86 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23.

dass die Marke Astra von Gesetzes wegen auf den Erwerber der verpkäereten
Liegenschaften als deren Zugehör übergegangen sei; Ein solcher Übergang
einer Marke könnte nicht schon an den Erwerb der Liegenschaften, in
welchen die betreffende Ware hergestellt wird, mit der dazu gehörenden
Fabrikationseinrichtung, sondern höchstens an den Erwerb des fonds de
commerce geknüpft werden (vgl. KOHLER, Warenzeichenreeht, S. 151, sowie
dort zitiertes Urteil des Appellationshofes von Neapel). Hier handelt es
sich aber nicht um eine Verpfändung und daherige Verwertung des fonds de
commerce der betriebenen Schuldnerin ; vielmehr ergibt die Vergleichung
der Grundpfandverschreibung und des vom Betreibungsamt erstellten
Liegenschaktsbeschriebes mit der Umschreibung des Pachtgegenstandes in
dem Pachtvertrag'vom 2. Dezember 1922, dass der fonds de commerce der
schuldnerin noch bedeutsame Bestandteile aufweist, welche weder bei
der Pfandbestellung noch bei der Anhebung oder im weiteren Verlaufe
der Betreihung als der Pfandverwertung unterworfen aufgeführt wurden
(vgl. hiezu auch WlELAND, Handelsrecht I S. 239 ff., bes. 246/9). Übrigens
hätte die Marke unter keinen Umständen mit den Liegenschaften als
deren Zugehör versteigert werden dürfen, ohne in der Beschreibung der
Steigerungsobjekte aufgeführt zu werden (Art. 34 litt. a, 38, 102 der
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken).

Nachdem das Betreibungsamt die Verwertung des Liegenschaftenkomplexes
nebst körperlicher Zugehör und der Marke Astra zu einem einzigen
Zwangs-erwertungsgeschäkt zusammengefasst hat, kann die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht
ernstlich in Zweifel gezogen werden, und da die Erwerberin erklärt, sie
hätte die Liegenschaften ohne die Marke nicht, mindestens nicht zu dem
gebotenen Preis, erworben, so erweist sich die Aufhebung des Zuschlages
bloss der Marke als un-Schuldbetr.und Konkursrecht (Zivilabteilungen)
N° 24. 87

möglich und muss dem Hauptrekursantrag Folge gegeben werden. Allfällige
ausserhalb des Verwertungsverfahrens getroffene Abmachungen, sei es
betreffend die Pflicht zum Erwerb an der Steigerung, sei es betreffend
den Gebrauch der Marke, in den Kreis ihrer Betrachtung zu ziehen, steht
den Aufsichtsbehörden nicht zu.

Demnach erkennt die Schuldbeir: und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Steigerung in ihrer Gesamtheit
aufgehoben.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRÉTS DES SECTIONS CIVILES

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1926

i. S. Hanhart gegen Leihund Sparkasse Diessenhofen in Liq.

V e r r e c h n u n g einer Mannesschuld mit aus dem Frauenverniögen
stammenden Inhaberpapieren (Erw. 1).

im K o n k u r 8: Sie ist, entgegen Art. 213 Abs. 2 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG,
nicht ausgeschlossen, wenn die Forderung des Konkursgläubigers auf einem
Inhaberpapiere beruht, welches er dem Schuldner des Inhaberpapieres
(Gemeinschuldner) verpkändet hatte (Erw. 2).

bei Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven an die Gläubiger
(Erw. 1). A. Im Jahre 1920 schloss die Leihund Sparkasse

Diessenhofen mit ihren Gläubigern einen von der Nach-

lassbehörde bestätigten Nachlassvertrag mit Abtretung

aller Aktiven an die Giäubiger ab, welchem folgende

Bestimmungen zu entnehmen sind:

2. Die nicht pfandversicherten Gläubiger der Leihkasse gewähren dieser
für ihre sämtlichen Ansprüche an Kapital und Zinsen, Wert 15. Oktober
1919, ebenfalls stundung bis zum 15. Oktober 1924.

Von der stundung werden auch die kompensablen Forderungsverhältnisse
betroffen.

88 Schuldhetr.und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24.

Verrechnung von Schuld und Forderung ist gläubigerseits in denjenigen
Fällen auch nach Ablauf der Stundung ausgeschlossen, wo das Verhältnis
von Forderung und Gegenforderung durch irgendwelche Schiebung oder mit
der Absicht eines die andern Gläubiger schädigenden Vorteils hergestellt
wurde.

