470 A. staatsrechtliehe Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

97. Urteil vom 29. Oktober 1903 in Sachen Wassmer gegen Obergericht Aargau

Stefi-ang des Bundesgerichtes als Staaäsgericktshaf bei
Bevagtigungs-rekursen. Aktenwidrige und willkürliche Annahme eines
Bevogti- gu-ngsgrundes? Beoogtigungsgrund der Verschwendung. Art;
5 Zi/Î. i B.-G. über die persönliche Eneerilttngrfsiiriglreit.

A. Die Rekurrentin ist die Witwe und Universalerbin des im Dezember 1902
verstorbenen Jakob Wassmer, Wagner und Wirt in Suhr. Sie betrieb nach dem
Tode des Ehemannes die Wirtschaft und das Wagnereigeschäft weiter. Jm
Frühjahr 1903 verkaufte sie sodann ihre sämtlichen Liegenschaften,
nämlich ein Wohnhaus mit Wirtschaft und Wagnerwerkstätte nebst Umgelände
in Suhr, für 25,000 Fr., wobei für den Betrag von 13,4-30 Fr. 65 Ets. ein
sog. Kaufforderungstitel errichtet wurde. '

Auf Klage des Gemeinderats Suhr sprach das Bezirksgericht Aarau durch
Urteil vom 21. April 1903 die Bevogtigung über die Rekurreutin aus, und
das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Appellation der Rekurrentin
hin am 17. Juli 1908 die Bevogtigung bestätigt. Das Obergericht stützte
sich hiebei im wesentlichen auf folgende Gründe: Es sei durch die vom
Bezirksgericht geführte Untersuchung glaubhaft gemacht, dass dem Ehemann
Wassmer seit 1894 circa 28,000 Fr., worunter im Jahr 1902 Fr. 4600, aus
Amerika zugeflossen seien. Ferner sei durch die Vermögensausstellung des
Bezirksgerichts, die sich zum Teil auf das nach dem Tode des Ehemannes
Wassmer erstellte amtliche Nachlassinventar stütze (14,000 Fr. Aktiven,
bestehend aus: Kausrestanz rund 11,400 Fr., Gewerbesonds abzüglich des
mitverkauften Wirtschaftsmobiliars rund 2000 Fr., Fahrhabe rund 600 Fr.;
hievon ab für Laufschulden 6000 Fe Verbleiben rund 8000 Fr.), konstatiert,
dass heute ein Reinvermögen von nur noch circa 8000 Fr. (abgesehen
vom Gewinn aus dem Liegenschaftsverkause) vorhanden sei. Dass dieser
bedeutende Rückschlag von 15,000 Fr. auf unverschuldete Unglückssälle
zurückzuführen sei, sei nicht einmal behauptet worden. Speziell habe
über die Verwendung der im Jahre 1902 eingegangenen 4600 Fr. gar
keineVII. Persönliche Handlungsfähigkeit. N° 97. 471

Auskunft gegeben werden können. Es liege daher aus der Hand, dass
unhaushälterisch gewirtschaftet worden sei. Für diese Misswirtschaft sei
die Rekurrentin mitverantwortlich, da es nach der Heimatbehörde und der
Vorinstanz notorisch sei, dass die Rekurrentin schon zu Lebzeiten des
Ehemannes die Meisterin im Hause gewesen sei. Schon aus diesem Grunde
sei daher die Befürchtung begründet, dass die Rekurrentin mit dem noch
vorhandenen Vermögen in der bisherigen leichtsinnigen Weise verfahren
werde, Dazu komme aber, dass die Rekurrentin, wie die Vorinstanz
festgestellt habe, der Trunksucht verfallen und sogar zu der Gerichts-
verhandlung betrunken erschienen sei. Es sei nun klar-, dass, wenn sich
zum Leichtsinn einer Person noch Alkoholmissbrauch geselle, es Pflicht der
Behörden sei, die staatliche Obsorge für die Person und deren Vermögen
durch die Bevormundung eintreten zu lassen. Eine Gesetzesbestimmung,
auf der die Entmündigung der Rekrurentin beruht, ist im obergerichtlichen
Urteil nicht angeführt; das bezirksgerichtliche Urteil berust sich auf §
262 des Aarg. BürgGesetzb. (Bevogtigung wegen Verschwendung), der aber
schon durch das Gesetz vom 29. Dezember 1867 aufgehoben worden ist.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Witwe Wassmer rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
es sei das Urteil aufzuheben und die über die Rekurrentin verhängte
Bevogtigung als ungültig zu erklären; eventuell, es seien die Akten zur
Vervollständigung an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Es wird
ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der kantonalen Justanzen aktenwidrig
und willkürlich sei. Was zunächst die angebliche Misswirtschaft
anbetreffe, so habe die Rekurrentin schon in ihrer Appellationsschrift
ans Obergericht ausgeführt, dass im amtlichen Inventar und in der
Aufstellung des Bezirksgerichts die Aktiven zu niedrig und die Passiven
zu hoch angesetzt seien, dass von den 6000 Fr. Laufschulden ein grosser
Teil unbegründet, d. h. mit Gegeuforderungen zu verrechnen sei, dass
das Wagnerinventar nebst Holzvorrat auf mindestens 6000 Fr. (statt
nur 3000 Fr.) und die Buchausstände aus 2500 Fr. (statt nur 764 Fr. 70
Cis.) zu schätzen seien; dass ferner der Ehemann Wassmer nach dem Kan
des Heimwesens in Suhr für bauliche Verbesserungen und die Einrichtung
der Wagnerei mindestens 2000 Fr. ausgegeben, dass er in Amerika Ver-

