124 Sachenrecht. N° 23.

à bon droit que l'instance cantonale a admis les conclusions de la
demande.

Le Tribunal féde'ral pronunce: Le recours est rejeté et l'arrét attaqué
est confirmé.

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. April 1926 i. S. Schellenherg
gegen Scheilenberg.

Intertemporales Sachenund Obligationenrecht; Schenkung; Wohnrecht (im
Gegensatz zur Nutzniessung), besonders Lastentragung beim Wohnrecht;
Grundbuch:

Vor 1912 privatschriitlich gültig abgegebenes bedingtes
Schenkungsversprechen über ein Wohnrecht (zugunsten eines Dritten
'I) vermag unter neuem Recht den Rechtsgrund für die Eintragung des
Wohnrechtes im Grundbuch abzugeben, auch wenn erst unter neuem Recht
die Bedingung erfüllt wird (und der Dritte dem Schenkungsversprechen
beitritt). Bedeutung der Errichtung einer öffentlichen Urkunde mit dem
Inhalt des altrechtlichen Schenkungsversprechens. (Erw. 1).

Die Entscheidung der Frage, 0 b .d e r W o h n b e r e c htigte die
auf dem Haus lastenden Hypotheken zu verzinsen habe, ist in ersterLinie
durch die Auslegung des Schenkungsversprechens zu gewinnen, welches dem
früheren kantonalen Recht untersteht (Erw. 2).

Unmöglichkeit der Eintragung einer Vereinbarung über die Lastentragung
im Grundbuch (Erw. 1).

Die gesetzliche Ordnung der Lastentragung ist nur mangels einer
Vereinbarung darüber massgebend, und zwar diejenige des ZGB (Erw. 2).

Ausschliessliches Wohnrecht mit Verbot der Vermietung ist nicht
Nutzniessung. Bedeutung der Benützung des Hausgartens durch den
Wohnberechtigten (Erw. 2).

Auch der an einem ganzen Gebäude ausschliesslich Wohnberechtigte trägt
keine weiteren Lasten als diejenigen des gewöhnlichen Unterhaltes
(Erw. 2).

ZGB Art. 738 Abs. 2, 745 ff., 776 ff., besonders 778, 971 Abs. 2,
Schlusstitel Art. 18, besonders Abs. 3, Art. 50. OR Art. 242,
243. Grundbuchverordnung Art. 35 Abs. 2, 113.Sachenrecht. N° 23. 125

A. Mit Datum vom 1. Januar 1911 setzte Kaspar Schellenberg (Vater)
privat-schriftlich folgende als Schenkungsvertrag überschriebene und
von ihm unterzeichnete Urkunde auf:

Auf Neujahr 1911 lege ich meinen 2 Söhnen und der Tochter meine folgende
Willensäusserung vor :

Sie erhalten von meinem Eigentum:

Mein Sohn Kaspar erhält das obere Haus Cat. Nr. 65 an der Hofstrasse
zu eigen.

Mein Sohn Hans Conrad erhält das untere Haus Cat. Nr. 63 an der Hofstrasse
zu eigen .....

Meine Tochter Anna hat zu beziehen von jedem Bruder : . . . .

Mein Sohn Hans Conrad übernimmt in Folge Mehrwert seines Hauses die auf
dem ganzen Grundstück haftende Schuld betragend 18,339 Fr ......

Bei einem Todesfall einer meiner Söhne hat die hinterlassene Sohnsfrau
keinen Erbanspruch auf diese Schenkung der Häuser; ich wünsche, dass
in jedem Falle die Häuser in der Familie Schellenberg verbleiben ; die
Sohnsfrau hat aber das lebenslängliche Wohnrecht, das aber aufgehoben
würde bei einer allfälligen Verehelichung. Aftermiete ist ausgeschlossen.

Gleichen Tages unterzeichneten auch die drei Kinder Schellenberg
die Urkunde mit dem Vermerk: Damit erklären sich einverstanden,
und am 21. Januar 1911 wurde ein diesem Schenkungsvertrag inhaltlich
entsprechender Abtretungsvertrag über beide Liegenschaften zusammen
notarialisch beurkundet und gefertigt.

