So Sehnidhetreibungsuna Revier-macht exkeisseikeineax N° 17. gelangen;
allein ein solches Vorgehen wird sich meist als zweckmäng erweisen und
dadurch erleichtert, dass die Konkursverwaltunggemäss Art. 9 Abs. 2
die Vor-

lage der Bücher und Belege verlangen kann. Gestützt hierauf wird
die Konkursverwaltung das Liquidationsbetreffnis einziehen, wenn es
durch freiwillige Liquidation flüssig gemacht werden kann, oder aber
allfällig unter Abfindung der andern Teilhaber das Gemeinschaft;vermögen
in seiner Gesamtheit zur Konkursmasse ziehen und zur Verwertung bringen
; letzteres dürfte sich freilich selten als zweckmässig erweisen, weil
die Konkursverwaltung zur Abfindung bares Geld anfwenden müsste.Führen
die Einigungsverhandlungen nicht zum Ziel, so kann die Konkursverwaltung
mit Ennàchtigung des allfällig bestellten Gläubigeraussehusses die zur
gerichtlichen Feststellung des auf den Gemeinschuldner entfallenden
Liquidationsbetreffnisses und dessen Eintreihung erforderlichen
rechtlichen Vorkehren selbst treffen, vorausgesetzt, dass dadurch
die Austragung des Konkurses nicht allzusehr in die Länge gezogen
wird. Erweist sich ein derartiges Vorgehen als untunlich oder -mangels
der für die Prozessführung notwendigen Mittel als unmöglich, so ist
die Abtretung an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG in die
Wege zu leiten, denen alsdann obliegt, die erforderlichen rechtlichen
Vorkehren an stelle des Gemeinschuldners bzw. für dessen Ksionkursmasse
zu treffen. Wird von der Abtretung kein Gebrauch gemacht, so ist der
Liquidationsanteil des Gemeinschnldners als solcher zu versteigern, und
zwar auch wenn dessen Höhe nicht hat festgestellt werden können. Sache
des Ersteigerers ist es dann, die zur Herbeiführung der-Auseinandersetzung
erforderlichen rechtlichen Schritte zu tun.

Für die Kollokation im Konkurs des einzelnen Teilhabers einer
Gemeinschaft der eingangs angeführten Arten fallen diejenigen Lasten
auf Gesamthandgrund--

Schuldbetreibungs und Konkurs-echt {Kreisschreiben}, N° 18. 61

stücken ausser Betracht, bezüglich welcher keinerlei

persönliche Schnldpflicht besteht, wie Gülten und Grundlasten, weil das
Konkursvermögen nur zur (teilweisen) Tilgung von Schulden herangezogen
werden kann, für welche der Gemeinschuldner persönlich haftet. Dagegen
sind die eigentlichen gemeinschaftlichen Schulden in vollem Betrage, nicht
etwa nur in einem dem Anteilsrecht des Gemeinschuldners entsprechenden
Teilbetrage, zuzulassen, weil sämtliche Teilhaber solidarisch dafür
haften, und zwar nach Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführung der
Konkursämter in der fünften Klasse auch dann, wenn jene pfandversichert
sind. Ausserdem sind Art. 216
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
und 217
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
SchKG massgebend : Gläubiger,
welche aus der Konkursmasse eines Teilhabers

teilweise befriedigt werden, können sich nur noch für

den Rest an die andern Teilhaber halten, solange diese aufrechtstehen,
und wenn die (vom ganzen Schuldbetrag berechnete) Konkursdividende höher
ist als der Teilbetrag der Schuld, für welchen der Gemeinschuldner nach
dem internen Rechtsverhältnis aufzukommen hat, so kann die Konkursmasse
den Rückgriff auf die andern Teilhaber der Gemeinschaft nehmen.

18. Kreîsschreiben Nr. 18 vom 1. Februar 1926.

Zusendung der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung an den
Gläubiger.

Es war bisher Gepflogenheit der Betreibungsämter, dem hetreibenden
Gläubiger die Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung ohne
weitere Förmlichkeit, z. B. durch gewöhnlichen Brief, zu übersenden.
Diese Gepflogenheit mag dadurch veranlasst oder bestärkt worden sein,
dass die auf den offiziellen Formularen Betreibungshegehren und
Fortsetzungsbegehren angegebenen Summen der für Zahlungsbefehl und
Konkursandrohung zu leistenden Kostenvorschüsse ohne

62 Tschijiuhetkdihiiutgsruixesxemcsiäredätsclckeisscukeihe N° is;

"Rücksicht auf die fEinsChreibe'gebühr für die Zusendung des Deppels an
den Gläubiger berechnet worden waren. Indessen ist-nicht zweifelhaft,
dass diese Gepflogenheit mit-Art." 34 SchKG nicht verträglich ist,
wonach alle Mitteilungen! der Betreibungsämter durch rekommandierten
Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen sind,
sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreiht, was bezüglich der
Doppel von Zahlungsbefehl und Konkur'sandrohung nicht zutrifft. In
diesem Sinne hatr'sich die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ineinem
Rekursentscheid vom l'O . Dezember 1924 (BGE "50 III 183 f.) nun auch
unzweideutig ausgespro'ehen, und ferner hat sie die Erhöhung der in
den erwähnten Betreibungsformnlaren angeführten Kostenvorsehussummen
um die Einschreihegehühr für die Zusendung des Doppels an den Gläubiger
mit einem diese Erhöhung erläuternden Zusatz angeordnet. Doch hat sich
seither gezeigt, dass diese Massnahme nicht genügt, um die Befolgung des
Art. 34
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
SchKG zu erzielen, "sei es, dass die Betreibungsämter noch nicht
in die Lage gekommen sind, die abgeänderten Formulare zu beziehen, sei
es, dass sie sich wegen der ihnen erwachsenden Mehrarbeit der Anordnung
nicht gutwillig unterziehen. Der uns aus Kreisen von Betreihungsheamten
zugekommenen Anregung Helge gehend, bringen wir daher durch Kreisschreiben
zur allgemeinen Kenntnis, dass die Betreihungsämter die D 'o p p e 1 von
Zahlungsheiehl und Konkursandrohung dem betreibenden Gläubiger durch
eingeschriebenen Brief oder sonstwie ' gegen Empfangsbescheinigung
zuzusenden haben. Insbesondere wäre nicht zu billigen, dass die
Betreibungsämter Kastenvorsehüsse entgegennehmen, Welche nicht zur
eingeschriebenen Zusendung des Doppels an den Gläubiger hinreichen,
und gestützt hierauf von der eingeschriebenen Zusendung absehen. si

.--

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 61
Datum : 01. Februar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 61
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : So Sehnidhetreibungsuna Revier-macht exkeisseikeineax N° 17. gelangen; allein ein


Gesetzesregister
SchKG: 34 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
216 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
217 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
50-III-181
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • konkursandrohung • konkursmasse • weiler • konkursverwaltung • brief • treffen • konkursdividende • amtliches formular • liquidation • kreis • erwachsener • stelle • kenntnis • liquidationsanteil • grundlast • fortsetzungsbegehren • leiter • verordnung über die geschäftsführung der konkursämter • mehrarbeit