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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 88 |
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| Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1] | ||||||
| Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen. | ||||||
| Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3] | ||||||
| Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 88 |
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| Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1] | ||||||
| Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen. | ||||||
| Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3] | ||||||
| Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 297 [1] |
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| Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen. | ||||||
| Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss. | ||||||
| Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen. | ||||||
| Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. | ||||||
| Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert. | ||||||
| Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still. | ||||||
| Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung. | ||||||
| Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 88 |
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| Wird vom betreibenden Gläubiger, sei es im Betreibungsbegehren, sei es im Verlaufe der Betreibung, das Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend oder als Familienwohnung dienend bezeichnet, oder ergibt sich dies erst im Verwertungsverfahren, so ist dem Dritten oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaffen, Rechtsvorschlag zu erheben. [1] | ||||||
| Dieses Recht kann jedoch derjenige Dritteigentümer, der das Grundstück erst nach der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss den Artikeln 90 und 97 hiernach erworben hat, nicht für sich beanspruchen. | ||||||
| Im Übrigen kann das Betreibungsverfahren gegen ihn nur fortgeführt werden, soweit es auch gegen den persönlichen Schuldner möglich ist, und es sind auf dasselbe die Vorschriften der Artikel 57-62, 297 SchKG, 586 ZGB [2] anwendbar. Die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner wird unter Vorbehalt der Artikel 98 und 100 dieser Verordnung von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. [3] | ||||||
| Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 100 |
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| Ergibt sich erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist. [1] | ||||||
| Diese Vorschriften finden jedoch keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Dritten eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 90 oder 97 hiervor im Grundbuch vorgemerkt war. | ||||||
| Ergibt sich erst aus dem Grundbuchauszug, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer haften, und ist nicht gegen alle Betreibung angehoben, so ist der Gläubiger aufzufordern, binnen einer kurzen Frist den Kostenvorschuss für die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls zu leisten, unter der Androhung, dass sonst die Betreibung als dahingefallen betrachtet werde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 154 |
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| Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. [1] | ||||||
| Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 40 |
||||||
| Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: | ||||||
| Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; | ||||||
| die Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; | ||||||
| die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; | ||||||
| die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. | ||||||
| der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. | ||||||
| als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und | ||||||
| sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt; | ||||||
|
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 52 |
||||||
| Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: | ||||||
| der Kosten des Nachlassverfahrens; | ||||||
| der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt; | ||||||
| der Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen; | ||||||
| der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen; | ||||||
| des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen. | ||||||
| Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 57 |
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| Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. | ||||||
| Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 40 |
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| Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: | ||||||
| Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; | ||||||
| die Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; | ||||||
| die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; | ||||||
| die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. | ||||||
| der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. | ||||||
| als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und | ||||||
| sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt; | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 52 |
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| Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: | ||||||
| der Kosten des Nachlassverfahrens; | ||||||
| der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt; | ||||||
| der Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen; | ||||||
| der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen; | ||||||
| des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen. | ||||||
| Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 40 |
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| Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: | ||||||
| Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; | ||||||
| die Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; | ||||||
| die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; | ||||||
| die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. | ||||||
| der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. | ||||||
| als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und | ||||||
| sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt; | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 52 |
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| Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: | ||||||
| der Kosten des Nachlassverfahrens; | ||||||
| der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt; | ||||||
| der Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen; | ||||||
| der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen; | ||||||
| des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen. | ||||||
| Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 40 |
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| Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: | ||||||
| Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; | ||||||
| die Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; | ||||||
| die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; | ||||||
| die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. | ||||||
| der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. | ||||||
| als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und | ||||||
| sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt; | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 306 [1] |
||||||
| Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft: | ||||||
| Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen. | ||||||
| Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss. | ||||||
| Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten. | ||||||
| Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 305 |
||||||
| Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat: | ||||||
| die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder | ||||||
| ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten. [1] | ||||||
| Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. [2] | ||||||
| Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] BS 3 3 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 146 [1] |
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| Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste. | ||||||
| Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 52 |
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| Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: | ||||||
| der Kosten des Nachlassverfahrens; | ||||||
| der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt; | ||||||
| der Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen; | ||||||
| der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen; | ||||||
| des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen. | ||||||
| Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 40 |
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| Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: | ||||||
| Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation; | ||||||
| die Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| die Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| die Guthaben von Bauunternehmern, welche vertragsgemäss als Kaution bei der Unternehmung stehen geblieben sind; | ||||||
| die Obligationsgläubiger, denen vor der Bestellung des Pfandrechts ein Vorrecht eingeräumt worden und die auf dasselbe nicht verzichtet haben (Art. 7 und 8), für das Kapital und drei Jahreszinse; | ||||||
| die Pfandgläubiger nach dem Rang ihrer Berechtigung für Kapital und drei Jahreszinse, soweit der Erlös des Pfandes zu ihrer Befriedigung reicht. Der Rang wird durch das Datum der Verpfändungsbewilligung des Bundesrates bestimmt; vorbehalten bleibt jedoch Artikel 6. | ||||||
| der aus dem Erlös des Pfandes nicht gedeckte Betrag der Forderungen der Pfandgläubiger und alle übrigen Schulden der Unternehmung. | ||||||
| als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, und | ||||||
| sofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| die Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenutzung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, indessen nur soweit,als sie im Monat der Eröffnung der Zwangsliquidation und in den demselben nächstvorhergegangenen vier Monaten aufgelaufen, undsofern sie älter als vier Monate sind, wenn sie innert vier Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich eingefordert wurden und das darüber eingeleitete Exekutions- oder Prozessverfahren ununterbrochen fortgesetzt worden ist, ohne dass bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Liquidation Zahlung erhältlich war; | ||||||
| Wenn Grundstücke zur Liquidation kommen, die nicht zur Bahn gehören, oder nicht dem Schiffahrtsbetrieb dienen, so werden die auf denselben haftenden Hypotheken und Privilegien besonders berücksichtigt; | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 57 |
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| Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. | ||||||
| Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 52 |
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| Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: | ||||||
| der Kosten des Nachlassverfahrens; | ||||||
| der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) [1] zur Weiterführung des Betriebes erhebt; | ||||||
| der Gebäudeassekuranzbeiträge; | ||||||
| der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; | ||||||
| der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen; | ||||||
| der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen; | ||||||
| des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen. | ||||||
| Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 57 |
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| Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. | ||||||
| Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar. | ||||||
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SR 742.211 VZEG Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen Art. 57 |
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| Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. | ||||||
| Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 309 [1] |
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| Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 818 |
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| Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: | ||||||
| für die Kapitalforderung; | ||||||
| für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; | ||||||
| für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert. | ||||||
| Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||