24 ' Schuldbetreibungs und Kankursrecht. No 5.

in den Glauben zu versetzen, sie brauchten ihre Interessen an der zweiten
Steigerung nicht mehr zu wahren. Infolgedessen waren die an der Deckung
des Eigentümerpfandtitels Interessierten in keiner Weise gebunden bei der
Entschliessung darüber, wie sie ihre Interessen an der zWeiten Steigerung
wahren wollten.

Aber auch ihr Verhalten anlässlich der zweiten Steigerung das nach
dem Ausgeführten unabhängig von den an der ersten Steigerung getanen
Äusserungen zu betrachten ist lässt sich nicht ak rechtswidrige oder
gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der
Versteigerung beanstanden, selbst wenn man sämtliche vom Rekurrenten
darüber aufgestellten Behauptungen als richtig annimmt. Der Rekurrent
geht selbst davon aus, dass der Ersteigerer Beutler zusammen mit Felber
und Olivier Wagner eine durch den Eigentümerpfandtitel versicherte
Schuld des Gemeinschuldners verbürgt hatte. Hätten nun diese drei
Bürgen gemeinsam die Liegenschaft um 8000 Fr. erworben, so würde ohne
weiteres einleuchten, dass von einer Anfechtung keine Rede sein könnte,
nachdem eine solche wie ausgeführt nicht mit den an der ersten Steigerung
getanen Äusserungen begründet zu werden vermag. Dann ist aber auch eine
Vereinbarung unter den Bürgen nicht zu beanstanden, wonach nur einer von
ihnen die Liegenschaft erwerbe, jedoch auf gemeinsame Rechnung, so zwar,
dass er die übrigen Bürgers auf welche Weise immer an den aus diesem
Erwerb zu ziehenden Vorteilen Anteil nehmen lasse. Auch dagegen, dass
das Konkursamt die Steigerungsverhandlung für kurze Zeit unterbrochen
haben soll, um den Bürgen Gelegenheit zum Abschluss dieser Vereinbarung
zu gehen, wie der Rekurrent behauptet, das Konkursamt übrigens aber
bestreitet, lässt sich nichts einwenden.

Demnach erkennt die Schuldbeir.and Konkarskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.Sehrfldbetnibunssund Konkursrecht. N° 6. 25

6. W vom l?. Februar 1935 i. S. Müller.

SchKG Art. 92 Ziff. 3: Unpfändbarkeit eines kleinen Quantums Leder und
dergl., dessen Wegnahme den Schuhmacher ausser Stand setzen würde, seinen
Beruf weiter zu betreiben, bezw. des entsprechenden Teiles des Verkaufs
' preises der von ihm angefertigten Schuhe.

Auf Verlangen von Gebrüder Lüscher und Stengelin, welche einen
Verlustschein im Betrage von 131 Fr. 60 Cts. am Rekurrenten besitzen,
arrestierte das Betreibungsamt Bern-Stadt einen Teilbetrag von 150
Fr. von der Forderung des Rekurrenten an der Kriegstechnischen Abteilung
des Eidgenössischen Militärdepartements aus Lieferung von fünf Paar
Ordonnanzbergschuhen im Betrage von 250 Fr.

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf gänzliche
Aufhebung der Arrestierung, den er damit begründete, dass er die ganze
Summe benötige teils zum Unterhalt seiner Familie und im übrigen zum
Ankauf von Leder, um weiter arbeiten zu können.

Durch Entscheid vom 3. Februar hat die Aufsichts-

behörde in Betreibungsund Konkurssachen für den

Kanton Bern die Beschwerde teilweise gutgeheissen und (nur) den 135
Fr. übersteigenden Betrag als unpfändbar erklärt, nämlich den Teil der
arrestierten Forderung, welcher sich als Äquivalent für geleistete Arbeit
dar-' stelle (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG).

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen und
dabei ausgeführt: Der ihm für jedes Paar Schuhe belassene Betrag von 23
Fr. reiche nicht einmal aus, um Material und Unkosten, welche sich auf 27
Fr. belaufen, zu bezahlen, und für den Unterhalt seiner Familie hleibe
ihm nichts übrig. Auf diese Weise werde ihm verunmöglicht, weiter für
die Kriegstechnische Abteilung zu arbeiten, was sozusagen seine einzige
Erwerbsquelle darstelle.

26 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 6.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

In AS 47 III S. 3 f. hat das Bundesgericht in Anwendung des Art. 92
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG als unpfändbar erklärt das Brennmaterial, dessen der
Schuldner, der eine Dampfwäscherei betrieb, zur Beheizung des Dampfkessels
während eines kürzeren, einen Monat nicht übersteigenden Zeitraumes
bedurfte. Diese Entscheidung war von der Überlegung diktiert, dass dem
Schuldner mit der Belassung des Dampfkessels, worauf er im gegebenen
Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw. hätte erheben können,
sofern er ihm gehört haben würde), nicht geholfen sei, wenn er ihn mangels
Brennmaterial nicht zur Dampferzeugung benützen könne. Überlegungen
ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuhmacher die letzten Rohstoffe
zu entziehen, ohne welche er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann,
selbst wenn ihm die Berufswerkzeuge im eigentlichen Sinne belassen
werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem Schuldner für die
Ausübung seines Berufes unentbehrlich sind, zu den zur Berufsausübung
notwendigen Werkzeugen und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natürlich
ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnismässig kleine Quantitäten,
deren Aufarbeitung voraussichtlich den Schuldner jedenfalls nicht
länger als einen Monat in Anspruch nehmen darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4)
(so auch schon Entscheid vom 17. Januar 1925 i. S. Schüpbach, nicht
publiziert). Danach hätte das Material, welches der Rekurrent zu den an
die Kriegstechm'sche Abteilung gelieferten Schuhen verarbeitet hat, der
Arrsteierung nicht unterworfen werden können, wenn er nicht noch andere
Materialvorräte besitzt, die zur Berufsausübung während kürzerer Zeit
hinreichen, noch die Mittel zum Ankauf solcher. Nachdem der Rekurrent
jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe verkauft hat, steht
nichts entgegen, dass dessen Unpfänd-Sehnldbetreibungsund Konkursrecht. N°
7. 2;

barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Erlöses übertragen
würde, welcher den Gegenwert des verarbeiteten Materials darstellt. Da
indessen nicht feststeht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der
Unpfändbarkeit zutreffen jedenfalls nicht in dem Punkte, ob der Rekurrent
noch andere Materialvorräte besitze, während freilich aus der Aufhebung
der Arrestierung des der vom Rekurrenten geleisteten Arbeit entsprechenden
Gegenwertes des Erlöses durch die Vorinstanz geschlossen werden muss, sie
sei davon ausgegangen, dass der Rekurrent keine andern Mittel besitze,
welche allenfalls zur Anschaffung von Material dienen könnten , muss
die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der hierüber zu treffenden
Feststellungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetm und Konkursfcanuner :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der
Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom
3. Februar 1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese
Behörde zurückgewiesen wird.

7. Entscheid vom 17. Februar 1925 i. S. Richheîmer.

SchKG Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
, 279, Abs. 2: Die Einrede, dass eine Forderung, für die
ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei, ist vom Arrestschuldner
im Wege einer Arrestaufhebungsklage geltend zu machen.

A. Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Eheleute Maier-Strauss
in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt a/M. für
eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das
Betreibnngsamt Zürich I am 27. August 1924 eine Goldsammlung der Schuldner
im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 III 25
Date : 17. Januar 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 III 25
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 24 ' Schuldbetreibungs und Kankursrecht. No 5. in den Glauben zu versetzen, sie


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SchKG: 92  93  271
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