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BGE-51-III-237 - 1925-11-17 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - 236 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59. Verwertung der fraglichen Grundpfänder,
236 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59.

Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbekümmert um jene
Nachlasstundung, anzuordnen und durchzuführen sei. sie stützt sich
hierfür auf die Bestimmung des Art. 88 Abs. 3
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 88  
  1.   Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1]
  2.   Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
  3.   Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3]
  4.   Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
[2] SR 210
[3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
VZG. Diese Argumentation
geht jedoch fehl. Art. 88 Abs. 3
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 88  
  1.   Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1]
  2.   Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
  3.   Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3]
  4.   Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
[2] SR 210
[3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
VZG erklärt gegenteils ausdrücklich
-entsprechend den vom Bundesgericht in BGE 42 III S. 29 ff. und S. 315
ff. aufgestellten Grundsätzenwonach der Dritteigentümer neben dem
Schuldner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung) anzusehen
ist dass im Betreibungsverfahren gegen den Dritteigentümer Art. 297
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 297 [1]  
  1.   Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
  2.   Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
  3.   Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
  4.   Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
  5.   Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
  6.   Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
  7.   Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
  8.   Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
  9.   Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG,
d. h. die Vorschrift, dass Während der Dauer einer Nachlasstundung eine
Betheibung weder angehoben noch fortgesetzt werden kann, ebenfalls
anwendbar sei. Wenn im letzten Satz von Art. 88 Abs. 3
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 88  
  1.   Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1]
  2.   Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
  3.   Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3]
  4.   Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
[2] SR 210
[3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
VZG, den die
Vorinstanz offenbar im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den
persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art. 100
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 100  
  1.   Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist. [1]
  2.   Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war.
  3.   Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
VZG abgesehen,
von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt, so ist damit nur
gesagt, dass der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewährten
Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen kann und innert, der
gesetzlichen Frist des Art. 154
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 154  
  1.   Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. [1]
  2.   Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG auch stellen muss, ansonst die
Betreibung erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange nicht
stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung gewährt wurde.

Demnach erkennt die Schuldbetreibnngsund Kankurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen.Zwangsiiqaié. und Sanza-ong von
Esenbahnflnternehmungen. N° 60. 237

B. ZWMI m Sanierung ran Eisenbahn-

unternehmen. Lumaca ' {ernannt-immun Haan-mim Athen '

URTEILE DER ZIVILABTELLUNGENARRÈTS DES SECTIONS CIVILES

60. Urteil dunfivflsbhüugwmss.wemhor1926

i. S. Schweiz. Kam-gesellschaftgegen Hausverwalter der
Furkabslmgesellsehaft.

Nachlassverfahren und Zwangsliquidation von Eisenbahnen. Bundesgesetz
über Verpfändung und Zwangsliqnidation von Eisenbahnund
Schiffahrtsuntemehmnngen vom 25. September 1917 (V ZEG) Art. 40
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 40  
  Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1.   Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2.   die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3.   die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4.   die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
5.   die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6.   die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7.   der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
a.   als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b.   sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u5.   die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u8.   Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
, 52
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 52  
  1.   Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1.   der Kosten des Nachlassverfahrens;
2.   der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3.   der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4.   der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5.   der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6.   der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7.   des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
  2.   Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
 
[1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
, 57
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 57  
  1.   Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
  2.   Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
:

Konkursprivileg gemäss Art. 40
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 40  
  Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1.   Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2.   die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3.   die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4.   die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
5.   die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6.   die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7.   der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
a.   als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b.   sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u5.   die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u8.   Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
im Gegensatz zur Sicherstel , lung im
Nachlassvertrag gemäss Art. 52
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 52  
  1.   Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1.   der Kosten des Nachlassverfahrens;
2.   der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3.   der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4.   der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5.   der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6.   der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7.   des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
  2.   Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
 
[1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
VZEG (Erw. 1). '

Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sachwalter mit
Zustimmung des Eisenbahndepartements zur ' Weiterführung des Betriebes
erhebt, sind bei der Zwangsqunidation gemäss Art. 40 Ziff. 1
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 40  
  Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1.   Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2.   die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3.   die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4.   die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
5.   die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6.   die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7.   der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
a.   als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b.   sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u5.   die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u8.   Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
VZEG
privilegiert (Erw. 2).

