164 Staatsrecht.

rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die Aufstellung
vorübergehender J agdverbote für bestimmte Gehietsteile, sondern auch auf
die Errichtung dauernder Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu,
dass das Gesetz richtiger-weise so zu verstehen sein werde. Sie erwähnen
die entgegengesetzte Auslegung nur, weil sie offenbar diejenige sei, von
der sich der Bundesrat (irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten
lassen, da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechtswidrigkeit
des nicht genehmigten Teils hätte kommen können.

Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925 sich formell nicht auf
diese Vorschrift des kantonalen Jagdgesetzes, sondern auf den früheren
Regierungsratsf beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen,
ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Regierungsrates in
die gesetzgebende Gewalt infolge jener gesetzlichen Ermächtigung nicht
vorliegt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung
der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkte nicht
auch sonst, aus den übrigen in der Rekursantwort angeführten Gründen
hätte abgew1esen werden müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge-

treten werden kann.Interkantonale Auslieferung. N° 24. 165

XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS24. Urteil vom
30. Januar 1926 i. S. Ringger gegen Regierungsrat Zürich.

Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie. auch ohne das
Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu gewähren, wenn
ihre eigene Gesetzgebung dem nicht entgegensteht. Art. 4 Abs. 2
AuslG von 1852: er bezieht sich auch auf die Begünstigung eines
Ausfieferungsvergehens. Die Auslieferung von Mitschuldigen im Sinne dieser
Bestimmung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton
selbst die Strafverfolgung übernimmt.

Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe zum Nachteil
ihrer Dienstherrin in Aarau veriibter 'Warendiebstähle dort in
Strafuntersuchung. Die entwendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die
Post an ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger, die heutige
Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung nahm. Unter der Annahme,
dass die Rekurrentin bei der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen
gewusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt. Auf Begehren
des Regierungsrates von Aargau bewilligte der Regierungsrat von Zürich
durch Beschluss vom 29. Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an
die aarganischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens der Begünstigung
bei den von ihrer Schwester begangenen Diebstählen. Als die Rekurrentin
am 7. Dezember 1925 auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von Aarau
erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre wegen Kollusionsgefahr in Haft
gesetzt, in der sie sich noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2.
September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernommen, hatte sie sich
der Auslieferung widersetzt und ver--

A8 52 I 1926 12

166 si Staatsrecht.

langt, von den zürcherischen Gerichten abgeurteilt zu werden.

Mit dem vorliegenden, am 28. Dezember 1925 erhobenen staatsrechtlichen
Rekurse beantragt sie die Aufhebung des Auslieferungsbeschlusses des
zurchenschen Regierungsrates vom 29. Oktober 1925. Nachallgemeiner
Strafrechtslehre und Praxis wie nach positivem aargauisehem und
zürcherischem Strafrecht, so wird ausgeführt, habe die Begünstigung
den Charakter eines selbständigen Vergehens und nicht eines blossen
Teilnahmeaktes an der strafbaren Handlung des Begunstigten. Ihr
Begehungsort falle deshalb nicht mit dem3enigen des Hauptvergehens
zusammen. Vielmehr bestnnme er sich selbständig danach, wo die den
Tatbestand der Begunstii gung ausmachenden Handlungen vorgenommen
worden seien. Im vorliegenden Falle befinde er. sich deshalb nicht in
Aarau, sondern in Zürich, wo die gestohlenen Gegenstände zur Verwahrung
entgegengenommen worden seien. Nach § 1 der zürcherischen StPO habe aber
der Täter einer im Kanton Zürich begangenen strafbaren Handlung Anspruch
darauf, hier abgeurteilt zu werden. Der Kanton Zürich hätte deshalb die
Auslieferung nur bewilligen dürfen, wenn er auf Grund einer Vorschrift
des Bundesrechts, die dieser kantonalrechtlichen Ordnung entgegenstehen
würde, nämlich des Ausheferungsgesetzes von 1852 hiezu verpflichtet
gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Art. 2 Auslieferungsgesetz zähle
unter den Auslieferungsvergehen die Begünstigung nicht auf. Die Bestimmung
des Art. 4 Abs. 2 ebenda aber ( Wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen
begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung
verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller blitschuldigen in anderen
Kantonen zu verlangen) kenne

sich nur auf die verschiedenen Formen der Te1lnahme,

nicht auf ihrer Natur nach selbständige Vergehenstat--

bestände wie die Begünstigung beziehen. . _ Der Regierungsrat von Zürich
hat die Abweisung

