316 s Familienrecht. N° 49.

Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe in der Art in
die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur Unterstützung Bedürftiger
verwendet und für sich nur soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt
unumgäng-lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom Gesichtspunkte
des egoistischen Lebensgenusses aus betrachtet zweckwidrig erscheint,
darf als unsinnig eingeschätzt werden ; es sind bei der Beurteilung
menschlicher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen Fortkommens
auch die Masstäbe einer idealen und al,truistischen Weltanschauung nicht
ausser acht zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie
ein ,_Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, son: dern, wie sich
aus seinem ganzen Verhalten und aus seinen durchaus ernstzunehmenden
Erklärungen ergibt, zur : Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der
Absicht, sich Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln. ' Ein solches
Verhalten findet allerdings seine Schranken an den unumgänglichen
Notwendigkeiten des Lebens. Sollte sich eine Person, geschehe es auch
aus religiösen Beweggründen, des letzten Bestes ihres Vermögens und der
letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwürdigen Daseins entäussern
wollen, ohne in der religiösen Gemeinschaft, der sie angehört, für die
Zeit der Krankheit und des Alters eine Gewähr für ihren Lebensunterhalt
zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig; ihre Schenkungen an die
Armen gingen zu Lasten ihrer unterstützungspflichtigen Verwandtschaft
oder Gemeinde, und es wäre daher in entsprechender Anwendung des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

ZGB ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörden geboten.Familienrecht. N
oe. sit

50. Auszug aus dem Urteil der Il". Zivilabteilung vom 7. Oktober 1926
i. S. X gegen X. Scheidung wegen tiefer Zerri'xttnng gem ä s s A r
t. 1 4 z Z G B. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nicht,
dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu
vernichten. Es muss Vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fall,
unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch wirklich derart
zerstörend auf die ehelichc Gesinnung des klagenden Ehegatten eingewirkt
haben, dass ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann
(i n c a s u Ehebruch des beklagten Ehegatten).

A ns dem Tatbestand.

Die Parteien heiratetcn im Jahre 1901. Nachdem der Kläger schon im Jahre
1903 mit einer Angestellten die Ehe gebrochen hatte, trat er im Jahre ISIS
mit einer gewissen X in ehebrecherische Beziehungen. Ungefähr zur gleichen
Zeit knüpfte die Beklagte mit einem Y ein intimes Verhältnis an. Seither
lebten beide Parteien mit den genannten Personen in fortgesetzt-km
Ehebruch. Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916 und
1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal geschlechtlich verkehrt zu
haben. Trotz dieser von beiden Parteien unterhaltenen ehebrcchcrischen
Beziehungen, die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten diese
auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht und zwar unbestrittenermassen
bis zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage
vor der Einreichung der Scheidungsklage.

Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, die er auf
die Art. 137
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
, 138
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
und 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB stützte. ,

Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hinsichtlich des vom Kläger
geltend gemachten Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung folgendes
ausführte.

318 Familienrecht. N° 50.

Aus den Erwägungen :

Es bleibt somit noch zu untersuchen, ob dem Kläger eine Klage auf
Grund von Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB, wegen tiefer Zerrüttung der Ehe, zustehe. Auch
das ist entgegen der Auffassung der beiden Yorinstanzen zu verneinen.
Nach Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB kann eine Scheidung dann verlangt werden, wenn eine
so tiefe Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse eingetreten ist, dass
den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet
werden darf. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nun aber nicht,
dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe
zu vernichten. Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten ss
Falle, unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch wirklich
derart zerstörend auf die eheliche Gesinnung des klagendes Ehegatten
eingewirkt haben, dass ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugeinutet werden
kann. Diese letztere Voraussetzung ist im vorliegenden Falle jedoch nicht
gegeben, Es steht fest, dass der Kläger, obwohl ihm die ehebrecherischen
Beziehungen der Beklagten zu Y schon seit dem Jahre 1914 bekannt waren,
weiter im Frieden mit der Beklagten zusammengelebt und den ehelichen
Verkehr mit ihr aufrecht erhalten hat, letzteres nach seiner eigenen
Zugabe bis zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis
acht Tage vor Einreichung der Scheidungsklage. Es steht weiter fest,
dass der Kläger der Beklagten noch bei Anlass des Sühnevorstandes einen
Kuss gegeben hat, nachdem die Beklagte ihn darum gebeten und dass die
Parteien auch nachher noch in einem Tone miteinander brieflieh verkehrten,
der mehr als nur die unter gebildeten Menschen übliche Höflichkeit
bewies. Da also der Kläger Jahre lang das ihm widerfahrene Unrecht das
er übrigens auch seinerseits in gleicher Weise der Beklagten zufügte
verwunden hat. ohne dass deshalb die gegenseitige eheliche Gesinnung
vollständig zerstört worden

Familienrecht. N° 51. 319

wäre, muss ihm auch zugemutet werden, die Ehe mit der Beklagten weiter
fortzusetzen, nachdem ihm diese die Zusicherung gegeben, dass sie das
Verhältnis zu Y abgebrochen habe. Eine andere Lösung hätte sich dann
allenfalls rechtfertigen lassen, Wenn der Kläger noch weitere, erhebliche
Tatsachen anzuführen vermocht hätte, die ihm erwiesenermassen erst um
die Zeit der Klageeinleitung zur Kenntnis gelangt wären. Das ist jedoch
nicht der Fall.

51. Extrait de l'arrét de la. IIe Section ciffle du 7 octobre 1926 dans
la: cause Schachteln contre Vicerinm

Responsabilz'té du tuteur (426 CCS).

La conversion de certaines eréances en placements sürs (402 CCS) est
soumise à l'agrément de l'autorité tutélaire. Il en est de mème de
l'ouverture d'un compte couraut débiteur (421 chiff. 4 CCS).

Le tuteur doit gérer les biens du pupille en administrateur diligent
(413 CCS), soit en bon père de famille. Sa mission est essentiellement de
conserver la substance du patrimoine qui lui a été confié et d'écarter,
dans 1a m'esisure du possible, les risques de dépréciation. Il doit,
dès lors, agir avec la plus grande prudence et s'abstenir rigoureusement
de toute spe'culation.

La kaute concomitante des autorités de tutelle ne libére pas le tuteur
de la responsabilité personnelle qu'il & pn eneourir, conformément
a l'art. 426 CCS. Les organes officiels ne répondent, en effet, que
subsidiairement du dommage (429 al. 1 CCS).

2. Agissant en sa qualité de tuteur des enfants Vicarino et pour leur
eompte, Arthur {Schaechtelim aujourd'hui décédé, a souscrit, le 14 aoùt
1919, aupres de la Banque commerciale de Bäle pour 300 000 francs de
Bons de eaisse 5 % de la Confédération 1919, série II, an cours de 98 V2
%. Le prix d'achat de ces valeurs était de 297 541 fr. 65. N'ayant pas
de fonds disponibles, Schaechtelin se fit ouvrir à la Banque commerciale
un compte, au taux de 6 1/2' % d'intérets plus % % par
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 317
Datum : 07. Oktober 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 317
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 316 s Familienrecht. N° 49. Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe


Gesetzesregister
ZGB: 137  138  142  370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • ehe • ehegatte • verhalten • scheidungsklage • vernichtung • 1919 • ehebruch • tag • kenntnis • verhältnis zwischen • unterstützungspflicht • sachverhalt • angabe • leben • bundesgericht • biene • frieden • serie • zusicherung
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