we scheineme und nahme N° 44.

_ 44. Entscheid vom 39. November nee i. S. Brogli.

,Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbarkeit einer leih-Maikmascbine. Pflicht
der An} ichtsbehòrden, die Feststellungen vorzunehmen, die zur Abklärung
der Unpiändbaflteit notwendig sind. ,

A. In der gegen den Rekurrenten angeht-denen Betreibung für 70
Fr. pfändete das Betreibungsamt sissach am 10. September 1926 eine
Lederwalzmesehine. Der Rekurrent, der den Beruf eines Schusters ausübt,
beschWerte sich hiergegen, indem er die Maschine für die Schuhmacherei als
unentbehrlich bezeichnete und deren Entlassung aus der Pfändung verlangte.

B. Mit Entscheid vom 24. September 1926 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde
abgewiesen, mit der Begründung, es sei nicht dargetan, dass zur Ausübung
des Schusterberufes eine Inder-walzmaschine nicht entbehrt werden könne ;
auch sei nicht festgestellt, dass am Wohnort des Rekurrenten ein anderer
Schuster mit einer Walzmaschine arbeite und der Rekurrent daher ohne
eine solche Maschine neben ihm nicht mehr zu bestehen vermöge ; übrigens
handle es sich bei der Betreibungskorderung um eine verhältnismässig
geringe Summe, um derentwillen sich der Schuld-ner mit dem Gläubiger
verständigen könne, wenn er die Maschine behalten wolle. '

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht
weitergezogen. Er macht geltend, das Vorhandensein einer Lederwalzmaschine
sei heute in der Schuhmacherei unumgänglich notwendig, um den
wirtschaftlichen Wettbewerb bestehen zu können; da er in seiner
Mietwohnung arbeite, würde ihm die Wohnung gekündigt, wenn er das Leder
mit dem Hammer klopfen wollte; abgesehen von all dem könne das Leder,
das heute nicht mehr mit Gerberlohe, sondern chemisch

Schuldbetr eibungsund Konkursrecht. N° 44. 177

gegerbt werde, nur mehr mit der Maschine bearbeitet werden. So hätten
denn auch andere Aufsichtsbehörden die Lederwalzmaschine für den
Beruf eines Schuhmachers für unentbehrlich erklärt, und es wäre eine
Rechtsungieichheit, wenn nicht auch ihm diese Rechtswohltat eingeräumt
würde.

D. In dem die Überweisung des Rekurses an das Bundesgericht begleitenden
Schreiben stellt die Auf-, sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Basel Landschaft festihre nachträglichen Erkundjgungen hätten
ergeben, dass tatsächlich auch auf den Dörfern in der Schuhmacherei die
Verwendung von Lederwalzmaschinen allgemein üblich sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der angefochtene Entscheid hat es an der notwendigen Untersuchung und
Feststellung darüber, welche Bedeutung einer Issderwalzmaschine im
Betriebe eines Dorf 'schusters zukommt, offensichtlich fehlen lassenund
hat, wie sich aus dem Schlusse seiner Begründung ergibt, wesentlich auf
die geringe Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung abgestellt. Dass
letzteres nicht angeht, bedarf keines besonderen Nachweises. Auch kann
die nähere Untersuchung der in Frage stehenden allgemeinen Verhältnisse
nicht deswegen von der Aufsichtsbehörde abgelehnt werden, weil der
Beschwerdeführer nicht besondere Anträge dafür gestellt hat. Denn es ist
Sache der Aufsichtsbehörden, im Beschwerdeveriahren auch ohne besondere
Beweisanträge die Feststellungen vorzunehmen, die erforderlich sind
zur Abklärung der Rechte-frega, ob dieses oder jenes Werkzeug in einem
bestimmten Berufe unentbehrlich sei.