des Rekurses beantragt.Interkantonale Auslieferung. N° 24. 167

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem Auslieferungsgesetze von 1852 kann der Kanton, dem ein
Strafanspruch zusteht, in den Fällen der Art. 2 und 4 Absatz 2 vom
Aufenthaltskanton des Verfolgten oder Verurteilten dessen Verhaftung und
Auslieferung beziehungsweise Beurteilung und Bestrafung begehren. Das
Bundesgesetz bildet aber nicht zugleich eine Schranke für die Rechtshilfe
von Kanton zu Kanton in dem Sinne, dass die Auslieferung n u r unter
den in diesen beiden Artikeln umschriebenen Voraussetzungen gewährt
werden dürfte. Den Kantonen beziehungsweise der Behörde, die auf ihrem
Gebiet über Auslieferungsbegehren einer anderen Kantonsregierung zu
entscheiden hat, steht es demnach frei, dem Begehren auch dann zu
entsprechen, wenn dazu auf Grund des Bundesgesetzes eine Verpflichtung
nicht bestünde, sobald nur die eigene kantonale Gesetzgebung dem nicht
entgegensteht. Der Anszuliefernde kann sich somit auch einem solchen
über den Rahmen der bundesrechtlichen Verpflichtung hinausgehenden
Auslieferungsbeschluss nicht unter Berufung auf das Auslieferungsgesctz
von 1852 widersetzen. Vielmehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht
dadurch Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Kantons verletzt
werden. Die Anwendung und Auslegung dieses kantonalen Gesetzesrechts
aber kann das Bundesgericht, wie auf anderen Gebieten, so auch hier nach
bekannter Regel nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV,
der Willkür und Missachtung klaren Rechtes nachprüfen (BGE 25 I S. 18
mit Zitaten, 32 I 86). Dieser Beschwerdegrund wird indessen von der
Rekurrentin nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zwar auf den § 1 der
zürcherischen StPO, ohne indessen zu behaupten, dass der Regierungsrat
sich durch die Bewilligung der Auslieferung mit dem Wortlaut und Sinn
der angeführten Bestimmung in unvereinbaren Widerspruch gesetzt und
so der Willkür schuldig gemacht habe. Der Vorwurf wäre übrigens, wenn
erhoben, offenbar

1 68 . staatsrecht-

unbegründet. Wenn hier für die Untersuchung und Beurteilung einer
strafbaren Handlung die Behörden des Ortes der Begehung als zuständig
erklärt werden, so handelt es sich dabei wie bei den ergänzenden
nach-folgenden Vorschriften der §§ 2 7 des Gesetzes zunächst einfach um
eine internrechtliche Regel zur Ausscheidung der örtlichen Kompetenzen der
zürcherischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter sich (STRÄULI,
Kommentar zu § 2 dieses Gesetzes Nr. I auf seite 9). Es soll damit nicht
etwa auch das Verhältnis dieser Gerichtsbarkeit zu einem konkurrierenden
Strafverfclgungsanspruche eines zweiten Kantons geordnet werden, der
sich aus einem anderen rechtlichen Grunde als demjenigen der Verübung
des Vergehens auf dem Gebiete des letzteren ergibt, und die Möglichkeit
aus-geschlossen werden, diesem anderen Kanton die Strafverfolgung
trotz der an sich ebenfalls gegebenen Gerichtsbarkeit der zürcherischen
Behörden zu überlassen. Dazu kommt, dass auch die kantonale StPO selbst
innerkantonal von dem Grundsatze des § 1 in § 6 für die Begünstigung eine
Ausnahme macht, indem sie bestimmt : Gehilfenschaft und Begünstigung
werden, wenn die Gehilfen und Begünstiger gleichzeitig mit dem Urheber
beurteilt werden können, von den für den Urheber zuständigen Behörden
untersucht und beurteilt.

2. Im vorliegenden Falle hat freilich der zürcherische Regierungsrat die
Auslieferung der Rekurrentin nicht als freiwillige in dem oben erwähnten
Sinne, sondern von der Annahme ausgehend gewährt, dass er dazu nach Art. 4
Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes verpflichtet sei. Da er indessen, selbst
wenn dies nicht der Fall wäre, dem Auslieferungsbegehren gleichwohl ohne
Verletzung von Bundesrecht hätte entsprechen können, vermöchte auch ein in
jener Annahme liegender Rechtsirrtum die Rekurrentin nicht zur Anfechtung
des Auslieferungebeschlusses zu berechtigen. Es mag immerhin bemerkt
werden, dass auch auf diesem Boden der Beschluss nichtInter-kantonale
Auslieferung. N° 24. 169

