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ni que son mari lui envoyàt les fonds nécessaires au déplacement. Si
elle avait tout lieu de considérer l'offre de son époux comme une simple
manceuvre en vue du diverse, il semble douteux toutefois qu'elle soit
animée du désir since-re de reprendre la vie à deux.

Quelque improbable que paraisse, au vu des circonstances, une
réconciliation des époux, l'on ne saurait cepen(laut prononcer le divorce
à la demande du conjoint fautif, par le senl motif que la vie commune
n'a pas

_ été reprise et qu'elle ne le sera probablement point à l'avenir. Une
telle interpretation de la loi serait contraire au texte clair de
l'art. 148 al. CC, qui exige un refus de l'autre conjoint. Il est
impossible d'admettre que la défenderesse se soit refusée à reprendre
la vie commune puisque le demandeur n'a point manifesté sérieusement la
volonté de reconstituer le foyer conjugal.

C'est à bon droit, dès lors, que l'instance cantonale a debouté Henri
Gross de ses conclusions.

33. Auszug aus dem Urteil der II. Zivîla'nteîlung vom 15. Sep-.ember
1926 i. S. Kalt gegen Kalt. ZGB Art. 141, Ehescheidung wegen Gei-s t e
s k r a n k h c i t : Die Klage darf erst nach Ablauf

der dreijährigen Dauer der Krankheit angebracht werden. Bestimmung des
Beginnes dieser Frist._

Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Voraussetzung dreijähriger Dauer
der Geisteskrankheit mangle. Dieser Auffassung ist zunächst nach der
Richtung beizustimmen, dass als Anfangspunkt der Dauer der Krankheit
der Beklagten in Übereinstimmung mit den Experten nicht ein vor deren am
3. Juli 1923 erfolgter Versorgung in der Anstalt Königsfelden liegender
Zeitpunkt angesehen werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 141
ZGB muss die Krankheit drei Jahre. gedauert

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haben, was von vorneherein die Anrechnung derjenigen Zeit ausschliesst,
während welcher sich die Krankheit erst vorbereitete, ohne schon zum
Ausbruch gelangt zu sein. Ja es kommt sogar für die Bestimmung des
Anfangspunktes der dreijährigen Dauer erst ein solcher Zustand von
Geisteskrankheit in Betracht, bei welchem dem anderen Ehegatten die
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Wenn
Art. 141 ZGB eingangs darauf abstellt, dass ein Ehegatte in einen
solchen Zustand von Geisteskrankheit verfallen ist, dass dem andern
die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf,
so muss daraus geschlossen werden, einerseits dass eine leichtere Form
der Krankheit für die Anwendung des Art. 141 ZGB überhaupt unheachtlich
ist, anderseits dass unter der von der angeführten Vorschrift später
verwendeten Bezeichnung Krankheit nichts anderes als eben ein derart
qualifizierter Krankheitszustand verstanden werden darf. Zudem verbietet
der Zweck der Befristung, welcher n. a. darin besteht, eine voreilige
Feststellung der Sachverständigen üher die Unheilbarkeit zu verhindern,
dass die Dauer der Geisteskrankheit schon von einem Zeitpunkt an
berechnet werde, da sie erst in einem leichteren, für die Anwendung
des Art. 141 ZGB ausser Betracht fallenden Grade, ja vielleicht in
einer leichteren Art auftrat, während der Zustand, zufolge welchem
dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht
zugemutet werden darf, vielleicht erst seit verhältnismässig kurzer Zeit
besteht. Ist die Krankheit in ein derart qualifiziertes Stadium getreten
und hat infolgedessen die. dreijährige Frist einmal zu laufen begonnen,
so steht dann freilich nichts entgegen, dass auch solche Zeiträume in
sie eingerechnet werden, zu welchen sich in der Folge vorübergehend
eine Besserung des Krankheitszustandes bemerkbar machte. Dagegen ist
nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die Unheilbarkeit schon vom
Anfang dieser Frist an erkcnn,

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bar gewesen sei, sondern es genügt, wenn am Ende der Frist die
Wiedergesundung mit Sicherheit oder mindestens hoher Wahrscheinlichkeit
als ausgeschlossen bezeichnet werden kann.

