70 Schuidhetreibungsund Konkursrecht. N° 18.

des freien Ermessens willkürlich überschritten sind. Das ist bei der
Festsetzung eines Existenzminimums von 12 Fr. auf den Tag für eine
Familie von drei Personen offensichtlich nicht der Fall. Dabei ist es ohne
weiteres klar, dass bei der Berechnung des jährlichen Existenzminimums
nicht bloss die Zahl der wirklichen Arbeitstage in Betracht fällt,
sondern sämtliche Jahrestage, da der Schuldner auch an den Sonn-und
Feiertagen sich und seine Familie unterhalten muss. Danach be- darf der
Schuldner zu seinem Lebensunterhalt jährlich 4380 Fr.

Diesen Betrag erreicht nun aber sein Jahreseinkommen nicht. Mit
Recht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des pfändbaren Lohnes
die Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners für diesen an die
Pensionsund Unterstützungskasse, sowie für die Unfallversicherung
jeweilen vom Lohne abzieht, nicht eingerechnet. Jene sind auf Grund des
Dienstverhältnisses und diese kraft des UnfallversicherungsgesetZes zu
leisten und können vom Schuldner nicht vermieden werden. Soweit dadurch
etwa eine Pension erworben werden sollte, die das Existenzmimimum
überschreitet, haben es die Rekurrenten in der Hand, den Überschuss
seinerzeit zu piänden (vgl. JAEGER, Kommentar, Anmerkung 8 zu Art. 93
S. 282). Wenn diese Beträge aber zwangsweise vom Lohne abgezogen werden,
erhellt ohne weiteres dass sich ihrer der Schuldner nicht mehr bedienen
kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach Abzug dieser Beträge
beläuft sich nun aber nach der tatsächlichen und daher verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz das jährliche Einkommen des Schuldners auf
3908 Fr., ist also niedriger als das jährliche Existenzminimum von 4380
Fr. Die Vorinstanz hat daher die verlangte Arrestierung des Lohnes mit
Recht abgelehnt.

Demnach erkennt die Schuidbetrss und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°. 19. 71

19. Entscheid vom 29. Apm 19251. s. Vegas-Gesellschaft.

SchKG Art. 95, 126; OR Art. 170. Bei der Pfändung von Forderungen ist
das Betreibungsamt verpflichtet, den Schuldner wenn nötig unter Anwendung
von Zwangsmittem , bis spätestens zur Versteigerung, zur Herausgabe der
Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie zur Erteilung der
für die Geltendmachung der Forderungen nötigen Aufschlüsse anzuhalten,
und die erhaltenen Akten und Mitteilungen nach erfolgtem Zuschlage zum
Ersteigerer zu übermitteln.

A. Anlässlich der Verwertung in der gegen Ulrich Zumbrunn, Kaufmann in
Bern gerichteten Gruppenbetreibung Nr. 671 des Betreibungsamtes Bern-Stadt
ersteigerte die Vegas-Gesellschaft drei Forderungen des Schuldners,
nämlich eine solche an die Natura-Werke A.-G. im Betrage von 5000 Fr.,
eine solche an Emil Horisberg im Betrage von 249 Fr. 45 Cts. und eine
solche an Schöni im Betrage von 249 Fr. 45 Cts.

B. Da der Vegas-Gesellschaft nach erfolgtem Zuschlag lediglich die
Abtretungsurkunde ohne irgendwelche weitere Beweisurkunden zugestellt
wurde, reklamierte sie beim Betreibungsamt. Dieses teilte ihr darauf mit
Schreiben vom 16. Februar 1925 mit : der Gemeinschuldner sei aufgefordert
worden, allfällige Beweismittel abzuliefern, dieser Aufforderung sei er
jedoch nicht nachgekommen. Darauf erliess die Vegas-Gesellschaft eine
erneute Reklamation an das Betreibungsamt mit dem Bemerken, dieses sei
gemäss Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR verpflichtet, ihr die Beweismittel zu verschaffen.

