192 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25.

25. Bianchi:! vom 10. Juni Wi. S. Eduard.

Betreibung gegen die Ehefrau.

Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau oder an den Ehemann oder
aber an beide, insbesondere während dem Scheidungspmzess oder sonstigem
Getrenntleben ?

Die Zwangsvollstreckung in die Frauengutsersatzforderung gemäss Art. 175
Abs; 1 ZGB setzt die Zustellung einer Aus fertigung des Zahlungsbefehls
an den Ehemann voraus.

A. Ernest Judet hob gegen Frau A. M. BossardDetourbay in Luzernzwei
Betreibungen für 15,000 Fr. und 225 Fr. an; die erstgenannte Betreibung
betrifft eine Genugtuungsforderung wegen Verleumdung, welche durch
letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts zugesprochen werden
war. Beide Zahlungsbefehle wurden der Schuldnerin persönlich zugestellt,
die im Scheidungsprozess steht und getrennt von ihrem ebenfalls in Luzern
wohnenden Ehemann, dem Rekurrenten, lebt. Die Pfändung wurde vollzogen
zunächst auf Schmucksachen im Wert von 590 Fr., sodann auf im Prozess
liegende Entschädigungsund Genugtuungsforderungen' der Schuldnerin am
Rekurrenten und einem Dritten und endlich auf die Frauengutsforderung
der Schuldnerin am Rekurrenten im von diesem anerkannten Betrage von
381,836 Fr. 05 Ct.-z., mit dem Beifügen: Der Drittschuldner Hans Bossard
bestreitet die Frauengutsforderung in vollem Umfange. Auf die Anzeige
gemäss Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG an den Rekurrenten hin führte dieser Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung der Frauengutsforderung; er
machte geltend, die Pfändung der Frauengutsforderung sei unzulässig,
weil ihm die Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien.

B. Durch Entscheid vom 30. April 1925 hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen._
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25. 93

Die Schuldbeireibungsund Kankurskammer zieht ' in Erwägung.Wie das
Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat, vermag die Betreibung
gegen die Ehefrau, in welcher der Zahlungsbefehl nicht dem Ehemann,
sondern (aus-

schliesslich) der Ehefrau persönlich zugestellt worden

ist, nur die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in das sonder-gut
der Ehefrau abzugeben, es wäre denn, dass die in Betracht gesetzte
Forderung aus von dem Ehemann oder anfällig der zuständigen Behörde
bewilligtem Geschäftsbetrieb herrührt oder Gütertrennung ,besteht
(vgl. AS 41 III S. 277, implizite AS 44 III S. 143 ff. und e contrario
die hienach zitierten Entscheidungen)... Ob die Eheleute Bossard
den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft angenommen haben, wie
behauptet wird, oder ob nicht vielmehr, mindestens Dritten gegenüber,
der gesetzliche Güterstand der Güterverbindung massgebend sei, macht
für die vorliegend streitige Frage keinen Unterschied aus, da auch bei
der Errungenschaftsgemeinschaft für das von den Ehegatten eingebrachte
Vermögen die Regeln der Güterverbindung gelten (Art. 239 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 239 - Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.
ZGB).

Anderseits hat das Bundesgericht wiederholt die Zustellung des
Zahlungsbefehls an den Ehemann ausdrücklich als notwendige Grundlage
der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut bezeichnet
(AS 41 III S. 275-ff.; ! III S. -8 f.). Und zwar hat es dabei dieses
Erfordernis vor allem durch den Hinweis auf die dem Ehemann von Gesetzes
wegen zustehenden Rechte am eingebrachten Frauengut gerechtfertigt:
dem Ehemann sell ermöglicht werden, seine Rechte durch Erhebung des
Rechtsverschlages wirksam zu verteidigen. Dieser Gesichtspunkt verbietet,
den an die Ehefrau persönlich zugestellten Zahlungsbefehl als Grundlage
für die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut ausnahmsweise
genügen zu lassen, wenn die Ehegatten

94 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 25.

