410 Prozmrecht. N° 69.

déposée par Bussy et 2° 1500 fr. à titre de dommagesintéréts ; ..

que ie défendeur a conelu au déhouté du demandeur et reconventionnellement
1° a la radiationss des marques NOB 32125 et 32 126 transférées
au nom d'Ouievayet 2° au paiement par le demandeur de 5000'fr. de
dommages-intéréts ;

que, par jugement du 4 juin 1920, la Cour de Justice civile, considérant
que i'offre de preuves de Bussy était sans pertinence et que le transfert
des marques au nom d'Oulevay était valable, a écarté l'offre de preuves
du déiendeur, ordonné la radiation de la marque N° 35 438, débouté le
défendeur de sa demande reconventionnelle, réservé le surplus du fond
et les dépens jusqu'à la solution definitive du procés et acheminé le
demandeur à faire la preuve du dommage allégué ;

que le défendeur a recouru en réforme au Tribunal fédéral en reprenant
ses conclusions et en soutenant que le jugement attaqué du 4 juin 1920
a le caractère d'un jugement au fond.

Considérani en droit :

que, d'après la jurisprudence du Tribuna] fédéral, ne constituent pas
des jugements an fond dans le sens de l'art. 58 OJF les prononcés qui
ne statuent pas sur toutes les eonelusions des parties an preces ;

que tel est bien le cas en l'espèce ;

que si, en effet, le jugement qui se home à trancher la question de
principe et réserve à une procédure ultérieure, c'est-a-dire à un nouveau
proce's, la question du dommage, presente le earactére d'un jugement
au fond, il en est autrement lorsque, comme en l'espèce, la question
du dommage n'a pas été réservée à une procédure séparée, mais doit ètre
tranchée dans le mème procès (RD 30 II p. 433 et 458 ainsi que l'arrét
du 3 juin 1920 dans la cause Gilly et consorts contre Bosio L'Orsa).

Par ces motifs, le Tribunal fédéral pronunce : 11 n'est pas entre en
matièxe sur le recours.

Prozessrecht. N° 70. 411

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. November 1920i. S. Société
anonyme pour Ie Commerce de matière: premières gegen Furler.

SchKG. Art. 230: Die infolge Konkurseröffnung erloschene Prozessvollmacht
lebt bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht
wieder auf.

OG 75, 214, 224: Prozesskosten und entschädigungspflicht des Anwalts,
der ohne Vollmacht die Berufung erklärt.

A. Anfangs 1919 reichte die Société anonyme pour le Commerce de matiéres
premières beim Kantonsgericht von Nidwalden Klage auf Bezahlung von 2250
Fr. gegen Theodor Furler ein. Gegen Ende des gleichen Jahres geriet sie
in Konkurs. Im Januar 1920 wurde das Konkursverfahren gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419

SchKG eingestellt und in der Folge geschlossen.

B. Am 26. Juni hat das Obergericht von Unterwalden nid dem Wald die Klage
mangels einer rechtsfähigen Klägerschaft als erledigt abgesehrieben ,
mit der Begründung,' die klägerische Aktiengesellschaft habe durch den
Konkurs und' die dadurch bedingte Löschung der Firma im Handelsregister
ihre Persönlichkeit verloren und es mangle somit an einer rechtsiähigen
Klagerschaft.

C. Gegen dieses Urteil hat Fürsprech L., der am 14. ,Januar 1919
zur Prozessführung hevolhnächtigt worden war, die Berufung erklärt
mit dem Antrage, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das
Ober-gerichtanzuhalten, die Streitsache materiell zu beurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 405 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
und 35 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR erlöschen Auftrag und
Ermächtigung zur Stellvertretung mit dem Konkurs des Auftrag-bezw.
Vollmachtgebers Die von der Klägerin dem Anwalt-e L. erteilte
Prozessvellmacht hat demnach seit der Konkurseröffnung über

