178 Schuldhetxeibnnssf und KM. R* 45.

' daher von der Rückweisxmg Umgang genommen und auf diese Erhebungen
der Vorinstanz abgestellt den. Daraus ergibt sich aber, dass in der Tat
jedem Wer 'eine Lederwalzmaschine unentbehrlich id, Iunter den heutigen
Verhältnissen sem Betrieb M erhalten zu können. Die Maschine ist daher
noch dem Antrag des Rekurrenten von der Pfändung W.

Demnach erkennt die KLEMM-:und Reis-W :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft aufgehoben
und die Lederwalzmaschine des Rekurrcnten für unpfändbar erklärt.

45. Entscheid. vom 2. mmm1926 i. s. DW.

Pfändung von Forderungen. Der Betreibungsbeamte darf bei der Festsetzung
des schätz u n g s W e r t e s nicht einfach auf die Behauptungen des
Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung bezw. deren
Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Erkundigungen darüber
einzuziehen. ist zu erwarten, dass diese einige Zeit erfordern Werden, so
kann er einstweilen eine vorläufige Schätzung der Forderung vornehmen und,
falls diese den in Betreibung gesetzten Fordemngsbetrag nicht erreicht,
bis zu dessen vollen Deckung auch andere Vermögensobjekte des Schuldners
piänden. SchKG Art. 95,97.

A. ln der Betreibung Nr· 4997 des Betreibungsarntæ Zürich 6 gegen
Heinrich Ditseher, Architekt in Zürich, für eine Forderung des H. Hörni,
Patentanwalt in Zürich, im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts., pfändete das
Betreibungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuldners in seiner
Wohnung in Zürich im Schätzungswerte von 77 Fr., sowie eine Forderung des
Schuldners an Hugo Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10,741
Fr. 30 (Its, welch letztere jedoin vom Betreibungsamt, da der genannte
Drittschuldner eine Gegenforderung im Betrage von 10,000 Fr. behauptete
und dessen Zahlungs-

Schuldbctreihuugund Konkarsrecht. N° 45. 179

fähigkeit zudem fraglich erschien, nur mit einem Schätzungswcrte von
100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein-

gesetzt wurde. Da diese Pfändung zur Deckung der in

Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte-, der Schuldner aber
erklärte, dass seine Frau in St. Gallen eine 1Wohnung habe und dass er
in Rorschach noch eine

Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt--

Zürich 6 die Betreihungsämter von St. Gallen und Rorss schach, die an
den genannten Orten befindlichen, dem Schuldner gehörenden Aktiven
zu pfänden.' ssDarauf pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der
Wohnung der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamtschätzungswerte
von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wurde jedoch von der Ehefrau des Schuldners
bezw. von Dritten bis auf 8 Objekte, die einen SchätzungsWert von 108 Fr.
darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete das Betreihungsamt
Rorschach die Liegenschaft des Schuldners, Kirchgasse 18 in Rorschach,
im Schàtzungssi werte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung des
Betreibungsamtes Zürich 6 wovon in der Pfändungsurkundc jedoch nichts
erwähnt wurde bis zum Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am
5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, gestützt auf Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236

SchKG, die Anschlusspfändung für eine Forderung von 90, 000 Fr.

B. Gegen diese Pfändung heschwerte sich der Betreibungsschuldner Ditscher
bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl
der Mohiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung verlangte, weil dem
Betreibungsgläubiger Hörni durch die Pfändung der Forderung des Schuldners
gegen Ketterer in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre.

C. Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde unter Über-' bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer
abgewiesen, welcher Entscheid von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
mit Urteil vom 17. September 1926, den

180 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 45.

Parteien zugestellt am 7. Oktober 1926, bestätigt wurde. ' D. -Hiegegen
hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1926 den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt, indem er erneut den Schutz seiner Beschwerde
sowie die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheides beantragte.

