30 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 7.

gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird
aber auch bei einiger Überlegung, die dem Schuldner zugemutet werden darf
ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte
Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage
geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand
der Forderung, aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet,
sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass dieser Fall in
der Rubrik Bestreitung des Arrestgrundes nicht extra aufgeführt wurde,
kann nicht als irreführend bezeichnet werden; denn dort wird in Klammer
ganz allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern
1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also auch die negative
Voraussetzung, dass die Forderung nicht pfandversichert sein darf, die
ebenfalls in Art 271 SchKG geregelt ist, darunter zu suhsummieren ist.
Die dem Arrestformular beigedruckten Bemerkungen haben sich auf die
wesentlichen Grundsätze zu beschränken, und es kann nicht verlangt
werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung
des einzuschlagenden Verfahrens enthalten.

Demnach erkennt die Schuidbefr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. 31

8. Entscheid vom 23. Februar 1925 i. S. Richard.

SchKG Art. 219 ; erste Klasse : Die Frist, für welche L o h nforderungen
mit Konkursvorrecht ausgestattet sind, wird zufolge Rechtsvorschlag nicht
um die Zeit zwischen der Anhebung und, der gerichtlichen Erledigung der
Klage rückwärts verlängert (Erw. 2).

SchKG Art. 146 Abs. 2, 184: Kollokationsplan im Betreibungsveriahren,
Bedeutung der Verfügung des Betreibungsamts über den Rang der Gläubiger
(Erw. 1).

A. Am 1. September 1924 hob der Rekurrent gegen Ernst Wild,
Schreinermeister in Sutz, für 324 Fr. 50 nebst Zins, nämlich 124 Fr. 50
rückständigen Arbeitslohn sipro Juli 1924 und 200 Fr. Bardarlehen,
Betreibung an. Wild erhob am 3. September Rechtsvorschlag, da ich nur
97 Fr. schulde, bestreite also 227 Fr. Darauf strengte der Rekurrent
am 24. September beim Gerichtspräsidenten von Nidau Klage an, welche
ihm _am 2. Oktober unter Kostenfolge zugesprochen wurde. Am 14. Oktober
hob der Rekurrent eine neue Betreibung für 467 Fr. 90 nebst Zins gegen
Wild an, wobei er auf das Urteil des Herrn Gerichtspräsidenten von
Nidau vom 2. Oktober 1924 als Forderungsurkunde bezw. Grund der
Forderung hinwies. In dieser Betreihung stellte der Rekurrent das
Fortsetzungsbegehren am 7. November. In dem in der Folge aufgestellten
Kollokationsplan liess das Betreibungsamt den Rekurrenten in der fünften
Klasse zu, wo ihm nur 8 Fr. zugeteilt werden konnten.

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, dass seine
Forderung ganz oder mindestens teilweise in der ersten Klasse kolloziert
werde.

B. Durch Entscheid vom 5. Februar 1925 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen.

_C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

32 Schuldbetreilmnssund Konkursreeht. N° 8.

Die Schuldbeîreibungsund Konkarskammer zieht in Erwägung: _ 1. Gemäss
Art. 146 Abs. 2 SchKG erhalten die

Gläubiger im Kollokationsplan (des Betreibungsverfahrens) den Rang,
den sie gemäss Art. 219 l. c. im Konkurs des Schuldners einnehmen
würden. Danach steht den Betreibungsbehörden bezüglich des Ranges
der in Betreibung gesetzten unversicherten Forderungen materielle
Entscheidungsbefugnis zu; ihre Entscheidung ist freilich nur bei
Verneinung des beanspruchten Betreibungsprivilegs endgültig, andernfalls
aber auf Klage der benachteiligten übrigen Gläubiger hin der richterlichen
Nachprüfung unterworfen (Art. 148 Abs. 1 SchKG).