472 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

lufte gehabt und auch an Bierbrauer Lang in Lenzburg 2000 Fr. verloren
habe und im Jahre 1894 über 1700 Fr. Prozesskosten habe bezahlen
müssen. Über alle diese zum Beweise verstellten Tatsachen sei das
Obergericht einfach hinweggeschritten. Bei richtiger Feststellung
und Würdigung der Tatsachen hätte von mag: wirtschaft keine Rede
sein können. Ferner sei die Annahme durchaus unrichtig, dass die
Reknrrentin für das ökonomische Verhalten des Ehemanns mitverantwortlich
sei. Sie sei bei diesem oft vorstellig geworden; aber es könne ihr
doch nicht Leichtsinn vorgeworfen werden, weil sie nicht selber ein
Bevogtigungsbegehren gegen ihn gestellt habe. Es sei sodann auch
ein Beweis dafür, dass die Rekurrentin dem Tranke ergeben sei, nicht
geleistet, ganz abgesehen davon, dass der angebliche Alkoholmissbrauch
die Reinerentin zur eigenen Vermögensverwaltung noch nicht unfähig mache.
Das aufsallende Benehmen der Rekurrentin vor Bezirksgericht erkläre
sich durch hochgradige gemiitliche Erregung. Auch habe die Rekurrentin
dem Obergericht ein Zeugnis ihres Hausarztes Dr. Renggli vorgelegt, der
als Ursache der Ohnmachtsanfälle und zeitweiligen Bewusstseinsstörnngen
das Aufhören der Menstruation bezeichne. Trotz ihres ausdrücklichen
Begehren-s sei Dr. Renggli nicht als Zeuge einvernommen und sei ein
gerichtsärztliches Gutachten nicht erhoben worden. Aber auch wenn alle
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtig waren, so sei doch ein
bundesrechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
B.-G. betr. Handlungsfähigkeit nicht vorhanden; denn der angebliche
Leichtsinn und Alkoholmissbrauch liessen den Schluss noch nicht zu,
dass die Rekurrentin eine Verschwenderin und zur Vermögensverwaltung
Unsähig sei und dass sie sich durch die Art und Weise ihrer bisherigen
Vermögensverwaltung der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen würde.

C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat nach ständiger Praxis (s. Amii. Samml.,
Bd. XXII, Nr. 182 und Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 35) bei
staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung des Art. 5 des B.-G. über
die persönliche Handlungsfähigkeit frei zu prüfen, obVil. Persönliche
Handlungsf'anigkeit. N° 97 473

nach dem vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrechrlich
vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliegt, oder ob nicht in
rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines solchen angenommen
worden ist, sei es, dass sich die kantonalen Jnstanzen über Begriff,
Inhalt und Bedeutung der anerkannten Bevogtigungsgründe geirrt, sei es,
dass sie bei der Subsumtion der Tatsachen unter die bundesrechtlichen
Bestimmungen willkürlich vorgegangen find. Dabei ist das Bundesgericht
an den durch die kantonalen Behörden festgestellten Tatbestand gebunden,
vorausgesetzt, dass er sich nicht mit den Akten in Widerspruch befindet
und daher willkürlich ist.