C. Da das Betreibungsamt weitere Schritte ablehnte, beschwerte sich die
Vegas Gesellschaft bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren:
das Betreibungsamt sei anzuhalten, die nötigen Vorkehren zu treffen,
dass dem Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR Genüge geleistet werde und die Beschwerdeführerin
die Beweismittel sowie die erforderlichen Aufklärungen erhalte, um mit
Erfolg die Forderungsrechte geltend machen zu können. Der Schuld-

72 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19.

ner Zumbrunn sei anzuhalten, die Beweismittel abzuliefern ; geschehe dies
nicht, so solle er polizeilich vorgeführt und zur Auskunfterteilung
angehalten werden. Wenn nötig sollen die Behältnisse geöffnet und
die Beweismittel vom Betreibungsamte behändigt werden; ferner solle
nötigenfalls gegen Zumbrunn Strafanzeige eingereicht werden. .

D. Mit Entscheid vom 26. März 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde abgewiesen.

E. Hiegegen hat die Vegas Gesellschaft rechtzeitig den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und das Beschwerdebegehren gutzuheissen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

l. Die Zwangsversteigerung von Pfandobjekten stellt einen Akt der
Schuldbetreihung dar. Es ist daher Sache der Aufsichtsbehörden, darüber
zu entscheiden, ob der Betreibungsbeamte, der die Versteigerung besorgte,
dabei seine Pflicht richtig erfüllt habe. Auf die Beschwerde muss somit
eingetreten werden.

2. ssEs sind für die Wirkungen der Zwangsversteigerung die gewöhnlichen
privatrechtlichen Bestimmungen über den Kauf analog anwendbar, soweit
nicht dem Betreibungsgesetz oder den besondern obligationenrechtlichen
Bestimmungen betreffend die Vérsteigerung etwas anderes zu entnehmen
ist. Demgemäss gelten mit dieser Einschränkung auch die Vorschriften
des OR über die Abtretung von Forderungen für die Versteigerung von
Guthaben im Zwangsvollstreckungsverfahren. Nun bestimmt Art. 170 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.

OR, dass der Abtretende verpflichtet ist, dem Erwerber der Forderung die
Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefem und ihm die
zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Diese
Bestimmung, die das Bundesgericht bereits für eine konkursamtliche
Zwangs-Scimldbetreibangs und Konkursrecht. N° 19. 73

versteigerung dem Konkursamt gegenüber für anwendbar erklärt hat
(vgl. AS 38 I S. 726 f.), muss in gleicher Weise auch für eine im B
e t r e i b u n g s verfahren durchgeführte Zwangsversteigerung dem B
e t r e ib u n g s a m t e gegenüber gelten. Denn auch die besondere
Natur der Zwangsversteigerung steht der Anwendung des Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR
nicht entgegen. Die Abtretung hat zwischen dem Betreibungsamt und der
Rekurrentin stattgefunden, und somit ist auch das Betreibungsamt aus
ihr verpflichtet. Wenn auch der *Gcmeinschuldner bis zur Abtretung
als Gläubiger der Forderung ohne Dispositionsrecht zu betrachten war,
so hat doch das Betreibungsamt die Forderung nicht als Vertreterin
des Gemeinschuldners sondern als selbständige Zedentin, kraft ihres
Ecschlagsrechtes, verkauft.

3. Die nach Art. 170 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR infolge einer Versteigerung von Forderungen
bestehende Verpflichtung des Betreibungsamtes ist nun aber zweifellos
nicht damit erfüllt, dass dieses dem Ersteigerer die Abtretungsurkunde
ausstellt. Gerade wie ein Zedent, der eine Forderung von jemand anders
erworheu hat und sie nun seinerseits Wieder abtritt, seinem Zessionar
gegenüber, der sich auf Art. 170 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR beruft, nicht geltend
machen kann, er habe selbst von seinem Zedenten weder Beweismittel noch
Aufschlüsse erhalten, sondern verpflichtet ist, an seinen Zedenten zu
gelangen, um von ihm zu Handen seines Zessionars die nötigen Beweismittel
und Aufschlüsse zu erhalten, so kann auch ein Betreibungsbeamter sich
den ihm nach Art. 170 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR obliegenden Verpflichtungen nicht mit
dem Hinweis darauf entledigen, dass er keine weiteren Dokumente besitze
und dass der Gemeinschuldner einem bezüglichen Aushingabebegehren nicht
entsprochen habe. Der Betreibungsbeamte ist schon anlässlich der Pfändung
verpflichtet, sich nicht nur nach Grund und Höhe der dem betreibenden
Schuldner gegen Dritte zustehenden

74 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 19.

