Vorschriften anzuhalten, und empfehlen Ihnen und den unteren
Aufsichtsbehörden ein gleiches, soweit Veran. lassung zu disziplinarischen
Massnahmen gegeben ist. Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam,
dass das Bundesgericht den durch die neuen Vorschriften überholten
Art. 91 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter vom
13. Juli 1911 aufgehoben hat (siehe Gesetzsammlung Bd. 42 S. 252).
2?.Kreisschrei'nen Nr. 20 vom 13. Juli 1926.
Verbot der Zustellung von Pfändungsanzeigen nach Deutschland.
Einer Anregung des Eidgenössischen Politischen Departementes Folge gehend,
sehen wir uns veranlasst, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Gemäss Art. 99
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 99 - Lorsque la saisie porte sur une créance ou autre droit non constaté par un titre au porteur ou transmissible par endossement, le préposé prévient le tiers débiteur que désormais il ne pourra plus s'acquitter qu'en mains de l'office. |
für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde
besteht, dem Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner) anzuzeigen,. dass
er rechtsgültig ,nur noch an das BetreibungSamt leisten könne. Wohnt
der Drittschuldner in Deutschland, so dürfte nach dem Kreisschreiben
Nr. 47 des Bundesgerichts vom 12. Juni 1913 (Bundesblatt 1913, III,
deutsche Ausgabe S. 716, französische Ausgabe S. 734 ; Taschenausgabe von
Jaeger S. 283 ff., Kommentar von JAEGER, [. Ergänzung, S. 136 sf.) die
Zustellung einer solchen Anzeige an ihn nicht durch die Post, sondern
nur durch Vermittlung der zuständigen ,deutschen Behörde bewirkt
werden. In einem kürzlich erfolgten Notenwechsel hat nun aber die
Deutsche Reichsregierung den Standpunkt eingenommen, das an einen in
Deutschland befindlichen Drittschuldner ergebende Zahlungsverbot sei
ein Akt staatlicher Zwangsgewalt, der sich gegen ein nur der deutschen
Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Kreissehreiben). N° 27. 103
Vollstreckungsgewalt unterliegendes Vermögensstück richte und
demgemäss von einem ausländischen Amt nicht wirksam vorgenommen werden
könne. Entsprechend dieser Auffassung lehnt die Reichsregierung die
Rechtshilfe zur Bewirkung von Zustellungen ausländischer Zahlungsverbote
an in Deutschland befindliche Drittschuldner ah. Obwohl weder das
Bundesgericht (vgl. BGE 52, IH, S. 1 ff.) noch das Eidgenössische
Justizdepartement diese Auffassung teilen, bleibt nichts anderes übrig,
als sich ihr zu unterziehen, da nach Art. 4 der Haager Übereinkunft
betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 die
Zustellung von der ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn sie
nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll,
geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen. Die Betreibungsämter
werden deshalb Zwecks Vermeidung von Anständen mit der Deutschen
Reichsregierung angewiesen, an in Deutschland wohnende Drittschuldner
keinerlei Pfändungsanzeigen zu erlassen, weder durch die Post noch auch
durch die Vermittlung der dortigen Behörden.
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