Umständen nur dann als zu stunde gekommen betrachtet werden wenn die
Beklagten ihrerseits entweder ausdrücklich oder still-,
schweigend ihr Einverständnis mit dem Brief der Klägerin vom
8. Januar erklärt hätten. Dies ist aber nicht der Fall, indem die
Beklagten im Gegenteil sofort gegen die in diesem Briefe zum .
Ausdruck gelangte Ansicht der Klägerin protestiert haben. Fehlt es sonnt
hmsichtlich des von der Klägerin behaupteten
Vertragsabschlusses an einer übereinstimnenden gegenseitigen
Willensänsserung der Parteien, o mu die Kl ' . werden. s , Î; age
abgewiesen Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der zweiten Ap vs
pellationskammer des Obergerichts des Kantons üri v _ o 16. Juni
1906 bestätigt. Z ch 111' 89. Arten vom 10. Reue-arbei1906 in Sachen
Ziehens-erget, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Eigenheer und Genossen
Kl. u. Ver-Beil
Klage auf Rückerstattung einer Summe, welche der Rechtsweg-Zuges
riesBeklagten vom Erblasser der Kidger empfangen haben soll um see ern
(näher [Buick-nette) Dritte zu vez-Seiten. Natur des Rechtgverhaltmsses;
Mandat? Schenkung unter Lebenden. Eidgenössisches und traute-nettes
Recht. Arti 7.9 Abs. 2 OG:
A. Durchs Urteil vom 16. Juli 1908 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Zivilgerichtsa. (1.5.31mi 1906,
im Disposinv oestatigk '
Die Beklagten werden in selicium verurteilt zur Zahlung von 663 Fr. 58
Ets. an den Kläger Heinrich Eigenheer; zur Zahmpg von 1327· Fr. 17 Cfs. an
die Klägerin Frau GabelEigenheerz zur Zahlung von 1327 Fr. 17 Ets. an
den Klägek lllrtch Sperlingen als Ehemann der Anna Spalinger-Möckli;
zur Zahlung von 265 Fr. 44 Etsch den s'i-lager Hans Landolt, als Ehemann
der Elise Landolt-Eigenheer; zur ZIIHUMSIV. Ohligationenrecht. N° 89. 883
von 265 Fr. 44 W. an den Klage-r Kleiner-Eigenheer; zur Zahlung von 265
Fr. 43 Cts. an den Klager Karl Eigenheee; zur Zahlung von 265 Fr. 43
Ets. an den Kläger G. Eigenheer; zur Zahlung von 265 Fr. 43 Cts. an
den Kläger Konrad Eigenheer; zur Zahlung von 381 Fr. 79 Cis. an die
Klägerin Frau Elise Glenk-Viedert und zur Zahlung von 331 Fr. 79 Cts.
an die Klägerin Frau Emilie Grote-Biedert, vertreten durch ihren Ehemann
Emil Grote. ss
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichiig
dieBerufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: '
1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Juli 1906 in
dem Sinne aufzuheben, dass das zwischen dem verstorbenen H. Eigenheer
und dem verstorbenen J. Eichenberger abgeschlossene Rechtsgeschäft als
eine Schenkung unter Lebenden mit einer Auslage zu Gunsten der Armen
der Gemeinde nach fante: nalem Recht beurteilt werden müsse und dass
in diesem Sinne das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung . an das Appellationsgericht Basel zurückzuweisen fei.
2. Eventuell sei die Klage auch vom Standpunkte eidgenössischen Rechtes
aus im Materiellen abzuweisen. -
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
Gutheissung, der Vertreter der Kläger Abweisung der Berufung beantragt. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der vorliegenden, von der Vorinstanz im ganzen Umsange
gutgeheissenen Klage ist die Rückerstattung eines Betrages von 5308
Fr. 68 (ag., welchen J. Eichenberger-Deislinger, der Rechtsvorgänger
der Bekiagten, nebst weitern 1327 Fr. 17 Cts. (um die es sich jedoch
im, gegenwärtigen Prozesse nicht handelt) etwa anderthalb Monate vor
dem Tode des Erblassers der Kläger von diesemzu dem Zwecke erhalten
hatte, denselben im Still-en unter die Armen der Gemeinde evangelisch
Tausgesinnter zu verteilen. si
Am 1. Oktober 1904 (zwei Monate nach dem Tode des EigenheerJ liessen
die Kläger, welche damals glaubten, es handle·sich nur um 5000 Fr dem
Rechtsvorgänger der Beklagten richter-
; 684 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsca
nz.
