152 Schuldbetr.und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 37.

farla iscrivere nell'elenco-oneri (confronta la sentenza 26 novembre
1923 nella causa Banca cantonale di

Sbletta contro Soletta, RU IH 1923, pag. 190). 3° L'istanza cantonale
afferma che il creditore avrebbe dovuto aggravarsi presse l'Autorità
di Vigilanza contro la diffida 28 settembre 1925 intimata dall'Ufficio
al debitore. Questa opinione è erronea, poichè il creditore poteva
benissimo ignorare una diffida che non lo concerneva. Ben vero è invece,
che egli avrebbe potuto aggravarsi già contro il fatto, che, ad istanza
dell'attore, l'Ufficio aveva inserito nell'elenco-oneri una clausola
non di natura reale e che quindi non doveva figurarvi (vedi sentenza
predetta pag. 192). Ma è ovvio, che siffatta ommissione del creditore
non può indurre l'Autorità giudiziaria ad occuparsi di un quesito che
sfugge ratione materiae alla sua competenza, nè può rendere definitiva
una menzione nell'elenco-oneri che, per legge, a quell'atto doveva essere
completamente estranea (art. 36 e 102 del Regolamento 23 aprile 1920
concernente la realizzazione forzata di fondi). Questa menzione non può
quindi Spiegare alcun effetto giuridico ed è da ritenersi come nulla e
non avvenuta.

4° Da quanto precede risulta, che la sentenza cantonale viola una norma
fondamentale di diritto federale, vale a dire i limiti cui soggiace la
cognizione di Autorità coordinate. Essa deve quindi essere annullata
nel suo primo dispositivo e la petizione stessa dichiarata irriceVibile
in ordine per incompetenza delle Autorità giudiziarie. Nel suo secondo
dispositivo invece (spese), il giudizio cantonale và mantenuto, poichè
il procedimento e quindi le spese furono provocate dell'attore, il quale
ha proposto un'azione irrimediabilmente viziata in ordine sin dall'inizio.

Il Tribunale federale pronuncia:

10 Il primo dispositivo della sentenza querelata è annullato. .

2° Non si entra nel mento della petizione 9 ottobre 1925 e delle. domande
dell'appellazione.

Schuldhetreihunqsund Konkursrecht. , Poursuile et. Milite.

__...--

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA
CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

38. Entscheid vom 6. Oktober 1926 i. S. Pallas.

Im Pfandverwertungsverfahren muss (im Gegensatz zur Betreibung auf
Pfändung) nur ein e Schätzung des Verwertungsgegenstandes vorgenommen
werden.

Das Schätzungsergebnis ist den Beteiligten im 'Anschluss an die
Steigemngsausschreibung mitzuteilen; die Steigemngsauskündigung hat
stattzufinden, ohne dass erst der Ablauf der Frist zur Anfechtung der
Schätzung oder die Erledigung einer erhobenen Beschwerde abgewartet
werden muss. VZG Art. 99 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 2; 30 und 9 Abs. 2 :
SchKG Art. 155 und 156, 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3.

Wenn jedoch nach Durchführung des LastenbereinigungsVerfahrens eine
neue Schätzung sich als notwendig erweist, ist diese von Amtes wegen
vorzunehmen gemäss Art. 44
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 44 - Nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ist festzustellen, ob seit der Pfändung Änderungen im Werte des Grundstückes, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind. Das Ergebnis einer solchen neuen Schätzung ist den Beteiligten mitzuteilen. Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 hiervor findet entsprechende Anwendung.
VZG, der auch für die Pfandverwertung anwendbar
ist. Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG ist in diesem Sinne zu ergänzen.

A. In den gegen die Rekurrentin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 795
in Luzern angehobenen Betreibungen auf Grundpfandverwertung beauftragte
das Betreihungsamt Luzern anfangs August 1926 das Konkursamt Luzern mit
der Anordnung der-Verwertung der Liegenschaft. Die Rekurrentin verlangte
darauf die Verschiebung der Steigerungsausschreibung his' zum 19. August,
doch wurde ihr Gesuch mit Verfügung vom 10. August abgelehnt. Hiergegen
beschwerte sie

AS 52 m _ 1926 11

154 Schnldbetreibungsund Konkursreeht. N° 38.

sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei anzuweisen,
die Liegenschaft schätzen zu lassen, oder, falls eine Schätzung schon
stattgefunden habe, die beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin,
vom Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen; bis zum Ablauf
der Frist, binnen welcher die Schätzung angefochten werden könne oder
bis zur Erledigung allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete
Steigerungsauskündigung zu verschieben.

B. Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die Schuldhetreibungs-und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
abgewiesen. Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die
Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht weiter-gezogen Da
der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und die Steigerung
infolgedessen ausgekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor
dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei zu verhalten, die
Steigerungsauskündigung zu widerrufen und eine neue Ausschreibung erst zu
erlassen, nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vorgenommen,
das Schätzungsergebnis brieflich der Rekurrentin mitgeteilt und die
Beschwerdefrist abgelaufen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende Liegenschaft vor
der Ansetzung der Steigerung geschätzt werden ist und die Rekurrentin
durch eine Zustellung der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis
Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn auch den Widerruf
der Steigerungsausschreibung und die Verschiebung der Steigerung nicht
etwa deshalb, weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen rechtlich zu
schützenden Anspruch darauf, dass die

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 38. 155

Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr jede Schätzung zur
Kenntnis zu geben sei, bevor die letzte mit der Steigerungsauskündigung
öffentlich bekannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst
ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die Schätzungen des
Grundstückes mitgeteilt worden seien, und die Frist, binnen welcher
sie die letzte Schätzung anfechten könne, abgelaufen oder eine anfällig
erhobene Beschwerde erledigt sei.

Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der Betreibung auf
Pfandverwertung findet grundsätzlich nur e i n e Schätzung des
Pfandes statt. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG hat das Betreibungsamt
im Pfandverwertungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen
Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungsbegehren dem Schuldner
mitgeteilt hat. Die Mitteilung des Schätzungsergebnisses (worüber im
Gesetze keine Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der
Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie auf zweifache
Weise möglich : wenn der Schätzungswert des Grundstückes in der
Steigerungsausschreibung angegeben ist (und nach Art. 29 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 29 - 1 Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
1    Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
2    Die Bekanntmachung der Steigerung soll ausser den in Artikel 138 SchKG geforderten Angaben den Namen und Wohnort des Schuldners sowie die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks und die Schätzung enthalten.52 Die Aufforderung an die Pfandgläubiger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist dahin zu ergänzen, dass in der Eingabe an das Betreibungsamt auch angegeben werden soll, ob die Pfandforderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt sei, wenn ja, für welchen Betrag und auf welchen Termin.
3    Die Aufforderung zur Anmeldung nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist auch an alle Inhaber von Dienstbarkeiten zu richten, die unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Damit ist die Androhung zu verbinden, dass die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem ZGB53 ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.
4    ...54
VZG
sollte dies immer der Fall sein), so genügt nach Art. 30
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
VZG, (der laut
Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG auch im Pfandverwertungsverfahren anzuwenden ist), eine
Spezialanzeige gemäss Art. 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift
der Steigerungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des Art. 140
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
VZG auf dem Beschwerdewege
eine Überprüfung der Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden
kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steigerungsauskündigung
nicht enthalten, so muss es den Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG
durch eine besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit Ansetzung
einer Frist zur Anfechtung der Schätzung vor den Aufsichtsbehörden
im Sinne des eben erwähnten Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
VZG. Wenn somit die VZG
vorschreibt,

156 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 38. '

dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei Anlass der
Steigerungausschreibung den Beteiligten zur _ Kenntnis gegeben werden
muss, so geht sie davon aus, dass die eine nach dem Verwertungsbegehren
vorzunehmende Schätzung genüge.

Das entspricht auch der Natur der Sache: in der Betreibung auf
Pfandverwertung steht nur die Vollstreckung in das vorhandene Pfand
in Frage ; wenn dieses zur Deckung der Betreibungsforderung nicht
hinreicht, kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-stellung
eines provisorischen Verlustscheines in Betracht; es hätte somit in
der Betreibung auf Pfandverwertung eine vorläufige Schätzung im Sinne
des Art. 97 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer
verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten hinsichtlich der
Schätzung des Verwertungsgegenstandes macht sich auch darin geltend,
dass bei der Betreibung auf Pfändung gemäss Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
SchKG die Verwertung
gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige gepfändeter
Grundstücke erst innert zwei Jahren nach Vollzug der Pfändung und
der dabei durchgeführten Schätzung verlangt werden muss, sodass diese
Schätzung bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter Verhältnisse
möglicher Weise überholt sein kann, und der Verwertung eine neue Schätzung
zu Grunde gelegt werden muss. Bei der Betreibung auf Pfandverwertung
dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
und 133
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 133 - 1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
1    Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
2    Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.
SchKG bereits im
Verlaufe des zweiten Monats nach Eingang des Verwertungsbegehrens
vorzunehmen; es hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen
Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kostspielige Schätzungen
durchführen zu lassen. Wenn-auch die Verweisung der Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
und 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.