412 Prozessrecht. N° 70;

jene ihre Wirksamkeit verloren. Sie ist auch nicht etwa infolge der
Einstellung des Konkursverfahrens Wieder aufgelebt; denn diese Art
des Schlusses des Konkursverfahrens hat keineswegs die nachträgliche
Aufhebung der der Konkurseröffnung innewohnenden Wirkungen zur Folge
(vgl. in diesem Sinne mit Bezug auf die Anhängigen Betreibungen BGE
23 S. 1954 und ferner BLUMENSTEIN, Handbuch S. 743; JAEGER N. 9 zu
Art. 230). Auch greift nach Umkluss eines so langen Zeitraumes seit der
Konkurseröffnung bezw. Einstellung des Verfahrens die Vorschrift des
Art. 405 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
OR natürlich nicht mehr Platz, wonach derBeauftragte
verpflichtet ist, gegebenenfalls trotz Erlöschen des Auftrages die
Interessen des Auftraggebers interimistisch noch zu wahren. Hat nach dem
Gesagten Früsprech L. die Berufung erklärt, ohne dazu bevollmächtigt zu
sein, so kann darauf nach ständiger Praxis nicht eingetreten werden.

2. Fehlt es an der Bevollmächtignng des die Berufung erklärenden
Vertreters v, so ist ohne weiteres klar, dass

die Person, in deren Namen er die Berufung erklärt hat, _

dadurch nicht zur Zahlung der aus der Berufungserklärnng erwachsenden
Prozesskostcn und entschädigung verpflichtet werden kann _: denn sie
ist nicht Partei im Berufungsverfahren, woran die Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
und 224
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
OG
diese Pflicht anknüpfen ; vielmehr wird die Berufung gerade deswegen
als unwirksam angesehen, weil es an einer Berufungsklagepartei
gänzlich fehlt. Anderseits haben infolge der Berufungserklärung
das Bundesgericht notwendigerweise, und unter Umständen, wie hier,
auch die Gegenpartei tätig werden müssen, wofür dem Justizkiskus eine
Gebühr und der Gegenpartei eine Entschädigung zu gewähren sich ebenso
rechtfertigt, wie wenn eine gültige Berufung vorläge. Bei dieser Sachlage
gestattet das der Bestimmung des Art. 39 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
1    Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2    Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3    In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
OR zu Grunde liegende
allgemeine Rechtsprinzip, wonach, wer ohne dazu ermächtigt zu sein,
als Stellvertreter gehandelt hat, zum Ersatz des Vertrauensschadens
verpflichtet ist, den Änwalt,Prozessrecht. N° 71. 413

der trotz Mangels einer Vollmacht die Berufung erklärt hat, in die
Prozesskosten und -entschädigung zu verurteilen, gleichgültig, ob ihm ein
Verschulden beizumessen ist oder nicht (Abs. 1 im Gegensatz zu Abs. 2
leg. cit.). Vgl. WAGH, Zivilprozess, S. 602 f.; HELLWLG, System des
deutschen Zivilprozessrechts I S. 185, 193 und 204; Entscheidungen des
deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 66 S. 39; Rechtssprechung der
deutschen Ober-landsgerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts 3 S. 55 ff.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

l. Auf die Berufung m'rd nicht eingetreten.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden dem Advokaten L. auferlegt.

Er hat den Berukuixgsbeklagten für das ,Verfahren vor Bundesgericht mit
50 Fr. ausserrechtlich zu entschädigen.

71. met de la. I" Section civile da 14 décembre 1920 dans la cause Thum
contre Bliss & C'e. Recours en réforme. Art. 67 al. 2 OGF. Obligation
du recon-

rant d'indiquer ]a valeur/litigieuse en matière de calcul du change.

A. En avril 1915, les parties ont passe un contrat aux termes duquel
Thurn & Cle achetaient à Bliss & Cie 76 presses de différents modèles,
pour le prix total de. 172 310 fr., marchandise livrable sur bateau à
NewYork et payable à Paris. En novembre 1915, les parties ont conclu
à Paris une transaction en vertu de laquelle le marehé était annulé
moyennant dédit de 10000 fr., payable par l'acheteur. Thum ayant refusé
de s'exéenter, Bliss & Cie l'assignerent en octobre 1917 en resiliation
de la transaction et en paiement de 7000 fr. de
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 411
Datum : 04. Juni 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 411
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 410 Prozmrecht. N° 69. déposée par Bussy et 2° 1500 fr. à titre de dommagesintéréts


Gesetzesregister
OG: 214  224
OR: 35 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
39 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
1    Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2    Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3    In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
SchKG: 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • rechtsanwalt • 1919 • konkursverfahren • zivilprozess • kantonsgericht • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • nidwalden • entscheid • begründung des entscheids • presse • zivilsache • vertrauensschaden • weiler • mais • verurteilung • einstellung des verfahrens • erwachsener • biene • aktiengesellschaft