8 Schuldbetreibnngsund Kaki-umwand N° 3.

richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich 5 anwies, in erster Linie
eine den gesetzlichen Anforderungen _ entsprechende Kündigung en erlassen.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer :_ Der Rekurs wird
abgewiesen. si

3. Entscheid vom 3. Februar 1926 i. S. Jmphy.

Eine vom Konkursamt angeordnete Beschlagnahme von Sachen, die sich beim
Konkursausbruch im Besitze von Dritten befinden, aber nach der Ansicht
des Amtes zur Konkursmasse gehören, ist nichtig und kann jederzeit
angefochten werden. Art. 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
, 285sf, 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG; Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
ZGB.

A. Im Auftrage des Rekurrenten wurden am 4. und 13. November 1924
Haushaltungsgegenstände aus der Wohnung seines Sohnes H., der damals
in Zug wohnte, durch die Speditionsfirma Crowe & Cie in Zürich nach
dem Zürcher Lagerhaus verbracht und dort auf den Namen des genannten
Speditionshauses eingelagert. Am 16. Dezember 1924 wurde über den Sohn
in Zug der Konkurs eröffnet, worauf das Konkursamt Zug am 29. Dezember
1924 die im Zürcher Lagerhaus liegenden Sachen durch das Konkursamt Enge
mit Beschlag belegen liess. Der Rekurrent beanspruchte mit Schreiben vom
2. Januar 1925 die beschlagnahmten Sachen teils für sich, teils für seine
Tochter W. zu Eigentum und verlangte deren Freigabe mit der Begründung,
ein Teil der Gegenstände sei seinerzeit von seiner Tochter in die Wohnung
des Gemeinschuldners verbracht worden, weil sie beabsichtigt habe,
mit ihrem Bruder in Zug zu wohnen; den andern Teil, soweit er nicht
arrestiert gewesen sei, habe er im August 1924 für 2111 Fr. 35 Cts.
von seinem Sohne gekauft und den Kaufpreis durch Zahlung von Schulden
seines Sohnes geleistet. Das Konkursamt Zug nahm als Konkursverwaltung die

,.,...W-

sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 3. s-

Ansprechen zu Handen der Gläubiger entgegen. Diese beschlossen, nachdem
die auf den 3. Oktober einberufene zweite Gläubigerversammlung nicht
zustandegekommen war, auf Grund eines Rundschreibens des Konkursamtes
vom 19. November 1925, die Eigentumsansprachen zu bestreiten und
die Anfechtungsklage, zu erheben, und erteilten zu diesem Zwecke der
Konkursverwaltung Prozessvollmacht. Ob die Anfechtungsklage erhoben
worden, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

B. _ Mit Schreiben vom 21. November 1925 aus Charlottenburg beschwerte
sich ss der Rekurrent über die Beschlagnahme der in Frage stehenden
Gegenstände und gegen die Verzögerung des Konkurses seines Sohnes beim
Schweizerischen Justizdepartement, das die Beschwerde am 9. Dezember
an den Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs übermittelte. In seiner Vernehmlassung
erhob das Konkursamt Zug die Einrede der Verspätung und berief sich zur
Begründung der Gesetzmässigkeit seiner Beschlagnahmeverfügung auf die
Art. 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
und Art. 285 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
292 SchKG ; die Verzögerung des Konkurses
rechtfertigte es zum Teil damit, dass sich der Gemeinschuldner ins
Ausland verzogen und bis zum 30. März 1925 nichts mehr von sich habe
hören lassen, worauf es ihm mit Schreiben vom 23. April um die zur
Aufstellung des Kollokationsplanes erforderliche Auskunft über die
einzelnen Konkurseingaben und namentlich über die Eigentumsansprachen
des Rekurrean und seiner Schwester ersuchthabe ; dieses Schreiben sei
dann aber als unbestellbar zuriickgekommen.