Die Schuldbeîreibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Bei der Pfändung von dem Gemeinschuldner Dritten gegenüber
zustehenden Forderungen darf der Betreibungsbeamte bei der
Festsetzung des Schätzungewertes nicht einfach auf die Behauptungen
des Schuldners abstellen, sondern er hat, falls die Forderung bezw.
deren Einbringlichkeit nicht sofort ohne weiteres liquid erscheint,
Erkundigungen darüber einzuziehen. Ist aber vorauszusehen, dass diese
Nachforschungen

einige Zeit erfordern werden, so kann der Betreibungs l

beamte im Interesse der betreibenden Gläubiger einstweilen eine vorläufige
Schätzung der fraglichen Forderung vornehmen und, falls dieseden in
Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht erreicht, bis zu dessen vollen
Deckung auch andere' Vermögensobjekte des Schuldners pfanden. Denn wollte
man mit der Vornahme weiterer Pfändungen zuwarten bis zu dem Zeitpunkte,
wo eine definitive Schätzung an Hand der eingehalten Auskünfte erfolgen
kann, so wurde es dem Betreibungsschuldner ermöglicht, sein pfändhares
Vermögen inzwischen beiseite zu schaffen. Eine derartige vorläufige
Schätzung war aber im vorliegenden Falle geboten, da vorauszusehen
war, dass die Einholung der hier notwendigen Auskünfte Zeit erfordern
werde. Ob dann die Schätzung der streitigen Forderung auf bloss 100 Fr.die
infolge der Geltendmachung einer Gegenforderung durch den betreffenden
Drittschuldner so niedrig ausfiel angemessen war, vermag das Bundesgericht
nicht zu überprüfen, da es sich hiebei um eine reine

Schuldbetreibangsund Konkursrecht. N° 45. 181

Ermessenskrage handelt, deren Beurteilung dem Bundes-' gericht entzogen
ist. Angesichts der Tatsache, dass diese Vorläufige Schätzung den Betrag
der in Betreibung gesetzten Forderung bei weitem nicht erreichte,
war aber das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, _ auch das
übrige Vermögen des Betreibungsschuldners, soweit dies notwendig war,
zu pfänden. Wenn es dabei sofort die Pfändung sowohl des in, St. Gallen
in der Wohnung der Ehefrau des Schuldners befindlichen . Mobiliars, wie
auch der Liegenschaft in Rorschach anordnete, so konnte dies unter den
gegebenen Umständen ohne Verletzung des Art. 95 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG geschehen,
da vorauszusehen war, dass was dann auch der Fall war die Mobiliarpfändung
in St. Gallen infolge Eigentumsansprachen der Ehefrau des Schuldners
sowie von andern Dritten zur vollen Deckung der in Betreibung gesetzten
Forderung nicht ausreichen werde.

2. Es fragt sich somit nur noch, ob allenfalls auf Grund der eingegangenen
Auskünfte eine nachträgliche Berichtigung der Schätzung, im Sinne
einer Erhöhung, hätte erfolgen sollen und ob deshalb die in St. Gallen
bezw. in Rorschach beschlagnahmten Pfänder ganz oder zum Teil Wieder
aus der Pfandhaft hätten entlassen werden müssen. Des Betreibungsamt
hat sich hiezu nicht veranlasst gesehen, da ihm auch die eingeholten
Auskünfte die fragliche Forderung bezw. deren Einbringlichkeit nach
wie vor als zweifelhaft erscheinen liessen. Die Vorinstanz hat sich
über diese Frage nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sie erklärte nur,
dass solche Forderungen von den Betreibungsämtern pflichtgemäss niedrig
zu schätzen seien, weil sie erfahrungsgemäss im Verwertungsverfahren
wenig gelten. _, Daraus muss wohl geschlossen werden, dass auch sie eine
Erhöhung der ursprünglichen Schätzung offenbar nicht für angebracht
erachtete. Indessen kann diese Frage deshalb dahingestellt bleiben,
weil, auch wenn sich auf Grund der eingeholten Auskünfte eine Erhöhung der

182 Schuidhetreibmsssund Koni-nudi. N' 46.

Schätzung bis zum Nominalwert der fraglichen Forderung gerechtfertigt
hätte, von einer Entlassung der übrigen Pfänder (des Mobiliars und der
Liegenschaft) * aus der Pia-direkt dennoch nicht hätte die Rede sein
können, da inzwischen von der Ehefrau des Schuldners

für einen Betrag von B&M Fr. die Lust-hinwan "

gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG erklärt worden war. Der Re...-kurrent hat
allerdings behauptet,. diese Erklärung sei die Folge des rigomsen,
gesetzwidrig-In Vorgehens des Betreibungsamtes gewesen. Wie unter
Ziffer 1 ansgeführt worden ist, war jedoch das Betreibengsamt,
naehdem die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung den in
Bethnt gesetzten Forderungsbetrag nicht erreichte, zu diesem Vorgehen
,berechtigt und verpflichtet, sodass darin nicht ein die Interessen
des Betreibungs-schuldners in unzuläsiger Weise verletzendes Vorgehen
liegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des Betreibungsamtes
gesetzwidrig gewesen wäre, die nun einmal (rechtzeitig) erklärte
Ansehlusspfändnng ohnehin nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. . '

