
Angeklagten auf jeden Fall bezüglich derjenigenUrheberrecht. N° 23. 165

Werke, deren Ursprungsland in der Anklage-schritt nicht angegeben ist und
auch sonst aus den Akten nicht hervorgeht, indem es sich dabei um einen
fremden, der Berner Konvention nicht heigetretenen Staat handeln kann,
dem der Bundesrat die Reziprozität im Sinne von Art. 6
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 6 Begriff - Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
, Abs. 2 n. URG
nicht zugesichert hat. Weiter ist unbestritten, dass die Schutzdauer der
wiedergegebenen Werke in der Zeit vom 1. Juli 1923 bis zur Beschlagnahme
der Platten weder nach den Bestimmungen des neuen URG (Art. 36-41, 63
und 64), noch nach denjenigen der rev. B. Ue. (Art. 7 und 18) abgelaufen
war, sowie, dass sämtliche Platten vor dem 1. Juli 1923 erlaubterweise
im Auslande hergestellt worden sind. Endlich steht fest, dass dieselben
nicht Werke wiedergeben, deren Übertragung auf mechanische Instrumente
in der Schweiz stattgefunden hätte vor dem 1. Juli 1923, soweit es sich
um schweizerische und vor Inkraftsetzung des Art. 13
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren - 1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
1    Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
2    Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a  Werken der Baukunst;
b  Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c  Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
3    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
rev. B. Ue. im
Ursprungslande, soweit es sich um Werke aus Verbandsländern handelt.

2. Gemäss Art. 42
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
, Ziff. 1, lit. b in Verbindung mit Art. 46 n
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
. URG,
auf welche Bestimmungen sich die Anklage stützt, ist strafrechtlich
verfolgbar, wer unter vorsätzlicher Verletzung des Urheberrechts Exemplare
eines Werkes verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Nach
Massgabe von Art. 13, Abs. II ebenda sind Schallplatten als Exemplare
des auf sie übertragenen Werkes anzusehen. Die Kassationsklägerin
anerkennt nun implizite, indem sie Strafanzeige nur wegen Fei]haltens
der inkriminierten Platten nach dem 1. Juli 1923 erhoben hat, dass den
schweizerischen oder Konventionsstaaten angehörigen Autoren in der Schweiz
erst durch das neue URG das ausschliessliche Recht des Inverkehrbringens
von Werkexemplaren und damit die Befugnis,

_ das Feilhalten rechtmässig hergestellter Schallplatten

von ihrer Erlaubnis abhängig zu machen, gewährt worden ist (Art. 12
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
,
Ziff. 2). Das alte URG vom 23. April 1883, auf das sich Urheber
schweizerischer Werke in der

1 66 Strafrecht.

Schweiz einzig zu stützen vermochten, definierte in der Tat das
Urheberrecht als das ausschliessliche Recht, Werke der Literatur und
Kunst zu vervielfältigen bezw. darzustellen . Diese Umschreibung des
Rechtsinhaltes schloss die ausschliessliche Befugnis des Inverkehrbringens
nicht in sich, wie sich namentlich auch aus Art. 12 ergibt, der als
Urheberrechtsverletzung nur den Vertrieb von Widerrechtlich hergestellten,
nämlich nachgedruckten oder nachgebildeten Werken betrachtete, nicht
aber auch den Verkauf an sich rechtmässiger Exemplare (vgl. in diesem
Sinne : Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1918, B. B]. 1918 III
S. 614; Bericht zum I. Vorentwurf (1912) S. 27 ; Droit d'auteur 1923
S. 77). Die einem Verbandslande der rev. B. Ue. angehörenden Urheber
konnten sich in der Schweiz vor dem 1. Juli 1923, vom Zeitpunkte
des Inkrafttretens der Konvention in ihrem Lande hinweg, auf die
besonderen Schutzbestimmungen der Übereinkunft sowohl,' als auf den
durch die schweiz. Landesgesetzgebung verliehenen Schutz berufen
(vgl. Art. 4, Abs. I rev. B. Ue. ; Actes de la Conference de Berlin
de 1908 S. 236). sowenig wie das schweizerische Recht, gewährte
ihnen aber die in der Konvention getroffene Regelung die Befugnis,
das Inverkehrbringen der ihre Werke wiedergebenden, rechtmässig
hergestellten Platten von ihrer Erlaubnis abhängig zu machen. Art. 13,
Abs. 1 rev. B. Ue. anerkennt lediglich das ausschliessliche Recht des
Autors zur Übertragung von Werken der Tonkunst auf mechanische Instrumente
und das Recht zur öffentlichen Aufführung der Werke mit solchen. Wenn in
den Ausführungen der bundesratlichen Botschaft vom Jahre 1918 zu Art. 59,
Abs. II des Entw. der mit Art. 58, Abs. III n. URG übereinstimmt eine
Urheberrechtsver ]etzung nach Massgabe von Art. 13 rev. B. Ue. darin
erblickt wird, dass mechanische Instrumente, auf welche musikalische
Werke aus andern Verbandsländern übertragen sind, im Inland in Verkehr
gebracht werden,Urheberrecht. N° 23. 167

