Uc' Familienrecht. N° 19.

langt habe, entgegen dem vom Bundesgericht im Urteil vom 20. Dezember 1917
i. S. Mathey gegen Droz (BGE 43 il 582 ff.) ausgesprochenen Grundsatz,
wonach eine hohe Wahrscheinlichkeit (violenta suspicio fornicationis)
für den Nachweis der Beiwohnung geringe. Dieser Grundsatz würde
allerdings nicht nur dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter
ausdrücklich ablehnte, Sondern auch, wenn er ihn zwar anerkennt, aber
entgegen jeder vernünftigen Würdigung auch die höchste Vahrscheiuliehkeit
der behaupteten Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit
den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen würde. In diesem,
aber auch nur in diesem Sinne hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil
die Indizien, auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte,
auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des Verkehrs
nachgeprtift ; die Beweiswiirdigung selbst aber bleibt nach wie vor
Sache des Tatsachenrichters und ist als solche der Überprüfung des
Bundesgerichts entzogen.

2. Dass die Vorinstanz die Klägerin nicht zur Beweisaussage zugelassen
hat, kann von Bundesrechtswegen nicht beanstandet werden. Dieses
Beweismittel hat nach dem beruischen Prozessrecht nicht die Bedeutung,
dass es Beweis schafft; es untersteht vielmehr der freien Würdigung des
Richters. Verzichtet dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil
er angesichts ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum Voraus
nicht darauf abstellen zu können glaubt, so hätte es keinen Sinn,
das Beweismittel dennoch anzuordnen. Nach Art.. 310 Abs. 2 ZGB darf im
Vaterschaftsprozess nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als im
ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden ; das ist aberhier nicht
geschehen, da die Vorauswürdigung der Beweisaussage auch im ordentlichen
Prozess zulässig und üblich ist. Eine Ergänzung des Beweisver-kahrens
kann somit nicht in Frage kommen. Erbrecht. N° 25). 111

l I l. ERBRECHT

DRorr DEsffstjccEssIoNs

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1926
i. S. Klanatsky gegen Zimmermann.

Ausgleichung gemäss Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
.ZGB. Grundsätze ihrer Bemessung:

Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel der
Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn er die den Eltern
geleisteten Dienste in fremder Steilung geleistet hätte.

Es ist auf die von der Familiengemeinschaft des Ausgleichungsberechtigten
nicht nur auf die von ihm persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit
abzustellen.

Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu der
gesamten Erbschaft stehen.

Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungsberechtigte im
Elternhause genoss, zu berücksichtigen.

Der Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Hauptaktivum der
Erbschaft in einem 1 a n d w i r t s c h a Î tl i c h e u G e w e r b
e besteht und dieses gemäss Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB dem Ausgleichungsberechtigten
zugesprochen worden ist.

Wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht der
Ausgleichungsansprueh aus Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB nicht schlechthin auf Ersatz
der Leistungen des Ausgleichungsberechtigten, sondern auf eine billige
Ausgleichung . Es handelt sich nicht um eine obligationenrechtliche,
sondern um eine erbrechtliche Forderung, wobei der Richter angewiesen
wird, alle Umstände des Falles billig zu berücksichtigen (vgl. BGE 45
II S. 4
; 48 II S. 316 f.). Wenn dabei als Grundlage davon ausgegangen
wird, wieviel der Ausgleiehungsberechtigte hätte ersparen können, wenn
er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stellung geleistet
hätte, so erscheint dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern man
den darnach ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet, was
der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm geleisteten Dienste im
günstigsten Falle beanspruchen

i 1 2 Erbrecht. N° 20.

kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des
Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch keine Rechnung
getragen. Auch diese ist bei der Ermittlung des Ausgleichungsbetrages
zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht
darum handeln, dass der betreffende Ehegatte in casu die Schwiegertochter
des Erblassers selber einen eigenen Ausgleichungsanspruch besitze, da
er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher
Anspruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche,
wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen
werden darf, da bei derartigen Diensten in der Regel nicht an eine
Entlohnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass
diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungsberechtigten
Kinde des Erblassers zustehenden Anspruehes angemessen berücksichtigt
werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem
betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen
Familiengemeinschaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den
Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. ,

Der nach den vorstehenden Grundsätzen erreclmete Ausgleichsbetrag hat nun
aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen
zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichsbetrag in einem
angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser
Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben
durchgesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden
Miterben ihrerseits keine Gelegenheit" zur Erzielung gleichwertiger
Ersparnisse besassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im
Elternhaus dem Ausgleichunngerechtigten in der Regel Annehmlichkeiten
bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zuErbrecht. N° 21. 1 IZ

teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den

Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber

hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das

Hauptaktivum oder gar das alleinige Aktivum der

Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht

und dieses gemäss Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB dem Ausgleichungs-

berechtigten zugesprochen werden ist. Denn dadurch, dass der Ubernehmer
des Gutes sich dieses nur zum Ertragswert statt zum Verkehrswert anrechnen
lassen muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem

Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote

der Billigkcit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene

Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs-

betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil-

weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel
gerade der Umstand, dass der Übernehmer vorher während langen Jahren
auf dem betreffenden

Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes

an ihn ausschlaggebend war, die-von ihm geleistete Arbeit

also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen

Vorteil bereits zum mindesten zum Teil entschädigt

werden ist.

21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1926 i. S. L. gegen L.

Enterbung, ZGB Art. 477, 479;

Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei Anslass ihrer
gegenseitigen g e s c h ä f tl i c h e n Beziehungen zugefügt werden
sind, bilden k e i n e n E n t e r b u n g sg r u n d gemäss ,Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

ZGB (Erw. 1).

Bei der Angabe des Enterbungsgrundes ist gemäss Art. 479
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB
notwendig, dass der Testator diejenigen Tatsachen, auf die er seine
Entcrbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten

so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreten Tatsachen
er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2).

Tatbestand (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem
Testament : 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enter-bc.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 111
Datum : 25. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 111
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Uc' Familienrecht. N° 19. langt habe, entgegen dem vom Bundesgericht im Urteil vom


Gesetzesregister
ZGB: 477 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
479 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
620  633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
BGE Register
45-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • bundesgericht • erbrecht • ehegatte • erbe • berechnung • minderheit • beweismittel • frage • weiler • vorteil • gemeinsamer haushalt • verhältnis zwischen • verfahren • ausgleichung • konkursdividende • vater • erwachsener • maximum • gleichwertigkeit
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