Nachdem der Sohn Hans Conrad Schellenberg am 27. Oktober 1923 gestorben
war, ohne Nachkommen zu hinterlassen, errichteten seine Witwe, der Vater
Kaspar Schellenberg, der Bruder gleichen Namens und die Schwester Anna
Schellenberg am 28. März 1924 eine öffentliche Urkunde, der folgendes
zu entnehmen ist: Unterm 1. Januar 1911 ist die Liegenschaft Gr.

126 Sachenrecht. N° 23.

Blatt Hottingen Nr. 850 (Hofstrasse 63) seitens des ...... Vaters Kaspar
Schellenberg schenkungsweise zugewendet worden dem ...... nunmehr
verstorbenen Prof. (Hans Conrad) Schellenberg und zwar mit einem
Schenkungsrückfalls Vorbehalt zu Gunsten des Vaters Schellenberg für den
Fall nämlich, dass Prof. Hans Conr. Schellenberg ohne Nachkommen sollte
mit Tod abgeben. Dieser Schenkungsrückfall ist sodann an die Bedingung
geknüpft, dass zu Gunsten der überlebenden Ehefrau im Grundbuch ein
lebenslängliches Vohnrecht eingetragen werde, dass aber im Falle der
Wiederverheiratung der Witwe dieses Wohnrecht dahinfalle. Aftermiete
ist verboten.

Der Schenkungsrückfall tritt nun durch das Ableben von Prof. Schellenberg
in Rechtswirksamkeit und ist deshalb heute auf Grund des angerufenen
Schenkungsvertrages vom 1. Januar 1911 die Liegenschaft Gr. Bl.
850 Hattingen rückzuübertragen an den Vater Kaspar Schellenberg.

Zu Gunsten der Frau Witwe Rosa Schellenberg ist sodann ein
lebenslängliches Wohnrecht einzutragen, mit der Einschränkung,
dass Aftermiete ausgeschlossen ist, und dass das Wohnrecht bei
Wiederverehelichung der Witwe Schellenberg dahinfällt ......

Das oben eingeräumte Wohnrecht ist ein ausschliessliches für die
Berechtigte. -

Auf Grund dieser öffentlichen Urkunde wurde wiederum Vater Kaspar
Schellenberg als Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch Hottingen Blatt
850 Plan 13 Cat. Nr. 2376 eingetragen und gleichzeitig die Liegenschaft
mit folgender Grunddienstbarkeit belastet:

Wohnrecht 2. G. Wwe. Rosa Schellenberg Baer ..... lautend: Frau Wwe. Rosa
Schellenberg geb. Baer ...... besitzt im Wohnhause Assek. Nr. 1272
auf Cat. Nr. 2375, Eigentum des Kaspar Schellenberg, Vater, ...... das
lebenslängliche und ausschliessl i c h e W 0 h n r e c h t. Bei einer
event. Wieder--

Sachenrecht. N° 23. 12?

verehelichung der Berechtigten, Wwe. SchellenbergBaer, fällt das Wohnrecht
dahin. Aftermiete ist nicht gestattet.

Den zum Haus gehörenden, mit ihm auf einem Grundbuchblatt vereinigten
Garten benutzt ebenfalls Witwe Schellenberg Beer.

B. Mit der vorliegenden, gegen Witwe Rosa Schellenberg Baer gerichteten
Klage hat Vater Kaspar Schellenberg folgende Anträge gestellt:

Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,
solange ihr das Wohnrecht am Hause Hofstrasse 63 zusteht. die Zinsen des
auf genanntem Grundstück lastenden Inhaberschuldbriefes von 18,339 Fr.,
d. d. 27. März 1894, an den jeweiligen Schuldbriefgläubiger, eventuell
an den Kläger, falls dieser den Schuldbriefgläubiger befriedigt, je am
Verfallstermin zu bezahlen .......

Nach dem am 2. März 1925 erfolgten Tode des Vaters Kaspar Schellenberg
haben sein Sohn Kaspar und seine Tochter Anna den Prozess weitergeführt.

