95Prozessrecht. N° 14.

ein monatliches Unterhaltsgeld an das Kind von 40 Fr. streitig waren,
nachdem die Klägerinnen gegen das ihre Mehrforderungen abweisende Urteil
der ersten Instanz nicht appelliert hatten,

dass nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von PICCARD der Barwert
einer bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zahlbaren monatlich
vorschüssigen Kinderrente von 40 Fr. = 480 Fr. per Jahr für das weibliche
Geschlecht unter Zugrundelegung des Zinsfusses von 4 3/2 % 5097 Fr. 60
und von 4 % 5389 Fr. 60 beträgt,

dass somit der noch um die von der Mutter verlangte bezw. ihr von der
ersten Instanz zugesprochene Summe zu vermehrende Streitwert den Betrag
von 8000 Fr. bei weitem nicht erreicht,

dass der Beklagte daher nach der Vorschrift des Art.. 67 Abs. 4 OG eine
die Berufung begründende Rechtsschrift hätte einreichen sollen,

dass nach der gemäss Art. 23 Abs. 2 OG für die erkennende Abteilung
verbindlichen Entscheidung des Gesamtgerichts BGE 51 II S. 348 ff. Erw. 2
eine sich auf Aktenwidrigkeitsrügen beschränkende Berufungseingabe nicht
als eine die Berufung begründende Rechts-

schrift im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden --

kann.

dass auch der allgemeine Hinweis auf die Vorbringen im kantonalen
Verfahren nach der durch die Entscheidung des Gesamtgerichts vom
25. November 1925 BGE 52 II S. 31 ff. bestätigten Rechtsprechung nicht
genügt (vgl. pro multis schon BGE 51 II S. 345 f.),

dass die Nichtbefolgung der angeführten Vorschrift nach ständiger
Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge hat (vgl. pro
multis die Entscheidung des Gesamtgerichts in BGE 51 II S. 345
ff. Erw. 1),

erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung Wird nicht
eingetreten.Prozessreeht. NO 15. La?

15. Urteil der II. Zivilahteilung vom 17. März 1926 i. S. Binar gegen
Einer-Schmid.

Sind die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der N e b e nf o l g
e n d e r in der Heimat ausgesprochenen S e h e id u n g v o n in der
Schweiz wohnenden A u s I ä n d e r n

zuständig? Eine zivilrechtliche Beschwerde wegen Ver-

letzung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter kann nicht damit begründet werden, dass
ein nach auslän (l is c h e m R e c h t zu entscheidender Präjudizialpnnkt
nnrichtig beurteilt werden sei. OG Art. 94, 57.

A. Die Parteien, tscheeho slovakische Staatsangehörige, wurden durch
Urteil des Landeszivilgeriehtes Prag vom 31. Dezember 1923 geschieden
; dabei wurden die Ansprüche der Klägerin auf Unterhaltsrente und auf
die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens in ein besonderes
Prozessverfahren gewiesen. Mit den vorliegenden beim Bezirksgericht
Zürich, am Wohnort beider Parteien, angestrengten Klagen verlangt
die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 300 Fr. und einen
Anteil an dem während der Ehe erworbenen Vermögen. Der Beklagte
erhob die Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, zur Beurteilung
dieser Nehenfolgen der Scheidung sei ausschliesslich ein Gericht des
Heimatstaates der Parteien zuständig.

B. Durch Urteil vom 31. Dezember 1925 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten verworfen.

C. Gegen dieses Urteil hat. der Beklagte zivilrechtliche Beschwerde
geführt mit dem Antrag, es sei festzustellen dass die schweizerischen
Gerichte zur Behandlung der von der Klägerin erhobenen Klagen auf
Alimentation und auf Feststellung des Anteils der Klägerin am Vermögen
des Beklagten unzuständig seien, eventuell Wenigstens solange, als nicht
durch letztinstanzlichen

