38 Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege.

es ist auch richtig, dass er es tue. Denn es handelt sich um Kosten,
die den direkten Verkehr zwischen Amtsstelle und Interessenten betreiken
und die daher zu demjenigen Teil der Spesen gehören, die der letztere zu
tragen hat gleich den übrigen Auslagen, die das Forstinspektorat (nach §
10, lit. b, d und e der Instruktion) den Waldbesitzern berechnet (die
Genehmigungsgebühr kann entsprechend angesetzt werden, oder es Wäre,
wenn die Auflage nach § 10 der Instruktion nicht möglich sein sollte,
diese entsprechend zu ändern).

4. Die Fvirtsehaftspläne werden für die staats-, Gemeindeund
Korporationswaldungen aufgestellt. Die Valdeigentümer, die den
Forstorganen gegenüberstehen, sind also nicht private Interessenten,
sondern der Staat selber oder öffentliche Verbände. Allein in dieser
Beziehung hat man es beim Staat oder den Gemeinden nicht mit Oberaufsicht,
sondern mit Forstverwaltung zu tun, das heisst mit einer wirtschaftlichen
Betätigung im Sinne von Art. 40 PVG, die von der Portofreiheit
ausgeschlossen ist-. Deshalb kann hier auch die besondere Person des
Waldeigentiimers keinen Einfluss auf die Frage der Portofreiheit ausüben.

Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Kantons auf Portofreiheit für die
Sendungen betreffend die forstlichen Wirtschaftsplane zu verneinen.Schutz
z der Sicherheit der Eidgenössensohaft. N° 9. 39

c. STRAFRECHT DRO-IT PÉNAL

__.--

I. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSCHAFTMESURES TENDANT A GARANTIE
LA SÙRETÉ DE LA CONFÉDÉRATION

9. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939 i. S. Kämpfer gegen Zürich,
Staatsanwaltsehaft.

Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der
Eidgenssassenschafé, vom 21. Juni 1935.

Unter Art. 1 Abs. I fallen alle Handlungen, die sich ihrer Natur nach
als Amtstätigkeit darstellen. Dazu gehören Untersuchungshandlungen zu
steuer , devisenund strafrechtlichen Zwecken.

vorsätzlich handelt, wer erkennen muss, dass er für die staatlichen Zwecke
eines fremden Staates auf schweizerischem Gebiet Untersuchungshandlungen
vorzunehmen hat, die staatlichen Organen vorbehalten sind.

Die Einwilligung anfällig durch die verbotene Handlung verletzter Privater
ist nicht Strafausschliessungsgrund.

Dem Täter durch die fremde Behörde übergebene Akten-strickedie als
Grundlage einer Untersuchung dienen sollen, sind einzuziehen (Art. 71
BStrP). ss

Arreté federal tendant a garantir la mirate? de la Confédération, du 21
juin 1935.

Tombent sous le coup de Part. 1 al. 1 tous les aetes qui, par leur nature,
sont du ressort des pouvoirs publics : ainsi les mesures d'enquéte dans
les affaires pénales, fiscales ou ressortissant an droit des devises.

Agit intentionnellement celui qui doit savoir qu'il est charge de procéder
sur territoire suisse et pour les fins publiques d'un Etat étranger à
des actes d'enquéte ressortissant aux pouvoirs publics.

L'infraction est punissable meme si la personne privée qu'elle a pu
léser y & consenti.

Les pièces que l'autorité strengere a remises an délinquant pour servir
de base à une enquéte seront confisquées (art. 71 PPF).

Deereto federale per garantire la Sicurezza delia Confederazione, del
21 giugno 1935.

40 Strafrecht.

L'art. 1 op. 1 è applicabile a tutti gli atti che, secondo la loro
natura, Spott-ano ai poteri pubblici; cosi le inchieste concernenti
afiari fiscali, penali () valutari.

Agisce intenzionalmente colui che deve sapere di essere incaricato di
compiere, sul territorio svizzero e per gli scopi pubblici di uno state
estero, atti d'inchiesta spettanti ai poteri pubblici.

L'infrazione è punibile anche se le persone private eventualmente
danneggiate hama dato il loro consenso.

I documenti, che l'autorità estera ha rimessi al delinquente per servire
di base ad un'inchiesta, saranno confiscati (art. 71 PPF).

