56 Schuldbetreibungs und Konkani edit. N° 14.

solidairement pour la meme dette avec des 'unmeubles appartenant à des
tiers, de graves conséquences pour les créanciers inserits en rangs
postérieurs sur les im'meubles du failli ainsi que pour la masse; enfin
elle n'est pas sans présenter des inconvénients pour les cautions de la
dette, ainsi que le démontre la présente espèce. Mais ces inconvénients
sont inévitables.

La liquidation d'un gage dans la faillite suppose une decision de
l'administration de la masse sur l'existenee du droit de gage. Or
l'administration de la masse n'a pas qualité pour décider de l'existence
d'un droit de gage sur les biens d'un tiers; aussi bien ce dernier
ne serait pas lié par sa décision. D'autre part le créancier nanti de
l'objet du gage n'a l'obligation de le remettre

à l'administration que s'il s'agit d'un bien du failli. Ces si

raisons s'opposent done à ce qu'un droit de gage portant sur les hiens
d'un tiers se réalise dans la faillite, alors meme que ces biens auraient
été donnés en gage avec d'autres biens appartenant au failli.

De ce qui precede il résulte ainsi que l'Office des faillites a procede
correctement en l'espèce. Il n'était pas en son pouvoir de liquider
dans son ensemble le nantissement de l'Union de Banques Suisses; il ne
pouvait réaliser que les titres appartenant à la succession.

Il y a lieu par eonséquent, comme l'a fait l'instance cantonale, de
renvoyer les recourants à faire valoir leurs droits contre la banque
cféancière si cette dernière refuse de les faire bénéficier, dans la
mesure où ils y ont droit, de la réalisation de ses divers gages. C'est
d'ailleurs également par la voie judiciaire qu'ils doivent procéder s'ils
s'estiment subrogés aux droits de la banque sur le dividende afférent
à la production N° 28, en provoquant la consignation de ce dividende.

Enfin il est à remarquer que le second alinéa de l'art. 61 de l'ordonnance
ne prévoit pas le cas où la dette garantie fait en meme temps l'objet d'un
cautionnement. ll ne préjuge en rien par conséquent la question de savoir

Sehnldbetreibungs ... Konkursrecht. N° 15. 57

si, en pareil cas, le dividende revient à la caution, par l'effet de
la subrogation, ou bien au tiers propriétaire sdu gage réalisé. C'est
la une question de droit matériei qu'il appartieni: aux intéressés de
faire trancher juridiquement, en cas de conflit.

La Chambre des poursuites et des faillitcs pronunce: Le recours est
rejeté.'

15. Entscheid vom 5. März 1925 i. S. Gebr. Keller AA}. und Konsorten.

SchKG Art. 67 Ziff. 1. Eine im Namen einer Gemeinderschaft ohne
ausdrückliche Anführung der einzelnen hetreibenden Gemeinder angehobene
Betreibung ist a b s o l u t n i c h ig und daher jederzeit anfechtbar.

A. In den Betreibungen Nr. 717511. 7179 der Gebr. Keller A. G. in Luzern
resp. des Josef Nigg in Luzern gegen Emil Sickert, Frau Burckhardt, Frau
Zielke, Hans und Anny Spillmann wurden den betreibenden Gläubigern am
2. September 1924 die Pfàndungsurkunden zugestellt, auf denen 11. a. Hodel
Bösch & C", namens Frau Auer-Spillmanns Erben, Luzern, vertreten durch
Charly Auer, Philadelphia,

sowie Dr. Grüter und Dr. Arnold, Advokat, Luzern,

namens Erbengemeinsehaft FischerP e t e r s e n, vertreten durch
Schweiz. Treuhandgesellschaft, Zürich, als weitere Gmppengläubiger
aufgeführt waren.

B. Am 12. September 1924 verlangten Nigg und die Gebr. Keller A.-G. mit
einer an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs gerichteten Beschwerde die Aufhebung der Betreibungen der
genannten Gruppengläubiger (Nr. 5934/5 und 6657/9 wegen ungenügender
Gläubigerbezeichnung.

C. Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abge-

58 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15.

wiesen, von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde jedoch mit Entscheid
vom 16. Januar 1925 teilweise . gutgeheissen in dem Sinne, dass die
Betreibungen der Frau Anna Auer-Spillmanns Erben aufgehoben wurden.