Die beiden von den kantonalen Instanzen eingeholten Expertengutachten
lehnen es ab, einen derart qualifizierten Zustand der Geisteskrankheit
der Beklagten für die vor ihrer Versorgung in der Heilanstalt Königsfelden
(3. Juli 1923) zurückliegende Zeit anzunehmen. Indessen ist die Frage, ob
infolge Geisteskrankheit des einen Ehegatten dem andern die Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf, bezw. durfte,
eine in letzter Linie vom Richter zu entscheidende und auch vorn
Bundesgericht frei nachzuprüfende Rechtsfrage. Doch erscheinen die
in diesem Punkte völlig übereinstimmenden Gutachten überzeugend, und
die Akten geben keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige richterliche
Entscheidung ab. Insbesondere gilt ersteres auch bezüglich des Grundes,
aus welchem die Experten, wiederum ùbereinstimmend, die Einvernahme
weiterer Zeugen als unniitz abgelehnt haben, zumal da diejenigen, welche
am ehesten Gelegenheit zu Öfteren Beobachtungen hatten, vor der Anordnung
der Expertise einvernommen und von den Gutachtern gewürdigt werden sind.

Danach besteht bei der Beklagten ein solcher Zustand von Geisteskrankheit,
dass dem Kläger die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht
zugemutet werden darf, freilich schon länger als drei Jahre, von heute
an zuriickgereehnet. Allein diese drei Jahre waren noch nicht abgelaufen,
als die Vorinstanz ihr Urteil fällte. Beruht dieses somit nicht auf einer
vom kantonalen Richter bei der Urteilsfällung begangenen Verletzung des
Bundesrechtes, so muss die Berufung schon aus diesem Grunde abgewiesen
werden (OG Art. 57).

Übrigens könnte der Kläger daraus noch nichts herleiten, dass die
dreijährige Dauer der Krankheit derFamilienrecht. N° 33. l&!

Beklagten während der Hangigkeit des Prozesses vor den kantonalen
Instanzen vollendet worden wäre, sei es auch schon vor der Fällung des
erstinstanzlichen Urteils oder gar vor der Erstattung der psychiatrischen
Gutachten. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 141 ZGB vermag die
Geisteskrankheit ein Recht auf Scheidungsklage erst abzugeben, nachdem
sie drei Jahre gedauert hat. Gleichwie bei den anderen Scheidnngsgründen
derjenige Ehegatte, welchem der Scheidungsgrund zusteht, sich nicht
sofort von der Ehe befreien kann, sobald dieser eingetreten ist, sondern
für die Dauer des Scheidungsprozesses noch an die Ehe gebunden bleibt,
so muss es auch dem Ehegatten, welcher wegen der Geisteskrankheii' des
anderen Scheidungsklage erheben will, versagt werden, dies zu tun, bevor
die Krankheit drei Jahre gedauert hat, in der Voraussicht, diese Frist
werde bis zur Erstattung des psychiatrischen Gutachtens oder doch bis zur
Urteilsfällung vollendet sein. Insbe_ sondere wird eine derart verlrühte
Klage beim Scheidungsgrund der Verlassung, welcher gleich demjenigen
der Geisteskrankheit auch den Ablauf einer gewissen Zeit voraussetzt,
durch Art. 140 Abs. 3 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen. Hiegegen können
Gründe der Prozessökonomie nicht ausgespielt werden, die es freilich als
unzweckmässig erscheinen lässt, dass eine Klage als unbegründet abgewiesen
werden muss, während sie schon am folgenden Tage wiederum neu angehoben
werden kann und diesmal mit sicherer Aussicht auf Erfolg. Ebensowenig
verfängt der Hinweis darauf, dass nach gewissen kantonalen Prozessrechteu
die erst während der Hängigkeit des Prozesses eingetretenen Tatsachen
noch berücksichtigt werden dürfen; denn hier handelt es sich um den
eigenartigen Fall, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Tatsache
noch nicht eingetreten ist, deren Eintritt abzuwarten eine Vorschrift des
Bundesrechtes dem Kläger gebietet, bevor er seine Klage anbringen darf.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 52 II 186
Data : 01. gennaio 1925
Pubblicato : 31. dicembre 1926
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 52 II 186
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 186 Familienrecht. N° 33. ni que son mari lui envoyàt les fonds nécessaires au déplacement.


Registro di legislazione
CC: 140  141
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • azione di divorzio • causa di divorzio • coniuge • convenuto • decisione • direttiva • direttiva • durata • giorno • inizio • istituto ospedaliero • matrimonio • perito • perizia psichiatrica • quesito • termine • testimone • tribunale federale • unione coniugale • volontà