10 Schuldbetreibungs und Kam-Mike Na 3.

die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet. D. + Diesen Entscheid
hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

'Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor dem Ausbruch des
Konkurses über den Sohn des Rekurrenten aus dessen Besitz und Gewahrsam
weggebracht und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer fremden
Speditionsfiima in Zürich eingelagert worden. Durch die Beschlagnahme ist
es dem Rekurrenten und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser
Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma gehandelt hat,
verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu einem solchen Eingriff in die
beim Konkursausbruch gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das Konkursamt
nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch anfechtbare
Handlungen vom Rekurrenten und seiner Tochter erworben worden, vermag
dieses Vorgehen nicht zu begründen. Das Konkursamt ist hier Partei und
als solche, nicht als Amt, hätte es, wenn es glaubte die Rückverbringung
der Sachen in die Masse betreiben zu können, sich dafür an den Ri c h
t e [' zu wenden. Art. 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft,
hat nicht die Bedeutung, dass die blosse Behauptung, ein Gegenstand
unterliege der Anfechtungsklage, genügt, um die Masse zu berechtigen,
auch dann den Besitz daran für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich
im Zeitpunkt des Konkursausbruches bei einem Dritten befindet. Vielmehr
bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Besitz
auch der Masse eines Konkurses gegenüber in Kraft, namentlich Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

ZGB, Wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums für sich hat. Zudem
geht ja die Anfechtungsklage von der Voraussetzung aus, dass ein f r e
m d e s Eigentum vorliege, da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4. 11

Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Eigentümer
auf Ablieferung der anfechtbar erworbenen Sache einräumt. '

Es können nun aber nur solche Verfügungen eines Amtes in Rechtskraft
erwachsen, die in den gesetzlichen Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes
fallen. Masst sich ein Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses Kreises
liegen, so sind sie nichtig und können nicht in Rechtskraft erwachsen,
auch wenn sie durch Unterlassung einer Beschwerde nicht angefochten
werden, oder wenn eine gegen sie gefichtete'Beschwerde erst nach Ablauf
der in Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG vorgeschriebenen Frist angehoben wird. Diese
Frist gilt nur zur Anfechtung von im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
eines Amtes

. angeordneten Massnahmen. Von einer Verspätungfder

Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen werden, und diese
selbst erweist sich als begründet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkursamt Zug verfügte
Beschlagnahme der vom Rekurrenten und seiner Tochter zu Eigentum
angesprochenen Sachen wird aufgehoben.

4. Entscheid vom e. Februar 1926 i., s. Palm.

Rechtsverschlag durch einen Beauftragten; Fristverlängerung nach Art. 66
Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG :

1. Die Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, sich über den rechtlichen
Bestand einer Betreibungsforderung einen Entscheid zu erlauben;
ebensowenig aber auch darüber, wieweit sich der Auftrag des Schuldners
an seinen Vertreter erstreckt ; das ist Sache der Gerichtsbehörden
(Erw. 1 und 2).

2. Wenn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betriebenen innerhalb
der verlängerten Frist, die dem Schuldner gemäss Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124

SchKG hätte angesetzt werden sollen, Recht vorschlägt, so ist der
Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (Erw. 3).

12v Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 4.

