222 ss Staatsreeht.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT,"

LIBERTÉ DU COMMERCE ETDE L'INDUSTRIE

30. Urteil vom 24. September 1926 i. S. Langer gegen Regierungsrat Zug.

Art.178Ziff.30G. · R e k u r s a n t r a g : es genügt, wenn er Sich aus
der Beung ergibt (Erw. 1). . . grmassgebend ist der aus der Begründung
folgende eigentlich gewollte, nicht der formulierte unrichtlge Antrag
(Erw. 1). . . k

R e k u r s f r i s t : Eintreten auf einen verspateten Re urs, wenn die
Verspätung durch die urteilende kantonale lnstanz selbst verschuldet
worden ist und ein privater Rekursgegner, dessen Interessen durch die
Entgegennahme des ver-späteren Rekurses allenfalls verletzt werden
konnten, fehlt (Erw. 2).

Art.31Bv. _ Kognition des Bundesgerichts: es hat zu

prüfen, ob die kantonale Vorschrift (nach ihrem Wortlaut oder) in
der Auslegung, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegt, die
Handelsoder Gewerbefreiheit 1 z Erw. 5 . __ B Zeîveitltl i( g u n g)
s z w a n g : zulässig seine Einführung fur alle Präparate, die auf den
(menschlichen older tierischen) Körper angewendet Werden, auch wenn
sie nicht HeiloderVorbeugungsmittel sind (Erw. 3). für Eutersalben
zur Erleichterung des Ausmelkens (Erw. 3). Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV;
auch durch Massnahmen, die zwar dem öffentlichen Interesse dienen, die
aber durch eine weniger eingreifende Massnahme mit gleicher Wirkung
ersetzt werden könnten (Erw. 0). · durch das Verbot eines Präparats,
wenn der damit verbundenen Gefahr der unrichtigen Verwendung durch eine
entsprechende Gebrauchsanweisung vorgebeugt werden kann

(Erw. 5).

A. Der Rekurrent hatte unter Berufung auf ein Gutachten der
interkantonalen Kontrollstelle und eine gestützt darauf von der
Gesundheitsdirektion des KantonsHandelsund Gewerbefreiheit. N° 30. 223

Zürich erteilte Bewilligung die zuständigen Behörden der

der interkantonalen Vereinbarung vom 23. Januar 1900 betr. die
Untersuchung und Begutachtung von Geheimlmitteln etc. beigetretenen
Kantone um Gestattung des Vertriebes seiner Eutersalbe Tetinol
ersucht. Der Sanitätsrat von Zug wies am 6. April 1926 das Gesuch
ab mit der Beifügung, dass, binnen zehn Tagen beim Regierungsrat
Beschwerde erhoben werden könne. Der Rekurrent reichte am 10. April
1926 diese Beschwerde ein, erhielt aber am 29. Mai 1926 den Bescheid,
der Sanitätsrat sei die letzte kantonale Instanz und auf seinen Rekurs
könne deshalb nicht eingetreten werden.

B. Hiergegen richtet sich die staatsrechtlicheBeschwerde vom
23. Juli 1926. Zur Begründung wird ausgeführt: das Tetinol sei
weder Geheimmittel noch medizinische Spezialität im Sinne der Zuger
Verordnung vom 18. September 1912 betr. Verkauf von Arzneimitteln
etc. und bedürfe deshalb keiner Vertriebsbewilligung. Es habe nicht
den Zweck, Euterkrankheiten zu lindern oder zu heilen, sondern diene
ausschliesslich dazu, das Ausmelken zu erleichtern. Aber selbst
wenn die Vertriebsbewilligung erforderlich sein sollte, so dürfe
sie nicht verweigert werden. Keine der Voraussetzungen von F 17 der
Verordnung seien erfüllt. Im übrigen habe die. zürcherisclie Direktion
des Gesundheitswesens als hierfür vorgesehene Konkordatsbehörde die
Bewilligung erteilt. An diese sei auch Zug als Konkordatskanton gebunden.

