prodotto a Locarno era fatto a carico del ricorrente, il quale pagava
un tanto per questo servizio. Achi Mignami pagasse questo tanto, se
a Cattori personalmente o a Cattori quale gerente od impiegato della
Latteria o direttamente alla Latteria stessa, non vien constatato
dall'istanza cantonale. Ma in qualsiasi di queste ipotesi Cattori non
potrebbe, per i motivi suesposti, essere considerato come impiegato 0
rappresentante del ricorrente. Questo punto è tanto più importante, in
quanto egli ebbe il latte in discorso a sua disposizione per tempo assai
lungo, e potrebbe anche essere personalmente interessato nella Latteria.
4° Se Cattori non aveva veste per rappresentare il ricorrente all'atto
del prelevamento, egli non poteva neppure rinunciare in suo nome alla
consegna del terzo campione. .
5° Queste irregolarità bastano per viziare il procedimento e condurre
alla cassazione della sentenza querelata. Si può aggiungere che, nel caso
in esame, il prelevamento del latte, deposto sulla pubblica via, doveva
avvenire al più tardi al momento in cui fu caricato sul eamione. Fino
a quel punto, ma non oltre, il produttore ne era responsabile, poichè
chi depone il latte sulla pubblica Via senza farlo sorvegliare, lo fa
a suo rischio e pericolo.IIPSZIIROES RIUN'ZS 3. Ä. LAUSANNI.STAATSRECHT
DBOIT PUBLIC
W ,
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REGHTSVERWEIGERUNG)
EGALITÉ DEVANT LA LOI (DEN: DE JUSTICE)48. Urteil vom 1. Oktober 1926
1. S. Munizipalgemeinde Frauenfeld gegen Regierungsrat Thurgau.
Umfang der Gemeindeautonomie nach thurgauischem Recht. Gesetzliche
Vorschriften können das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde bei
Besorgung ihrer Aufgaben nur wirksam einschränken, soweit sie nicht
selbst verfassungswidrig sind. Eine Vorschrift, wodurch den Gemeinden
als mit dem Bestattungswesen betrauten Verbande untersagt wird, für die
Feuerhestattung dem Masse nach die gleichen Aufwendungen aus öffentlichen
Mitteln zu machen, wie sie von Gesetzes wegen für die Erdbestattung
gemacht werden miissen, verstösst gegen Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
|
1 | Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
A. Das thurgauische Gesetz betreffend unentgeltliche Leichenhestattung
vom 21. November 1898 hestimmt :
§ 1 : Die Bestattung sämtlicher Leichen geschieht im Kanton Thurgau
unentgeltlich und wird durch die Gemeinderäte der Munizipalgemeinden
besorgt.
Die Feuerbestattung ist zulässig, jedoch nur auf Kosten der Angehörigen
des Verstorbenen,
§ 4. Jede Leiche wird in der Regel auf dem Friedhofe derjenigen
Muniszalgemeinde bestattet, in welcher der Tod erfolgt oder die Leiche
aufgefunden worden ist. Die Hinterlassenen sind jedoch berechtigt,
gegen Bezahlung der daraus erwaohsenden Mehrkosten die Bestattung des
AS 52 l _ 1926 25
354 Staatsrecht .
Verstorbenen in der Gemeinde des letzten Wohnortes oder desjenigen seiner
Familie oder des Bürgerortes zu verlangen. Der Transport einer Leiche aus
einer Gemeinde in die andere kann indessen aus gesundheitspolizeilichen
Rücksichten untersagt werden. '
§ 6. Die Bestattung erfolgt zu gleichen Teilen auf Kosten des Staates
und der Munizipalgemeinden und umfasst folgende Leistungen :
a) die Leiehensehau ;
b) die Bekanntmachung der Bestattung ;
c) die Lieferung des Sarges und Einsargung der Leiche;
d) die Verbringiing der Leiche auf den Friedhof ;
e) das Glockengeläute ;
f) das Öffnen und Zudecken des Grabes;
g) die Bezeichnung des Grabes. _
§ 7 . Die Rechnungsführung über das Bestattungswesen in der
Munizipalgemeinde liegt dem (vom Gemeinderat gewählten) Friedhofvorsteher
ob. ss
Derselbe hat alljährlich die Ausgabenrechnung anzufertigen und mit den
Belegen, behufs Festsetzung des staatlichen Kostenbetreflnisses, je bis
Ende Februar dem Regierungsrat einzureichen. --
Der Staatsbeitrag wird nach einheitlichen Durchschnittsansätzen
entrichtet, für welche ein Regulativ aufzustellen ist.