A. Die deutschen Reichsangehörigen Otto Tillmann, Otto und Hermann
Berning sind als sog. Schwelmgruppe finanziell an der Holdinggesellschaft
Tenax A.-G. in Chur beteiligt, der die Firmen Otto Herfeld & 016, die
A. G. Konradshof in Zürich und die N orwick A.-G. in Stein a / Rh.
angeschlossen sind. Mit der ersteren wurde eine Auseinandersetzung
versucht. Ende November 1937 kam es darüber in Frankfurt a/M. zu einem
Vergleich, der der Genehmigung der deutschen Devisenstelle bedurfte. Zum
Zwecke einer vollständigen Auseinandersetzung wünschte die Schwelmgruppe
die Revision der schweizerischen Gesellschaften durch eine deutsche
Treuhandgesellschaft.

Im Frühling 1938 hat die deutsche Devisenstelle in Düsseldorf durch
ihren amtlichen Devisenprüfer gegen die Schwelmgruppe eine Untersuchung
durchführen lassen. Das gab Veranlassung zu einem Verfahren, welches
aus finanzwirtschaftlichen Gründen und im Hinblick auf eine mögliche
Bestrafung wegen Vergehens gegen die Devisengesetzgebung feststellen soll,
ob die Schwelmgruppe oder einzelne Beteiligte derselben ihrer Pflicht zur
Anbietung von im Ausland gelegenen Vermögen nicht genügt,. den innern Wert
der Auslandsbeteiligungen oder deren Anbie-tungsfähigkeit verschleiert und
ob sie Herfeld ohne Genehmigung der deutschen Devisenstelle erhebliche
Rechte und Kapitaleinfluss an den schweizerischen Unternehmungen
eingeräumt hätten.

Die Schwelmgruppe erhielt daher von der Devisenstelle die Auflage,
eine Prüfung der in Frage stehenden schwei 'zerischen Firmen durch die
ReichstreuhandgesellschaftSchutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N°
9. 41

Berlin vornehmen zu lassen. Die Schwelmgruppe kam der

Auflage nach. Von der Reichstreuhandstelle wurde der

Beschwerdeführer Wilhelm Kämpfer zur Vornahme der Prüfung in der Schweiz
bestimmt. Die Devisenstelle

gab ihm am 4. Juli 1938 Anweisungen und Richtlinien für die Vornahme
der Prüfung, händigte ihm das amtliche Dossier aus und verfügte, dass
der Prüfungsbericht ihr

veinzureichen sei.

Der Beschwerdeführer kam am 19. Juli 1938 nach Zürich, nahm in der
Zeit bis zum 15. August 1938 die verlangte Prüfung in Zürich und Stein
a/Rh. ohne behördliche Bewilligung vor und verfasste hierüber einen
ausführlichen Bericht. '

B. Wegen seiner Tätigkeit wurde Kämpfer in Untersuchung gezogen und
zweitinstanzlich durch das Obergericht Zürich mit Urteil vom 8. Dezember
1938 7. Januar 1939 wegen Vornahme verbotener Amtshandlungen

für einen fremden Staat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des

Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicherheit der
Eidgenossenschaft zu zwei Monaten Gefängnis sowie für die Dauer
von 10 Jahren zur Verweisung aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft
verurteilt. Ausserdem wurde die Einziehung des amtlichen deutschen
Dossiers

· sowie des auf Grund der gemachten Prüfung erstellten

Berichtes verfügt.

0. Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Kämpfer,
er sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen ; die
ausgesprochene Konfiskat-ion sei ganz oder teilweise aufzuheben. Zur
Begründung wird geltend gemacht:

Die Vorinstanz habe Art. 1 des Bundesbeschlusses in willkijrlicher Weise
zu weit ausgelegt. Es falle darunter nach richtiger Auflassung nur eine
Handlung, die an sich einer schweizerischen Behörde oder einem Beamten
zukommen würde. Ein solcher hätte für die Arbeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht zur Verfügung gestanden. Zudem müsste die beanstandete
Tätigkeit

42 Strafrecht.

nach deutschem Recht in den Aufgabenkreis eines Beamten fallen ;
das treffe ebenfalls nicht zu. Der Auftrag sei dem Beschwerdeführer
von der deutschen Gesellschaft und dieser durch eine interessierte
Aktionargruppe erteilt worden. Wäre er von der Devisenstelle ausgegangen,
so hatte der Beschwerdeführer diesen behördlichen Auftrag gleichwohl als
Privater durchgeführt. Die deutsche Aktionärgruppe habe der Vornahme der
Prüfung zugestimmt. Die Annahme, dass ihre Einwilligung erzwungen sei,
sei aktenwidrig.

Dem Beschwerdeführer habe auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens gefehlt.