C. Durch Urteil vom 20. November 1925 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Anders als die Vorinstanz hatte die erste Instanz die Klage
zugesprochen und zwar indem sie den Schenkungsvertrag vom 1.Januar 1911
daraufhin prüfte, ob sich ihm der Wille des Schenkers entnehmen lasse,
dass das Wohnt-echt der Beklagten mit oder ohne Hypothekarlast einzuräumen
sei, mit dem Ergebnis, dass die erste dieser beiden Alternativen
zutreffe . Auch die Vorinstanz hat den Vertrag vom 1. Januar 1911 als
Schenkungsvertrag gelten lassen und namentlich angenommen, dass er die
Schenkung eines lebenslänglichen Wohnrechts zugunsten der Beklagten für
den (nunmehr

128 Sachenrecht. N° 23.

eingetretenen) Fall des Vorabsterhens ihres Ehemannes enthalte. Dagegen
hat die Vorinstanz daraus, dass nach . Art. 242
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
OR bei dinglichen Rechten
an Grundstücken eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch
zustande kommt und daher wie überhaupt _notwendiges Erfordernis für die
Konstituierung des Wohnrechtes der Beklagten die Eintragung im Grundbuch
war, gefolgert, dass eine freie Vereinbarung der Kontrahenten betreffend
die Bestimmung des Inhaltes des Wohnrechts, soweit eine Abweichung von
der gesetzlichen Umschreibung des Wohnrechts geschaffen werden soll ,
rechtliche Wirksamkeit lediglich bei Eintragung im Grundbuch erlange;
sodann hat die Vorinstanz angenommen, dass einzig die gesetzliche Regelung
massgebend sei, nachdem hinsichtlich der streitigen Frage in dem Vertrage
vom 28. März 1924, auf Grund dessen die Eintragung stattfand, nichts
gesagt und demzufolge eine hierauf bezügliche Eintragung im Grundbuch
nicht erfolgt sei.

Dieser Betrachtungsweise vermag das Bundesgericht nicht zu
folgen. Zunächst erweist sich als rechtsirrtümlich die Auffassung
der Vorinstanz, dass eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Parteivereinbarung über die Tragung der Lasten durch den Wohnberechtigten
oder den Eigentümer zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch
bedürfe. Einerseits sieht nämlich Art. 971 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
1    Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
2    Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
ZGB vor, dass im
Rahmen des Eintrages der Inhalt eines dinglichen Rechtes durch die
Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden kann, und verdeutlicht
Art. 738 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB jene Vorschrift für die Grunddienstbarkeiten dahin,
dass zwar der Eintrag für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend ist,
soweit sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergeben, dass sich
aber im Rahmen des Eintrages der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem
Erwerbsgrunde oder aus der Art ergeben kann, wie sie während längerer
Zeit unangefochten und in gutem_Glauben ausgeübt

Sachenrecht. N° 23. 129

worden ist, was auch für die persönlichen Dienstbarkeiten als zutreffend
anzusehen ist. Anderseits verbietet Art. 35 Abs. 2 der Grundbuchverordnung
geradezu, dass etwas weiteres als die blosse Benennung der Dienstbarkeit
gegebenenfalls als Wohnrecht in das Hauptbuch eingetragen werde.

Ebensowenig kann der Auffassung der Vorinstanz über die Bedeutung der
öffentlichen Urkunde vom 28. März 1924 beigestimmt werden. Da diese
Urkunde nach dem Inkrafttreten des ZGB errichtet worden ist, würde
an sich die Ermittlung der sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen dem
Bundesgericht uneingeschränkt zustehen. Indessen wird die Beurteilung
über die Tragweite dieser öffentlichen Urkunde wesentlich beeinflusst
von der Entscheidung über die Bedeutung des Schenkungsvertrages vom
1. Januar 1911 ; in letzterer Beziehung steht aber dem Bundesgericht
keinerlei Befugnis zur Nachprüfung zu, weil vor dem Inkrafttreten des OR
die Schenkung vom kantonalen Recht beherrscht wurde, abgesehen von den
wenigen im aOR geregelten, hier nicht in Betracht kommenden Einzelpunkten
(BGE 32 II S. 685). An der Massgeblichkeit des früheren kantonalen Rechts
für die vorliegend streitige Schenkung des Wohnrechts ändert insbesondere
auch der Umstand nichts, dass sie von einer Bedingung abhängig gemacht
war, nämlich dem Vorversterben des Ehemannes der Beklagten vor seinem
Vater, welche dann nicht mehr während der Geltung des früheren kantonalen
Rechtes eintrat (BGE 40 II S. 99 ff.; 41 II S. 415 und 551). somit hat das
Bundesgericht, der Vorinstanz folgend, ohne weiteres davon auszugehen,
dass der Vertrag vom 1. Januar 1911 einen Sohenkungs-vertrag bildet und
zwar namentlich auch die Schen-