lich verbieten über die an '
, geblich vom Ver torben ' empsangene Summe von 5000 Fr. zu
ssverfùgsen". Séîeseîlîiîîger siebendessen Ende Oktober infolge
Nichtprosequierung dahin Not zwischen war auf Veranlassung der Klager
gegen den Bekiassîî ;îgîlitrîîîngersughung Beîtrefiend Unterschlagung
eingeleitetworsenn
reaeram .November weenFl ' ; standes dabingestellt Am 7 De g ef) WB
585 Tatbe:
_. , . . _ zember klagten odann ggutzggi Jaget-siegen den Beklagten
aus Herausgcftbe der sägt-; è? .; ie e age wurde jedoch durch Urteil
des ivil ' vom 1.S.'ss'Ecu'1905 angebrachtermassen abgewiesenCwä
hängt)? Sgoes-Jstnbeht die ganze Summe zusammen, sondern nur die nach
fox-gi? Zerzîhîîrtîebquoèn sich ergebenden einzelnen Beträge-i zu ei
. si · '
geniesst. g en araus wurde die vorliegende Klage einss 2. In rechtlicher
Beziehung ist vor allern, und zwar von Amtes
wegen, im Hinblick auf die Frage des anzuwendenden Rechts die ,;;
Nageizle? streitigen Rechtsverhältnisses festzusetzen _ ie ormstanz bat
dieses Rechtsverhältnis als dasjenige des
ZickUdst bezeichnet und die Klage aus dem Grunde gutgeheissen er dem
Rechtsvorganger der Beklagten seiner Zeit vom'
Irkzsxxoergänger der .sîlàger erteilte Auftrag, die 6635 Fr. 85
Ciswidermfen Lixigtenderseiualtixgetgetndggesz verteilen von den Klägern
. te lagten daher zur Rückerstattung des Geldes verpflichtet seien Nun
unterlie t aber u ' · · v . nà Tätng Zitxeiseh dass die Klage nicht als
Mandatgklage bezgrünckx gegen ben .MDet;n zur Begrundung einer Klage des
Mandanteu Seiten der Kala atar (nur um aeine solche könnte es sich ja auf
fùhmn de... agzx handeln) hatte, da die Kläger die AusArm % i andates
(Verteilung des Geldes unter die · en er aausgememschastJ nicht women,
vor allem die
Behauptung.gebört, es sei der Auftrag wider-rufen worden; eine
vIzoelsskkltVwchagmnmg Ist Chef im" gegenwärtigen Prozesse nicht auf'
in mehrfor Emm? auch dle äussere, mit der vorliegenden übrigens vom 1
äksmjzggerstch stehendedurch Urteil des Zivilgerichts dieser Be Îehun
ldfiugebkschkekmassekl abgewiesene Klage hatte in um ei zA 9 e [SW)
bee Behauptung enthalten, es habe sich
"af urag gahanbest, der jederzeit von dem Verstorbenen ha... Wkdmufen
werden können. .W. Obligationem'ecbt. N° 89. ' 885
Charakterisiert sich demnach die vorliegende Klage nicht als Mandatsklage,
so ist es im übrigen gleichgültig, ob dieselbe als Erbschasts-, als
Vindikationsoder Bereicherungsklage aufgefasst werde. Demi: Dass die
6635 Fr. 85 w., welche sich beim Tode des Eigenbeer im Besitze des
Rechtsvorgängers der Beklagten befanden, ursprünglich zum Vermögen des
ersteren gehörten, hat diebeklagte Partei nie bestritten; ihr Antrag aus
Abweisung der Klage stützt sich vielmehr auf einen von ihr in Anspruch
genommenen selbständigen Rechtstitel, aus Grund dessen Eichenberger
in den Besitz des Geldes gelangt und berechtigt sei, über dasselbe zu
verfügen. Dieser vom Beklagten in Anspruch genommene Rechtstitel ist
nun aber nicht derjenige des Maud-ares, sondern derjenige der Schenkung
unter Lebenden,und zwar (wie aus der Klagebeantwortung ersichtlich
ist) prinzipiell derjenige einer Schenkung an die durch Eichenberger
vertretenen Arm en, eventuell derjenige einer Schenkung an Eichenberger,
aber mit der Auflage,das Geld unter die Armen der Tausgemeinschaft
zu verteilen. ss
Die Entscheidung über die Klage fällt somit (vgl. AS 24 II S. 355
f.) zusammen mit der Entscheidung über die Persektion Und die
Rechtsbeständigkeit eines Rechtsgeschästes, welches, wie das Bundesgericht
stets erkannt hat, in allenspBeziehungew nicht nur hinsichtlich seiner
Form (Art.10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. |
|
1 | Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. |
2 | Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. |
' beherrscht wird. Jst dem aber so, und hat die Vorinstanz· dieses
Rechtsgeschäst trotzdem teilweise wenigstens nach eädgenösstschem
Rechte beurteilt, so ist das Urteil im Sinne von Art. 79
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. |
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1 | Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. |
2 | Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. |
und die Sache zu neuer Entscheidung an das ss kantonale Gericht
zurückzuweisen. . Demnach bat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dassx das angesochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt zurückgewiesen wird.