SchKG auf die beiden Art. 97 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
und 140 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG dieser durch
das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebotenen Anordnung der VZG zu
widersprechen scheint,

Schuldbetreihnngsund Konkani-echt. N° 38. 157

so ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat und die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer wie die Betreibungsämter und die
kantonalen Aufsichtsbehörden bindet.

Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während des
Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steigerungsausschreibung
anschliesst und unter Umständen längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass
die Steigerung gemäss Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
und 41
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
VZG verschoben werden muss,
können Änderungen im Werte des Grundstückes eintreten, namentlich
infolge Wegfalls von Lasten oder auch lediglich aus Gründen
der allgemeinen Wirtschaftslage ; dann ist das Betreibungsamt
im Pfandverwertungsver-fahren sogut wie bei der Betreibung auf
Pfändung im Sinne des Art. 44
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 44 - Nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ist festzustellen, ob seit der Pfändung Änderungen im Werte des Grundstückes, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind. Das Ergebnis einer solchen neuen Schätzung ist den Beteiligten mitzuteilen. Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 hiervor findet entsprechende Anwendung.
VZG gehalten, dies von Amtes wegen
festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung nochmals überprüft
werden muss. Wenn Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
'VZG diese Vorschrift nicht auch für das
Pfandverwertungsverfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen
zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne zu ergänzen. si

In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer Anfechtung der
Schätzungsergebnisses durch die Beteiligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17

VZG oder die einer nachträglichen Revision im Sinne des Art, 44 VZG das
Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund der im Anschluss
an das Verwertungsbegehren durchgeführten Schätzung auszuschreiben. Mag
diese Art des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie namentlich
die Notwendigkeit des Widerrufs und einer späteren Neuansetzung der
ausgekigten Steigerung, wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch
die Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn einer gegen
sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschiebende Wirkung erteilt wird,
oder endlich wenn eine Revision der Schätzung gemäss Art. 44
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 44 - Nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ist festzustellen, ob seit der Pfändung Änderungen im Werte des Grundstückes, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind. Das Ergebnis einer solchen neuen Schätzung ist den Beteiligten mitzuteilen. Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 hiervor findet entsprechende Anwendung.
VZG Platz

158 Schuldbetroibunpund Komme. N° SI.

greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eine Beschleunigung des
Verfahrens erreicht, die jene ansnahmsweise eintretenden Nachteile mehr
als aufwiegt.

.Demnach erkennt die Sdznldbetr.und Konkarskanmzcr : Der Rekurs wird
abgewiesen. _

39. Arrétänlssoctohrem dans la causeflnînnùimqm ninna.

Les cédules hypothécaires créées au nom du propri-Stake du fonds grevé
et données par lui en nantissement sont soumises à la poursuite en
réalisation de gege mobilier.

L'Union de Banques Suisses, à La Chaux de Fonds, a

intente, le 23 juillet 1926,.à Max Meyer-Weill une pour .suite N° 6427
en realisation de gage mobilier, pour

21 624 fr., montant d'un compte courant debiteur garanti par le
nantissement d'une eedule hypothécaire au porteur, de 30 000 kr. sur
l'immeuble sis Balance 10, à La Chaux-de-Fonds.

Meyer-Weill a fait Opposition au commandement de payer. II 3, en outre,
porte plainte, en concluant à ce que la poursuite en réalisation de
gage mobilier soit mise à néant, l'Union de Banques Suisses, devant
étre renvoyée à agir par la voie de la poursuite en réalisation de gege
immobilien Le 6 aoùt 1926, le President du Tribunal de La Chaux de Fonds &
rejeté la plainte.