Eventuell sei die verfügte Einziehung des Dossiers der deutschen
Devisenstelle wegen Verletzung von Art. 71 BStrP aufzuheben ; zwischen
diesen Akten und der Ausführung der Tat fehle der erforderliche logische
Zusammenhang. Weiter eventuell könne sich die Einziehung nur auf die
Teile erstrecken, in denen ein solcher Zusammenhang als vorhanden
angenommen würde.

Der Kassationshof hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

1. Die Annahme der Vorinstanz, die an den schweizerischen Unternehmen
beteiligten deutschen Staatsangehörigen hätten ihre Einwilligung
zur ,Revision nur unter dem Zwang der Devisenstelle erklärt, der
Revisionsauftrag sei daher zwar formell von der Schwelmgruppe, tatsächlich
aber von der Devisenstelle erteilt worden, wird in der Beschwerde als
aktenwidrig angefochten. Ob diese Rüge begründet sei, kann unerörtert
gelassen werden. Denn die Tätigkeit des Beschwerdeführers verfolgte ein
doppelt-es Ziel : einerseits die Vornahme von Feststellungen, um die
von der Schwelmgruppe gewünschte privatrechtliche Auseinandersetzung
mit Herfeld & Cie herbeiführen zu können, und anderseits die Prüfung
der Verhältnisse gemäss den behördlichen Weisungen aus steuerund
devisensowie strafrechtlichen Gründen. Die Arbeit für dieses zweite
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 9. .43

Ziel machte nach Art und Inhalt derAufgabe einen wesentlichen Teil der
Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Schweizerboden aus. Als Auftraggeber
für diesen Teil der Tätigkeit kann aber die Schwelmgruppe keinesfalls
angesehen werden : einen Prüfungsauftrag für staatliche Zwecke zu
erteilen, wäre ihr nicht zugestanden und hatte zudem ihren eigenen
Interessen zuwidergelaufen. Die angefochtene Feststellung ist daher
belanglos. Soweit aus der Zustimmung der Schwelmgruppe zum Auftrag der
Devisenstelle die Straflosigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden
will, erledigt sich der Einwand durch die nachfolgenden Ausführungen.

2. Bei der Auslegung von Art. l Abs. ] BB hat die Vorinstanz den Willen
des Gesetzgebers nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der
Entstehungsgeschichte des Bundesbeschlusses zu ermitteln gesucht. Anhand
derselben hat sie festgestellt, dass die ursprünglich vorgeschlagene
Formulierung, die Amtshandlungen im Namen eines fremden Staates unter
Strafe stellen wollte, als zu eng befunden und durch die Fassung:
Handlungen für einen fremden Staat ersetzt wurde, um damit zum Ausdruck zu
bringen, dass auch Handlungen im Interesse eines fremden Staates darunter
fallen und der Charakter der Handlung sich nicht nach der Person des
Täters, sondern darnach hestimme, ob sie ike-er Natur nach einer Behörde
oder einem Beamten zukomme. Die Beschwerde ficht diese Berücksichtigung
der Gesetzesmaterialien zu Unrecht an : wenn diesen auch keinerlei
verbindliche Kraft zukommt, so schliesst das doch deren Beachtlichkeit
nicht aus. Wenn in ihnen der Sinn des Gesetzes nicht enthalten sein muss,
so kann er dort doch schon seinen Ausdruck gefunden haben. Massgeblich
ist nur, ob, dieser aus der Entstehungsgeschichte festgestellte Sinn
grammatikalisch und sinngemäss in das Gesetz hineingelegt werden kann,
sein Rahmen dadurch nicht gesprengt werde (BGE 50 I S. 339; 63 II S. 156).

