98 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26.

II. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTS · N° 16.CIRCULAIRE DU TRIBUNAL
FEDERAL. N° 16.

26. Kreisschreiben Nr. is vom 3. April 1925.

Gläubigerbezeichnung bei Betreibungen, die von einer Erbgemeinschaft
resp. Gemeinderschaft eingeleitet werden. Schuldnerbezeichnung bei
Betreibungen gegen eine Erbschaft.

Wir haben uns schon früher dahin ausgesprochen, dass

eine Betreibung, in der das Subjekt, für das die Betrei--

bung durchgeführt wird, nicht klar und unzweideutig bezeichnet wird,
nichtig und daher jederzeit von Amtes wegen aufzuheben sei (vgl. AS 43 III
S. 177 f.). Dies gilt auch für den Fall, wo für eine Mehrheit von Gläu'
bigern Kollektivhezeichnungen verwendet werden, es wäre denn, dass es sich
um eine Gesellschaftsfirma (eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft)
handelt, unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrecht
als Inhaber eines besonderen Gesellschaftsvermögens Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden können.

Eskommtoftvor,dassErbengemeinschaften gemäss Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB oder Gemeinders
c h a f t e n gemäss Art. 336
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
ZGB bei Anhebung von Betreibungen sich
blosser Kollektivbezeichnungen bedienen wie : X's Erben , Erben des
X , Erbschaft X , Erbengemeinschaft X , Gemeinderschaft X u. a. Wir
haben uns nun in einem neulichen Entscheide (in Sachen Gebr. Keller &
Kons. gegen das Betreibungsamt Luzern vom 5. März 1925, AS 51 III S. 57
f.) dahin ausgesprochen, dass sowohl bei Erbengemeinschaften gemäss
Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB als auch bei Gemeinderschaften gemässSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N°_ 26. 99

Art. 336
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
ZGB derartige Kollektivbezeichnungen, da es sich hiebei weder
um juristische Personen noch um Gesellschaftsfirmen (Kollektivoder
Kommanditgesellschaften) handelt, 11 n g e n ü g e n d seien und dass die
betreibenden Gemeinder alle einzeln aufzuführen seien und zwar selbst
dann, wenn einer derselben gemäss Art. 341
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 341 - 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
1    Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2    Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3    Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
ZGB als Haupt und damit als
Vertreter der Gemeinderschaft bezeichnet worden ist. Auch spielt ein
allfälliger Eintrag der Gemeinderschaft im Handelsregister fur diese
Frage keine Rolle.

Da Betreibungen, die unter Missachtung dieser Vorschrift eingeleitet
wurden, wie bereits bemerkt, n i c h tig und daher jederzeit von Amtes
wegen aufzuheben sind, ersuchen wir Sie, die Betreibungsämter Ihres
Kantons unter ausdrücklichem Hinweis auf die schweren Folgen, die die
Nichtbeachtung dieser Vorschrift für die betreibenden Gläubiger nach
sich zieht anzuhalten, nur noch Betreibungsbegehren entgegenzunehmen, auf
denen die betreibenden Gläubiger a l l e e i n z e l n aufgeführt sind.

Bei diesem Anlass möchten wir auch noch auf eine weitere Ungenauigkeit
hinweisen, die sich häufig in den Betreibungsbegehren bei der Bezeichung
des betriebenen S c h u l d n e r s vorfindet und deren sofortige
Abklärung durch das Betreibungsamt, vor Erlass des Zahlungsbefehls,
zur Vermeidung von Unzukörnmlichkeiten absolut notwendig erscheint.

Wenn Betreibungsbegehren nur gegen die Erben des X oder X's Erben
eingereicht werden, so ist dies eine ungenügende Bezeichnung des
Schuldners, sofern die Erben persönlich betrieben werden wollen.
Diese sind vielmehr mit Namen speziell zu bezeichnen, damit einem
jeden nach Vorschrift von Art. 70
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
SchKG ein besonderer Zahlungsbefehl
zugestellt werden kann. Nur wenn die Erbschaft als solche gemäss Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.

SchKG betrieben werden will, genügt die Zustellung ein e s Zahlungsbefehls
an einen der Erben. Ob aber

AS 51 III 1925 8

100 Schuldbetreibungs...'... Konkani-echt. N° 26.

die Absicht des Giäubigers auf das eine oder andere gehe, ist aus
der blossen Bezeichnung der Erben des X nicht mit Sicherheit zu
entnehmen. Die Betreihungsämter sind daher anzuweisen, solche Begehren in
Zukunft zurückzuweisen und eine genaue Erklärung darüber zu verlangen,
ob die Erbschaft als solche oder nur einzelne Erben betrieben werden
wollen und im ersteren Falle erst nach Angabe desjenigen Erben, der als
Vertreter der Erbschaft zu behandeln ist, im letzteren Falle erst nach
Angabe der genauen Bezeichnung jedes ein--

zelnen der belangten Erben, den resp. die Zahlungs-

befehle zu erlassen.

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ENTSCHEIDUNGEN DER SCHUL'DBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER

ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

27. Arrét du 15 mai 1925 dans la cause Schlsppi.

Contrai d'assurance : La liquidation de la part afférente à l'un des
conjoints'dans un contrat d'assurance mixte sur deux tétes o conclu par
deux époux doit s'effectuer, par analogie, suivant les règles prévues
pour le cas de éalisartion de parts de communanté.

A. Le 19 avril 1919, les époux Schlaeppi-Velen ' ont contractéauprès de
La Genevojse , compagnie d'assurance sur la vie, une assurance mixte'
sur deux tetes avec participation aux bénéfices . AuX'terme's de _ la
police, la compagnie, moyennant le versement d'une prime annuelle de
587 fr. 20, s'engageait à paye'r aux époux schlæppi la somme de 10,000
fr.le 2 avril 1939, s'ils étaient encore en vie à cette date, ladite
somme devenant tontefois exigible an casde -préd'écés de l'un d'eux et
devant étre alors immédiatement payée au survivant, ou à défaut aux
enfants des contractants .

Lucien Schlaeppi a été déclaré en.état de faillite le 17 juillet 1924. T

La police a été portée à l'inventaire pour une valeur de rachat de 1532
fr. .

AS 51 III 1925 9
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 III 98
Date : 03. April 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 III 98
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 98 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26. II. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTS


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SchKG: 49  70
ZGB: 336  341  602
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heir • collective • payment order • prosecution demand • community of heirs • limited partnership • municipality • question • prosecution office • ex officio • debt enforcement and bankruptcy law • labeling • inscription • consensus • nullity • 1919 • analogy • legal entity • intention • debtor