C. Die Staatsanwaltschaft von Zug schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Euterkrankheiten seien, so wird geltend gemacht,
verschiedener Art und müssten demgemäss behandelt werden. Eine Salbe,
die geeignet wäre, alle diese Krankheiten zu heilen, existiere nicht.
Werde eine solche angeboten und verwendet, so verzichte damit der
Tierbesitzer darauf, die Krankheit sachgemäss zu behandeln, bis diese
unheilbar geworden sei. Der darin liegenden Gefahr müsse durch Verbot
solcher

224 Staatsrecht.

Mittel vor-gebeugt werden. Gegen die Auffassung, das Tetinol sei kein
Geheimmittel im Sinne der Verordnung, spreche schon der Umstand, dass
der Rekurrent selber um die Vertriebsbewilligung eingekommen sei. Das
Gutachten der interkantonalen Kontrollstelle verpflichte die Kantöne
nicht. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : '

1. Nach Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG hat die staatsrechtliche Beschwerde die
Anträge des Rekurrenten und deren Begründung zu enthalten. Mit dem
vorliegenden Rekurs wird die Aufhebung des Regierungsratsentscheides vom
29. Mai 1926 verlangt, während er nach der Begründung ausschliesslich
gegen den Sanitätsratsentscheid vom 6. April 1926 gerichtet ist (der
Rekurrent hat nicht behauptet, dass der Regierungsrat zu Unrecht auf
den an ihn gerichtetenRekurs nicht eingetreten sei, was gegensüber
dem Regierungsentscheid einzig geltend gemacht werden könnte). Die
staatsrechtliche Beschwerde enthält also einen Antrag, der nicht begründet
ist, und gibt eine Begründung, der kein bestimmt formulierter Antrag
entspricht. Allein das Bundesgericht hat die Vorschrift von Art. 178
Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG immer so verstanden, ' dass der Antrag, wo ein solcher nicht
formuliert ist, sich auch aus der Begründung ergeben kann. Das muss
richtigerweise auch da gelten, wo zwar ein Antrag formuliert ist, aber
mit dem aus der Begründung folgenden, Wirklich gewollten Rekursantrage
nicht übereinstimmt. Die vorliegende Beschwerde ist ,deshalb in
dem Sinne zu verstehen, dass mit ihr das Begehren um Aufhebung des
Sanitätsratsentscheides vom 6. April 1926 gestellt und begründet wird.

2. Der Entscheid des Zuger Sanitätsrats wurde dem Rekurrenten am
6. April 1926 zugestellt. Der staatsrechtliche Rekurs dagegen wurde
erst am 23. Juli 1926, also nach Ablauf der sechzigtägigen Rekursfrist
eingereicht. Allein der Sanitätsrat selbst hat den Re-Handelsund
Gewerbefreiheit. N'J 30. 225?

kurrenten an den Regierungsrat verwiesen und damit

die verspätete Rekurseinreichung verschuldet. Ein privater Rekursgegner,
der allenfalls durch die materielle Behandlung einer verspätet
eingereichten Beschwerde 1n seinen Interessen verletzt würde und sich
deshalb auf den Satz, dass Rechtsunkenntnis nicht entschuldige, berufen
könnte, fehlt. Auf die immerhin binnen sechzig Tagen nach Zustellung
des Regierungsentscheides eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten,
denn erst mit Eröffnung dieses Erkenntnisses wurde dem Be-

kurrenten der Sanitätsratsentscheid als kantonal letzt-

instanzliche, allein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbare
Verfügung bekannt. . ':

3. Der Rekurrent erblickt eine Verfassungswidrig-g keit vor allem darin,
dass seine Eutersalbe dem Bewii-l ligungszwang unterstellt werden ist. Er
hat nun zwar selber den Zuger Sanitätsrat um Erteilung dieser BeWilligung
ersucht und es liesse sich deshalb fragen, ob er damit nicht freiwillig
auf seine Einreden gegen die Unterstellung unter den Bewilligungszwang
verzichtet habe. Jedenfalls erweisen sich diese Einreden auch bei
materieller Prüfung als unbegründet. § 16 der Verordnung vom 18. September
1912 zählt nämlich die Präparate, deren Vertrieb einer Bewilligung bedarf,
nicht abschliessend auf ('Geheimmittel, medizinische Spezialitäten etc. )
und nach § 15 hat der Sanitätsrat endgültig zu entscheiden, welche
Arzneimittel, Apparate etc. zu den Geheimmitteln und medizinischen
Spezialitäten gehören. Die Verordnung lässt sich also ohne Willkür so
auslegen, dass auch solche Mittel dem Bewilligungszwang unterstehen,
die nicht Geheimmittel oder medizinische Spezialitäten im strengen
Wortsinne sind, sofern nur ihre vorherige Prüfung einem öffentlichen
Interesse entspricht. Sie verletzt in dieser Auslegung auch nicht etwa
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Bei einem auf den Körper angewendeten Mittel wie dem Tetinol
besteht nun von vorneherein die Möglichkeit, dass es wenigstens unter
Umständen schäd-

226 . Staatsrecht.

lich wirke. Seine Überprüfung auf solche möglichen Wirkungen liegt deshalb
im öffentlichen Interesse, gleichgültig ob es der Heilung oder Verhütung
von Krankheiten oder etwas anderem dient.