3. Die sämtlichen auf 15. Oktober 1919 ermittelten Gläubigerguthahen
aus Kontokorrent, Sparkasse und Obligationen werden für die Zeit vom
15. Oktober 1919 bis 15. Oktober 1924 zu 2% verzinst. Der am 15. Oktober
1920 verfallene erste Jahreszins wird nach rechtskräftiges-r Genehmigung
des Nachlassvertrages im Domizil der Leihkasse ausbezahlt, die folgenden
Jahreszinsen ebendaselbst jeweils nach Verfall.

8. Auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Stundungsdauer wird die Liquidation
der Leihkasse in Aussicht genommen ......

9. Um den Gläubigern deren Ansprüche aus dem Nachlassvertrag
sicherzustellen und ihnen die Kontrolle über Erfüllung der
Verpflichtungen, welche der Leihkasse gemäss dieses Nachlassvertrages
obliegen, zu ermöglichen, räumt die Leihkasse ihren Gläubigern bis zur
vollständigen Befriedigung auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen ein
Mitspracherecht ein ......

10. Die Gläubigerschaft übt das ihr nach Art. 9hievor gewährleistete
Recht der Aufsicht und Mitwirkung aus durch eine Gläubigerkommission
von drei Mitgliedern....

11. ...... Die Kommission ...... ist aktiv und passiv im Namen der
Gläubigergemeinschaft klageberechtigt und zur Prozessführung legitimiert
...... ·

19. ......... soweit die Gläubiger aus dem Liquidationsergebnis nicht
vollständig befriedigt werden können, gelten die restlichen Guthaben
als hinfällig und aufgehoben.

20. Die Aktionäre der Leihkasse haben keinen Anspruch auf irgendwelche
Berücksichtigung, solange die Kantonalbank für ihre Kapitalforderung
und die sämt-

Schuldbetr-. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24. 89

lichen nicht pfandgesicherten Gläubiger für ihre nachlassvertragsgemässen
Guthaben nicht vollständig befriedigt sind.

B. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung durch die
Nachlassbehörde war der Beklagte aus Kontokorrentkredit Schuldner
der Leihund Sparkasse Diessenhofen im Betrage von mehreren Tausend
Franken. Für diese Schuld hatte er ihr am 24. Juli oder, wie die Klägerin
behauptet, schon am 27. Mai 1919 u. a. zwei Inhaber Obligationen der
Leihund Sparkasse Diessenhofen Nr. 8483 von 2000 Fr. und Nr. 8484 von 2500
Fr. mit Halbjahrescoupons auf 30. November 1919 u. s. w. verpfändet. Vor
diesem Datum hatte die Pfandsicherung aus zwei gleichwertigen, jedoch

auf den Namen der Ehefrau des Beklagten lautenden

Obligationen der Leihund Sparkasse Diessenhofen bestanden; jedoch wünschte
die Leihund Sparkasse selbst, dass die Pfänder aus Inhaberobligationen
gebildet werden, und stellte daher mit Zustimmung des Beklagten an deren
Stelle die erwähnten Inhaberobligationen aus .....

C. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Leihund Sparkasse Diessenhofen
in Liquidation, der Beklagte habe unter Vorbehalt des Erlöses aus
gestellten Faustpfändern die Summe von 6,567 Fr. 20 Cts. nebst Zins
zu 5% seit 31. Oktober 1924 an sie zu bezahlen; es ist dies der
Kontokorrentsaldo zu ihren Gunsten per 31. Oktober 1924.

Der Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an, indem er mit seinen
lnhaberobligationen der Leihund Sparkasse Diessenhofen (und einer weiteren
Gegenforderung) verrechnen Will.