im Scheidungsprozess stehen oder sonstwie gestützt auf eine richterliche
Verfügung getrennt leben, wie die Vorinstanz angenommen hat. Dagegen
drängt sich freilich die Frage auf, ob nicht in diesem, Falle, wo vom
Ehemann nicht mehr erwartet werden kann, dass er die Interessen seiner
Frau in richtiger Weise wahre, die Zustellung einer Ausfertigung des
Zahlungsbefehls auch an die Ehefrau persönlich, also an beide Ehegatten,
verlangt werden müsse; ja es darf gesagt werden, dass überhaupt, also auch
solange die Ehe nicht erschüttert ist, nur dieses Vorgehen der Ehefrau
Gewähr dafür bietet, dass in den gegen sie geführten Betreihungen ihre
eigenen Interessen nicht vernachlässigt werden, ganz abgesehen davon,
dass bezüglich des ausnahmslos mithaftenden Sondergutes dem Ehemann weder
Rechte noch irgendwelche Verantwortlichkeit zukommen. Nun handelt es sich
vorliegend freilich nicht eigentlich darum, dass die Betreihungen gegen
die Ehefrau des Rekurrenten, in welchen die Zahlungshefehle ausschliess-

lich jener zugestellt wurden, in das eingebrachtc Frauen-

gut fortgesetzt, d. h. dass von ihr eingebrachte Vermögensgegenstände
oder zum Ersatz solcher neuangeschaffte Vermögensgegenstände gepfändet
werden wollten. Vielmehr ist die Pfändung vollzogen worden auf die
Ersatzforderung, welche der Ehefrau des Rekurrenten an diesem zustehen
soll für in sein Eigentum übergegangenes (Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB) oder
nicht mehr vorhandenes Frauengut. Indessen berührt die Pfändung einer
solchen Erstazforderung die Rechte des Ehemannes nicht weniger als die
Pfändung von eingebrachten Frauengutsgegenständen selbst; büsst er an den
Frauengutsgegenständen, welche betreibungsrechtlich verwertet werden,
das Recht auf Verwaltung und Nutzung ein, so führt die Pfändung der
Frauengutsersatzforderung deren Fälligkeit herbei, die andernfalls
bis zur _ Aufhebung des Güterstandes, normalerweise also bis zur
Auflösung der Ehe aufgeschoben wäre, ja die Fälligkeit ist geradezu die
Voraus-Schuidhetreibungsund Knnkursrecht. N'? 25. 95

setzung der Pfändung (Art. 175 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
ZGB). Angesichts dieser
für den Ehemann nachteiligen Rechtswirkung der Pfändung der
Frauengutsersatzforderung darf ihm die Gelegenheit zur Wahrung
seiner Interessen nicht abgeschnitten werden; vielmehr muss er
geltend machen können, einerseits dass die Betreibung eine Schuld
der Ehefrau betreffe, für welche sie nur mit ihrem Sondergut hafte,
also nicht auch mit der Ersatzforderung für eingebrachtes Frauengut,
anderseits dass das für die Pfändung dieser Ersatzforderung in Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

ZGB aufgestellte besondere Erfordernis nicht vorliege, nämlich dass
die Gläubiger des einen Ehegatten bei der Betreihung auf Pfändung
zu Verlust kommen . Die Vorinstanz scheint daran gedacht zu haben,
dass der Ehemann erst nach der betreibungsrechtlichen Verwertung der
Frauengutsersatzforderung diese Einreden' gegenüber dem sie eintreibenden
Erwerber erheben könne. Indessen würde eine solche Regelung nicht nur
das Verwertungsergebnis beeinträchtigen, sondern die Hinausschiebung
der Erledigung dieser Einreden, die doch eigentlich gegen die Pfändung
gerichtet sind, indem das Zutreffen ihrer Voraussetzungen verneint wird,
auf einen viel später liegenden Zeitpunkt wäre der Natur der Sache nicht
angemessen. Das von der Vorinstanz eventuell ebenfalls ins Auge gefasste
Widerspruchsverfahren aber ist deswegen nicht anwendbar, weil der Streit
im wesentlichen die Frage der Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung
betrifft, also auch bei weitester Auslegung unmöglich als Streit um
einen Drittanspruch an dem gepfändeten Vermögensobjekt angesehen werden
kann. Sachentsprechend erscheint vielmehr einzig, dass der Ehemann
in die Lage versetzt wird, gleichwie die Pfändung von eingebrachten
Frauengutsgegenständen, so auch die Pfändung der Ersatzforderung für
solche durch Rechtsverschlag zu verhindern, was die Zustellung des
Zahlungsbefehls an ihn voraussetzt. Vorliegend könnte diese Massnahme
nicht etwa mit der Begründung umgangen werden, dass

96 schnitt-Jenseiwaund Konkursrecht, No 25.

die Haftung des ganzen Vermögens der Ehefrau des.