Der Bundesbeschluss betrifft nach seinem Titel den

44 Strafrecht.

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. Dieser Schutz bezieht
sich naturgemäss auf das Gebiet und den autonomen Bestand der
Eidgenossenschaft als Ganzes und in ihrer Organisation. Der unmittelbare
Zweck des Bundesbeschlusses ist darnach in erster Linie die Wahrung der
Unverletzlichkeit des Gebietes und der Gebietshoheit. Angriffe darauf
sollen abgewehrt werden. Zu diesen Angriffen gehören die offene und
direkte Betätigung fremder Behörden und Beamten auf dem schweizerischen
Gebiet im Namen oder für einen fremden Staat. Solche Übergriffe sind
selten und leicht zu verhindern. Art. 1 BB geht weiter. Allerdings
nennt das Marginale verbotene Amtshandlungen (im französischen Text
: actes officiels) ;. der Wortlaut spricht aber von Handlungen, die
an sich einer Behörde oder einem Beamten zukommen, die französische
Fassung sogar weitergehend von actes qui, normalemcnt, relévent des
pouvoirs publics , von Handlungen, die normalerweise, für den Regelfall,
der Behörde zustehenDamit ist mit aller wünschenswerten Deutlichkeit
zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur Massnahmen darunter fallen,
die von Behörden oder Beamten ausgeführt werden, sondern Handlungen
für einen fremden Staat, die für sich betrachtet, (1. h. nach ihrem
Wesen und Zweck sich als Amtstatigkeit charakterisieren, unbekümmert,
ob ein Beamter dabei tätig war oder nicht. Gerade diese geta-mten und
deswegen gefährlichen Angriffe auf die Gebietshoheit sollen nach Zweck
und Wortlaut des Gesetzes getrofien werden.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer als deutscher
Beamter gehandelt habe, sondern massgebend ist allein, ob seine Tätigkeit
in der Schweiz ihrem Wesen nach amtlichen Charakter trug. Nicht nach
deutschem Recht, sondern demjenigen des Tatortes entscheidet sich auch, ob
eine Amtshandlung objektiv vorliege. Da der Schutz des Bundesbeschlusses
u. a. der schweizerischen Gebietshoheit gilt, bestimmt sich sein Umfang
darnach, wie weit die Ausübung der Hoheits-Schutz-z der Sicherheit der
Eidgenossenschaft. N° 9. 45

rechte reicht und wie weit der-Geschäftsbereich gezogen ist, der durch
die Ausstattung mit öflentlicher Autorität vom Staat beansprucht und
als behördlich oder amtlich gekennzeichnet ist.

Dass der Beschwerdeführer für die Interessen der deutschen
Devisenbehörden und damit für einen fremden Staat gehandelt hat,
ist nicht zweifelhaft. Seine Tätigkeit umfasste zu einem wesentlichen
Teil Untersuchungshandlungen zu steuer-, devisenund strafrechtlichen
Zwecken, also zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben. Er setzte
die unvollständigen Untersuchungen des amtlichen Devisenprüfers mit
Bezug auf die Schwelmgruppe in der Schweiz fort. Solche Handlungen
kommen nach schweizerischer Auffassung nur Beamten, den' Steueroder
Strafverfolgungsbehörden zu. Sie sind daher, von irgendwem für fremde
Staaten ohne behördliche Bewilligung vorgenommen, nach Art, 1 Abs. 1
BB verboten.

Die Aufiassung des Beschwerdeführers, das Gesetz treffe nur Handlungen,
die auf dem Wege der Rechtshilfe hätten vorgenommen werden müssen,
wird durch den Gesetzeswortlaut nicht gestützt. Der Umstand, dass die
Rechtshilfe wahrscheinlich nicht gewährt worden wäre, berechtigte nicht
dazu, zur Selbsthilfe zu schreiten. Übrigens ist die Rechtshilfe nicht
nachgesucht worden.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, vorsätzlich gehandelt
zu haben. Denn ihm waren alle wesentlichen Tatumstande bewusst. Er
nahm für den einen Teil der Aufgabe die Anweisungen und Richtlinien
der Devisenstelle und zur Erläuterung seines von dieser Stelle
erteilten Auftrages das amtliche Dossier entgegen. Sein Bericht war der
Devisenstelle einzureichen. Aus dem Dossier ging für den Beschwerdeführer
hervor, dass es sich um eine Ergänzung der amtlichen Untersuchung
handelte. Er musste erkennen, dass er teilweise für staatliche Zwecke des
deutschen Reiches auf sohweizerischem Gebiet tätig zu sein hatte. Seine
Feststellungen waren Erhebungen und Materialsa mmlung für deutsche
Finanzund Straf--