B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 1925 ersuchte der im Jahre 1924 gegründete
Feuerbestattungsverein Frauenfeld den Gemeinderat der Munizipalgemeinde
Frauenfeld um Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Zwecke des
Vereins. Der Gemeinderat kam diesem Gesuche in der Weise entgegen, dass
er im Voranschlag der Ausgaben für 1926 Abschnitt G Gesundheitswesen
III Begräbniswesen den Posten c Bestattungen ( Beerdigungen ) auf
11,500 Fr. ansetzte. In dem begründenden Berichte an die Gemeinde,
der einen Bestandteil des Voranschlages bildet, wurde dazu bemerkt :
In denGleichheit vorsidem Gesetz. N° 48. 355
Ausgaben für Bestattungskosten (III c) ist ein Beitrag von 500 Fr. an den
Feuerbestattungsverein vorgesehen zwecks Förderung der Feuerbestattung,
speziell durch Gewährung von Kostenbeiträgen an diese Bestattungsart für
wenig Bemittelte. Im übrigen soll bei Feuerbestattung von der Gemeinde
der gleiche Betrag aufgewendet werden, wie sich die Kosten der Gemeinde,
Isosten für Friedhofanlagen und Friedhofunterhalt nicht angerechnet, bei
Erdbestattung stellen. Demgemäss werden die Kosten des Leichentransportes
nach Winterthur von der Gemeinde direkt vergütet. Auch soll von der
Erhebung der Mietgebühren von 3 Fr. für Benützung des Leichenwagens, wie
sie bisher üblich war abgesehen werden. Bei einer Zunahme der Kremationer;
wird eine Vergrösserung des Friedhofes oder die Neuanlage eines solchen
vermieden werden können. Die katholische Kirchenvorsteherschaft und
die katholische Volkspartei Frauenfeld erhoben gegen die Übernahme
dieser Leistungen Einsprache, weil sie gegen § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. November 1898 verstiessen und die katholische Minderheit der Gemeinde
dadurch in unzulässiger Weise gezwungen würde, an einen ihren religiösen
Überzeugungen widersprechenden Zweck beizutragen. Der Gemeinderat hielt
jedoch an seiner Vorlage fest. In der Gemeindeabstimmung vom 14. März 1926
wurde der Voranschlag einschliesslich des heanstandeten Postens mit 1109
gegen 351 stimmen angenommen. Dr. Hangartner, Redaktor in Frauenfeld,
führte hierüber namens der katholischen Volkspartei Frauenfeld und
für sich persönlich Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Thurgau,
soweit sich der Genehmigungsbeschluss der Gemeinde auf die unter G III
c des Voranschlages vorgesehenen Leistungen bei Feuerbestattungen und an
den Feuerbestattungsverein Frauenfeld bezog. Durch Entscheid vom 4. Juni
1926 hiess der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne der Motive gut. In