D. Durch Urteil vom 29. Januar 1926 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die Klage zugesprachen.

E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

BO Schuidbekrss und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Der von der Leihund Sparkasse Diessenhofen abgeschlossene und von
der Nachlassbehörde bestätigte Nachlassvertrag stellt eine Kombination
von Stundungsvergleich und Vermögensabtretung an die Gläubiger dar,
wonach zwar nicht sofort, wohl aber einige Jahre nach Abschluss des
Nachlassvertrages eine Gesamtliquidation des Vermögens der Leihund
Sparkasse stattfinden soll und zu diesem Zwecke ihre sämtlichen Aktiven
der Verfügung der Gesellschaftsorgane entzogen und zur ausschliesslichen
Befriedigung ihrer Gläubiger in nicht etwa von vorneherein durch
Bestimmung einer Nachlassdividende festgesetztem Betrage bestimmt
wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichts finden bei
,derartiger nicht von sämtlichen Gläubigern freiwillig zugestandener,
sondern im Verfahren vor der Nachlassbehörde von der Mehrheit der
Gläubiger einer Minderheit aufgedrängter Generalliquidation des
Aktivvermögens des Schuldners ausser Konkurs die Vorschriften des
Konkursrechtes über den Ausschluss und die Anfechtbarkeit der Verrechnung
(SchKG Art. 213 und 214) analoge Anwendung (BGE 40 III S. 300 ff. ; 41 III
S. 149 ff. Erw. 5; 51 IIS. 250 f., 252 ff. Erw. 2), und zwar namentlich
auch Art. 213 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG, wonach die Verrechnung ausgeschlossen ist,
wenn die Forderung des Konkursgläubigers auf einem -Inhaberpapier beruht
(5. das erstangeführte Urteil). Von dieser Rechtsprechung abzugeben liegt
keine Veranlassung vor. Insbesondere könnte vorliegend nicht etwa aus
Ziff. 2 Al. 3 des Nachlassvertrages hergeleitet werden, für die analoge
Anwendung der einschlägigen konkursrechtlichen Normen sei kein Raum, weil
der Nachlassvertrag selbst, und zwar abschliessend, den Ausschluss der
Verrechnung anordne ; denn gerade um des Schutzes der nicht zustimmenden
Minderheit willen darf es nicht sein Bewenden bei einem allfällig weniger
weitgehendenSehn}dbetr.und Konkursrecht (Zivflabteilungen). N° 24. 91

vertraglichen Ausschluss der Verrechnung haben (vgl. BGE 51 II
S. 255
). Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beklagten darauf,
dass die der Leihund Sparkasse. verpfändeten eigenen Obligationen
erst verhältnismässig kurze Zeit vor der Nachlasstundung und zudem
auf Veranlassung der Leihund Sparkasse selbst aus Namenpapieren in
Inhaberpapiere umgewandelt worden waren. Hätte nämlich diese Umwandlung
nicht stattgefunden, so würde es von vorneherein an den zivilrechtlichen
Voraussetzungen der Verrechnung gefehlt haben, weil die Forderung, mit
welcher der Beklagte seine Kreditschuld verrechnen will, ursprünglich gar
nicht ihm, sondern seiner Ehefrau zustand (Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR); namentlich
hat der Beklagte nicht etwa behauptet, geschweige denn dargetan, dass
dem infolge Weitergeltung eines altrechtlichen Güterstandes auch im
Verhältnis zu Dritten oder ehevertraglicher und giiterrechtsregisterlicher
Gütergemeinschaft nach ZGB nicht so gewesen sei. Erst durch die Umwandlung
dieser Namenobligationen in Inhaberobligationen der Leihund Sparkasse
ist diese ebenfalls Schuldnerin des Beklagten geworden; denn mangels
anderweitiger Vorbringen der Klägerin oder sonstiger Anhaltspunkte ist
davon auszugehen, die Inhaberpapiere seien nur der Gattung nach bestimmt
worden und daher in das Eigentum des Ehemannes übergegangen (Art. 201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Abs,
3 ZGB).

2. Die Vorschrift des Art. 213 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG, wonach es dem Gläubiger
einer auf einem Inhaberpapier beruhenden Forderung versagt ist, mit dieser
Forderung noch seine Schuld an den Schuldner aus dem Inhaberpapier
zu verrechnen, sobald letzterer in Konkurs geraten ist oder einen
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger abgeschlossen
hat, findet ihre Rechtfertigung darin, dass nachträglich meist nicht
mehr einwandfrei festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt der
Gläubiger die auf dem Inhaberpapier