Forderungen zu erkundigen, sondern auch, und zwareventuell mittels
einer Hausdurchsuchung, sich zu ver gewissem, ob und welche Dokumente
zum Beweise dieser Forderungen vorhanden sind und solche allfällig mit
Beschlag zu belegen. Allerdings schreibt das Gesetz. nicht vor, dass
diese Dokumente sofern es nicht Wertoder Legitimationspapiere sind vom
Betreibungsbeamten s o f o r t in amtliche Verwahrung zu nehmen seien,
doch hat dies bis spätestens zur Ver wertung der betreffenden Forderungen
zu geschehen, damit sie dem Ersteigerer -resp. im Falle einer Abtretung
gemäss Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG demjenigen, dem die Forderung an Zahlungsstatt
oder zahlungshalher abgetreteu. wurde aushingegeben werden können.

4.' Diese Pflicht zur Einforderung der bezüglichen Beweismittel
vom Gemeinschuldner und ihrer Aus hingabe an den Erwerber ist
nun im vorliegenden Falle nicht dadurch untergegangen, dass der
Betreibungs-beamte seinerzeit anlässlich der Pfändung der fraglichen
Forderungen es unterlassen hat, nach den bestehenden Beweisunterlagen
zu forschen und diese in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Pflicht
aus Art. 170 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR gebietet dem Betreibungsbeamten vielmehr h e u
t e noch, diese Nachforschungen. beim Schuldner anzustellen und diesen
mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aushingabe dex;
vorhandenen Beweisdokumente anzuhaiten. Durch die blosse schriftliche
Aufforderung an den Schuldner hat der Betreibungsbeamte dieser
Verpflichtung selbstverständlich nicht genügt. Der Schuldner ist
persönlich einzuvernehmen und unter Androhung einer Hausdurchsuchung
und eventuell einer Strafklage zur Auskunfterteilung und Aushingabe der
in seinem Besitze befindlichen Beweismittel anzuhalten. Die Berufung des
Betreibungsamtes darauf, dass bei der Abtretung der fraglichen Forderungen
jedwede Nach- währschaft für den Bestand sowie für die Einbringlichkeit
abgelehntgworden sei, ist ohne Belang, da dadurch. Schuldbetreshungsund
Konkursrecht. N° 20. "75

die Verpflichtungen aus Art. 170 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR nicht berührt werden. Es
kann auch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht anerkannt werden,
dass dem Betreibungsamt heute, nachdem der Verwertungsakt vollendet ist,
die Kompetenz, mit derartigen Zwangsmitteln gegen den Gemeinschuldner
vorzugehen, nicht mehr zustehe. Die Pflicht des Gemeinschuldners zur
Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen
Dokumente an das Betreihungsamt wurde durch den Übergang der Forderungen
an den Ersteigerer nicht aufgehoben. Das Betreibungsamt ist nach wie vor
berechtigt, mit den Zwangsmitteln, die ihm schon vor der Versteigerung
zu Gebote standen, gegen den Gemeinschuldner vorzugehen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs Wird im
Sinne der Motive gutgeheissen.

20. Entscheid vom 5. Ma.! 1925 i. S. Gassner.

SchKG Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
. Eine durch einen Nachlasschuldner Während der Dauer der
Stundung vorgenommene Veräusserung einer Liegenschaft ist absolut nichtig;
eine solche kann auch nicht mit Zustimmung des Nachlassverwalters und
der Gläubiger erfolgen.

A. Am 21. April 1925 stellte Philipp Gossner in Waldkirch, dem am 1. April
1925 eine Nachlasstundung bewilligt worden ist, an seinen Sachwalter,
Dr. Helbling in Gossau, das Gesuch, er möchte zu einer von ihm geplanten
Veräusserung einer Liegenschaft in Bazenheid, die vom Sachwalter auf
60,000 Fr. geschätzt worden war und die er um 66,000 Fr. verkaufen könnte,
seine Zustimmung erteilen.

B. Da der Saehwalter sich weigerte, diese Zustimmung zu gehen, beschwerte
sich Gossner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren:
der Sachwalter sei anzuhalten, die Angemessenheit des Verkaufes
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Document : 51 III 71
Date : 29. Januar 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 III 71
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 70 Schuidhetreibungsund Konkursrecht. N° 18. des freien Ermessens willkürlich überschritten


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OR: 170
SchKG: 131  298
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