C. Mit Entscheid vom 6. Januar 1926 ist der Regierungsrat des Kantons Zug
als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wegen Verspätung
auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Rekurrent und dessen Tochter
spätestens am 2. Januar 1925 von der Beschlagnahme der beanspruchten
Sachen Kenntnis gehabt hätten ; im übrigen, führt der Entscheid aus, sei

10 Schuldbetreibungs und Konkij No 3.

die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet. D. _' Diesen Entscheid
hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

'Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor dem Ausbruch des
Konkurses über den Sohn des Rekurrenten aus dessen Besitz und Gewahrsam
weggebracht und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer fremden
Speditionsfirma in Zürich eingelagert worden. Durch die Beschlagnahme ist
es dem Rekurrenten und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser
Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma gehandelt hat,
verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu einem solchen Eingriff in die
beim Konkursausbruch gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das Konkursamt
nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch anfechtbare
Handlungen vom Rekurrenten und seiner Tochter erworben worden, vermag
dieses Vorgehen nicht zu begründen. Das Konkursamt ist hier Partei und
als solche, nicht als Amt, hätte es, wenn es glaubte die Rückverbringung
der Sachen in die Masse betreiben zu können, sich dafür an den Ri e h
t e r zu wenden. Art. 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft,
hat nicht die Bedeutung, dass die blosse Behauptung, ein Gegenstand
unterliege der Anfechtungsklage, genügt, um die Masse zu berechtigen,
auch dann den Besitz daran für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich
im Zeitpunkt des Konkursausbruohes bei einem Dritten befindet. Vielmehr
bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Besitz
auch der Masse eines Konkurses gegenüber in Kraft, namentlich Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

ZGB, Wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums für sich hat. Zudem
geht ja die Anfechtungsklage von der Voraussetzung aus, dass ein f r e
m d e s Eigentum vorliege, da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4. 11

Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Eigentümer
auf Ablieferung der anfechtbar erworbenen Sache einräumt. '

Es können nun aber nur solche Verfügungen eines Amtes in Rechtskraft
erwachsen, die in den gesetzlichen Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes
fallen. Masst sich ein Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses Kreises
liegen, so sind sie nichtig und können nicht in Rechtskraft erwachsen,
auch wenn sie durch Unterlassung einer Beschwerde nicht angefochten
werden, oder wenn eine gegen sie gerichtete-Beschwerde erst nach Ablauf
der in Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG vorgeschriebenen Frist angehoben wird. Diese
Frist gilt nur zur Anfechtung von im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
eines Amtes

. angeordneten Massnahmen. Von einer Verspätung-der

Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen werden, und diese
selbst erweist sich als begründet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkursamt Zug verfügte
Beschlagnahme der vom Rekurrenten und seiner Tochter zu Eigentum
angesprochenen Sachen wird aufgehoben.

4. Entscheid vom e. Februar 1926 i. s. Palm.

Rechtsvorschlag durch einen Beauftragten; Fristverlängerung nach Art. 66
Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG :

1. Die Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, sich über den rechtlichen
Bestand einer Betreibungsforderung einen Entscheid zu erlauben;
ebensowenig aber auch darüber, wieweit sich der Auftrag des Schuldners
an seinen Vertreter erstreckt ; das ist Sache der Gerichtsbehörden
(Erw. I und 2).

2. Wenn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betriebenen innerhalb
der verlängerten Frist, die dem Schuldner gemäss Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124

SchKG hätte angesetzt werden sollen, Recht vorschlägt, so ist der
Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (Erw. 3).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 III 8
Date : 03. Februar 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 III 8
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 8 Schuldbetreibnngsund Kaki-umwand N° 3. richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich


Legislation register
SchKG: 17  66  200  285bis
ZGB: 930
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prosecution office • action of opposition • property • measure • time limit • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • objection • adult • circle • receivership • nullity • cantonal council • civil code • brother and sister • child • decision • statement of reasons for the adjudication • condition • prosecution office
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