46. Entscheid vom 8. Dezember 1926 i. S. hub Biblia.

D L' i t t an sp r u e h. Wird an einem gepfändeten Gegenstand von einem
Dritten ein Pfandbezw. Retentionsrecht geltend gemacht, so hat dieser
Dritte unter allen Umständen den Betrag anzugeben, für den er sich v o
1dem betr.

_ Betreibungsgläuhiger aus dem für diesen gepfändeten Gegenstand bezahlt
machen Will. SchKG. Art. 106 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
.

Die durch Art. 658
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 658
OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates einer
Aktiengesellsehalt vorgeschriebene Hinterlage von sog. P i l i c h t a
k t i e n begründet nicht eine gesetzliche Unveränsserlichkeit dieser
Papiere. Diese sind für Dritte 'pi'ändbar. s

A. Inder Betreibnng Nr. 79,908 des Betreibungsamtes von Liestal für eine
Forderung des Paul Laub-

Wageund W Nssse iss , Wu in Oberwil gegen Mr Wer-Zeller in Prat,

. tela psandete der Betreibungsbeamte von Liestal auf

Begehren dm Glinhigers am 27. April 19% fünf dem · Schuldner gehörende
Aktien der Firma Bumag (Bureaumaschinen A..-G.), Alhanvorstadt 11 in
Basel. Da diese Aktien vom Schuldner bei der nannten Firma, deren einzig-s
Verwaltungsratsmitglied' er ist, als Pflichtaktien hinterlegt worden
waren und diese deshalb auf die Pfàndungsanzeige hin ein Fautpfandrecht
,an diesen Aktien geltend machte., setzte das Betreihimgsamt , dem
BetteibuWäubiger gemäss Art.. 109 SchKG · Frist zur Einreichung einer
Widersmmlssklage an. in der Felge cis-reiste der Betreibunggläuhiger
das Betreme die Firma Bumag aufzufordern sich zu erldären, für weiche
Forderung das Faustpfandreeht geltend gemacht werde, zugleich stellte sie
das Begdmm um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das Betreibungsamt
Liestal hob. darauf die Fristansetzung wieder auf und beauftragte das
Beüeihungsamt vun Basel Stadt, die fünf Aktien bei der Firma Bumag
zu pfänden, sie in amtliche Verwahrung zu nehmen und zudem von dieser
Firma die genaue Angabe des Faustpfandforderungsbetmgfs zu verlangen,
Anlässlich dieses Vollzugec erklärte die Firma Bumag, dass sie an den fünf
Aktien gemäss Art. 658
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 658
und 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
ff OR sowieArt 895 ZGB ein Betentionsmcht
geltend mache. 0bw0h1 die Firma Bumag wieder keinen bestimmten Betrag
angab, erneuerte das Betreibnngsamt von Liestal am 23. August 1926 seine
Fristansetzung gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG, _ s B. -Hiegegen beschwerte sich
der Betreibungs

glàuhiger Laub-Düblin bei der kantonalen Aufsichts-

behörde, indem er beantragte, & sei die erwähnte Fristansetzung aufzuheben
und das Betmihnngsamt Liestal anmweisen, der Firma Bumag eine Frist'mr
Erklärung W die Höhe ihrer angeblichen Forderung an den

_ Betreibnngschuldner, für welche sie das Rebentions--
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 III 178
Date : 02. Januar 1925
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 III 178
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 178 Schuldhetxeibnnssf und KM. R 45. ' daher von der Rückweisxmg Umgang genommen


Legislation register
OR: 106  658  673
SchKG: 95  109  111
Keyword index
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debtor • prosecution office • liestal • coverage • official prosecutor • hamlet • debt enforcement and bankruptcy law • federal court • lower instance • question • time limit • calculation • nominal value • declaration • basel-stadt • basel-landschaft • decision • company • object • architect
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