ohne dass die Übertragung für das Gebiet der Schweiz, sei es infolge
Erwirkung einer Zwangslizenz oder spontaner Einwilligung des Berechtigten,
erlaubt ist (B. Bl. 1918 III 652), so findet diese ausdehnende Auslegung
im Wortlaut dieser Konventionsbestimmung keine Stütze. Wie sich aus den
Verhandlungsprotokollen ergibt, war anlässlich der Revision der Berner
Übereinkunft auch nie davon die Rede, den Urhebern musikalischer Werke
die Befugnis zu einer derartigen, gegen jedermann wirkenden territorialen
Beschränkung des Vertriebs der ihre Werke wiedergebenden mechanischen
Instrumente zuzuerkennen. Die einzig von der Schweizer Delegation
bekämpfte Streichung von Ziffer 3 des Schlussprotokolls der Übereinkunft
vom 9. September 1886 (wonach die Fabrikation und der Verkauf von
Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen,
die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand
der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollten)
und die Aufnahme von Art. 13 in die Konvention erfolgten auf Antrag der
deutschen Regierung. Obwohl jedoch das deutsche Urheberrechtsgesetz vom
19. Juni 1901 in § 11, Abs. 1 die Bestimmung enthielt, dass dem Urheber
die ausschliessiiehe Befugnis zustehe, das Werk zu vervielfältigen und
g e W e r b s m ä s s i g 2 u v e r b r e i t e n, beschränkte sich die
deutscherseits vorgeschlagene Fassung auf die Anerkennung der Rechte,
wie sie in Art. 13 festgelegt worden sind (vgl. Actes a. a. 0.8. 52,
168, 180, 258 ff. 293 und 294). Wenn in der von der Kassationsklägerin
zitierten Abhandlung im Droit d'auteur (1926 S. 89) ausgeführt wird,
dass die rev. B. Ue., Wie aus Abs. IV von Art. 13 hervorgehe, deutlich
zwischen dem Recht zur Herstellung mechanischer Musikinstrumente und
demjenigen ihres Vertriebes unterscheide, so ist demgegenüber darauf
hinzuweisen, dass diese Unterscheidung bloss auf die in Gemässheit von
Abs. II und III des Art. 13 erfolgten Übertragungen

168 Strafrecht.

Bezug hat. Einzig zu dem Zwecke, zu verhindern, dass diese Übertragungen
ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt werden,
wo sie verboten sind, ist Abs. IV des Art. 13 auf Verlangen der
italienischen Delegation als Spezialanwendungsfall des in Art. 16
rev. B. Ue. niedergelegten Grundsatzes beigefügt worden (vgl. Actes
a. a. 0. S. 262).