kung eines lebenslänglichen Vohnrechts zugunsten der

Beklagten für den (nun eingetretenen) Fall des Vorabsterbens ihres
Ehemannes enthält. Insbesondere hat sich das Bundesgericht nicht darum
zu bekümmern,

130 Sachenrecht. N° 23.

wieso die Vorinstanz dazu gelangen konnte, die sofortige Verbindlichkeit
jener Schenkung zu bejahen, obwohl . die Akten keinen Anhaltspunkt für
eine frühere ausdrückliche Annahme der Schenkung durch die Beklagte
als durch das Schreiben ihres Vertreters vom 19. Februar 1924 abgeben:
ob die Vorinstanz daraus, dass die Beklagte das ihr zweifellos schon
anfangs 1911 zur Kenntnis gekommene Versprechen des schwiegervaters,
ihr gegebenenfalls ein Wohnrecht einzuräumen, nicht in den folgenden
Tagen ablehnte, auf eine stillschweigende Annahme geschlossen, oder ob
die Vorinstanz die Beklagte als Dritte angesehen hat, zu deren Gunsten
der Vertrag, soweit er das Wohnrecht betraf, zwischen Schwiegervater
und Ehemann abgeschlossen wurde, ohne dass es zu dessen Verbindlichkeit
ihres Beitrittes bedurft hätte. (Auf den Zeitpunkt, in welchem dieser
Beitritt stattfand und daher das Recht der Beklagten unwiderruflich
wurde, kommt für die zeitliche Rechtsanwendung nichts an; vgl. BGE 20
S. 113 f. Erw. 2 und das dort zitierte frühere Urteil.) Ebensowenig hat
das Bundesgericht nachzuprüfen, ob der Vertrag nach dem damals geltenden
kantonalen Privatrecht schon in privatschriftlicher Form gültig war,
wovon die Vorinstanz ausgegangen sein muss, ansonst sie ihn nicht als
Schenkung hätte gelten lassen können. Gemäss Art. 50
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
des Schlusstitels
des ZGB wurde die Gültigkeit dieses Schenkungsversprechens nicht etwa
dadurch beeinträchtigt, dass noch vor'seiner Erfüllung der von der
Vorinstanz angezogene Art. 242 Abs. 2 rOR in Kraft trat, wonach bei
Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken eine Schenkung
erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande kommt ; übrigens
schliesst diese Vorschrift keineswegs etwa die Verbindlichkeit blosser
Schenkungsversprechen betreffend Grundstücke oder dingliche Rechte an
solchen aus, wie sich aus Art. 243 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
OR ergibt ; nur kann seit dem
Inkrafttreten des rOR ein derartiges Schen-

Sachenrecht. N° 23. 131

kungsversprechen nicht mehr anders als unter öffentlicher Beurkundung
gültig abgegeben werden.

