404 Prozessrer-ht. N° 66.

dass Dr. 0. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst beantragt, es sei
auf die Berufung nicht einzutreten.

In Erwägung :

dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihrem Ausweise eine Vollmacht
zu den Akten zu legen haben,

dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende Vollmacht angesehen
werden kann, weil ihm kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass
die Aufgabedepesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen habe
(Art. 13 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
1    Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2    ...3
OR),

dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder Dr. O. auf diesen
Mangel aufmerksam zu machen, da letzterer es von sich aus übernommen
hatte, ihn zu beheben,

dass insbesondere erwartet werden durfte, Dr. O. werde zur heutigen
Verhandlung erscheinen und hiebei die in Aussicht gestellte Vollmacht
vorlegen,

dass Dr. 0. auch nicht etwa zugute gehalten werden kann, er habe
den Prozess schon vor den kantonalen Instanzen geführt und nach dem
zutreffenden kantonalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen
müssen,

dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters, welcher die Berufung
eingelegt hat, nach ständiger Rechtsprechung auf dieselbe nicht
eingetreten werden kann,

dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen. der die Berufung
eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen
(BGE 46 II S. 412 f. Erw. 2),

erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.Markenschutz N° EST. -1 (15

Vi]. MAI H(ENSCHUI'Z PROTECTION DES MARQUES DE FABHIQUI'Z

67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung vom 5. Oktober 1926
E. S. Kaffee-Handels-A.-G. gegen Riva). A..-G.

M a 1' k e n r v c 11 L : Klage auf Löschung, einer Marke Wegen Identität
mit der früher eingetragenen Marke eines Dritten. nur zulässig, wenn
dem Kläger ein srlnlizwürdigcs interesse zur Seite steht. solches
Interesse 'crneinl, mit Rücksicht darauf, dass nach Löschung der Marke
das idcnläecclns Zeichen des Dritten bestehen bliebe.

A. Am 27. Januar "1908 liess (lie in Bremen 1111sässigc Kaffee Handels
Aktiengesellschaft im schweiz. Markenregister unter Nr. 23,217 eine
kombinierte Woribildmarkc für Kaffee, I-{asi'cesufrugale, Koffein, Toc
etc. eintragen. Das Markcnhiirl weist einen Rettungsring auf, der von
einem lnngentiai verlaufenden, auf die Spitz ssestiellten Quadrat umgeben
ist. Im Innern doRinges steht xagrechi das Wort K: aller Il... .(3.
und ausserhalb des Quadrates, unten das '011 Reltungsring . Am 2. Oktober
1908 hintellesgti di: gia-11111 Gesellschaft beim eidg. Amt für geistiges
Eigentum unter Nr. 24,403 eine weitere '01"tl)il(l111arkc, die sich
von der erwähnten dadurch unterscheidet, dass das den Rettungsring
umschliessende Quadrat von einem auf der einen schmalen Seite ruhenden
Rechteck umgehen ist, dessen Längsseiten die seitlichen Endpunkte
des Quadrates be1ül1rcn.A_uf_ dem obe111 fielen Feld des Rechteckes
findet sich der Aufdruck Coffeinfieier Kaffee und aus dem untern die
F nmabczelchnung Kaffee-Handels Akt. -Ges. Bremen

Diese letzteie Marke hat die Kläge1in eine um del Kaffeehandels A.-G. in
Bremen 1eehtlich unabhängige Unternehmung am 15. Mai 1920 unter Nr. 46850

AS 52 11 1926 · 28

406 Markenschutz. N° 67.

für koffeinfreien Kaffee im schweiz. Markenregister hinterlegt, wobei
sie lediglich die Firmabezeichnung der Bremer Gesellschaft durch ihre
eigene: Kaffeehandels A.-G. Zürich, Fabrik in Feldmeilen (Zürich)
ersetzte. Am 10. Juli 1920 liess sie in Erneuerung dieser Marke unter
Nr. 47973 eine Gebrauchserweiterung für Kaffee-Extrakte, Surrogate,
Mischungen von Kaffee und Surrogatcn etc. eintragen

Die im Jahre 1925 gegründete Riva} A. G. befasst sich ebenfalls mit der
Fabrikation von koffeinfreiem Kaffee und bringt denselben, ähnlich wie die
Klägerin, in 200 gr.-Packungen in den Handel. Der als Verpakkung dienende
Papierbeutel ist kaffeebraun gefärbt und enthält auf zwei Längsseiten das
farbig ausgeführte Bild eines Mädchens und eines Knaben, die ein Kaffee
Sewice tragen. Über dem Bilde findet sich der Aufdruck Coffeinfreier
Kaffee und unter demselben in grossen Lettern Rival und darunter in
Klei11druck' Riva] AL.-G. Pfäffikon (Zch) . Auf der Bodenfläche des
Beutels sodann ist in einem Kreis von ungefähr 3 mm Durchmesser ein H
und in den freien Feldern dieses Buchstabens in Kleindrnck oben ein A
und unten ein G angebl acht

B. Mit de1 vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, es sei der Beklagten
die Verwendung der drei Buchstaben H A G samt Ring auf ihren Kaffeepaketen
,und sämtlichen Ericugnissen, wie auch auf Plakaten, Reklamen
etc. zu verbieten.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte wiederklageweise
das Begehren:

Es sei der Klägerin der Gebrauch der schweiz. Marken Nr. 46850 und
47973 auf ihren Warenpackungen, Reklamen und sonstigen Auskündungen zu
untersagen und das eidg. Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, diese
Marken zu löschen.