AS 51 II _ 1926 7

98 Prozess-echt. N° 15.

rechtskräftigen Entscheid der tschecho slowakischen Gerichte die
Unzuständigkeit derselben festgestellt ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat gestützt auf eine ihr von der Prager Justizdirektion
erteilte Rechtsauskunft angenommen, dass die Prager Gerichte für die
vorliegenden Klagen unzuständig seien. In seiner zivilrechtlichen
Beschwerde führt der Beklagte aus, er mache die Auffassung der
Vorinstanz zu seiner eigenen, dass die Klägerin zu beweisen habe,
dass die Gerichte des Staates, in welchem die Scheidung ausgesprochen
wurde, sich unzuständig erklären ; dagegen sei für ihn unerfindlich,
wie die Vorinstanz zum Schluss komme, es sei gestützt auf die er-wähnte
Rechtsauskunft davon auszugehen, dass die Prager Gerichte für die
vorliegende Klage unzuständig seien, indem dadurch kein Beweis dafür
geleistet sei, dass die Prager Gerichte ihr Forum für die'Entscheidung der
vorliegenden Fragen schliesse. Nicht nur rügt also der Beschwerdeführer
nicht etwa eine unrichtige Auslegung des ZiererhG, sondern er anerkennt
die Auslegung desselben durch die Vorinstanzausdrücklich als richtig
und beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Vorinstanz habe
einen nach auslä'ndischem Recht zu beurteilenden Präjudizialpunkt
unrichtig entschieden. Indessen gilt nach Art. 94 OG für die
zivilrechtliche Beschwerde wie für die Berufung (vgl. Art. 57 OG),
dass dem Bundesgericht die Nachprüfung der Anwendung kantonalen und
ausländischen Rechtes entzogen ist, es also die Entscheidungen der
kantonalen Gerichte über in Anwendung kantonalen oder ausländischen
Rechts zu beurteilende Präjudizialpunkte hinzunehmen hat. Muss es somit
bei dem Ausgangspunkte des angefochtenen Urteils sein BeWenden haben,
dass die Gerichte der Heimat der Parteien zur Beurteilung der mit den
vorliegenden Klagen geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig sind, so
lässt sich nach eigener Auffassung desProzessreeht. N° 16. 99 Beklagten
die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte für die vorliegenden Klagen
in Anwendung des ZiererhG nicht verneinen. Freilich hat der Beklagte
am Schluss seiner Beschwerdesehrift noch ausgeführt: Mit STAUFFER
(Eheseheidungsgerichtsstand, S. 103) sind auch wir der Auffassung, dass
notwendige Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweiz. Gerichte zur
Beurteilung der Nebenfolgen der Ehescheidung der schweiz. Gerichtsstand
für die Ehescheidung selbst sein müsse. Ein solcher fehlt aber, weil
nämlich die Tschechoslo-wakei den schweizerischen Gerichtsstand für die
Scheidung ihrer Staatsangehörigen nicht anerkenne. Allein mit dieser
Bemerkung, die lediglich der übrigen Beschwerdehegründnng beiläufig
angehängt und nicht etwa als besonderer Angriffspunkt vorgebracht ist, hat
der Beklagte der Klägerin den Zürcher Gerichtsstand offenbar nicht auch
für den Fall ver-schliessen wollen, dass ihr der heimatliche Gerichtsstand
verschlossen sei; denn dies stünde ja geradezu im Widerspruch zu
seinem eingangs eingenommenen Standpunkt. Dass aber der heimatliche
Gerichtsstand der Klägerin verschlossen sei, ist nach dem Ausgeführten
von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'bteilung vom 21. April 1926
i. S. Maurer gegen Maurer. Nichteintreten auf die Berufung eines
Bevormundeten. For--

malien der Berufungserklärung. ZGB Art. 19 und 40"; OG Art. 65 und 67.

Der hevormundete Beklagte ist ohne Mitwirkung seines Vormundes zur
Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht befugt, Das Begehren um
Zusprechung des ausser-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 97
Datum : 17. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 97
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 95Prozessrecht. N° 14. ein monatliches Unterhaltsgeld an das Kind von 40 Fr. streitig


Gesetzesregister
OG: 23  57  65  94
BGE Register
51-II-343 • 52-II-27
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • monat • ausländisches recht • ehe • erste instanz • richtigkeit • heimatstaat • entscheid • begründung des entscheids • konkursdividende • schweizer bürgerrecht • kantonales rechtsmittel • nebenfolgen der ehescheidung • barwerttafeln • vormund • mutter • streitwert • mali
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