Lag also nach der in diesem Punkte massgebenden Entscheidung der
Vorinstanz ein gültiges Schenkungsversprechen auch betreffend
das Wohnrecht der Beklagten schon anfangs 1911 vor, so kann der
öffentlichen Urkunde vom 28. März 1924 hinsichtlich dieses Wohnreehts
keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als dass dadurch der
für die damals, nach dem inzwischen eingetretenen Tode des Ehemannes der
Beklagten, in Aussicht genommene Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch
erforderliche Ausweis über den Rechtsgrund in der für dessen Gültigkeit
erforderlichen Form geschaffen werden wollte, der vom Grundbuchverwalter
in der dem neuen Recht entsprechenden Form verlangt werden zu sein
scheint, obwohl gemäss den - ihm so lange seit dem Inkrafttreten
des neuen Rechtes offenbar nicht mehr gegenwärtigen Vorschriften
der-Art. 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
des Schlusstitels des ZGB und 113 der Grundbuchverordnung
schon der privatschriftliche Schenkungsvertrag vom 1. Januar 1911 auch
als Ausweis über den Rechtsgrund genügt hätte. Diese Auffassung wird
durch die Art und Weise, wie in der öffentlichen Urkunde vom 28. März
1924 auf den schenkungsvertrag vom 1. Januar 1911 Bezug genommen wurde,
unwiderlegbar bestätigt. Ist daher als Vertrag, durch welchen die
Verpflichtung des Vaters Schellenberg begründet wurde, der Beklagten ein
Wohnrecht zu bestellen, nach wie vor der Schenkungsvertrag vom 1. Januar
1911 anzusehen, so muss die Entscheidung der Hauptstreitfrage in erster
Linie aus dem Inhalt dieses Vertrages zu gewinnen versucht werden. Dabei
verschlägt es nichts, dass dieser Vertrag den Grundbuchbelegen nicht
einverleibt worden ist; denn nicht nur hätte dies richtigerweise geschehen
sollen, sondern es war auch aus den Belegen selbst für jedermann klar
ersichtlich, dass jener Vertrag ebenfalls zu den Belegen

132 · Sachenrecht. N° 23.

gehöre, nämlich aus der öffentlichen Urkunde vom 28. März 1924,
welche ihren Inhalt sozusagen ausschliesslich aus jenem Vertrage
schöpfte. Da, wie bereits ausgeführt, zur Zeit des Abschlusses jenes
Schenkungsver-trages die Ordnung des Sehenkungsrechtes im allgemeinen den
Kantonen vorbehalten war, ist das Bundesgericht zu dessen Auslegung nicht
zuständig; vielmehr muss die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden. Dabei bleibt es der Vorinstanz unbenornmen,
eine vertragliche (von der bundesgesetzlichen abweichende) Bestimmung
über die Lastentragung schon darin zu finden, dass die Kontrahenten die
anfällig von der heutigen gesetzlichen Regelung abweichende damalige
gesetzliche Regelung der Lastentragung stillschweigend zum Vertragsinhalt
haben erheben wollen. Anderseits steht natürlich auch nichts entgegen,
dass aus der Art und Weise der Formulierung der öffentlichen Urkunde vom
28. März 1924 Rückschlüsse für die Auslegung des Schenkungsvertrages
vom 1. Januar 1911 gezogen werden. Sollte die Vorinstanz alsdann zur
Auffassung gelangen, es lasse sich dem Schenkungsvertrag vom 1. Januar
1911 entnehmen, dass die Beklagte als Vohnherechtigte den auf der
belasteten Liegenschaft haftenden sehnldbriek zu verzinsen oder aber
nicht zu verzinsen habe was ja durch das Fehlen einer ausdrücklichen
Klausel nicht ausgeschlossen wird , so Wäre dies gemäss Art. 18 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.

des Schlusstitels des ZGB maSsgebend, obwohl das Wohnrecht erst nach
dem Inkrafttreten des ZGB als dingliches bestellt worden ist.

2. F fir die Anwendung der gesetzlichen Regelung der Lastentragung
wäre nur dann Raum, wenn die Vorinstanz bei der Auslegung des
Schenkungsvertrages zur Auffassung gelangen sollte, es lasse sich ihm
nichts über die Tragung der Schuldhriefzinsen entnehmen. Und zwar wären
massgebend die einschlägigen Bestimmungen des ZGB und nicht etwa des
früheren kantonalen Sachen-

Sachenrecht. N° 23. 133

rechts, wie sich durch Gegenschluss aus der eben angeführten Vorschrift
des intertemporalen Sachenrechts ergibt, auch in der Frage, ob die
streitige Dienstbarkeit wirklich gemäss ihrer Bezeichnung als Wohnrecht
und nicht vielmehr als Nutzniessung zu qualifizieren sei.

