40 Schuldhetreibm1gsund Konkursrecht. N° 10; der Vermieter die
Zurückschaffung verlangen kann.
Dabei verschlägt es nichts, ob die Zurückschaffung
tatsächlich stattfindet oder ob nur die gleiche Rechtswirkung durch
sichernde Massnahmen eines ersuchten Amtes erzielt wird. Danach hat
die Vorinstanz auch die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten
Gösgen zur Anhebung der vorliegenden Betreibung auf Verwertung der
Retentionsgegenstände zu Unrecht verneint.
5. Indessen hat die Vorinstanz laut ihren Entscheidungsgründen auch den
weiteren von der Rekursgegnerin geltend gemachten Besehwerdegrund gelten
lassen, dass die vom Rekurrrenten angehobene Betreibung auf Verwertung
der Betentionsgegenstände gleich Faustpfändern nur dann Bestand haben
könnte, wenn ihr die Aufnahme des Retentionsverzeiehnisses vorangegangen
wäre. Diese Entscheidung bewegt sich auf dem Boden der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 41 III S. 406 f. Erw. 1; 39 I
S. 659 ff. = Sep. Ausg. 16 S. 313 ff. und die dort zitierten früheren
Entscheide). Da jedoch der Fehler nicht darauf zurückzuführen ist,
dass der Rekurrent bei der Stellung seiner Parteibegehren unrichtig
vorgegangen Wäre, sondern darauf, dass das Betreibungsamt diese Begehren
in unsachgemässer Weise vollzogen hat insofern, als es dem nicht etwa vor
dem Begehren um Zurückschaffung gestellten Betreibungsbegehren nicht erst
Folge gab, nachdem die Retentionsurkunde hatte aufgenommen werden können
gemäss dem im Rückschaffungsbegehren implizite enthaltenen Verlangen, so
würde es sich vielleicht haben rechtfertigen lassen, das Betreibungsamt
anzuhalten, auf Grund des ursprünglichen Betreibnngshegehrens einen neuen
Zahlungsbefehl zu erlassen. Allein der Rekurrent geht selbst nicht so
weit, sondern zielt für den Fall, dass die. am 1. Februar angehobeue
Betreibung aufgehoben werde, nur darauf ab, in die Lage ssversetzt zu
werden, sein durch die Retentionsurkunde gesichertes Retentionsrecht
durchSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° ll. 41
ein nachträglich neu zu stellendes Betreibungsbegehren wahren zu
können. Dies muss ihm zugestanden, m. a. W. es darf daran, dass
er binnen der ihm in der Abschrift der Retentionsurkunde durch den
allgemein gehaltenen Vordruck angesetzten Frist nicht neuerdings ein
Betreihungshegehren gestellt hat, nicht die Folge des Hinfalles der
Betentionsurkunde geknüpft werden, da der Reknrrent bereits vor dieser
Fristansetzung getan hatte, was an ihm lag, um den durch Aufnahme der
Retentionsurkunde begründeten Retentionsbeschlag zu prosequieren.
Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer :
Der Bekui's wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 15. März 1926 aufgehoben
wird, insoweit er sich auf die Retentionsurkunde bezieht, und ausserdem
dahin abgeändert wird, dass der Zahlungsbefehl zwar aufgehoben, jedoch
das Betreibungsamt Olten-Gösgen angewiesen wird, dem Rekurrenten
eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, um eine neue Betreibung auf
Faustpfandverwertung anzuheben. '
11. Entscheid vom 3. Mai 1926 i. S. Spiess.
Wenn ein Drittelgentümer eine Sache freiwillig in Pfändung gibt, muss
dies in der Pfändungsurkunde vol-gemerkt werden, und der Dritteigentümer
hat die freiwillige Hingabe auf der Urkunde zu unterschreiben.
A. In der von Jakob Nägeli, Baden, gegen den Ehemann der Rekurrentin
angehobenen Betreibung für 108 Fr. 95 pfändete das Betreibungsamt Baden
am 26. November 1925 einen Divan. Naeh der Venvertungsanzeige beschwerte
sich die Rekurrentin gegen die Pfändung mit dem Hinweis, der Divan sei
ihr Eigentum.
42 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° ii. B. Mit Entscheid vom
16. April 1926 hat die Ober-
gerichtiiche Aufsichtskonunission über die Betzeibungs
und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen, auf
Grund eines Berichtes des Betreibungsamtes, wonach die Rekurrentin der
Pfändung beigewohnt und sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans
einverstanden erklärt haben soll.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens
um Freigabe des Divans an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungssi und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk darüber auf, dass die
_Rekurrentin bei der Pfändung anwesend gewesen und den Divan als ihr
Eigentum angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben
habe. So wie die Urkunde ausgestellt ist, muss angenommen werden, der
Divan sei vom Schuldner als ihm gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde
gepfändet worden. Nun gibt aber das Betreibungsamt in seinem Berichte
an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies nicht richtig und dass
die Ehefrau des Betriebenen bei der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus
seiner Behauptung sodann, dass die Rekurrentin den Divan selbst in die
Pfändung gegeben habe, muss auch geschlossen werden, der Beamte sei nicht
im Zweifel darüber gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als
ihr Eigentum angesprochen hat.
Unter diesen Umständen durfte der Betreibungsbeamte, wenn die
Rekurrentin den Divan wirklich freiwillig zur Pfändung hingegeben hat,
nicht so vorgehen, wie es geschehen ist, sondern der Verzicht auf die
Eigentumsansprache hätte in der Pfändungsnrkunde ausdrücklich vorgemerkt
werden sollen, und der Beamte hätte die freiwillige Hingabe zu Pfand
auf der Urkunde von der Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen. So
hatteSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N9 12. 43
der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass der Schuldner
freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand in Pfändung gibt (Archiv IX
Nr. 23), und dieser Grundsatz, an dem zum Schutze des Schuldners und
zur Vermeidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzuhalten
ist, muss auch gelten, wenn Dritteigentümer die angesprochenen Sachen
freiwillig in Pfändung geben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheisseu und die angefochtene Pfändung aufgehoben.
12. Entscheid vom 12. Mai 1926 i. S. Vegas-Gesellschaft.
Konkursschluss. Weghedingung der Pflicht zur Auskunft über versteigerte
Forderungen:
1. Der Konkursschluss entbindet das Konkursamt nicht von der Pflicht
zur Auskunft über versteigerte Konkursguthaben und die Herausgabe von
Beweismitteln.
2. Der Vorbehalt in den Steigerungsbedingungen. dass das Amt zur
Beschaffung von Belegen für versteigerte Guthaben nicht verpflichtet sei,
ist unangemessen.
A. Im Konkurse über Gertrud Schneiderin Zürich hat die Rekurrentin
am 27. November 1925 Verschiedene bestrittene Guthaben und eine
Verlustscheinsforderung ersteigert, worauf ihr das Konkursamt Unterstrass
die Bestreitungsanzeigen für die bestrittenen Forderungen und den
Verlustschein für die Verlustscheinsforderung übergab. Nach Schluss
des Konkursverfahrens verlangte die Rekurrentin zur Geltendmachung
der ersteigerten Forderungen vom Konkursamt Auskunft über den den
Forderungen zu Grunde liegenden Tatbestand und die Herausgabe allfälliger
Beweismittel, insbesondere Buchauszüge und Reehnungsabschriften. Das
Konkursamt lehnte dieses Begehren ab mit dem