1 50 Staatsrecht.

'parures principales de notre rade. Or il s'agissait d'un danger immédiat
puisque nous nous trouvions en présence de demandes d'autorisations de
bätir dans une des propriétés principales, la propriété Bartholoni. Enfin,
nous avons entrevu la possibilité de doter ainsi nos environs d'une
promenade d'un seul tenant, s'étendant depuis le parc Mon Repos
jusqu'à l'Ariana, promenade comme il n'en existe pas de plus belles a
ma eonnaissance, gräce au très grand développement des terrains le long
du lac .

Bien que les motifs invoqués en se plaeant au point de vue cantonal
soient essentiellement d'ordre esthétique et visent la protection d'un
site réputé, ces considérations peuvent aussi entrer en ligne, d'après
la jurisprudence du Tribunal fédéral, pour la solution de la question de
l'utilité publique (R0 24 I p. 299, 34 I p. 221). Le recourant objecte
en vain que les parcelles déjà acquises ont une surface suffisante pour
la construction des bätiments prévus. Il ne s'agit pas simpiement des
batiments avec leurs dégagements et voies d'accès, mais encore de leurs
situation et entourage et, du point de vue genevois, de la conservation,
dans la mesure du possible, d'un paysage qui constitue un ornement de
la ville. A cette fin, la communauté dispose du droit "'d'expropriation
tant qu'elle n'agit pas pour des metij ' autres que celui de l'intérèt
public ce qui est hors de question en l'espèce, contrairement au cas
PerrinCharbonnier , invoqué par les recourants (BO 31 I

. p. 645), où le Tribunal fédéral a déclaré incompatible avec la
Constitution genevoise i'expropriation poursuivie dans un but purement
péeuniaire.

Le recours doit donc etre rejeté sans qu'il y ait lieu d'ordonner un
échange ultérieur d'écritures ou un débat oral.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est rejeté.

... ,...Staatsverträge. N° 22. 151

VII. STAATSVERTRÀGE

TRAITÉS INTERNATIONAUX

22. Urteil vom 11. Februar 1927 i. S. Mathieu Gavrois &. fils gegen
Bezirksgerichtspräsident Hinwil.

Gerichtsstandsvertrasig mit Frankreich. Gerichtsstand des Betreibungsortes
für die Rùckforderungsklage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG. Zulässigkeit des Arrestes
für einen solchen Anspruch gegenüber einem in Frankreich wohnhaften
Franzosen auch vor Erhebung der Klage. Formelle, betreibungs-rechtliche
Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Rückforderung im
Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung im Gegensatz zu der gewöhnlichen
Kondiktion einer bezahlten Nichtschuld.

A. Die Rekursbeklagte Weberei Bäretswil A.-G. ist durch rechtskräftiges
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 1928
verpflichtet worden, an die Rekurrentin Firma Mathieu Cavrois & fils
in Roubaix, Frankreich, gewisse Summen in französischen Franken mit
Verzugszinsen von bestimmten Daten an und daneben zwei Beträge in
Schweizerfranken zu bezahlen. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 1926 hob
die Rekurrentin für die Urteilsbeträge gegen die Rekursbeklagte an
deren Sitz Bäretswil, Gerichtsbezirk Hinwil, Betreibung an und setzte
sie am 1. Juli 1926 durch Zustellung der Konkursandrohung fort. Gemäss
Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG wurden dabei die Forderungssummen, soweit es
sich um franz. Franken handelte, in schweiz. Währung umgerechnet. Als
Umrechnungskurs wurde derjenige des Tages der Anhebung der Betreibung
16 Fr. 70 Cts. für 100 franz. Franken zugrunde gelegt.

Am 29. Juli 1926, nach gestelltem Konkursbegehren, wollte die
Rekursbeklagte dem Zürcher Anwalte der Rekurrentin zwei Checks übergeben,
den einen in schweiz.

1 52 Staatsrecht.