den Motiven wird ausgeführt : Im Streite liege weder die grund-
356 Staatsrecht.
sätzliche Zulässigkeit der Feuerbestattung; sie sei im Kanton Thurgau
seit der bezüglichen Verordnung vom 14. September 1994 anerkannt und
könne heute nach dem Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen
Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern
(BGE 45 I S. 119) nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Auch handle es
sich nicht um einen Beschluss der Gemeinde als mit der Besorgung des
Bestattungswesens betrauten Verbandes, die für diese Bestattungsart
notwendigen Einrichtungen zu schaffen oder zu vermehren. Die Beschwerde
richte sich vielmehr einzig dagegen, dass die Feuerbestattung aus
öffentlichen Mitteln verbilligt und dadurch gefördert werden solle. Die
danach allein zu entscheidende Frage aber, ob eine Minderheit verhalten
werden dürfe aus Steuermitteln zur äVerbilligung der von ihr abgeiehnten
Bestattungsart beizutragen, beantworte sich nach kantonalem Recht. Den
Gemeinden sei die Autonomie nur im Rahmen der geltenden staatlichen
Gesetze gewährleistet. Durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November
1898 habe der Gesetzgeber nicht etwa nur den Staat und die Gemeinden
vor übermässig hohen Bestattungskosten schützen wollen. Die Bestimmung
sei vielmehr veranlasst werden durch den Widerstand der Kreise, die
aus religiösen Gründen die Feuerbestattung überhaupt ablehnten und den
Gesetzesentwurf benutzt hätten, um diese grundsätzliche Frage wieder
aufzurollen. Man habe dadurch verhüten wollen, dass das Gesetz an dieser
Opposition zu Fall komme. Tatsächlich sei es in der Volksabstimmung nur
mit knappem Mehr angenommen worden und wäre sicher verworfen worden,
wenn den grundsätzlichen Gegnern der Feuerbestattung nicht diese
Beruhigung geboten werden wäre. Es handle sich demnach um eine gewollte
Schutzbestimmung zugunsten dieser Kreise, dahingehend, dass öffentliche,
insbesondere Steuermittel für jene Bestattungsart nicht zur Verfügung
gestellt und verwendet werden dürfen. Der Regierungsrat gehe also nicht
überGleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 357
die ihm den Gemeinden gegenüber zustehende Aufsichtsgewalt hinaus,
wenn er auf erhobene Beschwerde eine Minderheit gegen widersprechende
Gemeindebeschlüsse schütze. Immerhin stehe nichts entgegen, die Bestimmung
weitherzig in dem Sinne anszulegen, dass sie nur auf die eigentliche
Kremation, nicht auf die in § 6 des Gesetzes genannten Kosten bezogen
werde, soweit diese auch bei Beuerbestattungen aufgewendet werden müssten
und im einzelnen Falle wirklich aufgewendet werden. So sei das Gesetz
denn auch schon bisher von verschiedenen Gemeinden angewendet worden.
Dabei wird dieser Auffassung kein zu weitgehender Zwang angetan, wenn dem
§ 6 litt. d (Verbringung der Leiche auf den Friedhof) gleichgestellt wird
der Transport der Leiche zur Bahn oder ins Krematorium im Höchstbetrage
der Transportkosten auf den Ortsfriedhof und dem § 6 litt. f (Oeflnen und
Zudecken des Grabes) die Beisetzung der Asche auf dem Ortsfriedhof. Nicht
haltbar ist dagegen die vom Gemeinderat in der Budgetbotschaft
vertretene Auffassung : Im übrigen soll bei Feuerbestattung vonder
Gemeinde der. gleiche Betrag aufgewendet werden, wie sich... die Kosten
der Gemeinde bei Erdbestattung stellen. Es ist vielmehr abzustellen
auf die im einzelnen Fall an in § 5 litt. a-g aufgeführte Leistungen
wirklich aufgewendeten Kosten, unter Berücksichtigung der oben gegebenen
Interpretation, und es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, durch weitere
Beiträge aus öffentlichen Mitteln Beitrag von 500 Fr. an den Feuerhestata
tungsverein die Feuerbestattung zu fördern und zu verbilligen. Ob die
vorgesehenen Aufwendungen für die Gemeinde finanzpolitisch vorteilhaft
wären, weil sie sich beim Zunehmen der Feuerbestattungen die Erweiterung
der bestehenden Friedhofanlagen erspare, sei gegenüber dem Verbote des
Gesetzes vom-21. Novembe 1898 unerheblich. ss ' C, .Gegen diesen Entscheid
hat der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauenfeld den staatsrechtlichen