ankechtbar ist. Art. 4 Abs. 2 Auslieferungsgesetz spricht nicht von
Teilnehmern am Vergehen, sondern von Mitsehuldigen. Dieser Ausdruck ist
aber allgemein und weit genug, um darunter neben den Teilnahmeformen im
eigentlichen Sinne auch die Begünstigung zu begreifen, selbst wenn man
diese strafrechtlich als ein besonderes Vergehen auffasst. In diesem Sinne
hat denn auch das Bundesgericht die Vorschrift schon in einem Urteile aus
dem Jahre 1880 (BGE 6 S. 212) ausgelegt, indem es ausführte: zwar liege
in der Begünstigung keine blosse Teilnahme am Hauptverbrechen, sondern
ein selbständiges Delikt. Allein zwischen dem Handeln des Begünstigers
und demjenigen des Täters des Hauptverbrechens bestehe doch anderseits
ein so naher Zusammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne
als Mitschuldiger, Komplize des letzteren-bezeichnet werden könne und
tatsächlich auch bezeichnet werde. Dem Wesen des bundesstaatlichen
Verhältnisses entspreche es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten
zur Rechtshilfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu fassen und
demnach die Verpflichtung zur Auslieferung nicht auf die Teilnehmer an
einem Auslieferungsvergehen sensu stricto zu beschränken, sondern sie
auf alle Mitschuldigen im weiteren Sinne des Wortes auszudehnen. Es
liege dies auch im Interesse der Rechtspflege, das regelmässig die
gleichzeitige Untersuchung und Aburteilung konnexer Straftaten erfordern
werde. Es besteht umsoweniger Anlass, heute von dieser Rechtsprechung
ab-zugeben, als seither auch im internationalen Auslieferungsverkehr
sogar Bestimmungen von Staatsverträgen, welche der Auslieferung neben
dem Urheber eines Auslieferungsvergehens die T e i l n e h m e r daran
unterwerfen, im gleichen weiten, uneigentlichen Sinne ausgelegtworden
sind (BGE 18 S. 194 E. 4, 38 I S. 170 E. 4, 42 I S. 212 ff.). Auch das
Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande von 1892
stellt in Artikel 3 Teilnehmer und Begünstiger in dieser Be-

1 70 Staatsrecht.

ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass es sich um einen
Fall des Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungegesetzes von 1852 handelte,
musste aber der Kanton Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen,
selbst wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf seinem
Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das Bundesgericht schon
mehrfach entschieden hat, geht der im Interesse der Konzentration des
Strafverfahrens aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes
demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung kann deshalb in solchen
Fällen nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton selbst
die Strafverfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I S. 292 E. 3
mit Zitaten).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC. ENTRE CANTONS

25. Urteil vom 5. Februar 1926 i. S. Kanton Schwyz gegen Kanton Zürich.

Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung gewisser
Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Verpflichtung des einen
Kantons, dass der ganze Zulauf des Sees, dem eines der Gewässer
entstammt, auf keine Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter
der Vereinbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach der
Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von Verfügungen über
die den See speisenden Quellen seitens des privaten Quelleneigentümers
beziehe. Verneinung dieser Frage.Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Kantonen. N° 25. 171

A. In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts
beabsichtigten Gewerbebesitzer in Bach und Wollerau, Kantons Schwyz,
einen Teil des Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wollerau
und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit gewonnene Wasserkraft
für ihre gewerblichen Betriebe zu verwenden. Für die zürcherischen
Wasserwerkbesitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich bei
demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung zu verhindern. Die
Schwyzer Behörden vertraten den Standpunkt, dass es sich um eine
Privatangelegenheit handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen
über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu einer am 19. Mai
1841 von den Abgeordneten der beiden Regierungen abgeschlossenen
Übereinkunft betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss , die lautet :

Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit besonderer Rücksicht
auf die Besitzer der Wasserrechte an dem Mühl-Bache des Hüttensees,

Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf
die Besitzer der Yasserwerke an der Sihl, haben nach vorhergegangener
Prüfung sowohl der rechtlichen als der technischen und taktischen
Verhältnisse des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung
eines gesicherten Rechtszustandes und im Interesse der beiderseitigen
Angehörigen folgenden Vertrag abgeschlossen :

1. Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegenüber dem hohen Stande
Zürich und den Vasserwerkbesitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass
das Wasser des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten aus
der 5th weder ganz noch teilweise abgeleitet werde ; und dass dasselbe
somit vollständig und ungeschmälert an der Grenze des Standes Zürich
diesem zugeführt werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.
Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 165
Datum : 30. Januar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 165
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 164 Staatsrecht. rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die Aufstellung


Gesetzesregister
AuslG: 4
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
25-I-18 • 32-I-86 • 34-I-288
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • strafbare handlung • wasser • aarau • strafverfolgung • urheber • entscheid • charakter • frage • zitat • begehungsort • gehilfenschaft • strafuntersuchung • legislative • bewilligung oder genehmigung • prüfung • unternehmung • gerichts- und verwaltungspraxis • berechtigter
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