48 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 13.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRÉTS DES SECTIONS CIVILES

13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar
1925 i. S. Uhrenfebrik Liga. .L-G. degen Gindrat und Ghitelain.
SchKG Art. 286, 287. Berechnung der sechsmonatlichen Frist,

wenn der Konkurseröffnung m e h r e r e Nachlasstundungen vorangegangen
sind.

Sowohl die untere ais auch die obere kantonale Instanz haben die
vorliegendeAnfechtungsklage auf Grund von Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG deshalb
abgewiesen, weil die angefochtene Hingabe an Zahlungsstatt (welche im
Dezember 1921 erfolgte) nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor der (am
8. Dezember 1922 erfolgten) Konkurseröffnung stattgefunden habe, da der
vom Bundesgericht in seiner neuesten Praxis ausgesprochene Grundsatz,
dass die {')-monatliche Frist um die Dauer eines der Konkurseröffnung
vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts verlängert werde (vgl. AS
48 III S. 232 f.), nur auf die letzte der Konkurseröffnung unmittelbar
vorangehende Stundung Bezug haben könne. (Im vorliegenden FaIle sind der
Konkurseröffnung zwei Nachlasstundungen vorausgegangen, wovon die erste
vom 20. Januar bis 20. Mai, die zweite vom 1. August bis 1. Dezember
1922 dauerte). Die Vorinstanz begründet diesen Standpunkt damit, es
hätte den Gläubigern zwischen den beiden Nachlasstundungen genügend Zeit
zur Verfügung gestanden, um den Schuldner bis zur Konkurseröffnung zu
betreiben, in welchem Falle sie dann auch Gelegenheit gehabt hätten,
die Rechtshandlungen des Grünfeld von da an 6 Monate zurück, verlängert
um die Dauer der ersten Nachlasstundung,semiabamibungsund Komm-mit
(Zivilabteilungen). N° 13. 49

einer Prüfung zu unterziehen. Diese Begründung ist indessen nicht
schlüssig. Denn sonst würde wenn man den Grundgedanken der Vorinstanz
konsequent durchführen wollte auch dann, wenn nur ein e Nachlasstundung
dem Konkurse vorangegangen wäre, die ö-monatliche Frist nur in dem
Falle um die Dauer dieser Stundung verlängert, wenn die betreffenden
Aniechtnngsgläubiger sofort, sobald es ihnen möglich gewesen wäre,
die Konkurseröffnung anbegehrt hätten. Eine solche Einschränkung findet
sich jedoch weder in Art. 19 (resp. 11) der Verordnung des Bundesrates
betreffend die allgemeine Betreibungsstundung vom 28. Sept. 1914 noch
in Art. 317 g
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
der nunmehr zum Gesetze erhobenen Bundesratsverordnungen
vom 4. April 1921 betreffend Abänderung und Ergänzung des SchKG, die das
Bundesgericht in dem angeführten Entscheide Spicher gegen Peyer (AS 48 II
S. 232 f.) auch für die Berechnung der ss monatlichen Frist im Falle einer
N a c h l a s s stundung als wegleitend er-achtet hat (davon ausgehend,
dass die Gläubiger in dieser Beziehung im Nachlassverfahren nicht
schlechter gestellt sein sollen, als bei der allgemeinen Betreibungsoder
der Notstundung). Die angeführten Bestimmungen behandeln Vielmehr die
ö-monatliche Frist des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG entsprechend einer Verwirkungsoder
Verjährnngsfrist, sodass dieselbe einfach während der Dauer der Stundnng
gehemmt ist respektiv sich um die Dauer derselben erstreckt-. Wendet man
diesen Grundsatz analog auch auf die Nachlasstundung an, so ist kein
Zweifel, dass es keine Rolle spielt, ob nur e i n e oder m e. h r e r
e Nachlasstundnngen vorangeganen sind und ob der Konkurs sofort. nach
Ablauf der letzten Stundung anbegehrt worden ist oder nicht. Die
ö-monatliche Frist verlängert sich einfach nach rückwärts um die Dauer der
(vorangegangenen Stundungen. Es ist nun allerdings nicht zu verkennen,
dass die analoge Anwendung der für die. Verwirkungsrespektiv Verjährungs-

AS 51 m 1925 ss .;

50 Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteilungen}. N° 13.

fristen geltenden Berechnungsart dem Wesen der sechsmonatlichen Frist des
Art. 28
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 28 - 1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
1    Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
2    Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.
? SchKG nicht vollständig gerecht wird, und man könnte sich daher
fragen, ob es sich rechtfertige, diese Art der Berechnung auch auf den
Fall einer vorangehenden N achiass stundung anzuwenden, wo sie vom Gesetz
entgegen dem Falle der Notstundung (Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
9 SchKG) nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist. Indessen kann diese Frage hier offen bleiben, denn,
wenn man die vorerwähnte Regelung nicht für anwendbar erachten wollte,
so könnte es sich nur darum handeln, dass die ss monatliche Frist
dann vom Datum der ersten der der Konkurseröffnung vorangegangenen
Naehlasstundungen an zurückberechnen wäre, von der Erwägung ausgehend,
dass durch eine. Naehlasstundung die Überschuldung in gleicher Weise
dokumentiert werde, wie durch eine Konkurseröffnung. Die von der Klägerin
angefochtenen Rechtshandlungen fallen somit auf alle Fälle noch in die
ö-monatliche Frist des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG.

[ I l OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 Bem
]Schuldbeireibungsund Konkursrecht. Pnursuite et faillite.

M

,I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETR.UND KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

14. Arrèt du 28 janvier 1925 dans la cause Leu et Daeppen.

1. Une caution qui n'a pas produit dans la faillite mais qui vient à
suceéder aux droits des créanciers dans la liquidation, par l'efiet d'un
payement effectué au cours de la faillite, n'est pas recevable à contester
des décisions qui étaient définitives au moment de la subrogation.

2. L'art. 61 de l'orda-nuance sur l'administration des offices

de kajllite se rapporte an cas où le gage appartient en eopropriété ou
en propriété commune au failli et à des tiers et non pas à celui où Ie
gage est composé de divers objets appartenant les uns an failli, les
autres à des tiers. En pareil cas la créance ne saurait ètre traitée
comme une créance non garantie , mais en revanche l'administration de
la faillite n'est fondée à réaliser que les objets appartenant au failli.

L'Union de Banques Suisses à Montreux a été colloquée dans la faiilite
de la succession Bruyas audit lieu comme créancière gagiste pour:

1° le montant d'un billet de 20 000 fr. (production N° 28) et

2° le solde d'un compte courant arrété à 6995 fr. (production N° 27),
avec droit de gage sur des actions, obligations et créances

as 51 III 1925 , 5
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 48
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 48
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 48 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 13. II. URTEILE DER


Gesetzesregister
SchKG: 28 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 28 - 1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
1    Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
2    Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
317 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
317g
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • monat • dauer • schuldbetreibungs- und konkursrecht • notstundung • frage • mais • vorinstanz • bundesgericht • entscheid • begründung des entscheids • bundesrat • innerhalb • sold • schuldner • weiler • zweifel