358 Staatsrecht.
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrags auf Aufhebung
des Entscheides. Er erblickt darin einen unzulässigen Eingriff in das
verfassungsmässig gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden und
eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. |
21. November 1898 enthalte einen Zusatz zu der in Abs. I aufgestellten
Regel der Unentgeltlichkeit der Bestattung, indem er davon eine bestimmte
Bestattungsart, nämlich die Feuerbestattung ausnehme. Er habe demnach
nur die Bedeutung, dass wer sich verbrennen lässt, aus dem Gesetze
keinen Anspruch an Staat und Gemeinde auf Tragung der Bestattungskosten
herleiten kann . Die Befugnis der Gemeinde, von sich aus dennoch solche
Beiträge auch für die Feuerbestattung zu gewähren, werde dadurch nicht
berührt. Die entgegengesetzte Auslegung, wonach die Bestimmung ein auch an
die Gemeinden gerichtetes Verbot der Förderung dieser Bestattungsart aus
öffentlichen Mitteln überhaupt enthielte, sei mit Zweck und Zusammenhang
des Gesetzes unvereinbar und willkürlich. Auch die vom Regierungsrat
angeführten Gesetzesmaterialien gäben dafür keine Stütze ; sie sprächen
in Wirklichkeit ebenfalls zugunsten
der Auffassung des Rekurrenten. Sollte aber die Bes
stimmung wirklich den vom Regierungsrat angenommenen Sinn haben,
so wäre sie selbst, aus den im Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai
1919 in Sachen Stadtrat Luzern angeführten Gründen, bundesrechts-und
verfassungswidrig-. Wenn danach der Staat den mit Besorgung des
Bestattungswesens betrauten Verband, ohne die Rechtsgleichheit zu
verletzen, nicht hindern könne, den Anhängern der Feuerbestattung
innert des Verbandes durch Schaffung der für diese Bestattungsart nötigen
Einrichtungen entgegenzukommen, so dürfe jenem Verbande (im Kanton Thurgau
der Munizipalgemeinde) noch viel weniger eine blosse Unterstützung an
einen örtlichen Feuerbestattungsverein wie die heute streitige untersagt
werden. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. '359
D. Der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Der Regierungsrat von Thurgau hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Er hält an der im angefochtenen Entscheide vertretenen
Auslegung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 fest
und bestreitet, dass das Gesetz so ausgelegt, gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Bürger verstosse. An die Bestattung durch Kremation
werden aus öffentlichen Mitteln nach unserer weitherzigen Interpretation
des Gesetzes diejenigen Kosten getragen, welche bei der üblichen
Beerdigung aus öffentlichen Mitteln bestritten werden müssten. Würde
man den Argumentationen der Beschwerde folgen, so hätte jeder Bürger
das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit kremieren zu lassen, was
der Gesetzgeber nicht nur stillschweigend, sondern ausdrücklich und aus
wichtigen referendumspolitischen Gründen ausschloss, und es würde auch
nicht zu beanstanden sein, wenn eine Gemeindemehrheit die Übernahme
weiterer Leistungen aus Steuergeldern beschliessen Würde, als § 6 des
Gesetzes sie auflührt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauenfeld wäre zwar als Behörde
nicht befugt, gegen einen Entscheid seiner Oberbehörde, wodurch ihm für
sein Verhalten bestimmte Weisungen erteilt werden, durch staatsrechtlichen
Rekurs aufzutreten, weil diese Befugnis nach Art. 176 Ziff. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. |
Bürgern (Privaten) und Korporationen zusteht. Nach dem ganzen Inhalte
der Beschwerde ist indessen anzunehmen, dass er in Wirklichkeit auch
nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Gemeinde rekurrieren
will, in deren Selbstbestimmungsrecht die angefochtene Entscheidung
in verfassungswidriger Weise eingreife, wie denn der vom Regierungsrat
beanstandete Beschluss selbst von der Gemeindeversammlung und nicht vom
Gemeinderat ausgegangen ist, dem dabei nur die Vorbereitung und
360 Staatsrecht .
Antragstellung zukam. Zur Geltendmachung jenes Beschwerdegrundes namens
der Gemeinde ist aber der Gemeinderat als Organ, dem die Vollziehung
der Gemeindebeschlüsse obliegt ( § 12 des kant. Gemeindegesetzes vom
8. Nov. 1874), nach der Praxis offenbar befugt (vgl. BGE 40 I S. 278,
51 I S. 143 Erw. 1). Der Regierungsrat hat denn auch in der Antwort die
Einrede fehlender Beschwerdelegitimation nicht erhoben, sondern sich
darauf beschränkt, die materielle ,Abweisung des Rekurses zu verlangen.