Franken für die beiden vom Handelsgericht in dieser Währung zugesprochenen
Beträge, den andern auf eine Summe franz. Franken, die der im Urteil
in solchen festgestellten Schuld samt urteilsmässigen Verzugszinsen
entsprach. Der Anwalt der Rekurrentin lehnte die Annahme ab, weil das
Angebot nicht dem unbestritten gebliebenen Zahlungsbefehl entspreche und
die Rekursbeklagte Barzahlung zu leisten habe. Um der Konkurseröffnung
zu entgehen, zahlte die Rekursbeklagte am 30. Juli an das Betreibungsamt
Bäretswil die im Zahlungshefehl und in der Konkursandrohung geforderten
Beträge in Schweizerfranken, behielt sich aber vor, davon schweiz. Franken
288880 Cts. als nicht geschuldet von der Rekurrentin zurückzufordern. Der
Konkursrichter schrieb hierauf das Konkursbegehren als durch Zahlung
der in Betreibung gesetzten Forderungen erledigt ab.

Zur Sicherung des erwähnten Rückforderungsanspruches erwirkte
die Rekursbeklagte noch am Tage der Zahlung, 30. Juli, vom
Bezirksgerichtspräsidenten von Hinwil Arrest auf einen Teilbetrag
der beim Betreibungsamt Bäretswil liegenden Summe von 3000 Fr. Am 6.
August hob sie für die Arrestforderung von 2888 Fr. 80 Cts. nebst
5% Zins seit 30. Juli 1926 gegen die Rekurrentin in Bäretswil
Betreibung an und machte auf erhobenen Rechtsvorschlag innert Frist
die Arrestaner-kennnngsklage nach Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG beim Bezirksgericht
Hinwil hängig. In der Folge hat sie den Rückforderungsanspruch auch noch
unabhängig vom Arrest durch Klage beim Friedensrichteramt Bäretswil und
Einreichung des friedensrichterlichen Weisungsscheines beim Bezirksgericht
Hinwil verfolgt. Sie macht geltend, dass sie der Rekurrentin nach dem
handelsgerichtlichen Urteil abgesehen von zwei Forderungsposten nur
französische Franken geschuldet habe und sich daher für die übrigen
Posten trotz der Umrechnung im Zahlungsbefehl und in der Konkursandrohung,
die nur für dasStaatsverträge. N° 22. 153

Zwangsvollstreckungsverfahren gelte, nach wie vor durch Leistung einer
entsprechenden Zahl französischer Franken habe befreien können. Nach
dem Kurse vom 29/30. Juli (12.25) wären hiezu schweiz. Fr. 8562,80 Cts.
nötig gewesen. Statt dessen habe sie auf Grund des Zahlungsbefehls und
der Konkursandrohung, um den Konkurs zu vermeiden, schweiz. Fr. 11,451,60
Cts., also 2888 Fr. 80 Cts. mehr aufwenden müssen. Diesen Mehrbetrag
habe ihr die Rekurrentin nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG, weil nur infolge der
Betreibung und ohne Schuldpflicht geleistet, zurückzuerstatten. schon der
Zahlungsbefehl vom 6. August 1926 gab demgemäss als Forderungs-grund an:
Rückforderung nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG .

B. Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangt die Firma
Mathieu Cavrois & fils die Aufhebung des Arrestbefehls vom 30. Juli
1926 und der daran anschliessenden Betreibung. Sie behauptet, dass
die Arrestlegung und folglich auch die darauf gestützte Betreibung am
schweizerischen Arrestorte gegen sie als in Frankreich domiziiierte
französische Firma den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich Art. 1 und
7 verietze.

C. Der Bezirksgerichtspräsident von Hinwil hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Die Rekursbeklagte Weberei Bäretswil A. G. hat die Abweisung
des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. Gemäss Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG kann die hier vorgesehene Rückforderungsklage
nach Wahl des Klägers am ordentlichen Gerichtsstande des Beklagten oder am
Orte derjenigen Betreibung angehoben werden, in der die zurückgeforderte
Zahlung stattfand. Schon im Urteile i. S. Chiron vom l?. Juli 1895 (BGE
21 II S. 717 insbes. 723 E. 6) hat das Bundesgericht ausgesprochen,
dass der letztere Gerichtsstand auch gegenüber einem in Frankreich
wohnhaften französischen Beklagten durch den Staatsvertrag von 1869
nicht ausgeschlossen werde.