4. Der Rekurrent hat sich aber hauptsächlich darüber beschwert, dass
ihm die Bewilligung für den Vertrieb der Eutersaihe verweigert worden sei.

Eine Rechtsverweigerung liegt nun vorerst nicht darin, dass die
Bewilligung trotz des günstigen Gutachtens der interkantonalen
Kontrollstelle verweigert worden ist. Denn nach Ziff. 3 der
interkantonalen Vereinbarung sind die Kantone nicht an dieses Gutachten
gebunden. Noch weniger massgebend ist die von der zürcherischen
Gesundheitsdirektion gestützt auf dieses Gutachten dem Rekurrenten
erteilte Vertriebsbewilligung. Diese gilt nur für den Kanton Zürich,
während die gleiche Bewilligung für Zug eben verweigert worden ist.

Dagegen waren die Voraussetzungen von § 17 der Verordnung vom
18. Sept. 1912 für die, Verweigerung der Vertriebsbewilligung nicht
erfüllt. Die Zuger Behörden haben nicht behauptet, dass das Tetinol
gesundheitsschädlich oder für Krankheiten empfohlen worden sei, die
eine sachkundige ärztliche Behandlung erfordere. Ebensowenig haben
sie geltend gemacht, es sei dafür unwahre oder schwindelhafte Reklame
getrieben worden oder das Mittel sei im Preise übersetzt. Das sind aber
abgesehen vom unsittlichen Zweck, der hier von vorneherein nicht in
Frage kommt, die einzigen Gründe, aus denen der Vertrieb eines Mittels
verboten werden kann. Die Gefahr, dass ein Präparat irrtümlicherweise,
ohne dafür empfohlen zu sein, gegen Krankheiten verwendet wird, lässt
sich ohne Willkür unter keine der Voraussetzungen Von § 17 subsumieren.

5. Aber selbst, wenn die vom Sanitätsrat dem § 17 der Verordnung
gegebene Auslegung vor Art. 4BV haltbar wäre, so würde die
Vorschrift in dieser Auslegung die Handelsund Gewerbefreiheit
verletzen. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. litt. e BV gestattet Einschränkungen des freien
HandelsHandelsund. .Gewerhefreiheit. N° 31. 227

und Gewerbes nur, sofern sie im öffentlichen Interesse
begründet sind. Verboten sind danach vorerst Solche einschränkende
Polizeimassnahmen, zu deren Rechtfertigung das öffentliche Wohl nicht
angerufen werden kann. Das Verbot trifft aber im weitem auch diejenigen
Massnahmen, welche an sich wohl im öffentlichen Interesse liegen,
die aber durch eine weniger weitgehende Massnahme mit gleicher Wirkung
ersetzt werden können. Denn insofern ist die weitergehende Einschränkung
im Gemeinwohl nicht begründet.

Es ist nun zweifellos wünschenswert, dass ein Mittel, dem keine
Heilwirkung zukommt, nicht gegen Krankheiten verwendet wird, die
infolgedessen mangels richtiger Behandlung fortschreiten und unheilbar
werden. Dieser Gefahr wird aber hinreichend vorgebeugt, wenn der Fabrikant
verpflichtet wird, auf der Verpackung, in Prospekten, Inseraten und
so weiter die ausschliessliche Verwendung des Präparates anzugeben und
allenfalls ausdrücklich zu vermerken, dass ihm diese oder jene Wirkung
nicht zukomme. Die Vertriebsbewilligung für das Tetinol kann deshalb an
die Bedingung geknüpft werden, dass ausdrücklich bemerkt werde, die Salbe
erleichtere nur das Ausmelken der Kühe. Das gänzliche Verkaufsverbot
dagegen geht über das nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV Zulässige hinaus.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sanitätsrates
des Kantons Zug vom 6. April 1926 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

31. Urteil vom 8. Oktober 1928 i. S Franenverein Romanshorn gegen Thurgau
Alt. 31 BV. Die Bewilligung zur Eröffnung eines alkoholfreien Gasthauses
darf nicht lediglich deshalb verweigert

Werden, weil das kantonale Virtschaftsgesetz einen solchen Betrieb
nicht vorsieht.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 I 222
Date : 24. September 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 I 222
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 222 ss Staatsreeht. II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT," LIBERTÉ DU COMMERCE ETDE L'INDUSTRIE


Legislation register
BV: 31
OG: 178
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