92 Schuldbetr.und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24.

beruhende Forderung erworben hat, weil hiefür die blosse Übergabe der
Urkunde genügte, und dass daher die Konkursverwaltung oder sonstigen
Liquidatoren, wenn sie die vom Inhaber eines solchen Forderungstitels, der
zugleich Schuldner des Gemeinschuldners ist, erklärte Verrechnung nicht
zulassen wollen, weil er erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger aus dem
Inhaberpapier geworden sei oder doch dasselbe erst in einem Zeitpunkt
erworben habe, da ihm die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners
bereits bekannt war (vgl. Art. 214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
SchKG), Beweis über den Zeitpunkt des
Erwerbes des Inhaberpapieres leisten müssten, den zu leisten meist gar
nicht möglich ist. Nachdem das Gesetz davon ausgegangen ist, es könne
diesem Bedenken nicht durch die blosse Umkehrung der Beweislast Rechnung
getragen werden, sondern jede Verrechnung mit den auf Inhaberpapieren
beruhenden Forderungen unzulässig erklärt und damit der Frage nach
dem Zeitpunkt des Erwerbers des Inhaberpapieres jegliche Bedeutung
abgesprochen hat, dürfte es kaum angehen, dass der Richter von der
Anwendung jener Vorschrift absehen und die Verrechnung zulassen würde
in allen Fällen, wo ihm der Gläubiger aus Inhaberpapier die volle
Überzeugung zu verschaffen vermag, dass er diese Urkunde und damit
die durch sie verkörperte Forderung schon vor der Konkurseröffnung,
ja schon in einem ihr weit voraus gehenden Zeitpunkt erworben hat,
als von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners schlechterdings
noch nicht die Rede sein konnte. Allein es darf nicht übersehen werden,
dass der Verpfändung eines Inhaberpapieres zur Sicherung einer Forderung
des Schuldners des Inhaberpapiers selbst nicht bloss Bedeutung für die
Frage nach dem Beweis des Zeitpunktes zukommt, in welchem der Verpfänder
das Inhaberpapier spätestens erworben hatte. Indem der Gläubiger des
Inhaberpapiers dasselbe dem Schuldner des Inhaberpapiers verpfändet,
gibt er vielmehr zu Gunsten des letzteren die BefugnisSehuidbetr.und
Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24. 93

auf, auch weiterhin durch blosse Übergabe des Papiers über die Forderung
zu verfügen. Und zwar nicht etwa nur bis auf ihm jederzeit freistehenden
Widerruf, wie es z. B. bei der Hinterlegung des Inhaberpapiers beim
Schuldner desselben der Fall wäre (vgl. Art. 475 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 475 - 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
1    Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2    Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
OR), sondern
bis zu dessen vollständiger Befriedigung für die Forderung, zu deren
Sicherung das Pfand bestellt wurde. Wird der Schuldner des Inhaberpapiers
derart in die Lage versetzt, zu verhindern, dass noch in der Art und Weise
über die auf dem Inhaberpapier beruhende Forderung verfügt werden könnte,
welche die Möglichkeit der Feststellung des Zeitpunktes einer Übertragung
der Forderung beeinträchtigen würde, nämlich durch blosse Übergabe der
Urkunde, so entfällt der Grund, welchem die gesetzliche Vorschrift über
den Ausschluss der Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren im
Konkurs ihre Entstehung verdankt. Trifft sie ihrem Wortlaut nach zwar
auch auf diesen Fall zu, so lässt sich dies doch nur daraus erklären,
dass sie einzig im Hinblick auf den Normalfall, wo erst im Laufe des
Konkursverfahrens ein Schuldner des Gemeinschuldners ein von diesem
ausgestelltes Inhaberpapier verweist und gestützt darauf verrechnen Will,
aufgestellt und daher zu allgemein gefasst worden ist. Angesichts dieser
Erkenntnis muss der Richter sich herausnehmen dürfen, ja geradezu als
geboten erachten, die Vorschrift des Art. 213 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG entgegen
ihrem freilich unzweideutigen Wortlaut nicht zur Anwendung zu bringen,
wo nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Konkursgläubiger, welcher seine
Schuld an den Gemeinschuldner mit einer Gegenforderung aus Inhaberpapier
verrechnen will, dieses schon vor Konkursausbruch dem Gemeinschuldner
verpfändet hat, und wo auch nicht etwa geltend gemacht wird, er habe
es erst unmittelbar vorher in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners erworben, um durch die Verpfändung und die infolgedessen
ermöglichte Verrechnung unter Beein--

