36 Schuldhetreibungsund. Konkursrecbt. N° 10.

den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung auch freiwillig
zurücknehmen, und hierzu genügt auch eine dem Gläubiger _.zu Handen des
Betreibungsamtes . unterschriftlich ausgestellte {Rückzugserldärung die
dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt." Das Amt
kann eine solche Erklärung zwar dann unberücksichtigt lassen, wenn es die
Echtheit der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die Unterschrift
jedoch nicht bestritten und der Rückzug vorbehaltlos, so liegt kein
Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung
des Schuldners zum Wegfall des Rechtsverschlages für genügend zu
erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem Zwecke ausgestellt
worden, dass sie dem Amte vorgelegt werde, da sie andernfalls keinen
Sinn hätte. Dafür spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache dass
sie auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht wurde, auf welchem
dem Gläubiger der Rechtsverschlag mitgeteilt worden ist.

Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsverschlages kann nun
aber nicht durch die einfache Erklärung des Schuldners, dass er
sie nicht gegen sich gelten lasse, unwirksam gemacht werden. Der
Rückzug des Rechtsverschlages bedeutet eine dem Gläubiger gegenüber
ausgesprochene Anerkennung des in Betreihung gesetzten Guthabens, die
ihm eine bestimmte Rechtsstellung in der Betreibung einränmt. Diese
Anerkennung kann daher während der Betreibung nur noch unter den vom
Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der Willensmängel angefochten werden
und zur Beurteilung einer solchen Einrede Wären die Betreibungsbehörden
nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das Betreibungsamt Altdorf den an
sich nicht bestrittenen Rückzug des Rechtsverschlages der Schuldnerin
auf deren blosse Erklärung hin, sie halte sich nicht daran gebunden,
unbeachtet gelassen. siSchuldben-eibungsund Konkursreeht. N° 11. 37

11. Entscheid vom 5. mm 19251 S. Kissen

Pfändungsvollzug:

Auskunftsund Herausgabepflicht der Drittpersonen, auch Banken, welche
Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen. Fehlen von Zwangsmitteln,
Art. 91 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG (Erw. 1 u. 3).

Keine Auskunftspfiicht der Schuldner des Betriebenen bei der
Forderungspiändung (Erw. 2 u. 3).

A. Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde von Bern dem Rekurrenten
Kieser für eine Forderung von 23,061 Fr. 85 Cts. nebst Zinsen an
Karl Kiefer in Heidelberg einen Arrest auf Kontokorrentguthaben
und Guthaben aus Einlageund Sparheften und Wertschriftendepot alles
bei der Schweiz. Volksbank in Bern . Das Betreibungsamt Bern-Stadt
konnte beim Vollzug dieses Arrestes nicht in Erfahrung bringen, ob
diese Arrestgegenstände in Wirklichkeit bestehen oder nicht , weil die
darüber befragten Prokuristen ' der Bank diesbezüglich jede Auskunft
verweigerten . Als in der nachfolgenden Arrestprosequierungsbetreibung
der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das Betreibungsamt
darauf, festzustellen, dass der Pfändungsversuch fruchtlos war , weil
der Vertreter der Bank wiederum erklärt hatte, dass sie die Auskunft
darüber verweigert-, ob der Schuldner bei ihr Kontokorrentguthaben,
Guthaben auf Einlageund Sparheften und Wertschriftendepots habe.

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, bei der Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung
verzunehmen. Zur Begründung führte er wesentlich aus : Auch bei der
Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie im Konkurs gemäss Art. 232
Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG zur Auskunft und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte)
Herausgabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die Auskunft
verweigert, so sei auch beim Dritten, welcher