154 Staatsrecht.

Hieran hat es seither in einem weiteren Urteile festgehalten (ebenda 34
I S. 351, vgl. ferner zustimmend JAEGER zu Art. 86 Nr. 11, BLUMENSTEIN
Handbuch S. 322). Massgebend war dabei die Erwägung, dass es sich bei
der streitigen Klage nicht sowohl um einen selbständigen, eigenem
Antrieb des Klägers entspringenden Rechtsverfolgungsakt handle,
als um ein mit dem eigenartigen schweizerischen Betreibungssystem
zusammenhängendes Verteidigungsmittel des Schuldners (Klägers) gegen
eine vom Beklagten im Vollstreckungswege an ihn erhobene Forderung;
wegen dieser Konnexität müsse es auch am Orte des vom Beklagten selbst
in der Schweiz angestrengten Vollstreekungsverfahrens ausgeübt werden
können. Dass Gegenstand der Klage eine persönliche Ansprache bildet,
ist nicht übersehen, aber aus dem erwähnten Grunde als unerheblich
betrachtet worden. Der Gesichtspunkt der Konnexität führt bekanntlich
auch noch nach anderen Richtungen zu einer Abweichung von dem durch den
Staatsvertrag für solche Ansprachen aufgestellten Vohnsitzgerichts-stande:
als Folge der Erhebung der Klage vor dem schweizerischen Richter muss
der französische Kläger sich vor diesem auch auf Viderklagen selbst über
persönliche Ansprachen einlassen, wenn zwischen Hauptund Widerklage der
erforderliche sachliche Zusammenhang besteht (BGE 34 I S. ,772 ff. mit
Zitaten). Es besteht umsoweniger Anlass, auf die daraus für Klagen nach
Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG gezogene Folgerung zurückzukommen, als die Rekurrentin nicht
vermocht hat, dagegen Einwendungen zu erheben, die nicht schon in den
früheren Urteilen geprüft und als nicht schlüssig befunden worden wären.

2. Zur Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages wird
es freilich nicht genügen können, dass die im Streite liegende Klage vom
Kläger als eine solche nach jener Gesetzesvorschrift bezeichnet wird. Es
müssen auch die besonderen for-Staatsverträge. N° 22. 155

mellen, betreibungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, durch die
sich der hier geordnete Rückforderungsanspruch von einer gewöhnlichen
Kondiktion unterscheidet. Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG soll den Schuldner gegen die
Nachteile schützen, die sich daraus ergeben, dass er wegen Unterlassung
des Rechtsverschlages oder Beseitigung desselben im snmmarischen
Rechtsöffnungsverfahren Zahlung für eine Forderung leisten musste,
ohne dass deren Bestand zuvor durch ein im ordentlichen Verfahren
ergangenes richterliches Urteil rechtskräftig festgestellt gewesen
wäre. Die Rückforderungsklage im Sinne dieser Bestimmung ist danach dann
ausgeschlossen, wenn sie in Wirklichkeit umgekehrt dazu dienen soll,

' die Richtigkeit eines solchen den Bestand der Forderung

anerkennenden Urteils anzufechten, gestützt auf das die Betreibung
angehoben worden war. Denn aisdann hat eben der Kläger nicht mehr wegen
des Zwanges bezahlt, der auf ihn durch einen unbestrittenen oder im Wege
der Rechtsöffnung vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl ausgeübt worden
wäre, sondern auf Grund des im ordentlichen Forderungsprozesse erlassenen
rechtskräftiges-n Urteils, das im Betreihungsverfahren nicht mehr in
Frage gestellt werden konnte und auch einer eventuellen Rückforderung der
Zahlung gegenüber die Einrede der abgeurteilten Sache begründen würde.
Eine Klage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG ist infolgedessen nur insoweit noch denkbar,
als sie sich auf s e it Erlass des Urteils eingetretene neue Tatsachen
stützt, durch die nach Behauptung des Klägers die urteilsmässige Schuld
untergegangen wäre (BGE 31, II S. 158 ff., insbes. Erw. 8), oder aber
auf die Behauptung, die Betreibung habe sich auf mehr bezogen, als nach
dem Urteil geschuldet war.

