314 Familienrecht. N° 48

s'effraye ensuite des conséquences possibles de sa fante et refuse
de continues les relations, puis se laisse fléchir, sur l'assurance
de l'homme qu'en cas de grossesse, il l'épousera. Il est conforme au
but et à l'essence de l'institution que l'enfant congo dans de telles
circonstances, sous la foi et l'influence d'une promesse de mariage,
porte le nom et suive la condition du père. En déclarant que, pour
entrainer l'application de l'art. 323 CCS, la promesse de mariage doit
etre antérieurc à la c'ohabitation , le Tribunal fédéral a, dès lors,
visé les rapports sexuels qui ont provoqué la grossesse, et non point les
toutes premières relations entre parties. Ce principe a, du reste, été
admis plus d'une fois (voir R. O. 42. II. p. 534 : Le dossier contient
à ce sujet nniquement les promesses de mariage officielles, qui sont
inopérantes parce que postérieures à la conception ; 48 II p. 190 : Das
Versprechen hat seine Bedeutung ...wenn sie (die Mutter) sich also unter
dem bestimmenden oder mitbestimmenden Eindruck des Versprechens künftiger
Legitimation des Verhältnisses hat schwängem lassen ; 5l. lI. p. 485 :
Es ergibt sich daraus aber auch ebenso notwendig, dass das Eheversprechen
diese Wirkung nur haben kann, wenn die Schwing-emsig erfolgte, solange
die aussereheliche Mutter unter seinem Einfluss stand ; __Voir, en outre,
au RO 44 II p. 21, les eitations d'anciens codes cantonaux relatifs
à la Brantkindschaft ). Dans ces conditions, et étant donnés, d'autre
part, les faits tenus pour constants, le Tribunal de district a sainement
applique le droit federal en adjugeant l'enfant Berthe-Edith au défendeur,
avec effets d'état civil. 4. (réparation morale)

Le Tribunal fédéral pmnonce : Le recours est rejeté et le jugement
attaqué confirmé.Familienrecht. N° 49. 315

549. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober
was i. S. Oettli gegen Waisenamt Afl'eltrangen. Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB. Wer aus
Nächstenliebe sein Vermögen Bedürftigen gibt, kann nur dann bevormundet
Werden, wenn er, ohne in seiner religiösen Gemeinschaft auf die Zeit der
Krankheit und des Alters Gewähr für seinen Lebensunterhalt zu haben,
sich a 1 l e r Mittel zur Erhaltung eines menschenwürdigen Daseins
entäussern will.

Nach der verbindlichen Feststellung des Urteils, durch das der
Beschwerdeführer rechtskräftig entmündigt werden ist, hat dieser sein
über 50 000 Fr. betragendes Bat-vermögen aus religiösen Beweggründen den
Armen gegeben ; dass die einzelnen Empfänger der Schenkungen nicht näher
bekannt sind, und dass, Wie zur Beibehaltung der Vormundschaft geltend
gemacht wird, vermutlich nur die Genossen der Religionsgemeinschaft des
Beschwerdeführers oder diese selbst aus den Vergabungen Nutzen gezogen
haben, ändert nichts an dieser Feststellung. für sich Selbst hat der
Beschwerdeführer nur einen Wald behalten, den die Vormundschaftsbehörde
später verkaufte, sodass der Beschwerdeführer heute noch ein Vermögen
von über 13 500 Fr. besitzt ; daneben verdient er, wie zur Zeit seiner
Entmündigung, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit.

In dieser Handlungsweise kann weder eine Verschwendung, nOch eine
Misswirtschaft im Sinne des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB erblickt werden. Beide Begriffe
setzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass aus dem
vermögensschädigenden oder vermögensgefährdenden Verhalten einer Person
auf einen Mangel in ihrem Verstand oder in ihrem Willen geschlossen
werden muss; das Verhalten muss unsinnig sein und bei der Verschwendung
auf einem Mangel an Widerstandsfähigkeit oder dem eingewurzelten Hang zu
nutzund zwecklosen Ausgaben beruhen (BGE 29 I 475 ; 38 Il 426 f.). Das
aber ist nicht der

316 si Familienrecht. N° 49.