D. Mit dem vorliegenden rechtzeitig dem Bundesgericht eingereichten
Reknrse verlangen Nigg und die Gebr. Keller A.G., es seien auch die
von der Erben gemeinschaft Fischer-Petersen eingeleiteten Betreibungen
nichtig zu erklären.

Die Schuldbeireibungsund Kònkarskammer zieht

in Erwägung :

Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für eine Forderung ; sie
muss also vom Inhaber einer Forderung, von einer rechtsfähigen Person
ausgehen. Eine Betreibung, die nicht für eine solche Person durchgeführt
wird, kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht erfüllen und ist daher
als nichtig jederzeit von Amtes wegen aufzuheben (vgl. AS 32 I S. 573
f.). Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das Rechtssubjekt,
für das die Betreibung durchgeführt wird, nicht klar und unzweideutig
bezeichnet wird, also über die Person des betreibenden Gläubigers,
dem das Betreibungsergebnis zukommen soll, Unsicherheit herrscht ;
auch einesolche Betreibung leidet an einem unheilbaren Mangel (vgl. AS
43 III s. 177 f.). DasBundesgericht hat daher in ständiger Praxis die
Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern
grundsätzlich als ungenügend erachtet, ausgenommen wenn es sich um eine
Gesellschaftsiirma (eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft) handelt,
unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrecht als
Inhaber eines besonderen Gesellschaftsvermögens kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht klagen und verklagt werden können (vgl. AS 43 III S. 178;
35 I, 8.818/9 Erw. 1; 48 III s. 97). Infolgedessen wurde auch in einer
von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft gemäss

Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 16. 59

Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB angehobenen Betreibung die blosse Bezeichnung Erben
des. . . . für ungenügend erachtet (vgl. AS 41 III S. 247 f.) ; und es
hat daher die Vorinstanz mit Recht die unter der Gläubigerbezeichnung Frau
fAuer Spillmanns Erben angehobenen BetreibungenZaufgehoben. Dasselbe
hätte nun aber auch mit den von der Erbengemeinschaft Fischer Petersen
durchgeführten Betreibungen geschehen sollen. Es handelt sich zwar
hiehei nach den Feststellungen der Vorinstanz um eine Gemeinderschait
im Sinne der Art. 336 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
. ZGB. Doch stellt auch eine solche, entgegen
der Ansicht der Vorinstanz, keine juristische Person dar (vgl. auch
JAEGER, Kommentar zu Art. 47' Note 13 S. 94), und da sie auch keine
Firma hat, sie sich alsognach dieser Richtung in keiner Weise von einer
Erbengemeinschaft gemäss Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB unterscheidet, hätten somit auch
hier die hetreibenden Gemeinder a l l e e i n 2 el 11 aufgeführt werden
müssen und zwar unbekümmert darum, ob einer derselben gemäss Art. 341
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 341 - 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
1    Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2    Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3    Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

ZGB als Haupt und damit als Vertreter der Gemeinderschaft bezeichnet
worden ist und ob die Gemeinderschaft im Handelsregister eingetragen war.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demgemäss die Betreibungen
Nr. 5934 /5 des Betreibungsamtes Luzern für nichtig erklärt.

16. Entscheid vom 30. März 1925 i. S. Urach.

Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes bei Lohn;) f ä n d u n g e n,
wenn vom Lohnschuldner (Arbeitgeber) ein Verrechnungsanspruch gegenüber
der Lohnschuld geltend gemacht wird.

A. Das Betreibungsamt Rorschach pfändete am 31. Oktober 1924 vom
Monatsgehalt des Rekurrenten von 450 Fr. für den November und die
folgenden Monate je 120 Fr. Der Arbeitgeber des Schuldners erklärte
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 57
Datum : 05. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 57
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 56 Schuldbetreibungs und Konkani edit. N° 14. solidairement pour la meme dette avec


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 336 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
341 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 341 - 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
1    Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2    Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3    Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
biene • erbe • gemeinderschaft • nichtigkeit • vorinstanz • betreibungsamt • erbengemeinschaft • mass • schuldbetreibungs- und konkursrecht • gemeinde • arbeitgeber • treuhandgesellschaft • not • juristische person • schuldner • wiese • kommanditgesellschaft • bundesgericht • von amtes wegen • rang
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