46 Strafrecht.

behörden. Aus den amtlichen Akten ersah er abgesehen

von deren Zweck Inhalt und Charakter seiner Aufgabe '

und musste daraus feststellen, dass ihm Untersuchungshandlungenzufielen,
die nach deutscher Anschauung ebenso wie nach der schweizerischen
ausschliesslich den staatlichen Organen vorbehalten sind. Trotz
Kenntnis der inassgebenden Umstände ist er auf schweizerischem Gebiet
tätig geworden. Er hat den unerlaubten Erfolg, die Verletzung der
schweizerischen Gebietshoheit darnach nicht nur erkannt, sondern auch
gewollt und damit vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz ist allerdings nur
dann ein rechtsJwidriger, wenn er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
der Handlung einschliesst. Dazu ist aber nicht die Kenntnis des
gesetzlichen Erlasses nötig, durch den eine bestimmte Handlung verboten
und unter Strafe gestellt ist, sondern es genügt das Bewusstsein
der Unrechtmässigkeit (BGE U50 I S. 327 ; 60 I S. 417 ff.). Das
Bewusstsein, unrecht zu handeln, musste sich für den Beschwerdeführer
schon daraus ergeben, dass er auf fremdem Staatsgebiet'Funktionen
amtlichen Charakters ausübte, ein Verhalten, das nach den Feststellungen
des angefochtenen Urteils auch in si Deutschland in weitgehendem Masse
bestraft wird. Bei seiner Bildung und beruflichen Stellung musste sich
daher der Beschwerdeführer darüber klar sein, dass sein Verhalten ;
strafbar sei.

4. Darauf, dass die Betroffenen, d. h. die an der Schwelmgruppe
Beteiligten mit der Prüfung einverstanden gewesen seien, kann sich der
Beschwerdeführer nicht als Strafausschliessungsgrund berufen. Denn die
Verbote des Bundesbeschlusses sind nicht in erster Linie zur Wahrung
der Rechte Privater, sondern um der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
willen aufgestellt. Verletzt ist die schweizerische Gebietshoheit. Ein
verbotener Angrifl darauf kann nicht durch die Zustimmung von Privaten
zu einer erlaubten Handlung werden.

5. . . .

6. Die für den Fall der Verurteilung des Beschwerde--Schutz der Sicherheit
der Eidgenossenschaft. N° 10. 47

führers bestrittene Einziehung des amtlichen deutschen Dossiers ist zu
bestätigen. Diese Akten stellen in ihrer Gesamtheit die Unterlagen dar,
die dem Beschwerdeführer zur Vornahme der verbotenen Handlung gedient
haben und sind damit in einem weiteren Sinn Gegenstände, die zur Veräng
des vergebens bestimmt waren. Damit ist der vom Gesetz geforderte und nach
der Natur der Dinge genügende Zusammenhang zwischen dem einzuziehenden
Dossier und der Tatveriibung gegeben. Nach Art. 71 BStrP ist allerdings
die Zulässigkeit der Einziehung an die Voraussetzung geknüpft, dass die zu
konfiszierenden Gegenstände die öfientliche Sicherheit gefährden. In den
Händen des Beschwerdeführers würden aber diese Akten die schweizerische
öffentliche Ordnung insoweit gefährden, als sie ihm die Rekonstruktion
der gemachten Erhebungen ohne weiteres ermöglichen würden. Dieser Erfdlg
kann nur durch die Konfiskation verhindert werden.

10. Urteil des Kassationshoies vom 6. März 1939 i. S. Thurgau,
Staatsanwaltschait gegen Dändliker.

Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Erdgenossmschaft,
vom 21. Juni 1935. _ _

Art. 4 schützt die auf schweizerischem Gebiet Sich aufhaltenden Personen,
die um bestimmte Wirtschaftliche Vorgänge Wissen, deren Geheimhaltung
wollen und hieran ein schützenswertes Interesse haben. _ _ _

Ob eine bestimmte Tatsache in der Schweiz nicht geheimgehalten werde oder
der Geheimhaltungswille gesetzlichen Schutz geniesse. ist unerheblich,
wenn Massnahmen des fremden Staa.tes Verhältnisse schaffen, die die
Geheimhaltung nahelegen.

Arbeitnehmer eines schweiz. Betriebes können an der Gehennhaltung von
Lohnverhältnisse-n ein schiitzenswertes Interesse

besitzen.

Arrété fédéral tendant à garantir la ssséssreté de La Cfflfédémtim, du 21
juin 1935. _ ' _ L'art. 4 protége les personnes qw, sejouma-nt en Suisse,
Sonne-iesent certaines circonstances économiques qu'elles veulent temr

secretes pour sauvegarder un intel-et digne de protection.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 39
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 39
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 38 Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege. es ist auch richtig, dass er es tue.


Gesetzesregister
PVG: 40
BGE Register
50-I-334
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eidgenossenschaft • charakter • bewilligung oder genehmigung • stelle • verhalten • vorinstanz • portofreiheit • wille • weisung • geheimhaltung • richtigkeit • kassationshof • kenntnis • stein • treffen • frage • deutschland • vorsatz • arbeitnehmer • dauer
... Alle anzeigen