Fall, wenn eine Person die Gebote der Nächstenliebe in der Art in
die Tat umsetzt, dass sie ihr Vermögen zur Unterstützung Bedürftiger
verwendet und für sich nur soviel behält, als für ihren Lebensunterhalt
unumgäng-lich notwendig ist. Nicht jedes Verhalten, das vom Gesichtspunkte
des egcistischen Lebensgenusses aus betrachtet zweckwidrig erscheint,
darf als unsinnig eingeschätzt werden ; es sind bei der Beurteilung
menschlicher Handlungen selbst in Fragen des wirtschaftlichen Fortkommens
auch die Masstäbe einer idealen und alZtruistischen Weltanschauung nicht
ausser acht zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat sein Vermögen nicht wie ein

Verschwender aus Charakterschwäche verschenkt, sondern,wie sich aus seinem
ganzen Verhalten und aus seinen Zdurchaus ernstzunehmenden Erklärungen
ergibt, zur Überwindung seiner Selbstsucht, sowie in der Absicht, sich
Verdienste für die Ewigkeit zu sammeln.

Ein solches Verhalten findet allerdings seine Schranken an den
unumgänglichen Notwendigkeiten des Lebens. Sollte sich eine Person,
geschehe es auch aus religiösen Beweggründen, des letzten Restes ihres
Vermögens und der letzten Mittel zur Erhaltung eines menschenwür-digen
Daseins entänssern wollen, ohne in der religiösen Gemeinschaft, der sie
angehört, für die Zeit der Krankheit und des Alters eine Gewähr für ihren
Lebensunterhalt zu haben, so handelte sie nicht mehr vernünftig; ihre
Schenkungen an die Armen gingen zu Lasten ihrer unterstützungspflichtigen
Verwandtschaft oder Gemeinde, und es Wäre daher in entsprechender
Anwendung des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörden
geboten.Familienrecht. N 50. ;} I ?

50. Auszug aus dem Urteil aer II. Zivilabteîlung vom 7. Oktober
1926 i. S. X gegen X. Scheidung wegen tiefer Zerrüttnng gem ä s s A
r t. 1 4 2 Z G B. Zur Annahme einer solchen Zerrüttung genügt nicht,
dass Tatsachen vorliegen, die normalerweise geeignet sind, eine Ehe zu
vernichten. Es muss vielmehr untersucht werden, ob im konkreten Fall,
unter den gegebenen Verhältnissen diese Tatsachen auch wirklich derart
zerstörend auf die ehelichc Gesinnung des klagenden Ehegatten eingewirlct
haben, dass ihm die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann -(i
n c a s u Ehebruch des beklagten Ehegatten}.

A ns dem Tatbestand .

Die Parteien heirateten im Jahre 1901. Nachdem der Kläger schon im Jahre
1903 mit einer Angestellten die Ehe gebrochen hatte, trat er im Jahre 1913
mit einer gewissen X in ehebrecherische Beziehungen. Ungefähr zur gleichen
Zeit knüpfte die Beklagte mit einem Y ein intimes Verhältnis an. Seither
lebten beide Parteien mit den genannten Personen in fortgesetzte-m
Ehebruch. Der Kläger gibt auch zu, ausserdem in den Jahren 1916 und
1917 mit einem seiner Dienstmädchen zweimal gesehlechtlich verkehrt zu
haben. Trotz dieser von beiden Parteien unterhaltenen ehebrecherischen
Beziehungen, die den Parteien gegenseitig bekannt waren, hielten diese
auch unter sich den intimen Verkehr aufrecht und zwar unbestrittene-messen
bis zum Jahre 1921, nach der Behauptung der Beklagten sogar bis 8 Tage
vor der Einreichung der Scheidungsklage.

Am 7. Juni 1924 reichte der Kläger die sehend-ringsklage ein, die er
auf die Art. 137
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
, 138
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
und 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB stützte. ,

Das Bundesgericht wies die Klage ab, wobei es hinsichtlich des vom Kläger
geltend gemachten Scheidnngsgrundes der tiefen Zerrüttnng folgendes
ansiührte.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 315
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 315
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 314 Familienrecht. N° 48 s'effraye ensuite des conséquences possibles de sa fante


Gesetzesregister
ZGB: 137  138  142  370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
BGE Register
29-I-470
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verhalten • verschwendung • beklagter • ehe • wille • mutter • bundesgericht • ehebruch • ehegatte • vernichtung • unterstützungspflicht • digeste • sachverhalt • arbeitnehmer • sekte • kirche • angabe • vermutung • scheidungsklage • verwandtschaft
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