2. Die Annahme des angefochtenen Entscheides, dass § 1 Abs. 2 des
kant. Gesetzes vom 21. November 1898 nicht bloss einen Anspruch
des Nachlasses oder der Erben des Bestatteten auf Tragung der
Bestattungskosten durch Staat und Gemeinde auch im Falle der
Leichenverbrennung im Gegensatz zur Erdbestattung verneinen, sondern
die Förderung dieser Bestattungsart aus öffentlichen Mitteln überhaupt,
auch durch freiwilliges Entgegenkommen der Gemeinde habe ablehnen wollen,
kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Sie entspricht dem Wortlaut
der Vorschrift, die im Gegensatz zum Gesetzesentwurf des Regierungsrates
sich nicht begnügt zu bestimmen, dass unter Bestattung im Sinne von Abs. 1
nur die Erdbestattung zu verstehen sei, sondern positiv _
erklärt, dass zwar die Feuerbestattung grundsätzlich ebenfalls als
zulässig zu gelten habe, jedoch nur auf Kosten der Angehörigen. Neben
der damit vorgeschriebenen Tragung der Kosten durch die Angehörigen ist
aber für deren Übernahme durch die Gemeinde kein Raum. Dazu kommen die
Feststellungen des Regierungsrates über den referendumspolitischen
Beweggrund der Bestimmung, die im Reknrse nicht haben widerlegt
werden können. Wenn andererseits die erläuternden Berichte des
Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetzesentvvurf und an das Volk
zur ReferendumSvor-lage vielleicht gewisse Anhaltspunkte dafür bieten
könnten, dass trotz alledem die Bestimmung in WirklichkeitGleichheit
vor dem Gesetz. N° 48. 351
doch nur den vom Rekurrenten behaupteten beschränkteren Sinn haben
sollte, so sind doch diese Äusserungen keinesfalls bestimmt genug, um
die abweichende, auf den Gesetzestext selbst sich stützende Auslegung des
Regierungsrates als dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufend und
ausgeschlossen anzusehen, ganz abgesehen davon, inwiefern überhaupt die
blosse Berufung auf Gesetzesmaterialien gegenüber einem an sich nicht
unklaren Gesetzestexte zur Begründung der Rüge der Willkür ausreichen
könne. Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht das Gesetz bei diesem
Inhalte selbst verfassungswidrig sei und die Gemeinde in unzulässiger
Weise in der Selbstbestimmung einschränke.
3. Die thurgauische Kantonsverfassnng spricht den Grundsatz der Autonomie
der Gemeinden in der Ordnung ihrer Angelegenheiten nicht in dieser
allgemeinen Fassung aus. Sie nimmt dazu nur Stellung im Zusammenhang mit
der Verfügung über die Korporationsgüter, in Art. 47 : Die sämtlichen
Gemeindeund Korporationsgüter behalten diejenige Zweckbestimmung,
der sie gewidmet sind; innerhalb der Schranken dieser Zweckbestimmung
geniessen die Gemeinden und Korporationen das Recht freier Verfügung,
und es soll die Oberaufsicht der Staatsbehörden auf diejenigen Massnahmen
sich beschränken, Welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die Obsorge
für das öffentliche Wohl der Gemeinden und Korporationen mit Notwendigkeit
erheischen. Veränderungen in der Zweckbestimmung der Gemeindefonds sind
an die Zustimmung des Regierungsrates gebunden. Dagegen bestimmt § 2
des Gesetzes vom 8. November 1874 über die Organisation der Gemeinden und
Gemeinde-behörden, anschliessend 'an die Umschreibung des Aufgabenkreises
der Ortsgemeinden als Verbände zur Besorgung der gesamten Ortsverwaltung
: sie sind befugt, innerhalb'der Schranken der Verfassung und der Gesetze
die hierauf sich beziehenden Angelegenheiten zu ordnen und insbesondere
steht ihnen das Recht zu, Beschlüsse
362 staatsrecht-
zu fassen über... Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der nämliche
Grundsatz, obwohl das Gesetz ihn ausdrücklich nur bei Umschreibung
der Stellung der Ortsgemeinden ausspricht, doch nach dem Willen des
Gesetzgebers in gleicher Weise auch für die Munizipalgemeinden als
den höheren Gemeindeverband hinsichtlich des ihnen zugewiesenen