Par centre, l'autorité cantonale de surveillance, statuant le 13 septembre
1926 sur le recours du débiteur, a reforme la dècision de première
instance et admis les conclusions de Meyer-Weill en annulation de la
poursuite. L'autorité cantonale considère, en substance, ce qui suit :
Ainsi que l'a démontré le professeur Guisan dans une etude publiée au
Journal des Tribunaux de 1926, la réalisation, comme gage mobilier,
d'une cédule hypothécaire au porteur présente pour le débiteur de graves
inconvénients. D'autre part, l'assimilation de la cédule

Schuldbetreàhnngsund Konkumecht. N° 39. 159 hypothécaire à un
papier-valeur ne repose pas sur une construction juridique solide. En
réalité, le débiteur qui remet en gege une cédule hypothècaire veut
utiliser le credit qui s'attache à la propriété d'un immeuble. La garantie
qu'il entend foumir est une garantie immobilière. Elle doit donc Etre
assimilée à une hypothèque, et non à un gage mohilier. Le systeme de
la double poursuite ne sauraitss etre admis. Il est ineonciliable avec
le principe universellement reconnu de l'extinction des droits par la
confusion et la consolidation. Les résultats auxquels il conduit sont
eondamnahlec. Seule une assimilation du créancier nanti à un créancier
hypothécaire répond à intention des parties de faire usage du credit
immobilier, _ et aux exigences d'une-same logique.

L'Union de Banques Suisses a reoouru au Tribunal fédéral, en concluant
à l'annulation du prononcé de l'autorità cantonale de surveillance et
au rejet de la plainte de Meyer-Weil].

Conside'mnt en droit :

Dans son arrét du 23 mai 1912 en la cause Allg. Gewerbekasse Kloten
contre Kesselring (BO 38 II p. 160 et suiv.), la II° Section civile du
Tribunal fédéral a declare valable la mise en gage de titres au porteur
par le debiteur de ceux-ci. Le 20 mai 1915 elle a coniirmé ce principe,
en l'appliquant plus spécialement aux lettres de rente et aux cédules
hypothécaires créées au nom du propriétaire du fonds greve et remises
par lui en nantissement, les titres en qthion se caractérisant comme des
papiers-valeurs négociables (RO 41 III p. 236 et suiv.; cf. 43 II p. 766
et suiv.). Cette jurisprudence a, dès lors, été confirmée par l'assemblee
plénière du Tribunal fédéral, qui lui a donné force de loi en èdictant
l'art. 126 de l'ordonnance du 23 avril 1920 sur la réalisation forcée
des immeubles. Aux termes de cet article, les créances garantiva par le
nantissement de titres de gage créés au nom du propriétaire doivent étre
colloquees comme
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 153
Datum : 06. Oktober 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 153
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 152 Schuldbetr.und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 37. farla iscrivere nell'elenco-oneri


Gesetzesregister
SchKG: 97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
133 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 133 - 1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
1    Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
2    Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.
139 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
155 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
VZG: 9 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
29 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 29 - 1 Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
1    Der Zeitpunkt der Steigerung ist so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist.
2    Die Bekanntmachung der Steigerung soll ausser den in Artikel 138 SchKG geforderten Angaben den Namen und Wohnort des Schuldners sowie die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks und die Schätzung enthalten.52 Die Aufforderung an die Pfandgläubiger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist dahin zu ergänzen, dass in der Eingabe an das Betreibungsamt auch angegeben werden soll, ob die Pfandforderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt sei, wenn ja, für welchen Betrag und auf welchen Termin.
3    Die Aufforderung zur Anmeldung nach Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist auch an alle Inhaber von Dienstbarkeiten zu richten, die unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen sind. Damit ist die Androhung zu verbinden, dass die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden können, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem ZGB53 ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.
4    ...54
30 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
41 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
44 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 44 - Nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ist festzustellen, ob seit der Pfändung Änderungen im Werte des Grundstückes, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind. Das Ergebnis einer solchen neuen Schätzung ist den Beteiligten mitzuteilen. Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 hiervor findet entsprechende Anwendung.
99 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibung auf pfandverwertung • kenntnis • betreibungsamt • verwertungsbegehren • betreibung auf pfändung • frist • pfand • bundesgericht • von amtes wegen • weiler • aufschiebende wirkung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • entscheid • grundstück • begründung des entscheids • dauer • kommunikation • revision • änderung • richtlinie
... Alle anzeigen