Von der Auffassung ausgehend, dass das ausschliessliche Wohnrecht an
einem ganzen Hause, zumal in Verbindung mit dem Recht zur Benutzung
des zum Hause gehörenden Gartens, eigentlich auf eine Nutzniessung
hinauslaufe (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurk, 2. Ausgabe, II S. 159),
rufen nämlich die Kläger der Anwendung des Art. 765
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 765 - 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
1    Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2    Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3    Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
ZGB. Dieser Auffassung
kann indessen nicht beigestimmt werden. Abgesehen davon, dass es sich
nicht mehr um die Frage handelt, welches Recht auf Grund einer allfällig
von den Vertragsparteien gewählten ungenauen Ausdrucksweise in das
Grundbuch einzutragen sei, sondern dass die Eintragung im Grundbuch
auf ein Wohnrecht lautet, ist die Auffassung der Kläger nicht mit der
Vertragsklausel vereinbar, wonach es der Beklagten ausdrücklich versagt
ist, das Haus zu vermieten, also zivile Früchte daraus zu ziehen. Freilich
könnte eine derartige Beschränkung im Genusse auch einem Nutzniesser
anferlegt werden (Art. 745 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 745 - 1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
1    Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2    Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
3    Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.627
und 758 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 758 - 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
1    Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2    Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
ZGB). Allein da es
gerade einen der wesentlichsten Unterschiede zwischen Nutzniessung und
Nohnrecht ausmacht, dass erstere zur Ausübung auf einen andern übertragen
werden kann, dagegen letzteres nicht, so ' erweist sich der Wille der
Parteien als durch das von ihnen bezeichnete besondere Rechtsinstitut
des Wohnrechts gedeckt und ist es nicht erforderlich, erscheint
es vielmehr geradezu als unzulässig, das der Beklagten eingeräumte
Recht dem allgemeineren Rechtsinstitut der Nutzniessung zu subsumieren
(vgl. die Erläuterungen a. a. O.). Die nach übereinstimmender Ansicht
der Parteien der Beklagten zustehende Benützung des zum Hause gehörenden,
im Verhältnis zu ihm weit

134 Sachenrecht. N° 23.

weniger wertvollen Gartens, also einer Nebensache, stellt sich als blosses
Akzessorium des Wohnrechtes : dar, welches nach den Bestimmungen über die
Nutzniessung zu beurteilen die allgemeine Verweisung des Art. 776 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.

ZGB sehr wohl erlaubt; irgendwelche Bedeutung für die Qualifikation der
Berechtigung am Hause als der weit wertvoller-en Hauptsache darf dieser
Gartenbenützung nicht beigemessen werden. Ausserdem rufen die Kläger der
Anwendung des Art. 765
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 765 - 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
1    Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2    Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3    Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
ZGB unter dem Gesichtspunkt, dass die vorliegend
streitige Frage nach der Tragung der Hypothekenzinsen nicht durch die
Vorschrift des Art. 778
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
ZGB über die Lasten beim Wohnrecht, wonach der
Wohnberechtigte die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes tragt, wenn ihm
ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht, dagegen die Unterhaltskosten
dem Eigentümer zufallen , wenn jener nur ein Mitbenützungsreeht hat,
gelöst werde, sondern durch die erstangeführte Vorschrift gemäss der
allgemeinen Verweisung des Art. 776 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
ZGB, wonach das Vohnrecht
unter den Bestimmungen über die Nutzniessung steht, soweit das Gesetz
es nicht anders ordnet; dabei gehen die Kläger davon aus, Art. 778
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.