Im vorliegenden Falle will aber die Rekursbeklagte auch mit der
Rückforderungsklage nicht auf das Urteil des zürcherischen Handelsgerichts
vom 18. März 1926 zurückkommen. Ihr Standpunkt ist vielmehr der, dass

1 56 Staatsrecht.

sie infolge der Umrechnung der Urteilssummen in schweizerische Franken
zu einem bestimmten Kurse im Zahlungsbeiehl und in der Konkursandrohung
mehr bezahlt habe, als wozu das Handelsgericht sie verurteilt hatte. Sie
zieht also die Rechtskraft des Urteils nicht in Frage, sondern möchte sie
im Gegenteil gegenüber der (angeblich) über das Urteil hinausgreifenden
nachfolgenden Betreibung der Rekurrentin zur Geltung bringen. So begründet
ist aber die besondere Rückforderung nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG formell möglich,
weil sie sich auf einen durch den unbestrittenen Zahlungsbefehl und
nicht durch richterliches Urteil ausgeübten Zwang stützt, und daher auch
der besondere Gerichtsstand des Art. 86 für die Klage gegeben. Ob die
Rekursbeklagte nicht allenfalls der Konkurseröffnung auch auf andere
Weise hätte entgehen können, indem sie auf die Felgerung des Vertreters
der Rekurrentin Zahlung in französischen Franken anzunehmen, den vom
Handelsgericht in solchen zugesprochenen Betrag hinterlegt und unter
Berufung hierauf zuerst die Einstellung der Betreihung nach Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

bezw. die Abweisung des Konkursbegehrens nach Art. 172 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
SchKG zu
erwirken versucht hätte (Blätter f. zürch. Rechtsprechg. 19. Nr. 221),
ist unerheblich. Für den prozessualen Tatbestand der Klage nach Art. 86
genügt es, dass die Zahlung in einer Betreibung gegen den Kläger nach
vorausgegangenem vollstreckbar gewordenen Zahlungsbefehle geleistet worden
ist und die Rückforderung sich gegen die Folgen der Unterlassung des
Rechtsverschlages oder der Rechtsöffnung, nicht etwa gegen ein den Bestand
der bezahlten Fordei'ung feststellendes richterliches Urteil richtet. Eine
weitere formale Voraussetzung wird vom Gesetze nicht aufgestellt.

3. sobald der zürcherische Richter zur Beurteilung der Klage trotz
des Gerichtsstandsvertrages von 1869 zuständig ist, konnte aber zur
Sicherung der Klageforde . rung in der Schweiz auch ein Arrest ausgewirkt
werden.==--Staatsverträge. N° 22. 157

Der schweizetisch-französische Gerichtsstandsvertrag enthält
keine Bestimmung, welche den Arrest unter Angehörigen der beiden
Vertragsstaaten ausdrücklich und besonders verbieten würde. Die
Unzulässigkeit der Arrestlegung kann deshalb nur aus den im Vertrage
aufgestellten Vorschriften über den Gerichtsstand für die Forderungsklage
selbst hergeleitet werden; durch die Zulassung des Arrestes darf
der französische Schuldner nicht gezwungen werden, sich gegen die
arrestgesicherte Forderung in der Schweiz. ausserhalb des Gebietes des
ihm durch den Staatsvertrag gewährleisteten Richters zu verteidigen. Von
diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das Bundesgericht Arreste,
die lediglich noch der Vollstreckung einer bereits durch Urteil des
zuständigen Richters anerkannten Forderung dienen, stets als zulässig
erklärt. Das nämliche muss, wie in dem Urteil i. S. Reboul vom 12. Oktober
1923 (BGE 49 I S. 546) ausgesprochen worden ist, auch dann gelten, wenn
zwar ein solches Urteil noch nicht vorliegt, der Arrestschuldner aber für
die Klage auf Feststellung der arrestgesicherten Forderung ohnehin der
schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und der staatsvertragliche
Gerichtsstand deshalb durch die Arrestlegung nicht verschoben wird.
Wenn der erwähnte Entscheid zur Begründung der getroffenen Lösung auch
auf die Rechtshängigkeit der Forderung vor einem schweizerischen Gerichte
schon vor der Arrestlegung Bezug nahm, so geschah dies lediglich deshalb,
weil es sich um einen durch Widerklage gegenüber einer Hauptklage des
Arrestschuldners geltend gemachten persönlichen Anspruch handelte,
sodass der schweizerische Gerichtsstand dafür nur durch die Hängigkeit
dieser Hauptklage und die Geltendmachung ihr gegenüber oder aber durch
die vorhehaltlose Einlassung des Beklagten darauf in dem betreffenden
Verfahren begründet sein konnte. Es sollte damit nicht etwa die Erhebung
der Klage vor der Arrestlegung als Voraussetzung der letzteren überhaupt
erklärt werden,