2. Die Vorinstanz hat das vom Rekurrenten beanspruchte Betreibungsprivileg
für denjenigen Teil der Betreibungssumme, welcher rückständigen
Arbeitslohn darstellt (124 Fr. 50), abgewiesen, weil der Zeitraum,
für welchen der Lohn geschuldet wird, weiter als ein Vierteljahr vor
dem Pfändungsbegehren zurückliegt und diese Frist nicht etwa wegen des
Rechtsverschlages gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG um die Zeit zwischen der
Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage rückwärts verlängert
Werde, wie der Rekurrent wolle. Dieser Entscheidung ist in Anwendung der
von der Vorinstanz angeführten Art. 219, erste Klasse, litt. c und 146
Abs. 2 Satz 2 beizustimmen, gleichgültig, ob der nach eigener Angabe des
Rekurrenten für einen Teil des Monats Juli geschuldete Lohn noch im Juli
oder allfällig erst nach dem 6. August 1924 fällig geworden ist, worüber
die Akten keinen Aufschluss geben (AS 49 III S. 259 und 260). Wegen
des dem Gläubiger durch den Rechtsverschlag aufgenötigten Prozesses die
Frist, für welche Lohnforderungen mit Betreibungsvorrecht ausgestattet
sind, rückwärts zu verlängern, liesse sich nach dem a. a. O. S. 258
aufgestellten Grundsatz jedenfalls nur rechtfertigen, sofern durch
eine solche Verkehr des Schuldners es auch dem umsichtigen, auf die
Geltendmachung seiner Lohnforderung bedachten Dienstpflichtigen verunmög-

Schuldhetreibungs-und Konkursreeht. N° 8. 33

licht Würde, die Konkurseröffnung zu erwirken oder gegebenenfalls das
Pfändungsbegehren zu stellen, wenn ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6
Monate zurückliegende Zeit noch nicht bezahlt worden ist . Indessen zeigt
gerade der vorliegende Fall, dass dieses Bedenken unbegründet ist. Sollte
der Rekurrent, wie er behauptet, durch die Gerichtsferien gehindert
werden sein, seine Forderung gerichtlich geltend zu machen, so dauerte
dieses Hindernis nach seinen eigenen Ausführungen doch nicht über den
16. September hinaus, während die Klage erst am 24. September eingereicht
wurde. Sodann stand nichts im Wege, dass der Rekurrent gestützt auf
das gerichtliche Urteil vom 2. Oktober ungesäumt das Pfändungsbegehren
stellte, anstatt die bereits angehobene Betreibung fallen zu lassen und
für die gleiche Forderung unter Einbeziehung der Prozesskosten eine neue
Betreibung anzuheben; auf diese Weise hätte er das Privileg wahren können,
ausgenommen für den allfällig für die allerersten Tage des Monats Juli
geschuldeten Teilbetrag. Übrigens hatte der Schuldner einen Teil der
Betreibungssumme anerkannt ; bezüglich dieses Teilbetrages brauchte der
Rekurrent mit dem Pfändungsbegehren überhaupt nicht zuzuwarten. Hieven
abgesehen vermöchte ihm die beanspruchte Fristverlängerung gar nicht
zu helfen, weil hiefür nur die Zeit zwischen der Anhebung und der
gerichtlichen Erledigung der Klage in Betracht käme, die nur neun Tage
betrug; infolgedessen hätte die Verlängerung nur zur Wahrung des Privilegs
für den anfällig für die allerletzten Tage des Monats Juli geschuldeten
Teilbetrag dienen können. Endlich wäre es ohnehin ausgeschlossen, dass
der Erhebung des Rechtsverschlages in einer früheren Betreibung ein
Einfluss in einer späteren Betreibung beigemessen Würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

AS 51 III 1925 3
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 31
Datum : 23. Februar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 31
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 30 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 7. gemacht und auf die entsprechenden


Gesetzesregister
SchKG: 88  146  148  271
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestaufhebungsklage • arrestgrund • arrestvollzug • betreibungsamt • betrug • bundesgericht • entscheid • entscheidungsbefugnis • fortsetzungsbegehren • frist • gerichtsferien • hindernis • kollokationsplan • lohn • monat • pfandversicherte forderung • rang • rechtsmittel • rechtsvorschlag • richterliche behörde • schuldbetreibung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • stelle • tag • vorinstanz • weiler • wirkung • zins