A. Wahrend der Dauer des am 8. Mai 1918 über die Furkabahngesellsehaft,
deren Einnahmen zur Dekknng der Betriebsausgaben nicht ausreichten,
eröffneten Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht he-stellte
Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die Rekurrentin um die Eröffnung
eines Kredites von 50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem
Beifügen: Les fonds à prélever de ce credit seront privilégiés snivant
l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre

238 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 60.

1917 et serviront aux besoins courants de l'exploitation. Die Rekurrentin
antwortete am 4. Juni 1918, dass sie dem Sachwalter einen Kredit von
50,000 Fr. eröffne garanti par les privilèges de l'art. 52 de. la
loi fédérale du 25 septembre 1917 , und am 12. Juni bestätigte der
Sachwalter den Abschluss des Geschäftes unter Verwendung der gleichen
Worte. Durch Schreiben vom 13. Juni sodann erteilte das Schweizerische
Eisenbahndepartement dem Sachwalter in Anwendung von Art. 52 Ziff. 2
des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und
Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternebmungen seine
Zustimmung zu der erwähnten Krediteröffnung ......

Noch im Laufe des Jahres 1918 machte die Furkabahngesellschaft von dem
eröffneten Kredit in vollem Umfang Gebrauch. Einem späteren Kreditgesuch
des Sachwalters entsprach die Rekurrentin nicht mehr, weil inzwischen
Zweifel darüber aufgetaucht waren, ob der Revalierungsanspruch im
Falle der Zwangsliquidation privilegiert wäre, und eine verbindliche
Entscheidung darüber nicht herbeigeführt werden konnte.. Vielmehr

' wurden die zur weiteren Aufrechterhaltung des Betriebes der Furkabahn
erforderlichen Mittel zur Hauptsache in Anwendung des Bundesbeschlusses
über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. Dezember
1918 vom Bunde und vom Kanton Wallis aufgebracht. Als das Gesuch gemäss
Art. 3 l. c. öffentlich bekannt gemacht wurde, erhob die Rekurrentin
am 1. Mai 1919 unter Hinweis auf ihre privilegierte Kreditforderung
Opposition à tout privilege qui serait donné à aucun créancsiier
par preference au prèt de 50.000 fr. que nous avons oonsenti à la
sus-dite Compagnie. Von der Auffassung ausgehend, dass sie jedenfalls
zur Zeit keine privilegierte Forderung besitze und infolgedessen gemäss
Art. 3 Abs. 3 l. EUR. nicht einspruchsberech-tigt sei, ging jedoch der
Bundesrat über diesen Einspruch einfach hinweg . Am 6. August 1919 lief
dieZwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternchmungen. N° 60. 239

der Furkabahngesellschaft gewährte, bis dahin verlängerte Nachlasstundung
ab, ohne dass dem Bundesgericht ein von der Gläubigermehrheit
angenommener Nachlassvertrag hätte vorgelegt werden können ; damit war
das Nachlassverfahren beendigt, wie durch Beschluss vom 10. September
1919 dann festgestellt wurde. Als später

.weitere Gesuche der Furkabahngesellschaft um Hilfe-

leistung gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 öffentlich
bekannt gemacht wurden, erhob die Rekurrentin neuerdings Einspruch,
dem jedoch wiederum keine Folge gegeben wurde. Am 14. März 1922 hob
die Rekurrentin für ihre inzwischen auf 64,711 Fr. 50 Cts. angewachsene
Forderung nach vorangegangener Kündigung Betreibung an, und am 2. Mai
1922 liess sie die Konkursandrohung zustellen. Am 21. Juli 1922 gewährte
das Bundesgericht der Furkabahngesells'chaft eine neue Nachlasstundung;
indessen verweigerte es durch Beschluss vom 12. Dezember 1923 dem von
den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrag die Bestätigung (AS 49 III
S. 268 f.). Gleichen Tages stellte die Rekurrentin heim Konkursrichter
am Sitze der Furkabahngesellschaft in Bern das Konkursbegehren gegen
sie. Am 20. Dezember 1923 ordnete das Bundesgericht die Liquidation
der Furkabahngesellschaft infolge eigener Insolvenzerklärung an. Die
Rekurrentin meldete beim Masseverwalter ihre Forderung von 67,169
Fr., Wert 22. Juni 1922, nebst Zins zu 61/2 % und vierteljährlicher
Kommission von 34% als privilégiée au sens de l'article 52 Chiffre 2 de
laloifédérale... du 25 septembre 1917 an... Der Masseverwalter liess die
Forderung in der siebenten Klasse zu und wies die gegen seine Verfügung
erhobene Einsprache ab. Diesen Entscheid des Masseverwalters hat die
Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen :

Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn von 67,169 Fr., Wert
22. Juni 1922 plusZinsen zu 6 1/2 % p. a. und eine Kommission. von % %
per Quartal als

240 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 40 Abs. 1 Ziff., 1, des
Bundesgesetzes vom 25. September 1917

sichergestellt anzuerkennen und in der Zwangsliquida '

tion als privilegiert I. Klasse zu kollozieren ......

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Vorab ist die von der Rekurrentin in der Forumlierung, ihres
Rekursantrages zum Ausdruck gebrachte Auffassung zurückzuweisen, dass die
Art. 52 Ziff. 1
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 52  
  1.   Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1.   der Kosten des Nachlassverfahrens;
2.   der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3.   der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4.   der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5.   der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6.   der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7.   des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
  2.   Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
 
[1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
7 und 40 Ziff. 1
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 40  
  Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1.   Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2.   die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3.   die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4.   die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
5.   die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6.   die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7.   der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
a.   als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b.   sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u5.   die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u8.   Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
4 VZEG in gleicher Weise Sicherstellung
gewisser Forderungen versehen, sowie dass diese Sicher-stellung ihrer
Forderung stattgefunden habe, und im Zusammenhang damit der in der
Rekursbegründung eingenommene Standpunkt, dass kein Grund für das
Erlöschen ihres mit der Begründung der Forderung entstandenen Privilegs
erichtlich sei. Freilich zielen die beiden angeführten Vorschriften
auf das gleiche ab, nämlich auf die unverkürzte Bezahlung gewisser
Forderungen an Eisenbahnuntemehmungen. Allein die Mittel, durch
welche dieses Ziel erreicht werden will, sind im Nachlassverfahren
und im Zwangsliquidationsverfahren ganz verschieden geartete. Bei der
Liquidation werden sie durch die Verwertung des Eisenhahnbetriehs-und
allfälligen übrigen Vermögens der Unternehmung gewonnen, m. a. W. es
werden aus dem erzielten Erlös die Gläubiger der in Betracht fallenden
Forderungen kraft ihres Konkursprivilegimns in erster Linie befriedigt.
Dagegen wäre ein solches Privileg nicht geeignet, dem Gläubiger zur
Befriedigung zu verhelfen, wenn die Unternehmung einen Nachlassvertrag
abschliesst und es infolgedessen zu keinerlei Verwertung kommt;
vielmehr lässt sich in diesem Falle die unvcrkürzte Bezahlung jener
Schulden nur dadurch erreichen, dass der Unternehmung auferlegt wird,
sie sicherzustellen, und die Bestätigung des Nachlassvertrages von der
wirklich erfolgten Sicherstellung abhängig gemacht wird. Ist es also,
im Zwangsliquidationsverfahren zwar das Kon--

Zwangsliquidmnd Sanierung von Eisenhahnunternehmungen. N° 60. 241

knrsprivileg, welches gegebenenfalls dem Gläubiger eine bevorzugte
Stellung zu verschaffen vermag, vorausgesetzt natürlich, dass bei
der Verwertung ein genügender Erlös erzielt wird, so lässt sich
im Nachlassverfahren die gleiche Rechtswirkung nur durch die vom
Nachlassschuldncr erst noch zu hewerksteliigende Sicherheitsleistung
erreichen. Und zwar ist dies nicht etwa eine Eigentümlichkeit
des Eisenbahn-Nachlassverfahrens, sondern es verhält sich auch beim
Nachlassverfahrcn nach SchKG nicht anders, wie sich nicht nuraus der Natur
der Sache, sondern ausdrücklich aus der Vorschrift des Art. 306 Ziff. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 306 [1]  
  1.   Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1.   Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2.   Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3.   Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
  2.   Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