Tätigkeitskreises gelten muss. Der Regierungsrat betrachtet dies
denn auch im angefochtenen Entscheide und in der Rekursantwort als
selbstverständlich. Er will nur die Autonomie auch der Munizipalgemeinden
im gleichen Masse Wie diejenige der Ortsgemeinden eingeschränkt, nämlich
in die Schranken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung verwiesen
Wissen.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 1898 bezeichnet aber ausdrücklich
als eine dieser zum Aufgabenkreis der Gemeinden und zwar der Munizipal,
gemeinden gehörenden Aufgaben, innert der allgemeinen polizeilichen
und sonstigen Schranken des staatlichen Rechts, auch die Besorgung des
Bestattungswesens, wie es sich denn dabei um eine Aufgabe handelt, die
innert jener Grenzen überall nicht dem Staate, sondern einem engeren
territorialen Verbande zugewiesen zu sein pflegt, wobei lediglich die
politischen Gemeinden die ursprünglich damit befassten kirchlichen
Korporationen abgelöst haben. Und § 8 des Gemeindegesetzes von 1874
zählt unter den Befugnissen der Munizipaigemeinden u. a. auf: Die
Erstellung öffentlicher Anstalten für die Gemeinde und die Förderung von
Unternehmungen, die in deren Interesse liegen. Darunter fällt aber ohne
Zweifel auch die finanzielle Förderung solcher privater Zweckverbände,
durch deren Tätigkeit der Gemeinde Aufwendungen erspart werden, die sie
sonst auf sich nehmen m ü s ste, in dem Masse als letzteres der Fall
ist. Schon in der Antwort an die katholische Kirchenvorsteherschaft
und katholische Volkspartei Frauenfeld auf deren Einsprache gegen den
Budgetentwurf und in der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 353
Beschwerdeantwort an den Regierungsrat hatte aber der Gemeinderat
Frauenfeld darauf hingewiesen, dass eine Zunahme der Feuerbestattnngen
infolge ihrer Verbilligung durch Subventionen der Gemeinde geeignet
sei, der Gemeinde eine derartige Ersparnis einzubringen, indem dadurch
die sonst bald notwendig werdende Erweiterung oder Vermehrung der
Friedhofanlagen vermieden werden könne. Die vorgesehenen Leistungen
kämen bei weitem nicht dem Betrage gleich, den die Verzinsung des
in diesen Erweiterungsanlagen angelegten Kapitals erfordern würde. Im
staatsrechtlichen Rekurse sind diese Behauptungen wiederholt werden. Der
Regierungsrat hat sie im angefochtenen Entscheide nicht etwa in Zweifel
gezogen, sondern lediglich erklärt, dass darauf gegenüber dem Verbote
des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 nichts ankommen
könne. Und auch in der Rekursantwort an das Bundesgericht hat er sie
nicht bestritten, so dass sie in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend
erachtet werden dürfen.
Von beiden Gesichtspunkten aus hat demnach die Gemeinde durch den vom
Regierungsrat teilweise aufgehobenen Beschluss innert des ihr zugewiesenen
Tätigkeitskreises gehandelt und kann sich also grund-. sätzlich auf die
ihr gewährleistete Autonomie berufen. Wenn der Regierungsrat einwendet,
dass diese immerhin im Einzelfalle immer nur in den Grenzen der Gebote
und Verbote der staatlichen Gesetzgebung bestehe, so ist das an und für
sich richtig. Es setzt aber voraus, dass die staatliche Norm, die dem Akte
der Gemeinde entgegengehalten wird, ihrerseits nicht, abgesehen von dem
Eingriiie in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde, den sie mit sich
bringt, verfassungswidrig und deshalb ungültig sei. Gesetzliche Normen
des Kantons, welche wegen Widerspruchs zu Grundsätzen des übergeordneten
eidgenössischen Verfassungs-rechts keinen Anspruch auf Verbindlichkeit
erheben können, vermögen wie auf anderen so auch auf diesem Gebiete keine
3 64 Staatsrecht.
Rechtswirkungen zu entfalten und demnach einem Beschlusse der Gemeinde,
mit dem diese sich an sich innert ihres Aufgabenkreises hält, nicht
entgegengehalten zu werden.