ZGB treffe nur auf das Wohnrecht an einzelnen Räumen zu, bei welchem
sich die Frage nach der Tragung der Hypothekenzinsen nicht stellen
könne, während es an einer besonderen Vorschrift über die Tragung der
Hypothekenzinsen und ähnlicher Lasten beim Wohnreeht an einem ganzen
Gebäude überhaupt fehle. Indessen verträgt sich diese einschränkende
Auslegung des Art. 778
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
ZGB nicht mit dem Wortlaut, insofern der hier
gebrauchte Ausdruck Vohnrecht schlechterdings nicht anders verstanden
werden kann, als wie er in Art. 776
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
ZGB, im Eingang des dem VVohnrecht
gewidmeten Unterabschnittes, umschrieben ist, nämlich als die Befugnis,
in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen;
danach gilt Art. 778 Abs.] ebensowohl für

Sachenrecht. N° 23. 135

das ausschliessliche Wohnrecht an einem ganzen Gebäude als an einzelnen
Räumen, Abs. 2 ebensowohl für das biosse Mitbenützungsrecht an einem
ganzen Gebäude als an einzelnen Bäumen. Auch aus der Entstehungsgeschichte
ergibt sich nichts für eine derartige einschränkende Auslegung: wären
Art. 772 des Vorentwurfes und Art. 769 des Entwurfes des Bundesrates
überhaupt anders zu verstehen als Art. 778 des Gesetzes, was jedoch
nicht zutrifft, so müsste ihnen ein Gegensatz entnommen werden zwischen
dem Wohnrecht an einem e i n z e l n e n Raum einerseits und mehreren
Bäumen oder einem ganzen Gebäude anderseits aus welchem Gegensatz jedoch
die Kläger nichts für ihre Auffassung herzuleiten vermöchten , und die
Nichterwähnung anderer Lasten als derjenigen des Unterhaltes durch die
Referenten der parlamentarischen Kommissionen (vgl. Stenographisches
Bülletin der Bundesversammlung 1906 S. 556, 1370) lässt keinerlei
sicheren Schlusszu.

Durch die Feststellung, dass das Anwendungsgebiet des Art. 778
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
ZGB
nicht auf das Wohnrecht an einzelnen Räumen beschränkt ist, wird auch
der weiteren Argumentation der Kläger die hauptsächlichste Stütze
entzogen, Art. 778 wolle die Tragung anderer Lasten als derjenigen des
Unterhaltes nicht ordnen, weil diese anderen Lasten auf der ganzen Sache
ruhen und daher den nur an einem Gebäudeteil Wohnberechtigten nicht
treffen können. Allein ganz abgesehen hievon wäre dieser Argumentation
entgegenzuhalten, dass nichts entgegengestanden hätte, beim Nohnrecht
an einzelnen Räumen, mindestens wenn es ein ausschliessliches ist,
nach dem Vorgang des französischen Rechtes (Art. 635 code civil) eine
verhältnismässige Verlegung der auf dem ganzen Gebäude ruhenden Lasten
unter den Wohnberechtigten und den Eigentümer anzuordnen, und dass diese
Regelung auch die einzig konsequente gewesen wäre, wenn der an einem
ganzen Gebäude Wohnberech-

AS 51 II 1926 10

136 Sachenrecht. N° 23.

tigtc wirklich gleich einem Nutzniesser solche Lasten auf sich nehmen
müsste, wie die Kläger meinen; also muss gerade aus dem Fehlen
einer ähnlichen Vorschrift der Rückschluss gezogen werden, dass ohne
gegenteilige Vereinbarung kein Wohnberechtigter andere Lasten als
gegebenenfalls diejenige des Unterhalts zu tragen hat. Dass Art. TFS
ZGB die Lastentragung abschliessend ordnet und für die Heranziehung
der Art. 764 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2    Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3    Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
. ZGB keinen Raum lässt, ergibt sich übrigens aus der
Verwendung des gleichen allgemeinen Marginals Lasten , welches den
Art. 764
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2    Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3    Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
-767
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 767 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2    Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
ZGB vorangestellt wurde. Der danach freilich wesentliche
Unterschied in der Regelung der Lastentragung bei der Nutzniessung
und beim Wohnrecht findet denn auch eine zureichende Begründung in
der Verschiedenheit der Rechtsinstitute : während die Nutzniessung an
einem Gebäude alle möglichen Formen der Benützung desselben umfasst
und grundsätzlich zur Ausübung übertragen werden kann, erschöpft sich
das Wohnrecht in der Benützung des Gebäudes durch eigenes Wohnen des
Berechtigten und anfällig seiner Familienangehörigen und Hausgenossen
......