SchKG ergibt, wonach die Bestätigung des Nachlassvertrages nur erfolgt,
wenn die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten
Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist (es wäre denn, dass sie hierauf
verzichten); Das hier von privilegierten Gläubigern gesprochen wird,
hat nur die Bedeutung der Bezeichnung der Gläubiger, deren vollständige
Befriedigung der Nachlasschuldner sicherstellen muss, um die Bestätigung
des von der erforderlichen Mehrheit der (vgl. Art. 305
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 305  
  1.   Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a.   die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b.   ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten. [1]
  2.   Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. [2]
  3.   Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[3] BS 3 3
SchKG)
Gläubiger angenommenen Nachlassvertrages zu erlangen: anstelle einer
besonderen Aufzählung der sicherzustellenden Forderungen wird der
Einfachheit halber verwiesen auf die im Falle des Konkurses wie auch
der Gruppenpfändung nach Art. 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
und 146 Abs. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 146 [1]  
  1.   Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
  2.   Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG privilegierten
Forderungen, womit auch eine verschiedene Behandlung gleichartiger
Forderungen einerseits im Konkurs, anderseits im Nachlassvertrag vermieden
wird, die sich sachlich kaum rechtfertigen liesse. Noch deutlicher
tritt der erwähnte Unterschied in den entsprechenden Vorschriften des'
Eisenbahn-Zwangsliquidationsund Nachlassvertrags Rechts in Erscheinung,
indem die Forderungen, deren unverkürzte Bezahlung im Nachlassvertrag
sichergestellt Werden muss, in Art. 52
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 52  
  1.   Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1.   der Kosten des Nachlassverfahrens;
2.   der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3.   der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4.   der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5.   der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6.   der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7.   des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
  2.   Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
 
[1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
VZEG besonders aufgezählt sind. Auf
welche Weise der Nachlasschuldner die ihm obliegende Sicherstellung
leiste ob durch

242 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

Personaloder Realsicherheit, letztere dadurch, dass eigenes oder aber
fremdes Vermögen einer besonderen Haftung für die sicherzustellende
Forderung unterwerfen werde ist ihm anheimgestellt unter dem Vorhehalt,
dass die Nachlassbehörde sie als zureiehend erachte (vgl. AS 47 III
S. 180 f.). Jedenfalls aber bedarf es zur Sicherstellung eines besonderen
Rechtsgeschäftes, und erst dadurch, dass ,dieses gültig vorgenommen wird,
erlangt der Gläubiger die Vorzugsstellung, welche ihm gebührt. Wird
nicht auf die angegebene Weise Sicherheit geleistet, so steht dies
nicht nur der Bestätigung des Nachlassvertrages entgegen, sondern es
erwächst dem Gläubiger auch kein Vorzugsrecht, gleichgültig dass er,
aber eben nur für .den Fall der Bestätigung des Nachlassvertrages,
darauf Anspruch machen könnte. Vielmehr wird dann seine Forderung
aus dem Kreise der übrigen (unversicherten oder durch Pfandrecht
am Eisenbahnbetriebsvermögen versicherten) Forderungen nur insofern
herausgehoben, als sie für den Fall __ einer späteren Zwangsiiquidation
der Unternehmung ' nach den Vorschriften des (besonderen Eisenbahn-)
Kons kursrechts mit einem Konkursprivileg ausgestattet sein sollte. Eine
Sicherstellung der vorliegend streitigen Forderung der Rekurrentin hat nun
unbestrittenermessen weder im ersten noch im zweiten Nachlassverfahren
fiber die Fnrkabahngesellschaft noch in der dazwischen liegenden
Zeit stattgefunden. Dann kann aber auch keine Rede davon sein, dass
die Rekurrentiu im Zwangsliquidatio'nsverfahren deshalb ein Privileg
geniesse, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das von ihr im
ersten Nachlassverfahren erworbene Privileg seither erloschen wäre.