Rekurrenten mindestens für die eine, die grössere der in Betreibung
gesetzten Forderungen sich nicht ernstlich

in Zweifel ziehen lasse (vgl. Art. 207 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB) und.

durch die Pfändungsurkunde ausgewiesen sei, dass nicht genügend andere,
mindestens nicht genügend liquide, Vermögenswerte zur Deckung des
betreibenden Gläubigers vorhanden sind. Denn für die verbindliche Ent--

scheidung des erstgenannten Punktes sind jedenfalls

nur die Gerichte zuständig, und der Rekurrent könnte ja die Fälligkeit
der Frauengutsersatzforderung vielleicht auch mit dem Hinweis
darauf bestreiten'wollen, dass sie schon längst durch Verrechnung mit
Gegenforderungen erloschen sei, was ebenfalls nur die Gerichte beurteilen
könnten.

Wird wie oben angedeutet angenommen, in jeder

Betreibung gegen eine Ehefrau, ausgenommen für Schul--

den aus hewilligtem Geschäftsbetrieb oder bei Güter f

trennung, mindestens aber während des Scheidungsprozesses oder sonstigen
Getrenntlebens der Ehegatten s müsse der Zahlungsbefehl beiden Ehegatten
zugestellt _werden, wenn die Zwangsvollstreckung nicht auf das

Sondergut beschränkt bleiben soll, so würde ein ähnliches

Verhältnis vorliegen wie bei der Betreibung auf Ver_ Wertung eines
Pfandes, dessen Eigentümer nicht der Schuldner selbst ist, wo nicht
nur dem Schuldner, sondern auch dem Dritt'eigentümer eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehls zuzustellen ist mit der Massgabe, dass auch er
Rechtsverschlag erheben kann (Art. 153Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139

VZG ; AS 42 III S. 247 ff. und die dort zitierten Entscheidungen,
sowie ,bezüglich Fahrnis z. B. AS 48 III S. 38 ff.) : wie dort würde
nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch noch ein Dritter in die
Betreibung einbezogen, welcherdort freilich in noch stärkerem Masse als
hier an dem Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden
will, interessiert ist. Gleichwie dort diexllnterlassung derPMB-und
Konkursreeht. N° 25. 97

zusteilung einer Austertiguug des Zahlungsbefehls an den Dritten nur der
Verwertung entgegensteht (Art. 100 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 100 - 1 Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
1    Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
2    Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war.
3    Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde.
Satz 2 VZG; AS 42 III S. 247
ff.), so werden auch hier die Interessen des Dritten (Ehemannes) genügend
gewahrt, wenn die Verwertung der gepfändeten Frauengutsersatzforderung
sc lange unterbieibt, bis auch ihm eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls
zugestellt und dieser Zahlungsbefehl ebenfalls, sei es durch Unterlassung
des Rechtsvorschlages, sei es durch Beseitigung des all-r fällig erhobenen
Rechtsvorschlages auf dem Wege des summarisehen oder ordentlichen
Prozesses, rechtskräftig geworden sein wird. In diesem beschränkten
Sinn wird der Beschwerde des Rekurrenten Folge gegeben, während die
gestützt auf die seiner Ehefrau zugestellten Zahlungsbefehle vollzogene
Pfändung nicht aufgehoben zu werden braucht, mindestens solange nicht,
als die Möglichkeit besteht, dass sie auch gegenüber dem Rekurrenten
wirksam werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :-

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet. erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 92
Datum : 30. April 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 92
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 192 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25. 25. Bianchi:! vom 10. Juni Wi. S.


Gesetzesregister
SchKG: 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
VZG: 88 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 88 - 1 Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
1    Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben.136
2    Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
3    Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB137 anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt.138
4    Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.139
100
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 100 - 1 Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
1    Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist.161
2    Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war.
3    Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde.
ZGB: 175 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
201 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
207 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
239
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 239 - Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • ehegatte • zwangsvollstreckung • bundesgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • sondergut • vorinstanz • frage • schuldner • getrenntleben • rechtsvorschlag • ehe • weiler • entscheid • eingebrachtes gut • einsprache • richterliche behörde • begründung des entscheids • aufhebung • voraussetzung
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