Ohne Frage konnte ein Autor schon vor dem 1. Juli 1923 die Erteilung der
Erlaubnis an einen Fabrikanten zur Wiedergabe seiner musikalischen Werke
auf Schallplatten an die Bedingung zu knüpfen, dass diese nur in einem
bestimmt umgrenzten Absatzgebiete in Verkehr gebracht werden. Allein
eine solche vertragliche Abrede vermochte lediglich sog. relative Rechte
zu erzeugen, d. h. Rechte, die dem Urheber nur gegenüber dem zu einem
bestimmten Verhalten verpflichteten Fabrikanten zustehen, nicht aber
absolute, ihrem Inhalte nach gegen jedermann wirkende, d. h. für jedermann
die Verpflichtung begründende Rechte, sich störender Einwirkungen auf sie
zu enthalten. Ein solches ausschliessliches absolutes Recht des Autors,
Werkexemplare, wie hier Schallplatten, zu verkaufen, feilzuhalten oder
sonst in Verkehr zu bringen ist in der Schweiz, sowohl für schweizerische
Werke, wie für solche aus Verbandsländern, erst durch das n. URG mit
Wirksamkeit ah 1. Juli 1923 geschaffen worden (vgl. Art. 12, Ziff. 2,
13, Abs. I, Ziff. 2 und Abs. II, 42, Ziff. 1, lit. [) und 58 Abs. III).

3. Es ist darnach zu prüfen, ob der Gesetzgeber diesem absoluten Rechte
rückwirkende Kraft in dem Sinne beigelegt wissen wollte, dass der am
1. Juli 1923 im Besitze rechtmässig hergestellter Platten befindliche
Händler von diesem Zeitpunkte hinweg verpflichtet sei, für das weitere
Inverkehrbringen derselben die Erlaubnis des Autors einzuholen. Für
die Entscheidung dieser Frage kann, entgegen der Auffassung der
Kassations-klägerin, nicht ausschliesslich auf die Schlussbestimmungen
der Art. 66
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 66 Veröffentlichung des Urteils - Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
und.67 n. URG abgestellt werden,Urheberrecht. N° 23. ' 169

als ob diese nach ihren Marginalien das Übergangsrecht inbezug auf die
Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente erschöpfend
regelten. Das Gesetz statuiert in Art. 62
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 62 Leistungsklagen - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
1    Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
a  eine drohende Verletzung zu verbieten;
b  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c  die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
1bis    Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d.58
2    Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht59 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.60
, Abs. I die Rückwirkung
als Regel, durchbricht aber diesen Grundsatz einmal insofern, als
es für gewisse Fälle die Anwendung des alten URG vorbehält (Art. 64)
und weiter sodann durch die allgemeine Vorschrift, dass wegen einer
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Handlung, welche nach
diesem Gesetz Widerrechtlich wäre, weder zivil , noch strafrechtliche
Verfolgung stattfindet, sofern die Handlung im Zeitpunkte ihrer Vornahme
zulässig war (Art. 65, Abs. I). Gemäss dieser Bestimmung, die gerade
wegen ihrer allgemeinen Natur auch auf die Aneignung musikalischer
Werke mittelstmechanischer Instrumente Anwendung findet, ist eine
Strafverfolgung wegen einer vor dem 1. Juli 1923, ohne Erlaubnis des
Urhebers, in der Schweiz erfolgten Wiedergabe eines schweizerischen
Werkes auf Schallplatten ausgeschlossen. Nach Abs. II von Art. 65 gilt
das gleiche auch hinsichtlich des Inverkehrbringens von auf diese Weise
vor dem 1. Juli 1923 hergestellten Werkexemplaren nach diesem Zeitpunkt.
Bezüglich der Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente
ist sodann im Gesetz eine besondere Regelung dahingehend getroffen,
dass schweizerische musikalische Werke, die vor dem 1. Juli 1923 in der
Schweiz erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind,
auch nach diesem Zeitpunkt von jedermann auf solche Instrumente übertragen
und mit diesen öffentlich aufgeführt werden können, ohne dass es dazu der
Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf. Das gleiche gilt für das
Inverkehrbringen der Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern,
in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche Übertragung geniessen
(Art. 66). Diese Spezialbestimmung geht insofern über Art. 65 hinaus,
als der Gesetzgeber hinsichtlich der Wiedergabe anderer, als auf

170 Strafrecht.

mechanische Instrumente übertragener musikalischer Werke wohlerworbene
Rechte nur an den vorhandenen Werkexemplaren, bezüglich der in Frage
stehenden Übertragungen dagegen weitergehend solche auch an dem Gegenstand
der Wiedergabe bildenden Werke selbst anerkennt.