2. Art. 40 Ziff. 1
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 40  
  Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1.   Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2.   die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3.   die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4.   die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
5.   die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6.   die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7.   der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
a.   als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b.   sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u5.   die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u8.   Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
VZEG gewährt ein Privileg erster Klasse für die
Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf
dem Betriebe während der Liquidation. Hierunter können die Kosten des
Betriebes während eines_vorausgegangenen Nachlass-

Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 243

verfahrens und die zu diesen Kosten gehörenden Anleihen, welche der
Sachverwalter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung
des Betriebes erhoben hat, schlechterdings nicht subsumiert werden;
denn unter Liquidation versteht das VZEG, wie sich aus seinen Art. 13
ff. zweifelsfrei ergibt, nur die Zwangsliquidation, und zu dieser kann das
Nachlassverfahren unmöglich gerechnetwerden, welches gerade auf Vermeidung
der Zwangsliquidation abzielt. Privilegiert sind also wohl die infolge der
Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes nach der Liquidationseröffnung
durch das Liquidationserkenntnis des Bundesgerichts eingegangenen oder
sonstwie aufgelaufenen Schulden, wozu auch Anleihen gehören, zu deren
Aufnahme der Masseverwalter allenfalls hat schreiten müssen, um der ihm

,durch Art. 22 I. c. auferlegten Pflicht, den Unterbruch

des Betriebes zu verhüten, gerecht zu werden ; dagegen kann aus der
angeführten Vorschrift für die Privilegierung der Kosten des Betriebes
während eines vorausgegangenen Naehlassverfahrens und insbesondere der
vom Sachwalter aufgenommenen Anleihen nichts entnommen werden. Diese
Regelung scheint sich unter dem Gesichtspunkte rechtfertigen zu lassen,
dass derjenige keinen besonderen Schutz verdient, welcher einem Schuldner,
dessen Insolvenz durch die Eröffnung des Nachlassverfahrens festgestellt
und öffentlich bekannt gemacht werden ist, noch aus freien Stücken Kredit
gewährt hat, zumal wenn dessen Zahlungsunfähigkeit dadurch besonders in
Erscheinung tritt, dass für ihn ein gerichtlich bestellter Sachwalter
handelt. Allein es darf doch nicht ausser acht gelassen werden, dass,
gleichwie im Zwangsliquidationsverfahren dem Masseverwalter, so auch im
Nachlassverfahren durch Art. 57
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 57  
  1.   Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
  2.   Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
VZEG dem Saehwalter die Pflicht auferlegt
ist, dafür zu sorgen, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der
Unternehmung nicht unterbrochen wird. Die wesentliche Bedeutung dieser
Vorschrift muss darin gesehen werden,

244 Zwangsllquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

dass dem Sachwalter diese Sorge dann obliegt, wenn die Betriebseinnahmen
nicht hinreichen, um die Betriebskosten und andere unaufschiebbare
Ausgaben zu decken, wie insbesondere die Kosten des Nachlassverfahrens,
die vorgeschossen werden müssen, weil für sie kein Privileg besteht
(vgliA S 43 III S. 253 ti.), und allfällig die Kosten dringlicher
Wiederherstellungsarheiten; denn solange die Unternehmung über genügende
Einnahmen oder sonstige Mittel verfügt, werden ihre Organe es sich selbst
angelegen sein lassen, die Unterbrechung des Betriebes zu verhüten,
und wird der Sachwalter nicht aus eigenem Antriebe handeln müssen,
sondern sich darauf beschränken können, nötigenfalls seine Zustimmung zu
Massnahmen zu geben, welche die Gesellschaftsorgane selbst zu. treffen
wünschen. Fehlt es der Unternehmung an den für die Aufrechterhaltung des
Betriebes erforderlichen Mitteln, so wird die hauptsächliehste Aufgabe
des Sachwalters darin bestehen, hiefür fremde Mittel aufzutreiben,
und dies wird ihm nur gelingen, wenn er in der Lage ist, den Geldgebem
die unverkürzte Rückzahlung des aufzunehmenden Anleihens unter allen
Umständen, trotz der Insolvenz der Unternehmung, zuzusichern. Diese
Aufgabe wird nun freilich durch den Bundesbeschluss über Hilfeleistung
an notleidende Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1918 erleichtert,
welcher den von Bund und Kantonen in solchen Fällen gewährten Darlehen ein
gesetzliches Vorzugspfandrecht am Eisenbahnbetriebsvermögen einräumt;
indessen ist dieser Beschluss erst nachträglich erlassen werden
und bezieht er sich nicht auf alle konzessionierten Eisenbahn-oder
Schiffahrtsunternehmungen, sondern nur auf solche, deren Betrieb für
den allgemeinen Verkehr des Landes oder eines Gebietes desselben von
erheblicher Bedeutung ist, dagegen nicht auf Transportuntemehmungen,
die im wesentlichen nur dem Ortsverkehr, Touristenverkehr und dem
Hotelgewerbe dienen, und endlich ist seine Geltungsdauer