94 Schuldbetr.und Konkursrecht (Zivilahteilungen). N° 24.

trächtigung der Konkursmasse sich oder einem andern einen Vorteil
zuzuwenden (Art. 214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
SchKG): Etwas derartiges aber hat die Klägerin
vorliegend nie behauptet; inwiefern aber ihre Auffassung, die Umschreibung
der Namenin Inhaberohligationen stelle eine anfechtbar'e Handlung der
Leihund Sparkasse dar, weil sie im Laufe der letzten sechs Monate vor
Schliessung ihrer Schalter stattfand, selbst bei analoger Anwendung der
Vorschriften über die paulianische Anfechtung auf den Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung an die Gläubiger im Gesetz eine Stütze zu
finden vermochte, hat sie "nicht näher ausgeführt und ist auch ganz
unerfindlich. Ebenso haltlos ist die Einwendung der Klägerin, es fehle an
der für die Verrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der gegenseitigen
Forderungen ; denn den verpfändeten Inhaberobligationen wohnt doch nur
gerade deshalb

ein den Papier-wert übersteigender Wert inne, weil sie '

Geldforderungen verkörpern. Für die Verrechnung fallen nur die
Kapitalforderungen aus den Inhaberobligationen in Betracht,
da gemäss Ziffern 2 und 8 des Nachlassvertrages zur Verrechnung
geeignete Forderungen jedenfalls nicht vor dem Oktober 1924 einander
gegenüberstanden und mangels anderweitiger Vorbringen des Beklagten
anzunehmen ist, bis dahin habe er die durch Ziffer 3 des Nachlassvertrages
auch für ihn verbindlich reduzierten Zinsen bezogen oder seien sie
ihm, und zwar auch seit dem letzten Zinstermin (30. Mai 1924) pro rata
temporis, gutgeschrieben worden.

3. ......................

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Januar 1926
die Klage im Betrage von 2069 Fr. 20 Cts. nebst 5% Zins seit "31. Oktober
1924 zugesprochen, im übrigen abgewiesen wird.Sekniddetkcibungsund
Konkursreeht (Zivilabteflungen). N° 25. 95

25. MODEOWMJZIUMIZSS dans la cause Hayden, W. M & Cie contre Masseu
liquid-tion da The Bode Watch 0°.

Un. concorde- par abandon d'actif conclu à l'amiable, c'està dire hors
des fox-mes légales et sans le concours de l'autorité, n'a pas pour effet
de constituer les créanciers en une masse capable dfester en justice.

A. La Rode Watch C° est une société anonyme dont le siege principal
est à NeW-York et qui possède s une succursale à La Chaux de Fonds. Elle
exploite une fabrique d'horlogerie. Sesss ateliers se trouvent à La
Chaux-de Fonds. Aux termes d'une attestation delivrée parle Consul de
Suisse à New-York, Ia société ne possède aucune actif en cette ville,
où elle n'a été inscrite qu'à seules fins de faciliter l'importation de
ses produits en Amérique.

En date du 28 juin 1921, la société a demandé et "

obtenu un sursis concordataire, puis, le concordat proposé n'ayant pas
été homologué pour des motifs que l'on ignore , elle a fait cession de
son actif à ses creanciers. La senle pièce du dossier qui le constate
porte ce qui suit : La Chaux de Fonds, 22 décembre 1921 The Rode
Watch C° à New-York declare céder la totalité de son actif en Suisse à
ses créanciers de ce pays et renonce à toute prétention de cet actif,
ajoutant qu'il n'existe aucun actif en Amérique. New-York le ...... 1922
The Rode Watch Company. Le Directeur général Willard H. Wheeler.

Le dossier ne fournit aucune indication sur le nombre ni la personne
des créanciers et ne contient pas de declarations d'adhésion. Mais les
parties sont d'accord pour admettre qu'il est intervenu un concordat
amiable par abandon d'actif. Elles déelarent que le sieur Willard H.
Wheeler qui est décédé en cours de procès possédait toutes les actions
de la Rode Watch C° et que la cession

AS 52 m 1926 , 7
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 87
Datum : 17. Juni 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 87
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 86 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23. dass die Marke Astra von Gesetzes


Gesetzesregister
OR: 120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
475
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 475 - 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
1    Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2    Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
SchKG: 213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
ZGB: 201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
BGE Register
40-III-300 • 51-II-245
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inhaberpapier • sparkasse • beklagter • schuldner • weiler • 1919 • wille • wert • bundesgericht • betreibungsamt • stelle • nachlassvertrag mit vermögensabtretung • vorteil • zweifel • minderheit • zins • frage • bewilligung oder genehmigung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • konkursmasse
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