2. Die Rekurrentin behauptet nun, dass die tatsächlichen Feststellungen,
auf welchen die kantonalen Bevogtigungsurteile beruhen, in verschiedenen
wichtigen Punkten akrenwidrig und willkürlich seien. Dieser Angriff geht
jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, im wesentlichen
fehl. Was zunächst die Vermögensaufstellung des Bezirksgerichts
anbetrifft, so stützen sich die Ansätze von 8000 Fr. für Laufschulden und
2000 Fr. als Gewerbesonds nach Abng des mitverkauften Wirtschaftsmobiliars
(ohne diesen Abzug rund 3000 Fr.) auf das amtliche Nachlassinventar
und sind daher jedenfalls nicht aktenwidrig Dagegen hat allerdings das
Bezirksgericht den Posten Buchausstände, der aber nicht 2500 Fr., sondern
nach dem Inventar nur rund 800 Fr. beträgt, übersehen; der Saldo würde
sich daher von 8000 Fr. auf 8800 Fr. erhöhen. Das Qbergericht ist sodann
über die von der Rekurrentin in der Appellationsschrift behaupteten
Verluste und Vermögensanfwendungen hinweggegangen, ohne sich hierüber
im Urteil irgendwie auszusprechen. Eine selbständige Prüfung durch das
Bundesgericht ändert jedoch am Resultate nichts wesentliches. Falls
nämlich der Ehemann Wassmer nach Erwerb des Heimwesens in Suhr wirklich
2000 Fr. für banliche Verbesserungen ausgegeben haben sollte, so ist
anzunehmen, dass der Wert der Liegenschaft entsprechend erhöht und dieser
Mehrwert beim Verkan wieder eingebracht worden, also im Posten Kaufkestanz
inbegriffen ist. Den Betrag der angeblichen Verluste in Amerika hat die
Rekurrentin nicht angegeben und es ist daher das Obergericht mit Recht
hieraus nicht eingetreten. Endlich behauptet die

474 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Rekurrentin, ihr Ehemann habe an einem Schuldner rund 2000 Frverloren
und für Prozesskosten 1700 Fr. ausgegeben, und das Obergericht hat
diese Behauptung in keiner Weise gewürdigt Auch wenn diese Angaben jedoch
richtig sein sollten, so wäre immer noch ein Vermögensrückschlag seit 1894
von circa 11,500 Fr. vorhanden, für den ein Ausweis nicht vorliegt und
der in Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, dass speziell über die
Verwendung der erst im Jahre 1902 aus Amerika eingegangenen 4600 Fr. gar
keine Auskunft gegeben werden konnte, den Vorwurf vollan rechtfertigt,
dass die Eheleute Wassmer unökonomisch gewirtschaftet haben. Für diese
Misswirtschast muss die Rekurrentin als univerantwortlich betrachtet
werden, da das Bezirksgericht in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise die Tatsache als notorisch feststellt, dass die Returrentin zu
Lebzeiten ihres Ehemannes Meisterin im Hause war.

Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Rekurrentin dem Trunke ergeben
sei, beruht auf eigenen Beobachtungen des Bezirksgerichts und auf einer
Würdigung von Zeugenaussagen, die vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen
ist Es kann auch darin eine Willkür nicht erblickt werden, dass die
kantonalen Gerichte aus den Antrag der Rekurrentin, es sei ihr Hausarzt
Dr. Neugin als Zeuge zu hören und es sei ein gerichtsärztliches Gutachten
zu erheben, nicht eingetreten sind. Einerseits ergibt sich aus dem Zeugnis
jenes Arztes, dass er über die gewöhnliche Lebensweise der Rekurrentin
keine Wahrnehmungen gemacht hat. Anderseits war die Trunksucht nicht das
einzige Motiv der Bevogtigung,. sondern diese ist wegen unökonomischen
Verhaltens in Verbindung mit Trunksucht erfolgt.

3. Im angefochtenen Urteil ist der Bevogtigungsgrund, aus den abgesiellt
wird, nicht ausdrücklich genannt. Da aber das Bezirksgericht eine,
allerdings aufgehobene Bestimmung des kantonalen Rechts anruft, die von
der Entmündigung wegen Verschwendung handelt, und da das Obergerichc
das bezirksgerichtliche Urteil einfach bestätigt hat, kann tein Zweifel
bestehen, dass die Bevogtigung wegen Verschwendung verhängt worden
ist. In der Tat lässt sich auch das bei der Rekurrentin festgestellte
unökonomische Verhalten in Verbindung mit der Trunksucht nur unter diesen
Bevogtigungs-VII. Persönliche Handlungsfähigkeit N° 97. 475

grund Bringen, nachdem aus der Trunksucht nicht auf eine besondere
geistige Hemmung, welche die Rekurrentin zur Wahrnehmung ihrer
ökonomischen Interessen unfähig machen würde, geschlossen wird. Es
bleibt daher noch zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte nicht
rechtsirrtümtich den Bevogtigungsgrund der Verschwendung im Sinne Von
Art. 5 Ziff. 1 des B.-G. betr. die persönliche Handlungsfähigkeit als
gegeben erachtet haben.