Diesen Mangel, urn dessentwillen die Sache zur Ergänzung der
Feststellungen an die Vorinstanz hätte zurückgewiesen werden miissen,
hat diese indessen durch _ ihre nachträglichen Erkundigungen beseitigt;
es kann

si _ 178 sehukddetteiduw und KM. R* 45;

' daher von der Rückweiszmg Umgang genoma und auf diese Erhebungen der
Vorinstanz abgestellt den. Daraus ergibt sich aber, dass in der Tat. jedem
M 'eine chemalzmaschine euer-W ist, IIunter den heutigen Verhältnissen
seinen Betrieb M ekhalten zu können. Die Maschine ist daher nach den
Antrag des Rekurrenten von der Pfändung entnehmen.

Demnach erkennt die Schuldbefr.und Konto-M :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Aufsichtsbehörde für
,Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft aufgehoben
und die Lederwaizmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt.

45. Entscheid vom 2. Dezember 1926 i. S. DW.

Pfändung von Forderungen. Der Betreibungsbeamte darf bei der Festsetzung
des Schätz u n g s w e r t e s nicht einfach auf die Behauptungen des
Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung bezw. deren
Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Erkundigungen darüber
einzuziehen. Ist zu erwarten, dass diese einige Zeit erfordern Werden, so
kann er einstweilen eine vorläufige Schätzung der Forderung vornehmen und,
falls diese den in Betreibung gesetzten Fordemngsbetrag nicht erreicht,
bis zu dessen vollen Deckung auch andere Vermögensobjekte des Schuldners
piànden. SchKG Art. 95,97.

A. In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes Zürich 6 gegen
Heinrich Ditscher, Architekt in Zürich, für eine Forderung des H. Hörni,
Patentanwalt in Zürich, im Betrage von 1461 Fr. 20 US., pfàndete das
Betreibungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuldners in seiner
Wohnung in Zürich im Sehätzungswerte von 77 Fr., sowie eine Forderung des
Schuldners an Hugo Ketterer in Hergiswil im Nominaibetrage von 10,741
Fr. 30 Gas., welch letztere jedoch vom Betreibnngsamt, da der genannte
Drittschuldner eine Ggenforderung im Betrage von 10,000 Fr. behauptete
und dessen Zahlungs-

Schuldbetreihuugsund Konkursrecht. N° 45. 179

fähigkeit zudem fraglich erschien, nur mit einem Schätzungswerte von
100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein--

, gesetzt wurde. Da diese'Pfändung zur Deckung der in Betreibung gesetzten
Forderung nicht ausreichte, der

Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen eine Wohnung habe
und dass er in Rorschach noch eine

Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt--

Zürich 6 die Betreihungsamter von St. Gallen und Rorss schach, die an
den genannten Orten befindlichen, dem Schuldner gehörenden Aktiven
zu pfänden.' "Darauf pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der
Wohnung der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamtschätzungswerte
von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wurde jedoch von der Ehefrau des Schuldners
bezw. von Dritten bis auf 8 Objekte, die einen SchätzungSWert von 108 Fr.
darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete das Betreibungsamt
Romchach die Liegenschaft des Schuldners, Kirchgasse 18 in Rorschach,
im Schätzungswerte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung des
Betreihungsamtes Zürich 6 wovon in der Pfändungsurkunde jedoch nichts
erwähnt wurde bis zum Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am
5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, gestützt auf Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236

SchKG, die Anschlusspfändung für eine Forderung von 90 000 Fr.

B. Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Betreibungsschuldner Ditscher
bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl
der Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung verlangte, weil dem
Betreibungsgläubiger Hörni durch die Pfändung der Forderung des Schuldners
gegen Ketterer in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre.

C. Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde unter Über-' bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer
abgewiesen, welcher Entscheid von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
mit Urteil vom 17. September 1926, den
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 III 176
Date : 10. September 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 III 176
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : we scheineme und nahme N° 44. _ 44. Entscheid vom 39. November nee i. S. Brogli.


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SchKG: 111
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