Im Urteile in Sachen Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat
des Kantons Luzern vom 16. Mai 1919 hat das Bundesgericht es als einen
allgemeinen, nach schweizerischem Staatsrecht aus der persönlichen
Freiheit fliessenden Anspruch des Bürgers betrachtet, in Fragen, die die
Betätigung der geistigen und sittlichen Individualität betreffen, keinen
Zwang zu erleiden, der sich nicht durch höhere staatliche Interessen,
Rücksichten der Polizei und der Sittlichkeit, rechtfertigen lässt. Um eine
solche Frage handle es sich bei der Ver-fügungsmacht des Lebenden über
das Schicksal seines Leibes nach dem" Tode, die Art der Bestattung. Da
der Bestattung durch Verbrennung der Leiche bei richtiger Ausgestaltung
weder triftige polizeiliche, insbesondere gesundheitspolizeiliche Gründe
noch Rücksichten der Schicklichk'eit entgegengehalten werden könnten,
wie denn der Regierungsrat von Luzern Solche nicht geltend mache, sei
demnach ein grundsätzliches Verbot der Kremation verfassungsrechtlieh
unzulässig. Freilich vermöge dieser Grundsatz wie jedes blosse
Freiheitsrecht keine Verpflichtung des Staates zu positiven Leistungen zu
erzeugen ; er berechtige also den Bürger noch nicht zu dem Verlangen, dass
der Staat ihm die für ein bestimmtes, seinen Überzeugungen entsprechendes,
vom üblichen abweichendes Bestattungsverfahren notwendigen Einrichtungen
aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stelle. Wohl aber folge daraus
andererseits negativ soviel, dass da, wo diese Einrichtungen vorhanden
seien oder der mit Besorgung des Bestattungswesens betraute Verband, die
Gemeinde, sie schaffen wolle, die Einführung der neuen, an sich nicht zu
beanstandenden Bestattungsart durch die staatliche Gesetzgebung nicht
verhindert werden dürfe. Solche Normen verletzten eine Grundregel des
Rechtsstaats, die Rechtsgleichheit :
. -'..,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 355
sie enthielten eine durch keine staatlichen Interessen zu begründende
Zurücksetzung der Anhänger der neuen Bestattungsart gegenüber denjenigen,
deren Wünschen und Anschauungen die bisher allein zugelassene
Bestattungsart entgegenkomme. Dabei wurde immerhin die Beanstandung
derartiger Gemeindebeschliisse durch die staatliche Aufsichtsbehörde für
den Fall vorbehalten, als die für Einführung der neuen Bestattungsart
vorgesehenen Aufwendungen mit den Regeln einer guten Gemeindeverwaltung
nicht vereinbar sein und die finanziellen Interessen der Gemeinde
gefährden sollten. Muss es dem mit Besorgung des Bestattungswesens
betrauten öffentlichen Verbande kraft eidgenössischen Verfassungsrechts
sogar freistehen, wenn sich innert des Verbandes eine Gruppe von
Anhängern der Feuerbestattung von einer gewissen Bedeutung gebildet hat,
diese Bestattungsart dadurch zu ermöglichen oder doch zu erleichtern,
dass er die dazu erforderlichen Einrichtungen schafft, so kann ihm aber
noch viel weniger untersagt werden, an die Feuerbestattung im einzelnen
Bestattungsfalle dieselben Kostenbeiträge zu leisten, die nach der
geltenden Rechtsordnung bei Erdbestattung übernommen werden müssten,
unabhängig davon, inwiefern die bei einer solchen in Betracht kommenden
Handlungen auch bei der Feuerbestattung vorzunehmen sind. Ferner, einen
zur Förderung der Feuerbestattung bestehenden privaten Verband innert
der Gemeinde für diesen Zweck auch weitergehend zu unterstützen,.
letzteres zum mindesten solange, als die Gemeinde damit quantitativ
nicht über die Aufwendungen hinausgeht, die sie treffen würden, wenn
an die Stelle der Leichenverbrennung in allen Fällen die Beerdigung
der Leiche träte. Eine staatliche Vorschrift, die dies verbietet,
verstösst in noch stärkerem Masse gegen die im vorerwähnten Urteil
entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze als die Aufhebung eines