A. Dem Rekurrenten, der sich als Reisender der Stickereiwerke "A. in
Buenos-Aires befindet, wurde am 9. September 1925 auf Grund eines
Arrestes und ' eines Betreibungsbegehrens der Firma C. Sch.. vom
Betreibungsamt St. Gallen ein Zahlungsbefehl zugestellt für 1295 Fr. 48
Cts. nebst verfallenen Monatszinsen und Kosten. Die Zustellung erfolgte
auf diplor'natischem Wege durch die Schweizerische Gesandtschaft in
Argentinien am 19. Oktober 1925. Das Doppel des Zahlungsbefehls gelangte
ohne Vormerkung eines erhobenen Rechtsverschlages am 24. November 1925
durch das eidgenössische und st. gallische 'Justizdepartement an das
Betreibungsamt St. Gallen zurück. Doch hatte inzwischen Rechtsanwalt
Dr. Imhof, St. Gallen, mit Zuschrift vom 21. November 1925 an das
Betreibungsamt st. Gallen namens des Betriebenen Recht vorgeschlagen
und zwar auf Grundeines Schreibens des Schuldners vom 22. Oktober an
seine Arbeitgeberin, die diesen Brief am 20. November zur Erledigung
an Dr. Imhof überwiesen hatte. Das Betreibungsamt St. Gallen nahm
den Rechtsvorschlag nicht mehr an, weil er innert zehn Tagen nach
der am 19. Oktober erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls bei der
Schweizerischen Gesandtschaft in Argentinien oder bei der dortigen
Post hätte aufgegeben werden sollen, im Schreiben des Schuldners vom
22. Oktober an seine Arbeitgeberin aber kein Auftrag zur Erhebung des
Rechtsverschlages enthalten sei.

B. Hiergegen hat sich Dr. Imhof namens des Schuldners mit dem
Antrag beschwert, das Betreibungsamt St. Gallen sei anzuhalten, den
Rechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen. Mit Entscheid
vom 22. Januar 1928 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid
hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4. 13

Die Schuldbeireibungsund Konkurskanuner zieht in Erwägung":

1. Mit Recht hat die Vorinstanz die Einwendung des Rekurrenten nicht
gehört, der betriebenen Schuld müsse die Vollstreckung schon deshalb
versagt Werden, weil sie, wie sich aus den in Betreibung gesetzten
Monatszinsen ergebe, eine Wucherforderung sei und als solche gegen
die guten Sitten verstosse. Die Vollstreckungsbehörden sind, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht befugt, sich über den rechtlichen
Bestand einer Betreibungsforderung irgendwelchen Entscheid zu erlauben;
das ist Sache der Gerichtsbehörden, vor die diese Frage auf dem Wege des
Rechtsvorschlages und des sich anschliessenden gerichtlichen Verfahrens
zur Beurteilung gebracht werden muss.

2. Aus dem gleichen Grunde ist aber auch die Vorinstanz selber zu
weit gegangen, wenn sie den Rechtsverschlag, den Dr. Imhof namens des
Rekurrenten erhoben hat, deshalb für rechtsunwirksam erklärt, weil
er nicht vom Schuldner selbst ausgegangen sei, indem dieser in seinem
Schreiben vom 22. Oktober an seine Arbeitgeberin keinerlei Auftrag zur
Bestreitung der ganzen Forderung erteilt habe. Wenn im Auftrage eines
Betriebenen Recht vorgeschlagen wird, so haben die Vollstreckungsbehörden
nicht zu untersuchen, wieweit sich der Auftrag erstreckt, ob er wirklich
auf Bestreitung der ganzen oder nur eines Teils der Betreibungsforderung
geht. Das Amt hat sich überhaupt nicht mit den nähern Umständen zu
befassen, unter denen die Erklärung des Rechtsvorschlages zustandegekommen
ist; es hat kein Recht zu untersuchen, ob der Beauftragte gestützt auf

eine allgemeine Vollmacht des Schuldners von sich aus Recht vorschlägt,
oder ob ihm dieser einen besondern Auftrag dazu bereits erteilt habe. Denn
bei der Beurteilung dieser Fragen handelt es sich um die Auslegung

14 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 4."

eines Rechtsgeschäftes .des Auftrages , und damit haben sich die
Vollstreckungsbehörden nicht zu befassen. Wenn die vom Beauftragten
des Schuldners erfolgte Bestreitung der Forderung von der Gegenpartei
nicht anerkannt werden Will, weil der Schuldner in seinem Auftrage an
den Anwalt nur einen Teil der Betreibungsschuld abgelehnt habe, ist es
Sache der Gerichtsbehörden, diese Frage in dem sich an den Rechtsvorschlag
anschliessenden Rechtsstreit zu prüfen.