Eine analoge übergangsrechtliche Regelung enthält das Gesetz auch
hinsichtlich seines Verhältnisses zum internationalen Vertragsrecht,
indem Art. 67, Abs. II dem Art. 66
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 66 Veröffentlichung des Urteils - Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
und Art. 68
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe - Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
dem Art. 65
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen - Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a  zur Beweissicherung;
b  zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
c  zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d  zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

entspricht. Naturgemäss ist dabei nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen URG, sondern derjenige des Inkrafttretens der rev. B. Ue.,
speziell ihres Art. 13, im Ursprungslande des Werkes massgebend.

4. Nun ist freilich richtig, dass die hier streitige
intertemporalrechtliche Frage durch keine der in Art. 65
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 65 Vorsorgliche Massnahmen - Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:
a  zur Beweissicherung;
b  zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
c  zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d  zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
-68
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe - Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
n. URG
enthaltenen Bestimmungen direkt gelöst ist; eine ausdrückliche
übergangsrechtliche Regelung der Folgen aus der durch das neue URG
geschaffenen Erweiterung des Urheberrechtsinhaltes durch Anerkennung
des aussehliessliehen Rechtes des Autors, Werkexemplare, wie hier
Schallplatten, in Verkehr zu bringen, ist weder für schweizerische
Werke, noch für solche aus Verbandsländern getroffen. Allein wenn das
Gesetz anerkennt, dass Schallplatten, die vor dem 1. Juli 1923 o h n e
Erlaubnis des Autors des wiedergegebenen Werkes hergestellt worden'sind,
nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass es
dazu der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf, so muss a iortiori
dieses Recht den Händlern auch für den Vertrieb von vor dem 1. Juli 1923
mit Erlaubnis des Autors hergestellten Platten zustehen. Die Auffassung
der Kassationsklägerin, Art. 65 des Gesetzes beziehe sich bloss auf in
der Schweiz fabrizierte Platten ist rechtsirrtümlich. Nicht nur bietet
der Wortlaut dieser Bestimmung für eine Unterscheidung darnach, ob die
VVerkexemplare in der Schweiz oder im AuslandUrheberrecht. N° 23. 171

hergestellt wurden, keinen Anhalt, sondern es erklärt Art. 68 ausdrücklich
diese Vorschrift auch auf nach den Konventionsbestimmungen in der Schweiz
schutzberechtigt gewordene Werke aus Verbandsländern entsprechend als
anwendbar. Der Gesetzgeber hat einzig die Interessen des schweizerischen
Händlers und nicht diejenigen des schweizerischen oder ausländischen
Fabrikanten schützen wollen, wenn er implizite ein wohlerworbenes Recht
des Händlers darauf anerkannte, alle am 1. Juli 1923 in der Schweiz
befindlichen, rechtmässig hergestellten Schallplatten auch fernerhin
ohne weiteres in Verkehr zu bringen.

5. Es fragt sich daher lediglich noch, ob die beschlagnahmten Platten
am 1. Juli 1923 in der Schweiz waren oder nicht, ohne dass etwas darauf
ankommt, ob sie von den Angeklagten vor oder nach diesem Zeitpunkt
erworben werden sind. Beide kantonalen Instanzen bejahen diese Frage,
indem sie feststellen, dass sich die Platten vor Inkrafttreten des
neuen URG bei Craner und Keller befanden. Soweit speziell den letztem
betreffend, gründet sich diese Feststellung im angefochtenen Urteil
auf eine anticipando Beweiswürdigung, die in keiner Weise gegen
bundesgesetzliche Bestimmungen z verstösst.

Demnach erkenni der Kassationshos :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 I 160
Date : 06. April 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 I 160
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 23. Urteil des Kassationshofes vom 6. April 1927 i. S. Treuhandstelle für mechanisch-musikalische...


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