Minciund Sanierung von Eisenbahuuntemebmnngm. N° 69. 245

W indem er nur Anwendung findet, wenn zufolge der durch den Krieg
geschaffenen Verhältnisse die Einnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben
nicht hinreichen. Greift aber keine Hilfeleistung in Anwendung dieses
Bundesbeschlusses platz und ist infolgedessen der Sachwalter genütigt, den
privaten Kredit in Anspruch zu nehmen, wenn er der ihm obliegenden Pflicht
genügen will, den Unter-brach des Betriebes zu verhüten, so wird er durch
den blossen Hinweis auf Art. 52 Ziff. 2
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 52  
  1.   Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1.   der Kosten des Nachlassverfahrens;
2.   der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3.   der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4.   der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5.   der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6.   der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7.   des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
  2.   Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
 
[1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
VZEG nichts auszurichten vermögen,
zumal nachdem sich gerade durch den vorliegenden Fall herausgestellt hat,
welch ungenügenden Schutz diese Vorschrift dem Kreditgeber bietet. Nach
dem Ausgeführten wird dieser Schutz ja nur dadurch wirksam, dass die
Unternehmung erst noch Sicherheit leistet; allein regelmässig wird der
Sachwalter gerade deswegen zur Aufnahme eines Anleihens schreiten müssen,
weil die Unternehmung nicht mehr über freie Aktiven, also auch nicht mehr
über genügende Mittel zur Sicherstellung verfügt, und endlich ist auch
damit nicht geholfen, dass die Bestätigung des Nachlassvertrages an die
Bedingung nachträglicher Sicherstellung geknüpft ist, weil nicht nur noch
dahinsteht, ob die Unternehmung überhaupt in der Lage sein wird, einen
Nachlassvertrag zur Bestätigung vorzulegen, wozu sie der Zustimmung einer
qualifizierten Mehrheit ihrer Gläubiger bedarf, sondern ausserdem keine
Gewähr dafür besteht, dass ihr bis zur Entscheidung über die Bestätigung
des Nachlassvertrages genügende Mittel zur Verfügung stehen werden, um
jene Bedingung zu erfüllen. Somit wird der Saehwalter gerade in denjenigen
Fällen, in welchen seine Pflicht, für die Aufrechterhaltung des Betriebes
zu sorgen, aktuell wird, nämlich dann, wenn es der Unternehmung selbst an

' den hiefür oder für die Sicherstellung eines aufzu-

nehmenden Anleihens erforderlichen Mitteln fehlt, ihr nicht genügen
können, weil angesichts der unsicheren Aussichten auf die Rückzahlung
niemand das Anleihen

246 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

gewähren wird, dessen die Unternehmung bedarf, um den Betrieb weiterführen
zu können. Von derartiger Bedeutungslosigkeit, zu welcher die Vorschrift
des Art. 57
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 57  
  1.   Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
  2.   Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
VZEG herabsinken zu lassen dem Gesetzgeber natürlich ferne
lag, kann sie nur dadurch bewahrt werden, dass solche Anleihen dann
im Zwangsliquidationsverfahren als in gleicher Weise privilegierte
anerkannt werden ' wie ein allfälliger Verlust auf dem Betriebe während
des Zwangsliquidationsverfahrens selbst. Dass Anleihen, welche der
Sachwalter mit der Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung
des Betriebes erhebt, bei der Zwangsliquidation ein Privileg geniessen,
folgt also bei sinngemässer Auslegung aus Art. 57
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 57  
  1.   Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
  2.   Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
VZEG, und es ist mehr
nur ein redaktioneller Mangel, dass die Vorschrift des Art. 40 Ziff. 1
aus dem früheren Gesetz von 1873 (Art. 38 Ziff. 1) wörtlich übernommen
wurde, ohne dass dabei bedacht werden wäre, dass auch noch das aus der
dem früheren Gesetz fremden Vorschrift des Art. 57 zwingend folgende
Privileg für im Nachlassverfahren vom Sachwalter mit Zustimmung ss
des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Betriebes erhobene
Anleihen aufzuführen sei. Es liesse sich denn auch kein zurcichender
Grund dafür finden, dass für Darlehen, welche Bund und Kantone nach dem
Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidcnde Transportunternehrnungen
vom 18. Dezember 1918 gewähren, von Gesetzes wegen ein Vorzugspfandrecht
eingeräumt Würde, wenn Anleihen, die vom Sachwalter mit Zustim-