38 Schuldhetreihungsund'Konknrsrecht. N° 11.

am Pfändungsobjekt zum mindesten Mitbesitz hat , die Pfändung
formgemäss, unter augenscheinlicher Vergewisserung vom Vorhandensein der
Objekte, zu vollziehen und, wenn dies verhindert werden wolle, Zwang
anzuwenden. Im vorliegenden Falle werde dem Pfändungsbeamten zweclnnässig
ein Polizeibeamter oder ein Bankkundiger beigegeben werden, damit er
sich an Hand der Bücher über die Pfandobjekte ver-gewissem kann. Wird
ihm Widerstand geleistet, so würde diese Handlung Straffolgen nach sich
ziehen. Weiterhin ist der Schuldner selbst, wenn auch bloss bi'ieflich,
gemäss Art. QI SchKG anzufragen. Bei Weigerung käme § 44 EG SchKG zur
Anwendung, wobei sich die Bank bezw. deren Organe allenfalls einer
Teilnahmehandlung schuldig machen würden. Das von der Schweizerischen
Volksbank in Anspruch genommene Bankgeheimnis ist lediglich eine von
der Bank im eigenen und dem Interesse ihrer Klienten gepflogene Übung,
die aber nicht gesetzlich gewährleistet ist .

B. Durch Entscheid vom 23. Januar 1925 hat die Aufsichtsbehörde über die
Betreibungsund Konkursämter des Kantons Bern die Beschwerde wie folgt
teilweise zugesprochen und im übrigen abgewiesen : }Von der Pfändung
der bei der Schweizerischen Volksbank depouierten Wertschriften müsse
mangels genügender Spezifikation der Pfändungsquekte Umgang genommen
werden, sofern nähere Angaben darüber nicht erhältlich seien. Zunächst
sei der Schuldner nach Massgabe des Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG (brieflich)
aufzufordern, solche zu machen. Dagegen dürfe an die Verweigerung der
Auskunft seitens der Bank nicht die Folge geknüpft werden, dass deren
Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht werden. Ob die Bank und
bezw. deren Organe wegen der Auskunftverweigerung strafrechtlich oder
zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden können, sei nicht von den
Betreibungsbehörden zu entscheiden. Auch bezüglich der Kontokorrent ,
Einlageund Sparheftguthaben desSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
11. 39

Schuldners an der Bank sei zunächst der Schuldner zu befragen ;
mache er keine solchen, so sind diese Guthaben, wie vom Arrestund
Betreibungsgläubiger behauptet, zu pfänden und zu verwerten. Auch in
dieser Beziehung stehe den Betreibungsbehörden ein direktes Zwangsmittel
gegen die die Auskunft verweigernde Bank nicht zur Verfügung.

C. Diesen Entscheid hat der Bekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde in vollem Umfange,
vor allem nach der Richtung, dass die Schweizerische Volksbank verhalten
werden soll, dem Pfändungsbeamten ihre sämtlichen Bücher und Kontrollen
vorzulegen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

l. Nach Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG sind im Falle des Konkurses diejenigen
Drittpersonen, welche Sachen des Gemeinschuldners besitzen, unter
Straffolge verpflichtet, auf an sie gerichtete (öffentliche)
Aufforderung hin diese Sachen dem Konkursamt anzugeben und zur
Verfügung zu stellen. Für den Fall der Pfändung enthält zwar das
SchKG keine entsprechende Bestimmung und sieht es insbesondere keine
Strafsanktion vor. Allein deswegen kann Drittpersonen, welche Sachen
eines gepfändeten Schuldners besitzen, doch nicht zugestanden werden,
diese der Zwangsvollstreckung vorzuenthalten. Vielmehr sind solche
Drittpersonen verpflichtet, dem Betreibungsamt, das zur Pfändung der
in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Schuldners schreiten will und
sie auffordert anzugeben, ob sie dem Schuldner gehörende Gegenstände
besitzen und allfällig welche, die verlangte Auskunft zu geben und ihm
jene auch zum Vollzug der Pfändung zur Verfügung zu stellen. Dass die
Banken in dieser Beziehung eine Ausnahmestellung geniessen, kann nicht
anerkannt werden. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, der ihnen
gestatten würde, gegenüber einer Zwangsvoll--