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 1925 aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.Obligationenrecht. N°
24, 137

V. OBLIGATIONENRECHT

DRO IT DES OBLIGATIONS

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. März 1926 i. S. Spörri & Weber
gegen Heim. Sukzessivlieferungsvertrag: Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
, 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR. Vertragliche
Vorleistungspflieht des Verkäufers. Verzug des Käufers mit der Bezahlung
einer Teillieferung. Der Verkäufer ist u. U. zum Rücktritt vom ganzen noch
nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Beharrt er auf Erfüllung,
so kann er nicht, in Abänderung des Vertrages, eine weitere Teillieferung
in der Weise zur Verfügung stellen , dass die vertragliche Zahlungsfrist
von dieser Erklärung an läuft und erst nach Zahlung geliefert wird.

A. Laut Bestätigungsschreiben vom 15. April 1925 verkaufte die Klägerin
dem Beklagten 200 Stück Baumwollstoffe, lieferbar zum Teil im April/Mai,
zum Teil im Juni, eventuell Juli 1925, franko Station Zürich, zahlbar 2 %
Skonto, 30 Tage dato Faktnra, Bankpapier. In den gedruckten Bedingungen
ist u. a. bestimmt, dass die Verkäuferin im Falle der Nichtoder
nicht rechtzeitigen Erfüllung seitens des Käufers ohne vorherige
Fristansetzung zur entsprechenden Hinausschiebung oder Aufhebung des
Kontraktes berechtigt sei. Durch Gegenbestätigung vom gleichen Tage
erklärte sich der Beklagte mit diesem Vertragsinhalt einverstanden. Am
22. und 23. April 1925 fakturierte die Klägerin eine Teillieferung von
80 Stück im Fakturawert von 4646 Fr. 30 Cts. und forderte den Beklagten
am 22. Mai 1925, d. h. nach Ablauf der 30-tägigen Frist, zur Zahlung auf
. Die Begleichung dieser Kaufpreisschuld nebst Spesen und Verzugszinsen
erfolgte dann erst am 3. September 1925. Inzwischen hatte die Klägerin
dem Beklagten am 9. Juli 1925 weitere 100 Stück mit 6695 Fr.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 124
Datum : 22. April 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 124
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 124 Sachenrecht. N° 23. à bon droit que l'instance cantonale a admis les conclusions


Gesetzesregister
OR: 82 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
242 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
243
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
ZGB: 18 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
50  738 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
745 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 745 - 1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
1    Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2    Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
3    Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.627
758 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 758 - 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
1    Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2    Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
764 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2    Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3    Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
765 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 765 - 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
1    Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2    Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3    Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
767 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 767 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2    Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
776 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
778 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
971
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
1    Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
2    Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
BGE Register
32-II-682 • 40-II-99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wohnrecht • beklagter • vorinstanz • sachenrecht • grundbuch • vater • bundesgericht • schenkungsversprechen • witwe • frage • inkrafttreten • dienstbarkeit • tag • bedingung • kantonales recht • schlusstitel • tod • garten • rechtsgrund • vertragsinhalt • vertragspartei • treffen • wille • weiler • hinterlassener • grunddienstbarkeit • eigentum • stelle • nachkomme • entscheid • vertragsklausel • benutzung • ausgabe • wohnhaus • verhältnis zwischen • ehegatte • kind • stichtag • geschwister • unterhaltskosten • form und inhalt • dauer • baute und anlage • begründung des entscheids • personalbeurteilung • verkäufer • verkäufer • berechnung • willenserklärung • skonto • verzug • referent • familie • zufall • rechtsanwendung • bundesrat • grundeigentum • erste instanz • hauptbuch • besteller • mehrwert • errichtung eines dinglichen rechts • frist • parlamentarische kommission • sukzessivlieferungsvertrag • wiederverheiratung • kenntnis • bundesversammlung • hauptsache • schenker
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