(I. Mit Urteil vom 29. März 1926 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Hauptund Widerklage abgewiesen.Markenschutz. N° 67. 407

D. Dieses Urteil hat das Bundesgericht, in Abweisung der dagegen
ergriffenen Berufungen beider Parteien, bestätigt.

Aus den Erwägungen :

Das auf Löschung der klägerischen Marken gerichtete Widerklagebegehren
stützt die Beklagte darauf, dass diese Marken wegen Identität mit den
früher eingetragenen der Bremer Gesellschaft nichtig seien. Die Klägerin
bestreitet ihr das Recht zur Geltendmachung dieser Einrede der mangelnden
Priorität, unter Berufung darauf, dass die Löschung allfällig nur von
der Bremer Firma selbst verlangt werden könnte. Die Beklagte sei

dazu mangels jeglichen Interesses nicht befugt, weil

ja die Ungültigerklärung der angefochtenen Marken nicht auch die Löschung
der Marke Hag überhaupt zur Folge hätte. Das Handelsgericht hat diesen
Standpunkt geschiitzt. Die Beklagte erblickt hierin einen Verstoss
gegen die von der hundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere in
BGE 30 II 122 f. und 584 f., aufgestellten Grundsätze. Zu Unrecht. Eine
gewisse Ähnlichkeit mit dem der letzteren Entscheidung zugrundeliegenden
Tatbestand besteht hier insofern, als die Nichtigkeit einer Marke aus
der Verletzung des Markenrechts eines Dritten hergeleitet wird. Dort
handelte es sich um einen Fall, wo ein Vertreter einer ausländischen
Gesellschaft, Inhaberin einer am 16. Dezember 1898 für Maschinen und
Geräte. für milchwirtschaftliche Zwecke eingetragenen Vcrtmarke Alfa
Laval auf Grund der Öffentlichen Ausstellung und Auskündung von Alfa
Separatoren dieser Gesellschaft vom Inhaber einer am 27. April 1903 für
ähnliche Maschinen hinterlegten schweiz. Wort-merke Alfa wegen Verletzung
des MSchG mit Strafklage ins Recht gefasst und verurteilt worden ist. Er
klagte daraufhin auf Löschung der verletzten Marke, weil sie Gemeingut,
eventuell der Marke der ausländischen Gesellschaft täuschend ähnlich
sei. Die vom Beklagten erhobene Ein-

408 Markenschutz. N° 67.

rede der mangelnden Aktiviegitimation hat das Bundesgericht auf
Grund der Erwägung verworfen, dass bei der Ungültigerkiärung einer
Marke wegen täuschender Ähnlichkeit mit einer früher eingetragenen
und besser berechtigten nicht ausschliesslich persönliche Interessen
des dritten Markenberechtigten, sondern auch allgemeine Interessen der
Verkehrstreueund Sicherheit in Frage standen. Denn eine rechtswidrige
Marke sei absolut nichtig, sodass nicht nur der verletzte Markeninhaber,
sondern jeder Interessent sich darauf berufen könne. Als solcher
'müsse der wegen Markenrechtsverletzung strafrechtlich verfolgte
Nichtigkeitskiägrr anerkannt werden, da er ein rechtliches Interesse an
der Löschung der betreffenden Marken habe.

Im vorliegenden Falle'aber steht der Beklagten irgend ein schutzwürdiges
Interesse an der Löschung der klägerischen Marken nicht zur Seite, da
auch bei Gutheissung der Nichtigkeitsklage immer noch die. identischen
Zeichen der Bremer Gesellschaft zu Recht bestanden. Dass die Beklagte
insbesondere nicht etwa aus blosseu Konkurrenzgründen der Klägerin
verbieten lassen kann, die unter der von dieser verwendeten Wort Bitdmarke
gut eingeführten Produkte in den Handel zu bringen, liegt auf der Hand.

Auch aus BGE 30 ll 122 f. kann sie nichts für die. Zulässigkeit ihres
Begehrens Aherleiten. In diesem Entscheide hat das Bundesgericht
ausgesprochen, dass eine Löschungsklage, im Sinne einer negativen
Feststellungsklage, die sich auf die Freizeichenqualität der angefochtenen
Marke stützt, von allen Gewerbetreibenden der betreffenden Branche,
in der das Freizeichen im Gebrauch steht, erhoben werden könne,
wie überhaupt von jedermann, der ein rechtliches Interesse an dieser
Feststellung habe. Allein hier verlangt die. Beklagte die Löschung
der Marken der Klägerin nicht unter Berufung darauf, dass es sich um
Frei-Zeichen handle, sondern wegen mangelnder Priorität im Verhältnis
zuMarkenschutz. N° 67. 409

den identischen Marken der Bremer Gesellschaft. Ahgesehen hievon müsste
auch ein die Legitimation aus diesem Gesichtspunkte rechtfertigendes
Interesse schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte ja selber
behauptet, dass sie das angeblich ohne ihr Zutun ais Firmazeichen
des Lieferanten der Kaffeebentel auf deren Bodenfläche angebrachte
Buchstahenzeichen für ihre Erzeugnisse nicht Anspruch nehme. Etwas anderes
ergibt sich endlich auch nicht aus den von ihr weiter angerufenen BGE
35 II 338 und 36 II 258, die sich auf die dargelegten Grundsätze stützen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 405
Datum : 05. Oktober 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 405
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 404 Prozessrer-ht. N° 66. dass Dr. 0. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst beantragt,


Gesetzesregister
OG: 75
OR: 13
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
1    Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2    ...3
BGE Register
30-II-119 • 35-II-334 • 36-II-255 • 46-II-411
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kaffee • beklagter • weiler • bundesgericht • nichtigkeit • markenregister • vorlegung • buchstabe • ausländische gesellschaft • handelsgericht • aktiengesellschaft • markenschutz • entscheid • verpackung • benutzung • unternehmung • prozessvertretung • widerrechtlichkeit • persönliches interesse • technisches gerät
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