40 Schuldbetmibungsund 'Konkursreeht. N° n.

streckung in die in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Schuldners
ihr Berufsgeheimnis vorzuschützen, wenn ,sie auf dem Wege der Pfändung
vorgenommen wird, ' während es ihnen im Falle der Zwangsvollstreckung
auf dem Wege des Konkurses durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift
versagt ist. Vielmehr zessiert die Pflicht zur Geheimhaltung, welcher sie
von Berufs wegen unterworfen sein mögen, im Falle der Zwangsvollstreckung
gegen ihre Klienten gleichgültig auf welchem Wege sie durchgeführt Werde _
insoweit, als der Schuldner selbst zur Auskunft verpflichtet ist. Allein
ein Zwangsmittel stellt das SchKG dem Betreibungsamt gegenüber einem
Dritten, welcher sich weigert, darüber Auskunft zu geben, ob sich
Gegenstände des Schuldners in seinem Besitz befinden, und sie zur
Verfügung zu stellen, nicht zu Gebote. Insbesondere trifft die Vorschrift
des Art. 91 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG, wonach dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten
und Behältnisse zu öffnen sind und er nötigenfalls die Polizeigewalt in
Anspruch nehmen kann, nur den Schuldner selbst, wie insbesondere aus
dem französischen Text unzweifelhaft hervorgeht: ...... le debiteur
est tenu d'ouvrir ses lecaux et ses meubles (so schon Entscheid des
Bundesgerichts vom 4. Dezember 1896 i. S. Rouleauxdruckerei Weesen im
Archiv für SchKG V S. 332 ff.). Hieraus folgt ohne weiteres, dass es
den Aufsichtsbehörden nicht zusteht, dem Betreibungsamt vorzusehreiben,
Einsicht in die Bücher und Kontrollen der Bank zu nehmen. Erweist sich
somit der Rekurs mit Bezug auf die Pfändung des Wertschriftendepots
als unbegründet, so braucht nicht geprüft zu werden, welche Folge für
dieim Anschluss an einen anderswo als am allgemeinen Betreibungsort
vollzogenen Arrestsi zu vollziehende Pfändung dem Umstand beizumessen
ist, dass es beim Arrestvollzug an einer genügenden Spezifikation der
damals zu arrestierenden und nun zu pfän-denden Gegenstände fehlte.

2. Nach Art. 232 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG sind im Falle desSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 11. 41

Konkurses die Schuldner des Gemeinschuldners unter Straffolge
verpflichtet, auf an sie gerichtete (öffentliche) Aufforderung hin sich
als solche anzumelden. Für den ss Fall der Pfändung enthält das SchKG
ebenfalls keine entsprechende Bestimmung und sieht es insbesondere keine
Strafsanktion vor. Es besteht denn auch gar kein dringliches Bedürfnis,
den Schuldner eines Betriebenen zu verpflichten, dem Betreibungsamt,
das zur Pfändung der Forderung des letzteren an ersterem schreiten Will,
anzugeben, ob er überhaupt und allfällig wieviel er dem Betriebenen
schulde, weil anders als in dem sub Ziff. 1erörterten Fall die
Verweigerung der Auskunft dem Vollzug der Pfändung nicht entgegensteht,
auch nicht wenn der Betriebene selbst keine Auskunft gibt. Umsoweniger
kann eine Verpflichtung des Drittschuldners zur Verlegung seiner
Bücher angenommen werden. Übrigens stünde auch in dieser Beziehung dem
Betreibungsamt keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung.

3. Oh der Dritte, welcher Sachen des gepfändeten Schuldners besitzt
oder ihm etwas schuldet, wegen der Verweigerung der allfällig von ihm
verlangten Aus kunft strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich
gemacht werden kann, ist nicht von den Aufsichtsbehörde-n zu
entscheiden. Sie können auch den Betreibun gs; ämtern nicht vorschreiben,
eine Strafe anzudrohen, wo das SchKG diese Massnahme nicht ausdrücklich
vorsieht und zweifelhaft erscheint, ob eine Strafsanktion wirklich
besteht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 37
Datum : 05. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 37
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 36 Schuldhetreibungsund. Konkursrecbt. N° 10. den geäusserten Widerspruch gegen


Gesetzesregister
SchKG: 91 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • stelle • weiler • zwangsvollstreckung • unterschrift • wille • sparheft • bundesgericht • betreibung auf pfändung • arrestvollzug • entscheid • polizei • begründung des entscheids • vorbehalt • sanktion • bewilligung oder genehmigung • kantonales rechtsmittel • rückerstattung • editionspflicht • richtigkeit • bankgeheimnis • konkursamt • geheimhaltung • kontokorrent • prokurist • minderheit • mitbesitz • augenschein • archiv • verhalten • echtheit
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