34 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 9.

9. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Februar 1925 i. S. Thalmann.
Eine _Abtretung der Prozessiührungsrechte aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an Dritte
ist s c h l e c h t h i n unstatthaft, gleich-

viel, ob sie m i t o d e r o h n e Abtretung der Konkursforderung des
Abtretungsgläubigers erfolge.

Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungsformulars nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG, dass eine Abtretung der Prozessführungsrechte an
Dritte unstatthaft sei, lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte
Unterscheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte m i t 0 d e r o
h n e Abtretung der Konkursforderung nicht zu. Eine Abtretung o h n e die
Konkursforderung kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozessgewinn
aus einem abgetretenen Massaanspruch zur Deckung der Konkursforderung
des Abtretungsgläubigers bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das
Prozessführungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung, an einen
Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des amtlichen Abtretungsformulars
hat daher notwendig nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit
der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge und will gerade
diese Weiterabtretung der Befugnis zur gerichtlichen Verfolgung yon
Rechtsansprüchen der Masse verbieten.

Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der Abtretung nach Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

SchKG. Diese ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat
(vgl. BGE 1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche
Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschuldners, sondern nur
die Übertragung der Befugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger
zur Geltendmachung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der
Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR)
hat jedoch der Beauftragte, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, das
Geschäft persönlich

Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 10. 35

zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG das
Prozessmandat nicht ohne Zustimmung der Konkursverwaltung auf andere
übertragen kann, und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese
Zustimmung verlangen könnte.

In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht bereits im Erkenntnis vom
15. Juli 1913 i. S. Spörri entschieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es
hat dort festgestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte
aus einer Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an einen Dritten nicht
möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatcharakter lediglich
eine persönliche Befugnis des betreffenden Gläubigers begründet, die
nur von ihm ausgeübt und daher weder für sich allein, noch mit der
Konkursiorderung, derentwegen sie erteilt werden ist, an einen Dritten
veräussert werden kann.

Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese Lösung, die für
freiwillige Abtretungen von Rechtsansprüchen der Masse gilt, sich auch
bei Übertragungen reehtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie
z. B. bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungsgläubigers oder
auch beim Übergang der Gläubigerrechte auf den Burgen, der die Schuld
des Hauptschuldners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG bildet, beglichen hat.

10. Auszug aus dem Entscheid vom 24. Februar 1926 i. S. Alberto.

Fürden Rückzug eines Rechtsverschlages genügt eine unterschriftliche
Erklärung des Schuldners an den Gläubiger zu Handen des
Betreibungsamtes. Widerruf der Rückzugserklärung '?

Dass ein einmal erklärter Rechtsverschlag, Wie die Vorinstanz annimmt,
nur durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine unmittelbar an das
Betreibungsamt abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahinfallen
könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann

36 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 10.

den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung auch freiwillig
zurücknehmen, und hierzu genügt auch eine dem Gläubiger ..zu Handen des
Betreibungsamtes * unterschriftlich ausgestellte lRückzugsei-klärung,
die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt." Das
Amt kann eine solche Erklärung zwar dann unberücksichtigt lassen, wenn
es die Echtheit der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die
Unterschrift jedoch nicht bestritten und der Rückzug vorbehaltlos,
so liegt kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene
Rückzugserklärung des Schuldners zum Wegfall des Rechtsvorschlages für
genügend zu erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem Zwecke
ausgestellt worden, dass sie dem Amte vorgelegt werde, da sie andernfalls
keinen Sinn hätte. Dafür spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache
dass sie auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht wurde, auf
welchem dem Gläubiger der Rechtsverschlag mitgeteilt worden ist.

Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsverschlages kann nun
aber nicht durch die einfache Erklärung des Schuldners, dass er
sie nicht gegen sich gelten lasse, unwirksam gemacht werden. Der
Rückzug des Rechtsverschlages bedeutet eine dem Gläubiger gegenüber
ausgesprochene Anerkennung des in Betreibung gesetzten Guthabens, die
ihm eine bestimmte Rechtsstellung in der Betreibung einräumt. Diese
Anerkennung kann daher während der Betreibung nur noch unter den vom
Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der Willensmängel angefochten werden
und zur Beurteilung einer solchen Einrede wären die Betreibungsbehörden
nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das Betreibungsamt Altdorf den an
sich nicht bestrittenen Rückzug des Rechtsverschlages der Schuldnerin
auf deren blosse Erklärung hin, sie halte sich nicht daran gebunden,
unbeachtet gelassen.Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 11. 37

11. Entscheid vom 5. März 192. S. Riesen

Pfändungsvollzug:

Auskunftsund Heransgabepflicht der Drittpersonen, auch Banken, welche
Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen. Fehlen von Zwangsmitteln,
Art. 91 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG (Erw. 1 n. 3).

Keine Auskunftspfiicht der Schuldner des Betriebenen bei der
Fordemngspfändung (Erw. 2 u. 3).

A. Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde von Bern dem Rekurrenten
Kieser für eine Forderung von 23,061 Fr. 05 cts. nebst Zinsen an
Karl Kiefer in Heidelberg einen Arrest auf Kontokorrentguthaben
und Guthaben aus Einlageund Sparheften und Wertschriftendepot alles
bei der Schweiz. Volksbank in Bern . Das Betreibungsamt Bern-Stadt
konnte beim Vollzug dieses Arrestes nicht in Erfahrung bringen, ob
diese Armstgegenstände in Wirklichkeit bestehen oder nicht , weil die
darüber befragten Prokuristen der Bank diesbezüglich jede Auskunft
verweigerten . Als in der nachfolgenden Arrestprosequierungsbetreibung
der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das Betreibungsamt
darauf, festzustellen, dass der Pfändungsversuch fruchtlos war , weil
der Vertreter der Bank wiederum erklärt hatte, dass sie die Auskunft
darüber verweigere, ob der Schuldner bei ihr Kontokoirentguthaben,
Guthaben auf Einlageund Sparheften und Wertschriftendepots habe.

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, bei der Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung
vorzunehmen. Zur Begründung führte er wesentlich aus: Auch bei der
Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie im Konkurs gemäss Art. 232
Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG zur Auskunft und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte)
Herausgabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die Auskunft
verweigert, so sei auch beim Dritten, welcher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 35
Datum : 23. Februar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 35
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 34 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 9. 9. Auszug aus dem Entscheid vom 23.


Gesetzesregister
OR: 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
SchKG: 91 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • konkursforderung • unterschrift • mass • weiler • bundesgericht • sparheft • frage • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betreibung auf pfändung • abtretung von rechtsansprüchen der masse • entscheid • unternehmung • wirksamkeit • vorbehalt • forderungsüberweisung • abtretung einer forderung • echtheit • vorinstanz
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