mung des Eisenbahndepartements zum gleichen Zwecke

nämlich der Aufrechterhaltung des Betriebes aufgenommen werden,
keinerlei Vorrecht geniessen sollten : trotz der Verschiedenheit der
Rechtsform ist der Wirtschaftliche Erfolg in beiden Fällen wesentlich
der gleiche, indem der Betrieb für eine beschränkte Zeit auf Kosten der
durch Eisenbahnpfandrecht gesicherten, nun in ihrem Rang zurückgedrängten
;'leigationäre weitergeführt wird dass nämlich wegen eines solchen Kon-

Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N ° 50. 247

kursprivilegs auch schon die Gläubiger der zweiten bis vierten Klasse
jemals zu Verlust kommen könnten, erscheint unwahrscheinlich , und
das Erfordernis der Zustimmung des Eisenbahndepartements schliesst
die Aufnahme von Anleihen durch den Sachwalter (oder mindestens deren
Privilegierung) aus, wo sie nicht durch das öffentliche Interesse
geboten wird. Bedenken erweckt freilich die unbeschränkte Dauer
dieses Konkursprivilegs unter zwei Gesichtspunkten, weil einerseits
durch Auflaufen hoher Bankzinsen und Kommissionen die ursprüngliche
Forderung rasch erheblich anwachsen und anderseits mehr als ein
derartiges Anleihen das Privileg beanspruchen kann, sofern es nicht
bei dem einen Nachlassverfahren das Bewenden hat. Allein diesem
Bedenken wird dadurch Rechnung getragen werden können, dass von der zur
Ausfällung des Liquidationserkenntnisses zuständigen Schuldbetreibungs
und Konkurskammer zu prüfen sein wird, ob nicht beim scheitern der
Nachlassvertragsverhandlungen oder bei Verweigerung der Bestätigung des
von den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages von

Amtes wegen zur Liquidationseröffnung zu schreiten sei,

soweit es an ihr liegt (vgl. Hilfeleistungsbeschluss Art. 10),
mindestens dann, wenn während des Nachlassverfahrens vom Sachwalter
mit Zustimmung-des Eisenbahndepartements ein Anleihen aufgenommen
werden ist, das ein Privileg auf den Liquidationserlös geniesst; dies
lässt sich umsoeher rechtfertigen, als das VZEG keine dem Art. 309
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 309 [1]  
  Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

SchKG entsprechende Vorschrift enthält, wonach jeder Gläubiger die
sofortige Konkurseröffnung verlangen kann, wenn der Nachlassvertrag
verworfen wird. Im vorliegenden Fall, wo dies nicht geschehen ist, kann
der Rekurrentin nicht etwa zum Vorwurf gemacht und ein Rechtsnachteil
daraus abgeleitet werden, dass sie nicht sofort nach dem Scheitern der
Nachlass-vertragsverhandlungen gegen die Furkabahngesellschaft vorgegangen
ist; denn es ist zum mindesten wenig

248 Sanierung von Hate!and stickame N° 61.

wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur
Liquidationseröffnnng gegeben haben würde, die nach Eintreten
der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfeleistnngshesohlussæ
erforderlich war, und als die Rekurrentin schliesslich dann doch zur
Zwangsvollstrecknng schritt, wurde sie an deren Durchführung durch eine
neue Nachiasstundung gehindert, die der Furkabahngesellschaft damals
nicht versagt werden konnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Das Hanptrekursbegehren wird
zugesprochen.

c. Sanierung von. Hoteland Stickereiuntemhmrngan.

isnininement des entreprisas holeliéres et des Wraprises da hmderie.

__+_.

ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

__.

ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

61. Entscheid vom? 17. November 1925 i. S. Schweiz. Bodenh-editanatalt.
Pfandnachlassverfahren,HPfNV Art. 5:Be-

handlung von durch Grundptandforderungen ptandversicherten Forderungen.

A. Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle zwei jeweils am
1. Mai und 1. November zu 61/2 % p. a. verzinsliche Erfolgen die
Zins-. . . zahlnngen nicht innert 20 Tagen nach Verfall, so tritt eine
Zinsfusserhöhung von % % ein Darlehen von 10,500 und 1000 Fr. gewährt
gegen Verpfändung der auf seinem

Sanierung von Hotelund Stickereiunternehmungen. N° 61. 249

Stickereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Eigentümerschuldbriefe
im ersten und zweiten Rang von 7000 und. 5000 Fr. nebst denvausstehcnden
Erträgen, nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 818  
  1.   Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1.   für die Kapitalforderung;
2.   für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3. [1]   für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
  2.   Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB. Am 17. März
1925 bewilligte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Mattie eine
Nachlasstundung und eröffnete das Pfandnachlassverfahmn über sein
Stickereiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätmngskommission auf
18,000 Fr. geschätzt wurde. An Dax-Lebenszinsen hat die Rekurrentin
gegenwärtig zu fordern einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai
1924 und die seither verfallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche sie,
soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be-

. rechnet. In seiner Verfügung gemäss Art. 37 HPfNV

bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die
Darlehenskapitalforderungen, den Restbetrag des am 1. Mai 1924 verfallenen
Zinses von 152 Fr. 50 (Ste., sowie die am 1. November 1924, 1. Mai 1925
verfallenen und bis zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse z u m
Zinsfuss von 5 % nebst entsprechenden Verzugszinsen und Betreihungskosten
im Gesamthetrage von 12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifiigen : Die über
den Zinsfnss von 5 % (gemäss Schuldbrief) hinausgehenden Zinskordemngen
...... nehmen als nicht grundpfandver-sichert am Nachlassvertrag
...... teil. Hiegegen führte die Reknrrentin Beschwerde mit dem Antrag,
die angefochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dass ihre Zinsfordernngen
in der Höhe von 7 % und 6 1/2% als mitverpfändet (sic !) und gedeckt
erklärt werden und demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497
Fr. 55 Cts. erhöht werde.

B. Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau die Beschwerde abgewiesen.

C. Diesen am 30. Oktober Zuge-stellten Entscheid hat die Rekurrentin am
9. November an das Bundesgericht weitergezogen.

As 52 m 1926 19
51 III 237 17. November 1925 31. Dezember 1925 Bundesgericht 51 III 237 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand 236 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 59. Verwertung der fraglichen Grundpfänder,

Gesetzesregister
SchKG 146
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 146 [1]  
  1.   Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
  2.   Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 154
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 154  
  1.   Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. [1]
  2.   Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 297
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 297 [1]  
  1.   Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
  2.   Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
  3.   Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
  4.   Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
  5.   Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
  6.   Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
  7.   Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
  8.   Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
  9.   Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 305
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 305  
  1.   Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a.   die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b.   ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten. [1]
  2.   Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. [2]
  3.   Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[3] BS 3 3
SchKG 306
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 306 [1]  
  1.   Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1.   Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2.   Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3.   Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
  2.   Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 309
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 309 [1]  
  Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
VZEG 40
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 40  
  Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen:
1.   Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation;
2.   die Gebäudeassekuranzbeiträge;
3.   die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
4.   die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind;
5.   die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse;
6.   die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6.
7.   der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung.
a.   als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und
b.   sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u5.   die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war;
u8.   Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt;
VZEG 52
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 52  
  1.   Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung:
1.   der Kosten des Nachlassverfahrens;
2.   der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt;
3.   der Gebäudeassekuranzbeiträge;
4.   der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne;
5.   der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen;
6.   der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen;
7.   des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen.
  2.   Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden.
 
[1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
VZEG 57
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

Art. 57  
  1.   Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt.
  2.   Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.
VZG 88
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 88  
  1.   Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1]
  2.   Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen.
  3.   Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3]
  4.   Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
[2] SR 210
[3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
VZG 100
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)

Art. 100  
  1.   Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist. [1]
  2.   Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war.
  3.   Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
ZGB 818
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 818  
  1.   Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1.   für die Kapitalforderung;
2.   für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3. [1]   für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
  2.   Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
BGE Register