1 58 ' Staatsrecht.

wofür nach dem Gesichtspunkte, der allein den Arrestschlag gegenüber
Franzosen in der Schweiz unstatthaft machen kann, ein stichhaltiger
Grund fehlen würde. Dies zeigt übrigens schon der Schlussatz der
Urteilserwagungen, wo als Folgerung aus dem Voranstehenden ausgeführt
wurde: Die Gerichtsbarkeit des schweizerischen Rechtes inbezug auf den
Anspruch selbst zieht aber, solange der Staatsvertrag keinen anderen
Grundsatz aufstellt und eine Beschränkung der Arrestlegung nur aus der
Gerichtsstandsvorschrift des Art. 1 für die Geltendmachung des Anspruchs
an sich folgt, ohne weiteres auch das Recht der schweizerischen Behörden
zur Anordnung derjenigen vorsorglichen Massnahmen nach sich, welche die
inländische Gesetzgebung zur Sicherung der künftigen Realisierung eines
die Forderungsklage gutheissenden Urteils vorsieht. Es kommt deshalb
nichts darauf an, dass der heute in Frage stehende Arrest erwirkt wurde,
bevor die F orderungsklage anhängig gemacht war. Massgebend ist einzig,
dass es sich um einen Anspruch handelt, zu dessen Beurteilung trotz des
Staatsvertrages der schweizerische Richter zweifellos auch ohne Arrest
zuständig ist.

4. In der Replik wünscht die Rekurrentin, es möchte sich das Bundesgericht
eventuell auch darüber aussprechen, ob die Rekursbeklagte den hängigen
Prozess als Arrestprosequierungsprozess nach Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG führen könne,
damit darüber nicht nachträglich Schwierigkeiten entstehen. Doch steht
dies ausser Zweifel. Nach Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG muss der Arrestgläubiger im
Falle des Rechtsverschlages gegen die Arrestbetreibung innert Frist
im Sinne dieser Vorschrift klagen, wenn nicht der Arrest dahinfallen
soll. Die Möglichkeit, den Rückforderungsanspruch nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG
in diesem Verfahren zu verfolgen, kann demnach nicht verneint werden,
ohne den Arrest für solche Ansprachen überhaupt auszuschliessen, wofür
der Staatsvertrag keinen Anhalt bietet. Welchen Einfluss andererseits
die Hängigkeit desStaatsverträge. N° 22. 159

Arrestanerkennungsprozesses auf die daneben von der Rekursbeklagten im
Oktober 1926 noch hängig gemachte selbständige Forderungsklage ausübe,
ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Sie
wird zu-nächst von den kantonalen Gerichten zu lösen sein. Für das
Bundesgericht besteht weder ein Anlass noch

die prozessuale Möglichkeit, heute schon dazu Stellung zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 151
Datum : 11. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 151
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 50 Staatsrecht. 'parures principales de notre rade. Or il s'agissait d'un danger


Gesetzesregister
SchKG: 67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
172 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
49-I-546
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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