Das Gesetz desiniert den Begriff der Verschwendung nicht.
Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch versteht man darunter einen
mutwilligen oder leichtsinnig unnützen Aufwand, der bei längerer
Dauer zur völligen Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel
führt· Dieses objektive wirtschaftliche Moment wird wesentlich auch
den Verschwendungsbegriff im Rechtssinn ausmachen; es kann sich nur
fragen, ob noch das weitere subjektive Moment dazu gehört, dass das
unökonomische Gebahren in einer Charakterschwäche, einem Mangel an
Widerstandsfähigkeit gegen die Versuchung seinen Grund hat, ob also,
damit die Bevogtigung begründet ist, ein solches Verhalten dargetan
sein muss, das auf einen eingewurzelten Hang zu nutzund zweckloser
Vermögensverausgabung schliessen lässt. Dies wird in der deutschen
Gerichtspraxis verneint (s. Entsch. des Reichsgerichts, VII, S. 349 f.
und einen weitern Entsch. des Reichsgerichts in Seusferts Archiv, N. F.,
XIV, S. 178). Danach würde die Feststellung genügen, dass jemand bei
seinen Ausgaben weder Mass noch Ziel zu halten weiss, dass er übermässige,
zu seinem Vermögen in keinem Verhältnis stehende unniitze Ausgaben macht
und dass er eine solche Lebensweise führt, welche bei längerer Fortsetzung
seine Verarmung zur Folge hat, auch wenn dies alles noch nicht auf eine
eigentümliche, gerade darauf gerichtete geistige Disposition schliessen
lässt. Auch in der Auslegung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches
(g 6 Ziff. 2), das gleichfalls eine Legaldefinition der Verschwendung
nicht enthält, wird von dem Erfordernis, dass ein eigentlicher im
Charakter wurzelnder Hang zur Verschwendung nachgewiesen sei, abgesehen
(s. z. B. Komment. v. Staudinger, I. Vd., S. 28 f.), während in der
französischen Praxis bei Auslegung des Code civil (Art. 513) dieses
Erfordernis betont wird (s. z. B Rép. général alphab. du droit... franqais
von

476 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

Carpentier & Frèrejouant du Saint, XIII, S. 679, Nr. 43), und
auch der Entwurf zu einem schweiz. Civilgesetzbuch (Art. 397) als
Voraussetzung der Bevogtignng eines Verschwenders verlangt, dass eine
Verschwendungssucht, also nicht bloss verschwenderische Handlungen,
konstatiert sei. Nach richtiger Auffassung wird dieses subjektive Moment
auch im Verschwendungsbegriff des Bundesgesetzes zu suchen sein, und
zwar deshalb, weil in Art. ò Ziff. 1 neben den Verschwendern diejenigen
Personen noch besonders genannt sind, welche durch die Art und Weise
ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen
Notstandes aussetzen.

Es kann nun nicht gesagt werden, dass den kantonalen Gerichten ein
Verstoss gegen den dergestalt festgestellten Rechtsbegriff der
Verschwendung im Sinne des Art. 5 Biff. i B.-G. zur Last falle,
oder dass sie bei der Subsumtiou des Tatbestandes unter den richtig
erkannten Begriff willkürlich vorgegangen seien. Ein leichtsinniges,
in hohem Grade unökonomisches Verhalten der Eheleute Wassmer steht, wie
bereits bemerkt, felt; es kommt namentlich in der Tatsache zum Ausdruck,
dass über die Verwendung einer verhältnismässig recht bedeutenden Summe
während eines Jahres (1902) neben dem Ertrage des Wagnereigeschäftes
Und der Wirtschaft gar keine Auskunft gegeben werden konnte, was ohne
die Annahme von eigentlicher Verschwendungssucht sich kaum erklären
liesse. Diese Annahme wird zudem noch bestärkt durch die festgestellte
Trunksucht der Rekurrentin, die ersahrungsgemäss leicht zu Auslagen über
die vorhandenen Mittel verleitet, gegen ökonomische Gefahren abstumpst
und von einem Hange zur Vergeudung begleitet isf.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem über die Schranken des
Bundesrechts nicht hinausgegangen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.IX. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
98. 47?

VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuite pour debtes et faillite.

Vergl. Nr. 91 und 92.

IX. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fèdérale.

98. Urteil vom 5. November 1903 in Sachen Gicquel gegen Kreisgericht Uri.
,Form des staates-erzielt Rekw'ses. Unterzeichnung. Art. 175 Zizi)". 3

Org. Ges.

Das Bundesgericht hat in Erwägung:

1. Dass die von (Gicquel eingesandte Eingabe, worin über ein Urteil
des Kreisgerichts Uri vom 3. August 1903 Beschwerde geführt wird, nicht
unterzeichnet ist;

2. Dass zur gesetzlichen Form einer Rekursschrift im Sinne von Art. 178
Ziff. 3 Org.-Ges. zweifellos auch gehört, dass sie vom Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sei, da ein Aktenstück ohne
Unterschrift überhaupt keine rechtlich relevante Kundgebung ist. (S. auch
Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 196); --

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 I 470
Datum : 29. Oktober 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 I 470
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 470 A. staatsrechtliehe Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze. 97. Urteil


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