Gemeindebeschlusses, wie er damals in Frage stand. Der. durch den heute
angefochtenen Entscheid aufgehobene Beschluss der Muni-
366 Staatsrecht .
zipalgemeinde Frauenfeld hält sich aber durchaus innert des eben gezogenen
Rahmens. Und zwar auch soweit er neben der Leistung eines gleich hohen
Gemeinde-heitrages an die einzelne Feuerbestattnng wie im Falle der
Erdbestattung eine Subvention von 500 Fr. an den Feuerbestattungsverein
Frauenfeld zur Förderung seiner Zwecke vorsieht. Wenn der Regierungsrat
in der Beschwerdeantwort ausführt, dass hierin eine Begünstigung der
Feuergegenüber der Erdbestattung liegen würde, so übersieht er, dass auch
bei der Erdbestattung die Aufwendungen der Gemeinde sich nicht in den in §
6 des Gesetzes vom 21. November 1898 aufgeführten Leistungen erschöpfen,
sondern dazu die Stellung des Grabes und infolgedessen die Kosten
für Anlage und allenfalls nötig werdende Erweiterungen der Friedhöfe
kommen. Diese Kosten werden aber durch die Feuerbestattung zu einem guten
Teile erspart; während bei der Erdbestattung ein Stück des Friedhofs
zur Verfügung gestellt werden muss, in dem die Leiche der Zerstörung
anheimgegeben wird, fällt diese Leistung bei der Feuerbestattung weg oder
wird doch verringert, indem die Aschenurne entweder, wie häufig, überhaupt
nicht in einem Grabe beigesetzt wird oder solche Urnengräber doch einen
geringeren Raum in Anspruch nehmen und darin zudem noch mehrere Urnen
beigesetzt werden können. Es liegt aber nichts dafür vor und wird, wie
schon oben in anderem Zusammenhange festgestellt, auch nicht behauptet,
dass die Gemeinde mit dem verhältnismässig kleinen jährlichen Beitrage von
500 Fr. über die Ersparnisse hinausgehe, die ihr nach der bezeichneten
Richtung daraus erwachsen, dass infolgedessen in einer entsprechenden
Zahl von Fällen die Erdbestattung durch die Feuerbestattung ersetzt
wird. Solange die Gemeinde innert der Aufwendungen bleibt, die sie von
Gesetzes wegen auch machen müsste, wenn die Beseitigung der Leiche in
allen Fällen durch Beerdigung erfolgte, können gegen die Übernahme der
streitigen Leistungen von vorneherein auch keine aus der Rück-
,...-.....--
,___ Wu .
..-..w f__. .__. ___ ' "
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 367
sieht auf eine geordnete Gemeindefinanzverwaltung hergeleiteten Bedenken
angeführt werden, wie denn der Regierungsrat solche nicht erhebt.
Die gesetzliche Vorschrift, die es verbietet, die Feuerbestattung
auch nach der heute fraglichen Richtung, hinsichtlich der daran aus
öffentlichen Mitteln zu machenden Aufwendungen, der Erdbestattung
wenigstens gleichzuhalten, lässt sich demnach nur aus einer Konzession
an bestimmte religiöse Überzeugungen und insbesondere an die Lehre
der katholischen Kirche erklären, der ein erheblicher Teil der
Kantonsbevölkerung anhängt und die die Feuerbestattung als heidnischen,
mit der christlichen Überlieferung nicht vereinbaren Gebrauch verwirft
(vgl. die Zitate im früheren Urteil in Sachen Stadtrat Luzern auf
S. 137). Diese'Bedeutung legt ihr denn auch der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheide ausdrücklich bei. So betrachtet verstösst
das Gesetz aber auch noch gegen eine andere Verfassungsbestimmung,
nämlich den Art. 49 Abs. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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1 | Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
Feuer-an Stelle der Erdbestattung nach dem Gesagten als ein bürgerliches
Recht des Einzelnen dar, so darf dessen Ausübung nicht im Hinblick
auf Vorschriften kirchlicher. oder religiöser Natur beschränkt oder
erschwert werden. Darauf läuft es aber hinaus, wenn der § 1 Abs. 2 des
Gesetzes vom 21. November 1898 den Gemeinden die Gleichbehandlung der
Feuermit der Erdbestattung hinsichtlich der daran aus Gemeindemitteln
zu machenden Leistungen aus Beweggründen solcher Art untersagt.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates von Thurgau vom 4. Juni 1926 aufgehoben, soweit damit
die Beschwerde der katholischen Volkspartei Frauenfeld und des Dr.
Hangartner gegen den Voranschlag der Gemeinde für 1926 gutgeheissen
worden ist.