3. Die Vollstreckungsbehörden haben daher lediglich zu untersuchen, ob
der vom Beauftragten des Betreibungsschuldners erklärte Rechtsvorschlag
noch als inner halb der gemäss Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG verlängerten Frist
eingereicht zu gelten hat. Das ist im vorliegenden Falle zu bejahen. Die
Vorinstanz ist bei der Prüfung dieser Frage zutreffender Weise von dem
durch die Rechtsprechung bereits aufgestellten Grundsatz ausgegangen,
dass der Rechtsvorschlag eines im Ausland wohnenden Schuldners dann
innert der gemäss Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG verlängerten Frist erhohen
angesehen werden muss, wenn er innerhalb derjenigen Frist erklärt wird
oder dem Amte zugeht, die dieses hätte ansetzen s o l 1 e n, um den
durch die Abwesenheit des Schuldners im Ausland gegebenen Umständen
des Verkehrs gerecht zu werden (BGE 42 II Nr. 33 namentlich S. 183
f. ; 47 III Nr. 49 namentlich S. 197). Auf Grund eines Berichtes der
Postverwaltung St. Gallen hat nun'die Vorinstanz angesichts der im Oktober
und November 1925 gegebenen Postverbindungen von Argentinien nach Europa
festgestellt, dass sich die Verlängerung der Rechtsverschlagsfrist, wenn
sie zum vorneherein bewilligt worden wäre, bis zum 24. November hätte
erstrecken müssen. Innert dieser Frist aber, auf die sich der Rekurrent
auch im Beschwerdeverfahren berufen kann, ist der im Streite liegende
Rechtsvorschlag vom Vertreter des Rekurrenten erklärt worden. Dr. Imhof
hat ihn am 21. November der Post übergeben, und er ist am gleichen Tage,
späte--

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Schuldbctreihungsund Konkursrecht. N° 4. 15

stens aber am 22. November beim Amte eingegangen.

Wollte mit der Vorinstanz dieser Rechtsverschlag deshalb nicht als
rechtzeitig anerkannt werden, Weil innert der Überlegungsfrist von zehn
Tagen, die dem im Ausland wohnenden Schuldner wie dem im Inland wohnenden
seit dem Empfang des Zahlungsbefehls einzuräumen ist, der Rekurrent nicht
selbst Recht vorgeschlagen habe, so Würde einem Schuldner im. Auslande
die Möglichkeit henommen, einen Anwalt am Betreibungsort zu Rate zu
ziehen und ihm den Auftrag zu erteilen, sich der Betreihung gegenüber so
zu verhalten, wie er es für zweckmässig erachte. Noch vielmehr als dem
im Inland wohnenden Schuldner muss aber dem im Ausland, namentlich im
überseeischen Ausland wohnenden Betriebenen eine solche Möglichkeit offen
stehen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Falle,
den das Bundesgericht in seinem Erkenntnis i. S. Kahn vom 7. April 1916
(42 III Nr. 33) entschieden hat, und auf den sich die Vorinstanz zur
Begründung ihrer Auffassung glaubt berufen zu können, darin, dass dort
der Schuldner Während der Überlegungsfrist nichts getan hat, während hier
der Rekurrent noch während dieser Frist seiner Arbeitgeberin zu Handen
eines Vertreters den Auftrag erteilt hat, sich seiner Sache anzunehmen
und zum Rechten zu sehen und dieser Vertreter den Rechtsverschiag noch
erhoben hat innerhalb der Frist, die das Betreibungsamt dem Rekurrenten
gemäss Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG hätte einräumen sollen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt _St. Gallen
angewiesen, den-Rechtsverschlag des Rekur-

si renten entgegenzunehmen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 III 11
Date : 01. Februar 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 III 11
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 10 Schuldbetreibungs und Kam-Mike Na 3. die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet.


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ZGB: 930
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